Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegewohngeld. Allein streitig ist insoweit, ob ein Betrag in Höhe von 36.525,00 Euro, dessen Verbleib nicht nachgewiesen ist, im Rahmen des Schonvermögens Berücksichtigung finden muss.
Die 74-jährige verwitwete Klägerin ist in der Pflegestufe I eingestuft und ist seit dem 6. September 2016 vollstationär im K. -Haus Seniorenheim auf der T.-------straße 000 in T1. aufgenommen. Am 13. September 2016 stellte sie einen Antrag auf die Gewährung von Pflegewohngeld zur Begleichung nicht gedeckter Kosten der vollstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung.
Im Rahmen der Darlegung der Vermögensverhältnisse gab der von der Klägerin bevollmächtigte Sohn der Klägerin, der Zeuge Schmidt, unter anderem an, dass auf dem Sparbuch XXXXXXXXXX bei der Stadtsparkasse T1. ein Betrag in Höhe von etwa 35.000,00 Euro vorhanden gewesen sei, den er abgehoben und der Klägerin übergeben habe. Der Verbleib des Sparbuches sei unbekannt, er habe jedoch eine Zweitschrift beantragt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte der Zeuge T2. mit, dass er die Klägerin nach dem Verbleib des Geldes gefragt habe. Diese habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie ihm nicht sagen könne, wo sie es abgelegt habe. Der Zeuge wurde daraufhin zweimal erfolglos aufgefordert, eine Umsatzabfrage des verschwundenen Sparbuchs einzureichen.
Am 21. November 2016 suchten Beschäftigte der Beklagten die Klägerin im Seniorenheim auf und befragten diese nach dem Verbleib des Geldes. Die Klägerin gab hierzu an, dass sie das Geld zwar erhalten habe, sich aber nicht daran erinnern könne, was damit geschehen sei. Sie habe kaum Erinnerungen an die Zeit in der Rehaklinik. Zudem habe sie nicht die gesamte Summe erhalten, bzw. sei sich dessen nicht sicher.
Unter dem 1. Dezember 2016 hörte die Beklagte den Zeugen T2. in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Pflegewohngeld an. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht abschließend geklärt seien. Der Verbleib der von dem Sparbuch XXXXXXXXXX am 8. Juli 2016 abgehobenen 36.525,00 Euro sei unbekannt. Die Erklärungen der Klägerin und des Zeugen T2. zum Verbleib des Geldes seien mehr als fragwürdig.
Hierzu nahm der Zeuge T2. mit bei der Beklagten am 16. Dezember 2016 eingegangenem Schreiben Stellung. Er habe die Klägerin mehrfach in der Rehaklinik besucht. Bei dem ersten Besuch sei besprochen worden, dass der Zeuge T2. der Klägerin bei seinem nächsten Besuch das Geld vom Sparbuch mitbringen müsse. Die Klägerin sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass dies keine gute Idee sei. Sie habe jedoch darauf bestanden, da es schließlich ihr Geld wäre und sie noch nicht entmündigt sei. Sie habe Pläne für den behindertengerechten Umbau ihrer Wohnung gehabt. Auch daraufhin habe der Zeuge T2. der Klägerin nahegelegt, hierfür zunächst kein eigenes Geld aufzuwenden, sondern zunächst abzuklären, ob man für diesen Zweck nicht finanzielle Unterstützung von der Krankenkasse erhalten könne. Schließlich habe er - der Zeuge T2. - sich aber den Wünschen der Klägerin gebeugt, ihr beim nächsten Besuch das Geld mitzubringen.Am 6. Juli 2016 habe er einen Anruf vom Sozialen Dienst der Rehaklinik erhalten, wonach die Klägerin am drauffolgenden Montag vorzeitig aus der Klinik entlassen werde und er schnellstmöglich einen Kurzzeitpflegeplatz organisieren müsse, da eine häusliche Pflege nicht ausreiche. Am 8. Juli 2016 habe er dann den Kurzzeitpflegeplatz im K. -Haus bekommen. Dort habe man allerdings eine Vorsorgevollmacht verlangt. Am 9. Juli 2016 sei er gemeinsam mit der Zeugin I. , der Lebensgefährtin des Zeugen T2. , in die Rehaklinik gefahren, um der Klägerin zum einen das Geld zu bringen und zum anderen die Vorsorgevollmacht unterschreiben zu lassen. Er habe das Geld und das Sparbuch in einer mit einem Reißverschluss verschlossenen Mappe in ihre braunen Handtasche gelegt und ihr gesagt, sie möge gut darauf aufpassen. Kurz darauf sei die Klägerin aus der Rehaklinik nach T1. ins K. -Haus transportiert und anschließend für ein paar Tage ins Städtische Klinikum T1. eingeliefert worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum sei die Klägerin wieder ins K. -Haus gekommen, habe zwischenzeitlich jedoch auch Termine beim Chirurgen wahrgenommen. Er - der Zeuge T2. - gehe davon aus, dass die Klägerin hierbei immer ihre Handtasche mit gehabt habe. Es sei ihm daher unmöglich zu sagen, ob das Geld bei ihrem Einzug in das K. -Haus am 10. Juli 2016 noch im Besitz der Klägerin gewesen ist.Sie hätten die Klägerin hin und wieder auf das Geld angesprochen und sie gefragt, ob es nicht besser wäre, das Geld im Safe des K. -Haus zu deponieren. Dies habe die Klägerin indes verweigert, da sie befürchtete, man könne ihr Teile des Geldes aus dem Safe entwenden. Die Klägerin und er könnten sich nicht erklären, wann und wo das Geld weg gekommen sei. Die Klägerin schäme sich unheimlich und wolle keine Verdächtigungen machen, erst recht nicht dem K. -Haus gegenüber. Sie sei langsam glücklich dort und habe Angst, dass Verdächtigungen ein schlechtes Echo im Heim hervorrufen könnten. Da sie nicht sagen könne, wo und wann das Geld weg gekommen sei, habe sie auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Klägerin habe sehr klare Momente, aber sie habe leider auch immer wieder Momente, in denen sie unheimlich "schusselig" und verwirrt wirke.
Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 bestätigte die Einrichtungsleitung des Seniorenheims K. -Haus, das die Klägerin Ihrer Einschätzung nach nicht dementiell verändert und voll geschäftsfähig sei. In dem am 10. Januar 2017 bei der Beklagten eingegangenen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch neuntes Buch des medizinischen Dienstes der Krankenkasse O. vom 5. Oktober 2016 stellte die Gutachterin fest, dass die verbale Kommunikation mit der Versicherten (der Klägerin) möglich sei. Die Versicherte könne die Begutachtungssituation vollständig einordnen und adäquat antworten. Sie sei bewusstseinsklar, in allen Bereichen orientiert, eigenständig und am Tagesgeschehen interessiert. Die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Auffassungsgabe seien erhalten, eine sinnhafte interpersonelle Kommunikation und die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes mit der Versicherten seien möglich.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht abschließend geklärt seien. Laut der eingereichten Unterlagen habe bis zum 16. September 2016 ein Sparbuch bei der Stadtsparkasse T1. mit der Nr. XXXXXXXXXX bestanden, von dem am 8. Juli 2016 ein Betrag in Höhe von 36.525,00 Euro abgehoben worden sei. Hierzu habe die Klägerin erklärt, dass sie sich nicht erinnern könne, wo sie das Geld abgelegt habe. Grundsätzlich stünden somit 36.525,00 Euro im Raume, deren Verwendung und Verbleib unbekannt seien.Die Stellungnahme des Zeugen T2. führe zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Es sei lebensfremd, einen solch hohen Geldbetrag in die Rehaklinik zu bringen, wenn bereits zu dieser Zeit zweifelsfrei bekannt gewesen sei, dass die Klägerin einen Tag später in eine Altenpflegeeinrichtung verlegt werden würde. Auch könne nicht nachvollzogen werden, warum bei der Polizei keine Anzeige erstattet worden sei. Es sei unbekannt, wo das Geld abhandengekommen sei. Nach den Angaben der Klägerin, könne diese sich jedoch durchaus vorstellen, dass dies auch im K. -Haus passiert sein könnte. Sie wolle jedoch keine Verdächtigungen aussprechen, weil sie sich dort wohl fühle. Dies sei in Anbetracht der Höhe der abhandengekommenen Summe nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Kreis der Verdächtigen zu groß sei, bestünde immer noch die Möglichkeit einer Verlustanzeige bei der Polizei oder eine Anzeige gegen Unbekannt. Die Klägerin lasse an dieser Stelle jeglichen Aufklärungswillen über den Verbleib des Geldes vermissen. Auch könne die Angabe der Klägerin, sie wisse nicht was mit dem Geld passiert sei, nicht akzeptiert werden. Der Zeuge T2. habe immer wieder erklärt, dass die Klägerin verwirrt sei und "nicht klare Momente" habe. Auch die Klägerin habe insoweit angegeben, dass sie sich an die Zeit in der Rehaklinik, kaum erinnern könne. Vor dem Hintergrund des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkasse bestünden an diesen Aussagen jedoch Zweifel. Auch die zeitlich jüngere Einschätzung der Heimleitung des K. -Haus spreche gegen eine Verwirrtheit der Klägerin.Da mithin nicht glaubhaft dargelegt worden sei, wofür die 36.525,00 Euro verwendet worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sich dieser Betrag noch im Verfügungsbereich der Klägerin befinde. Daher sei die Bedürftigkeit im Sinne des Altenund Pflegegesetzes NRW nicht nachgewiesen.
