Der Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2020, Az. KRA-Nr. 61/2018, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, mit dem dem Beigeladenen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Einzeldenkmals erteilt wurde.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens M... H...-straße ... in O... . Dieses ist in der Denkmaltopographie des Beklagten als Einzeldenkmal aufgeführt und wie folgt beschrieben: "D... mit linksbündigem Wohnhaus. Zweigeschossiger Bau in Mischbauweise unter giebelständigem Satteldach. Erdgeschoss massiv mit Rechteckfenstern, das schlichte hofseitige Portal mit Oberlicht bez. ANNO DOMINI 1730. Das Obergeschoss, dessen gruppierte Fenster die übliche Aufteilung in Stube und Kammer erkennbar werden lassen, in ehemals gänzlich verputztem, heute zur Hofseite freiliegendem spätbarockem Fachwerk. Die Wirtschaftsgebäude mit 1861 datierter Scheune und giebelständigem Schuppenbau des 19. Jahrhunderts seitlich des erneuerten Hoftores entsprechen der üblichen Aufteilung. Regionaltypisches Gehöft des 18. Jahrhunderts".
Am 10. Oktober 2017 fand eine Begehung der Immobilie durch den Dipl.-Ing. M... zusammen mit dem Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde, einem Vertreter der Gemeinde und dem Beigeladenen statt. Herr M... stellte fest, dass das Wohngebäude an mehreren Stellen in einem Grenzzustand sei. Die angebauten Bauteile seien konstruktiv in einem etwas besseren Zustand als das Wohnhaus, wären aber bezüglich der Resttragfähigkeit der Decken zu überprüfen. Die durchhängende Decke im Obergeschoss des Wohnhauses solle abgestützt werden. Den finanziellen Aufwand zur Wiederherstellung der Stand- und Gebrauchstauglichkeit schätze er relativ hoch ein.
Der Beigeladene erwarb am 07. November 2017 das Grundstück von der Ortsgemeinde, die bis zum Verkauf bereits zwei Anträge auf Erteilung einer Abrissgenehmigung gestellt hatte, die jeweils abgelehnt worden waren.
Der Beigeladene stellte am 08. Februar 2018 unter Berufung auf die Aussagen des Dipl.-Ing. M... einen Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für das Einzeldenkmal. Die Kosten der Renovierung seien eine erhebliche finanzielle Belastung, die in keiner Relation zum wirtschaftlichen Nutzen stehe.
Mit Bescheid vom 28. März 2018 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, einem Abriss stünden gewichtige Belange des Denkmalschutzes entgegen. Es bestehe eine gesetzliche Erhaltungspflicht, auf die der Beigeladene auch vor Erwerb des Grundstücks explizit hingewiesen worden sei. Daher könne er sich nicht auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen. Es sei ein Nachweis zum Erhaltungszustand im Rahmen eines qualifizierten denkmalpflegerischen Gutachtens erforderlich. Eine Beseitigung sei allenfalls vorstellbar, wenn das Objekt nicht erhaltensfähig sei.
Gegen den Bescheid legte der Beigeladene am 19. April 2018 Widerspruch ein und beauftragte auf die Empfehlung der Unteren Denkmalschutzbehörde hin Herrn Dipl.-Ing. M... S... von der Firma A... mit einem Gutachten. Das Gutachten wurde zum 22. Januar 2019 fertiggestellt und enthält eine Fotodokumentation mit entsprechender Analyse sowie einen Maßnahmenkatalog zum Erhaltungsaufwand des Denkmals. Dabei werden drei Szenarien unterschieden: Eine "Minimal-Erhaltung" nach denkmalpflegerischen Vorgaben, die hauptsächlich in der Herstellung der Standsicherheit und Wasserdichtigkeit bestehe, koste ca. 15.700,00 €. Eine optische Aufwertung mit zusätzlichen Fassadenarbeiten sei mit ca. 20.000,00 € zu veranschlagen. Die Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Wohnhauses, d.h. die Modernisierung zu Wohnzwecken koste ca. 210.000,00 €, wobei das Dachgeschoss und die Nebengebäude bei der Kostenschätzung außen vor blieben.
