ArbG Köln, Urteil vom 04.09.2019 - 2 Ca 2709/19
Fundstelle
openJur 2021, 4593
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 11 Sa 621/19
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Urteilsstreitwert: 2.656,20 Euro

5. Gebührenstreitwert: 1.677,60 Euro

Tatbestand

Der am 1954 geborene Kläger trat am 01.09.1971 als Tarifmitarbeiter in die Dienste der ... Er erhielt eine Versorgungszusage nach den Richtlinien der ...Altersfürsorge ("SAF"). In der ursprünglichen Richtlinie und der nachfolgenden Betriebsvereinbarung "Beitragsorientierte ... Altersversorgung" ("BSAV") vom 21.09.2005 ist jeweils eine feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) vorgesehen.

Das Arbeitsverhältnis ging im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die ... über.

Über das Vermögen der ... wurde am 26.09.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Seit dem 01.01.2018 bezieht der Kläger die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Beklagte trat als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Ansprüche des Klägers auf seine unverfallbare betriebliche Altersversorgung ein.

Ausgehend von einer unstreitigen maximalen Rentenhöhe i.H.v. 482,32 € monatlich errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung des Zeitwertfaktors einen Rentenanspruch des Klägers i.H.v. 413,17 € monatlich, den er seit dem 01.01.2018 erfüllt.

Bei der Berechnung des Zeitwertfaktors legte der Beklagte eine mögliche Dienstzeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu Grunde (Zeitwertfaktor: 0,8566131).

Am 29.04.2019 hat der Kläger Klage eingereicht. Er ist der Ansicht, dass bei der Berechnung des Zeitwertfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres zu Grunde zu legen sei, denn ab diesem Zeitpunkt würden keine Beiträge mehr für die Altersversorgung geleistet. Richtig sei daher ein Zeitwertfaktor von 0,95324551. Daraus ergebe sich ein monatlicher Anspruch i.H.v. 459,76 €.

Der Kläger beantragt wörtlich:

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, da sie unschlüssig ist.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine monatliche Betriebsrentenzahlung i.H.v. 459,76 € bzw. auf die sich ergebenden monatlichen Differenzen zu dem unstreitig gezahlten Betrag i.H.v. 413,17 €.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist bei der Berechnung des Zeitwertfaktors nicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abzustellen. Der Kläger verwechselt offenbar die Dauer der Beitragszahlungsverpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung mit der Dauer der maximalen Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrAVG.

Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur festen Altersgrenze, sofern die Versorgungsordnung eine solche bestimmt. Regelt die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze, umfasst die mögliche Betriebszugehörigkeit die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Bei der Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 BetrAVG die Grundsätze der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts. Danach bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Sicherungsfall eintreten, außer Betracht.

In der BSAV haben Betriebsparteien eine feste Altersgrenze von 65 Jahren vereinbart.

Da die BSAV aber deutlich vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) am 1. Januar 2008 vereinbart worden ist, tritt insoweit anstelle der ausdrücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG, Urteil vom 20. März 2018 - 3 AZR 519/16 -, Rn. 37, juris) und damit im Fall des im August 1954 geborenen Klägers ein Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Der Beklagte hat den Zeitwertfaktor zugunsten des Klägers falsch berechnet, indem er beim Endzeitpunkt auf 65 Jahre und nicht auf 65 Jahre und acht Monate abgestellt hat. Der Beklagte zahlt dem Kläger damit monatlich eine um ca. 6 Euro zu hohe Betriebsrente. Dies wäre ohne das vom Kläger betriebene Verfahren möglicherweise niemals aufgefallen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Urteilsstreitwerts hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 9 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 42 Abs. 1 u. 3 GKG. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

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