Am 25. Januar 2017 stellte der Zeuge T2. Strafanzeige gegen unbekannt. Als Tatzeitraum gab er den 9. Juli 2016 bis zum 3. September 2016 an. Das Verfahren wurde mit Sammelverfügung vom 30. Mai 2017 eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.
Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2017 ein. Er führte unter anderem aus, dass der Zeuge T2. zwischenzeitlich Strafanzeige erstattet habe, auch wenn es unwahrscheinlich sei, dass ein Täter ermittelt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Schonvermögen 10.000,00 Euro nicht übersteigt. Das Vorbringen der Klägerin bezüglich der abhandengekommenen 36.525,00 Euro sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei in ihrer Darstellung nicht darauf eingegangen, für welchen Zweck sie diesen hohen Geldbetrag vorgesehen habe und zu welchem Zeitpunkt sie den Geldbetrag oder zumindest ein Teilbetrag hiervon habe einsetzen wollen. Es sei allgemein bekannt, dass in einer Rehaklinik, neben medizinischen Behandlungsmaßnahmen auch der Lebensunterhalt einer Person vollständig sichergestellt sei. Auch kleine Annehmlichkeiten, wie etwa der Besuch der Cafeteria, seien in solch stationären Einrichtungen zu erhalten. Die Möglichkeit, Anschaffungen zu tätigen, bewegten sich in einem überschaubaren Rahmen. Gegenstände von mittlerem bis gar hohen Wert, seien dort nicht zu erwerben. Auch die vom Zeugen T2. geschilderten Pläne der Klägerin bezüglich des Einbaus eines Treppenliftes oder des Umbaus des Badezimmers zur Nutzung mit einem Rollstuhl erschienen unwirklich. Sämtliche solcher Umbauten bedürften einer gründlichen Planung vor Ort und seien nicht innerhalb kurzer Zeit zu realisieren. Darüber hinaus habe es noch eine Abstimmung mit der zuständigen Pflegekasse bedurft, die sich hieran mit einem Zuschuss beteiligen würde. Selbst wenn die Klägerin diese Umbaumaßnahmen für ihr persönliches Wohnumfeld tatsächlich vorgesehen habe, die Bezahlung wäre erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erforderlich gewesen und dann auch ganz gewiss nicht in bar. Ferner habe schon zu einem frühen Zeitpunkt des Aufenthalts der Klägerin in der Rehaklinik festgestanden, dass eine Rückkehr in die häusliche Umgebung wegen der körperlichen Einschränkungen nicht mehr infrage gekommen sei.Die Angaben der Klägerin, sie könne sich nicht erinnern, sie habe aber das Geld erhalten, wisse indes nicht, was damit geschehen sei, seien nicht glaubhaft. Zu dem Zeitpunkt, als sie das Geld erhalten habe, habe die Klägerin nicht zu dem Personenkreis mit eingeschränkter Alltagskompetenz gehört. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse O. . Von daher habe die Klägerin die Geldübergabe am 9. Juli 2016 mit klarem Bewusstsein und ungestörte Orientierung erlebt. Daher sei von ihr auch eine Aussage zum weiteren Verbleib des Geldbetrages zu erwarten.Es sei darüber auch nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge T2. der Klägerin am 9. Juli 2016 einen Geldbetrag von 36.525,00 Euro in die Handtasche gelegt habe, wo er doch genau gewusst habe, dass die Klägerin am Folgetag in das K. -Haus nach T1. umziehe. Es werde nicht klar, warum dieser Geldbetrag zu dem Zeitpunkt des Umzuges überhaupt in der Handtasche der Klägerin aufbewahrt habe werden müssen. Es sei lebensfremd einer Person, die unmittelbar vor dem Umzug stehe und wegen ihrer körperlichen Einschränkungen auf fremde Hilfe angewiesen sei, einen solch hohen Geldbetrag in ihren Verfügungsbereich zu übergeben. Es sei auch schwer erklärlich, warum der mit Generalvollmacht ausgestattete Zeuge T2. , dem der Folgetag als Umzugstag bekannt gewesen sei, nicht stärker darauf gedrängt habe, den Geldbetrag gar nicht erst abzuheben, sondern auf dem Sparbuch zu belassen.Ebenfalls nur schwer nachzuvollziehen sei, warum bei dem angegebenen Nichtauftauchen des Geldes keine Reaktion der Klägerin oder des Zeugen T2. erfolgt sei. Es sei nur schwer erklärlich, warum man sich einfach damit abgefunden habe, dass ein solch hoher Geldbetrag, über den man ganz gewiss nicht täglich verfüge, einfach verschwinde und man einen solchen Vermögensschaden einfach hinnehmen. Das Aufsuchen einer Polizeidienstelle und stellen einer Strafanzeige sei ein grundsätzlich erwartbares Verhalten gewesen.Insoweit sei der Verbleib des Vermögensbetrages in Höhe von 36.525,00 Euro ungeklärt. Da im Pflegewohngeldrecht Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen grundsätzlich zulasten des Heimbewohners gingen, weshalb ein ab dem Tag seiner Aufnahme rechnerisch verbleibender Betrag auch dann als Vermögen zu berücksichtigen sei, wenn sein Verbleib ungeklärt sei, müsse dieser Betrag als Vermögen der Klägerin angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. März 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, es sei zunächst grundsätzlich den Schilderungen der betroffenen Person Glauben zu schenken, sofern nicht ernsthafte Zweifel im Betracht kämen. Hierbei sei es von erheblicher Bedeutung, die Person persönlich anzuhören, um die Glaubhaftigkeit der Schilderung zu überprüfen. Dies habe die Beklagte nicht im ausreichenden Umfang getan.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebungsbescheides vom 12. Januar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 28 Februar 2017 zu verpflichten, ihr ab dem 6. September 2016 Pflegewohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Klägerin persönlich im K. -Haus angehört worden sei.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch die Vernehmung der Zeugen N. T2. und N1. I. erhoben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X. , Aktenzeichen 000 XXx 0000/00, Bezug genommen.