Der Beigeladene holte daraufhin ein weiteres Gutachten des Dipl.-Ing. N... L... ein. Beurteilungsgrundlage für dieses Gutachten vom 11. Juni 2019 waren die Unterlagen des Dipl.-Ing. M... und des Dipl.-Ing. S... sowie ein Ortstermin. Herr L... stellte in seinem Gutachten fest, dass eine Beurteilung des Kurzgutachtens des Herrn S... unmöglich sei. Die sonst übliche Nachvollziehbarkeit der Maßnahmen sei nicht möglich. Die Kostenschätzung sei pauschal. Es gebe keine Dokumentation oder Darstellung von bautechnischen Eckwerten. Das Gutachten sei bautechnisch als auch kalkulatorisch unvollständig. Eine Vielzahl erforderlicher Maßnahmen seien nicht erfasst. Er zweifele zudem an, dass es sich bei dem Gebäude überhaupt um einen barocken D... aus dem 17. Jahrhundert handele. Im Kellergeschoss sei eine "preußische Kappendecke" vorhanden, die erst im 19. Jahrhundert habe hergestellt werden können. Einen späteren Austausch schließe er aus - dies sei bautechnisch nahezu unmöglich. Er vermute eher, dass hier alte Bauteile recycelt und wieder verbaut worden seien. Die Scheune sei im Baujahr 1861 dokumentarisch angenommen und enthalte auch neue Einbauten und Mauerwerksteile. Das gelte auch für den Stall-Seitenbau, der mit "Baujahr 19. Jhd." datiert werde. Das Gutachten enthält ebenfalls eine Kostenaufstellung, die zu dem Ergebnis kommt, dass der geschätzte Kostenaufwand für die Sanierung des Anwesens inklusive Scheune und Seitenbau 479.500,00 € betrage.
Unter Verweis auf dieses Gutachten begründete der Beigeladene seinen Widerspruch daraufhin damit, dass es sich bei seinem Anwesen nicht um einen barocken D...und mithin nicht um ein geschütztes Einzeldenkmal handele. Durch die Beseitigung werde demnach auch kein Denkmal zerstört.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2020 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Ablehnungsbescheid vom 28. März 2018 auf und erteilte dem Beigeladenen die beantragte denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung. Es bestünden keine Zweifel an der Denkmaleigenschaft und gegen die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung spreche zwar, dass der Beigeladene das sanierungsbedürftige Denkmal in dem Wissen erworben habe, dass es zu erhalten und in sanierungsbedürftigem Zustand sei. Dem Beigeladenen sei die Erhaltung aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Er habe die Sanierungsbedürftigkeit nicht zu verantworten, denn das Denkmal sei schon bei Erwerb sanierungsbedürftig gewesen. Er habe das Grundstück zu einem Preis erworben, der nicht weit vom Verkehrswert entfernt liege.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 09. Januar 2020 an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zugestellt. Am 16. Januar 2020 erhielt die Untere Denkmalschutzbehörde Kenntnis von Abrissarbeiten auf dem Anwesen des Beigeladenen. Vor Ort wurde festgestellt, dass die Dächer des Anwesens bereits weitgehend beseitigt und weitere Abrissarbeiten durchgeführt worden waren. Mit Bescheid vom selben Tag stellte der Beklagte die Bauarbeiten unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein. Mittlerweile ist das Anwesen weitgehend zerstört.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 17. Januar 2020.
Sie hat am 06. Februar 2020 Klage erhoben und trägt vor, es handele sich bei der Hofanlage um ein Denkmal. Ob die Anlage nach der Zerstörung noch einmal aufgebaut werden könne, sei zwar zweifelhaft. Allerdings führe ein Verzicht auf einen Wiederaufbau nicht zur Gestaltungsfreiheit des Eigentümers. Ohne eine Klärung der Zulässigkeit des Abrisses am 16. Januar 2020 würden die Möglichkeiten der Unteren Denkmalschutzbehörde eingeschränkt, auf die weitere Nutzung der Fläche einzuwirken. Das Hauptgebäude der baulichen Gesamtanlage stamme aus der Zeit des Barocks. Jüngere Bauteile im Keller sprächen nicht gegen eine frühere Datierung. Laufend genutzte Gebäude seien bei Bedarf umgebaut oder geändert worden. Auch die Erneuerung von Scheunen und Schuppen sei bei landwirtschaftlichen Anwesen nicht ungewöhnlich. Die Datierung des gesamten Gebäudes in eine spätere Zeit sei auch nicht im Rahmen eines qualifizierten denkmalpflegerischen Gutachtens entwickelt worden. Dies gelte auch für die Feststellung der Sanierungskosten. Der Erhaltungsaufwand werde nur allgemein beschrieben. Die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit fehle gänzlich. Auch der Kreisrechtsausschuss spreche nur allgemein von Unwirtschaftlichkeit. Die Voraussetzungen für eine Abrissgenehmigung lägen nicht vor. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes, denn es sei ein Zeichen für die Bau- und Wirtschaftsgeschichte in der Pfalz. Die Renovierung sei dem Beigeladenen nicht unzumutbar. Er habe das Gebäude erst kurz vor dem Abrissantrag zu einem Preis erworben, der dem Zustand angemessen gewesen sei. Ein wirtschaftlich denkender Käufer lasse vor dem Erwerb eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses die Sanierungskosten schätzen und addiere sie zu den Erwerbskosten. Der Käufer eines offenkundig sanierungsbedürftigen Objekts könne sich mit Blick auf eben diesen Sanierungsbedarf nicht auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen.
Sie beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07. Januar 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
zu entscheiden wie rechtens.
Er trägt vor, dem Beigeladenen sei aufgrund der Ausschreibung des Objekts schon vor dem Erwerb klar gewesen, dass es sich um ein geschütztes Denkmal handele. Hierauf sei auch in der Kaufvertragsurkunde hingewiesen worden. Schon bei der Begehung des Anwesens im Oktober 2017 sei der schlechte Zustand der Immobilie erkennbar und der Beigeladene auf den Erwerb "sehenden Auges" hingewiesen worden. Nach der Rechtsprechung könne der Eigentümer erhöhte Aufwendungen für den Erhalt nicht als unzumutbar geltend machen, wenn diese im Vorfeld bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei ihm die Erhaltung aber auch nicht wirtschaftlich unzumutbar. Aus den beiden eingereichten Gutachten der Herren S... und L... ergebe sich, dass die Immobilie grundsätzlich erhaltungsfähig sei. Trotz der grundsätzlichen Kritik, die Herr L... am Gutachten des Herrn S... übe, lege er die von Herrn S... angenommene Kostenschätzung seinem Gutachten zugrunde. Das sei widersprüchlich. Eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Objekt fehle in den Gutachten. Zudem fehle die Betrachtung möglicher Zuschüsse, wie etwa über die Dorferneuerungsförderung, die Denkmalpflege und die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und bleibt dabei, dass es sich nicht um ein Denkmal handele. Hierfür sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Das Gebäude habe sich beim Kauf in einem nicht erhaltungswürdigen Zustand befunden. In der Zwischenzeit sei das Gebäude zum Teil abgerissen. Er habe insoweit auf die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses vom 07. Januar 2020 vertrauen dürfen. Auf die Möglichkeit einer Beanstandungsklage sei er im Widerspruchsbescheid nicht hingewiesen worden.
Er hat eine Stellungnahme der Ortsgemeinde O... vorgelegt, unterzeichnet vom Ortsbürgermeister, wonach der Abriss begrüßt werde sowie ein Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bau- und Friedhofsausschusses der Ortsgemeinde O... vom 14. November 2016, wonach beschlossen wurde, eine Abrissgenehmigung zu beantragen. Zudem hat er ein ergänzendes Gutachten des Dipl.-Ing. L... vom 25. November 2020 eingereicht, in dem dieser die Sanierungskosten nunmehr auf ca. 425.000,00 € schätzt und den Investitionen mögliche Mieterträge gegenüberstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar sei.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Die Beanstandungsklage hat Erfolg.
I. Sie ist zulässig.
1. Die Beanstandungsklage ist gemäß § 17 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - statthaft. Danach kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris).
Der Widerspruchsbescheid hat sich auch nicht wegen des Wegfalls des Regelungsobjekts aufgrund des (Teil-)Abrisses erledigt. Zwar handelt es sich bei der seit dem 16. Januar 2020 nur noch vorhandenen Ruine nicht mehr um ein schutzwürdiges Einzeldenkmal, da der Denkmalwert entfallen ist. Geschützt ist ausweislich der Denkmaltopografie unter anderem die Ablesbarkeit der üblichen Aufteilung in Stube und Kammer im Obergeschoss des Wohnhauses die der üblichen Aufteilung der Wirtschaftsgebäude seitlich des Hoftores. Zudem ist das zur Hofseite liegende spätbarocke Fachwerk erwähnt. Die Aufteilung ist nicht mehr ablesbar und das Fachwerk ist nur noch in Teilen vorhanden und stark beschädigt. Das ehemalige Scheunengebäude liegt komplett in Trümmern. Das vormalige Wohngebäude ist ebenfalls zum größten Teil beseitigt. Einzig der kleinere Bau im südwestlichen Grundstücksbereich steht noch, aber auch hieran bestehen massive Beschädigungen.
Durch den Wegfall des Denkmals hat sich der Widerspruchsbescheid aber nicht in dem Sinne erledigt, dass die Beanstandungsklage - wenn überhaupt - nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage möglich wäre (Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht: VG Neustadt, Urt. v. 15.08.1994 - 1 K 2645/93.NW -).
Die Beanstandungsklage ist rechtsdogmatisch als Anfechtungsklage einzuordnen, die entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juni 2002 - 7 A 11631/01 -, Rn. 26, juris). Bei der Beanstandungsklage geht es aber nicht, wie bei der Anfechtungsklage eines Privaten, um die Beseitigung einer subjektiven Rechtsverletzung durch Aufhebung eines Bescheids, die obsolet wird, wenn sich der belastende Verwaltungsakt erledigt und von ihm keine Rechtswirkung und somit auch keine Rechtsbeeinträchtigung mehr ausgeht. Die Möglichkeit der Beanstandungsklage wurde vielmehr geschaffen, weil die Rechtsausschüsse umfassend und abschließend über den Widerspruch entscheiden und wegen ihrer Weisungsfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AGVwGO die Ausübung staatlichen Aufsichtsrechts ausgeschlossen ist. Die Ausschüsse gehören aber trotz der Weisungsfreiheit nicht zur rechtsprechenden Gewalt, sondern zur Verwaltung. Als Teil der inneren Verwaltung unterliegt ihre Tätigkeit der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ressortministers. Schon deshalb muss der Minister in der Lage sein, die Tätigkeit der Ausschüsse in irgendeiner Form zu kontrollieren. Andernfalls wäre es auch nicht möglich, den in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - verfassungsmäßig verbürgten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Einzelfall wirksam durchzusetzen, wenn ein Ausschuss einen Bürger rechtswidrig begünstigt. Daher ist die Beanstandungsklage das erforderliche Instrument zur Gewährleistung der Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung - LV - und zur Überprüfung der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Januar 1964 - 1 A 10/63 -, AS 9, 130, 131; Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris; Kintz: Die Beanstandungsklage nach § 17 RhPfAGVwGO, LKRZ 2009, 5, 6). Das von der Aufsichtsbehörde mit der Beanstandungsklage verfolgte Interesse an der Durchführung und Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist kein subjektives Einzelinteresse, das der Staat wie eine Privatperson zur Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition wahrnimmt, sondern ein öffentliches Interesse, das zur Verwirklichung des dem Staat anvertrauten gemeinen Wohls geltend gemacht wird und sich von den subjektiven Rechten des Einzelnen wesentlich unterscheidet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Januar 1964 - 1 A 10/63 -, AS 9, 130, 135; so auch OVG Saarland, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 R 229/00 -, Rn. 30, juris). Die Beanstandungsklage hat also eine andere Zielrichtung als die Anfechtungsklage eines Privaten. Sie dient der Beseitigung einer objektiven Rechtsverletzung durch einen rechtswidrigen Widerspruchsbescheid und erledigt sich daher nicht aufgrund eines Wegfalls des Regelungsobjekts im Einzelfall.
2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Abweichend von der allgemeinen Regelung dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten zulässig, wenn ein formelles Bundes- oder Landesgesetz ein Klagerecht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten ausdrücklich vorsieht oder eine dahingehende Regelung jedenfalls aus dem Zusammenhang einer Vorschrift, insbesondere ihrem Zweck, ersichtlich ist. Eine solche abweichende Regelung stellt § 17 Abs. 1 AGVwGO dar.
3. Für dieses Verfahren ist die Klägerin Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches, von dem Bestehen eigener Rechte losgelöstes Anfechtungsrecht unter Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips.
II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten ist - zum für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandungsklage der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris) - rechtswidrig im Sinne der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 1 AGVwGO und war daher durch die erkennende Kammer aufzuheben.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem Anwesen des Klägers vor dem (Teil-)Abriss um ein Kulturdenkmal i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz - DSchG - gehandelt hat. Sollte es - wie der Beigeladene meint - schon gar kein Kulturdenkmal gewesen sein, ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, weil der auf die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Widerspruch unzulässig war (1.). Sollte es sich bei dem D... um ein Kulturdenkmal gehandelt haben - wofür nach Ansicht der Kammer Überwiegendes spricht -, so ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, weil der Widerspruch des Beigeladenen unbegründet war, da die Voraussetzungen für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung nicht vorlagen (2.).
1. Geht man davon aus, dass der D... kein Kulturdenkmal war, hätte der Widerspruch bereits als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil es für den Abbruch keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen bestand.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 DSchG darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt werden. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich klar und eindeutig, dass eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung nur für geschützte Kulturdenkmäler erforderlich ist. Alle anderen Immobilien bedürfen lediglich der bauordnungsrechtlichen Abbruchgenehmigung nach § 61 Abs. 1, 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO -, soweit keine Genehmigungsfreiheit nach den §§ 62, 67 oder § 84 LBauO besteht. Legt man die Rechtsauffassung des Beigeladenen zugrunde, wonach er überhaupt keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch der Gebäude bedurfte, weil sie kein geschütztes Kulturdenkmal darstellten, sofehlte ihm das Rechtsschutzbedürfnis für deren Erteilung und damit auch für die Durchführung des darauf gerichteten Widerspruchsverfahrens.
2. Der angefochtene Widerspruchsbescheid erweist sich aber auch dann als rechtswidrig, wenn der D... ein geschütztes Kulturdenkmal dargestellt haben sollte. In diesem Fall war der Widerspruch des Beigeladenen nämlich unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung nicht vorlagen.
Eine solche Genehmigung wird gemäß § 13 Abs. 2 DSchG nur erteilt, wenn entweder Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder wenn die privaten Belange des Eigentümers diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und nicht auf andere Weise Abhilfe geschaffen werden kann. Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Kulturdenkmals wirtschaftlich unzumutbar i.S.d. § 2 Abs. 2 DSchG ist - was der Beigeladene vorliegend für sich in Anspruch nimmt - und die Eigentumsinteressen den Denkmalschutz überwiegen.
Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals wird nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinen Rechten unverhältnismäßig stark eingeschränkt, wenn hierfür keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Davon ist dann auszugehen, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, da hierdurch die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, Rn. 85, juris). Der Gesetzgeber hat diese Anforderungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG aufgegriffen und eine Unzumutbarkeit der Erhaltung und Pflege eines Denkmals insbesondere dann angenommen, wenn eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten entsteht, die dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden kann. Insoweit orientiert sich das Gesetz an den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für eine Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht entwickelt hat (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, AS 29, 219; Urteil vom 26. Mai 2004, BRS 57, 210; Urteil vom 30. März 2006, BauR 2006, 1026). § 2 Abs. 2 Satz 3 DSchG sieht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast vor, dass die Unzumutbarkeit durch den Erhaltungspflichtigen nachzuweisen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 -, Rn. 44, juris). Dabei ist ein verlässlicher Nachweis der Unzumutbarkeit erst dann nachvollziehbar geführt, wenn in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Einbeziehung von Steuervergünstigungen und ggf. zugesagten staatlichen Zuschüssen einerseits und der aus dem sanierten Objekt zu erzielenden möglichen Nutzungserträge andererseits vorgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2010 - 8 A 11378/09 -, Rn. 46, juris; Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 -, Rn. 45, juris). Sollte die Wirtschaftlichkeitsberechnung die Unzumutbarkeit der Erhaltung ergeben, ist überdies die fehlende Veräußerungsmöglichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis darzulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 36, juris).
Der Beigeladene ist seiner Darlegungslast bzw. Nachweispflicht nach den o.g. Grundsätzen nicht in erforderlichem Umfange nachgekommen.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die nachgereichte Ergänzung des Gutachtens des Dipl.-Ing. L... vom 25. November 2020 nicht entscheidungserheblich mit einfließt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids kommt es nämlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an. Denn es ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach der Widerspruchsentscheidung hat auf deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich keinen Einfluss. Ausnahmsweise ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Beanstandungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wenn Gegenstand der Klage ein Widerspruchsbescheid ist, mit dem die Ausgangsbehörde »nur« zur Erteilung einer von ihr versagten Genehmigung verpflichtet worden ist. Denn dadurch, dass sich die Widerspruchsbehörde darauf beschränkt hat, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der begehrten Genehmigung zu verpflichten, statt diese Sachentscheidung selbst zu treffen, erhält der Antragsteller keine gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen gesicherte Rechtsposition (Kintz: Die Beanstandungsklage nach § 17 RhPfAGVwGO, LKRZ 2009, 5, 8). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Mit dem Widerspruchsbescheid wurde die denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung direkt erteilt. Es gilt also, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass des Widerspruchsbescheids ist.
Grundlage für die Beurteilung, ob für das Anwesen des Beigeladenen keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestand, sind mithin die Gutachten des Dipl.-Ing. S... vom 22. Januar 2019 und das Gutachten des Dipl.-Ing. L... vom 11. Juni 2019.
Damit ist der Nachweis der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Kulturdenkmals nach den oben aufgeführten Grundsätzen nicht ausreichend geführt. Nach den beiden Gutachten ist eine Sanierung des Anwesens zu Wohnzwecken faktisch möglich. Beide Gutachten enthalten aber lediglich eine Auflistung von Maßnahmen, die die Gutachter jeweils für erforderlich halten und den jeweils für die Einzelmaßnahmen geschätzten Kostenaufwand, der sich im Gutachten des Dipl.-Ing. S... vom 22. Januar 2019 auf höchstens ca. 210.000,00 € und im Gutachten des Dipl.-Ing. L... vom 11. Juni 2019 auf ca. 479.500,00 € summiert. Die Gutachten enthalten keine Erklärung zu den jeweils aufgeführten Posten. Aus den bloßen Zahlen ist nicht erkennbar, wieso die Gutachter die Maßnahmen für erforderlich halten und auf welcher Grundlage sie die Kostenschätzung vornehmen. Die Gutachten enthalten damit keine eindeutige, fachlich fundierte Aufstellung des durch eine denkmalgerechte Sanierung des Anwesens voraussichtlich verursachten, bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigenden Aufwandes. Es bleibt unklar, welcher Aufwand zum Erhalt des Denkmals tatsächlich betrieben werden muss. Herr Dipl.-Ing. S... schlägt insgesamt drei Varianten vor und Herr Dipl.-Ing. L... eine weitere. Der Beigeladene hat sich nicht festgelegt, welche er überhaupt verwirklichen würde. Dabei ist es Sache des Eigentümers, die Grundentscheidung zu treffen, wie das Denkmal künftig genutzt werden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 34, juris). Er hat aber nicht dargelegt, welche Nutzung er anstrebt und welchen wirtschaftliche Nutzen er aus dem Anwesen ziehen könnte. Es fehlt eine Aufstellung der zu erzielenden möglichen Nutzungserträge, etwa durch eine Vermietung der Immobilie zu Wohn- oder Lagerzwecken oder durch eine Nutzung im Zusammenhang mit seinem Weingut. Ebenso wenig berücksichtigen die Gutachten die für Baudenkmäler vorgesehenen erhöhten Abschreibungen nach § 7i Einkommensteuergesetz - EStG -. Hierzu müsste eine fachliche Stellungnahme einer kompetenten Stelle, wie etwa einer Finanzbehörde, eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers vorliegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 -, Rn. 53, juris), was aber nicht der Fall ist. Letztlich hat der Beigeladene auch keinerlei Auskünfte über mögliche Zuschüsse eingeholt. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den o.g. Grundsätzen muss aber auch hierzu belastbare Angaben machen. Dabei sind insbesondere bezüglich der Gewährung möglicher staatlicher Zuschüsse schriftliche Stellungnahmen der zuständigen Behörden vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob und in welcher Höhe Zuschüsse zugesagt worden sind. Können hingegen keine oder nur in geringem Umfange Zuschüsse gewährt werden, so sollte dies ebenfalls durch schriftliche Erklärungen der betreffenden Behörden belegt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 33, juris).
Nach alledem kann der Widerspruchsbescheid keinen Bestand haben, weil der Beigeladene den vom Gesetz geforderten Nachweis der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Kulturdenkmals nicht erbracht hatte. Dies gilt erst recht, da anhand der Investitionskosten, die zur Sanierung des Denkmals nach Einschätzung der Gutachter erforderlich waren, diese Unzumutbarkeit im Hinblick auf mögliche Subventionen für die Erhaltung des Denkmals und den gegenwärtigen Ertragswert von Immobilien nicht auf der Hand liegt.
Schließlich hätte, selbst, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung als ausreichend anzusehen wäre - was hier nach dem oben Gesagten eindeutig nicht der Fall ist - der Abbruchgenehmigungsantrag des Beigeladenen erfolglos bleiben müssen, weil er die dann als Alternative zu prüfende fehlende Veräußerungsmöglichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis ebenfalls nicht dargelegt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 36, juris). Eine solche Darlegung dürfte auch nicht in Frage kommen, weil es schon zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Beigeladenen weitere Kaufinteressenten gab und daher zu erwarten war, dass er das Anwesen hätte weiterveräußern können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und so auch kein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, ist es sachgerecht, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt und im Übrigen an den Kosten des Rechtsstreits nicht beteiligt wird.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 8 E 11831/05.OVG - und vom 11. Oktober 2007 - 1 E 11012/07.OVG -), in Fällen der Beanstandungsklage lediglich das abstrakte Interesse der klagenden Aufsichtsbehörde an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugrunde zu legen und dieses mit dem Auffangstreitwert zu bemessen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15 -, Rn. 43, juris).