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid vom 12. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Pflegewohngeld, denn das von ihr einzusetzende Vermögen übersteigt den Schonbetrag von 10.000,00 Euro erheblich.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Altenund Pflegegesetz O. -Westfalen - APG NRW) wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in O. -Westfalen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendung im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Pflegewohngeld wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW unter anderem dann nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf hierbei indes gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro bei alleinstehenden Personen bzw. 15.000,00 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.
Unter diesen Voraussetzungen hat die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld zu Recht abgelehnt, denn das Vermögen der Klägerin übersteigt die für sie maßgebliche Schonvermögensgrenze von 10.000,00 Euro in erheblichem Maße, da die von ihr als abhandengekommen deklarierten 36.525,00 Euro bei der Vermögensberechnung zu berücksichtigen sind.
Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sind auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen, welche die Schonvermögensgrenze nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW überschreiten, deren Verbleib jedoch ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen,
OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, in: juris (Rn. 25); OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 12 A1133/14 -, in: juris (Rn. 5); OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, in: juris (Rn. 10).
Der Verbleib eines Vermögenswertes kann in diesem Sinne nur dann als ungeklärt angesehen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller weiterhin Inhaber dieses Wertes oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswert verloren gegangen ist, der ersatzlose Verlust an sich aber keinen Zweifeln unterliegt,
OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, in: juris (Rn. 27).
Ist die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller nicht anzulasten, zwingt ein solch unverschuldeter Beweisnotstand nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrung substantiiert schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollende Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptungen ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes,
OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, in: juris (Rn. 28); OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 12 A 1133/14 -, in: juris (Rn. 7); OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, in: juris (Rn. 15).
Gemessen an diesen Maßstäben ist es auch bei wohlwollender Beurteilung nicht als erwiesen anzusehen, dass ein Verlust des Geldbetrages von 36.525,00 Euro eingetreten ist. Das Gericht folgt dem Vortrag der Klägerin nicht, denn dieser ist unschlüssig, widersprüchlich und wird durch die Angaben der Zeugen nicht bestätigt.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin das Geld in die Rehaklinik hat bringen lassen. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mit dem Geld einen behindertengerechten Umbau ihrer Wohnung vornehmen lassen wollen, ist dies lebensfremd. Zu dem Zeitpunkt, als ihr das Geld übergeben wurde, war bereits klar, dass sie nicht in ihre Wohnung zurückkehren werde. Schon in der Mitteilung des Seniorenheims K. -Haus vom 8. Juli 2016 an die Beklagte wurde dargelegt, dass die Klägerin ab dem 11. Juli 2016 zur Kurzzeitpflege und im Anschluss daran vollstationär aufgenommen werden sollte. Mithin gab es bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Geldes am 9. Juli 2016 keinen Anlass mehr, behindertengerechte Umbauarbeiten in einer Wohnung zu beauftragen, in welche die Klägerin offenkundig nicht zurückkehren würde. Selbst wenn die Klägerin jedoch Umbauarbeiten hätte vornehmen lassen wollen, hätte die Überbringung des hohen Bargeldbetrages in die Rehaklinik keinen Sinn gemacht. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Aufträge erteilt. Allein für die Auftragserteilung hätte es der Bereithaltung liquider Zahlungsmittel nicht bedurft. Jedoch auch wenn die Bezahlung konkret erbrachter Handwerkerleistungen angestanden hätte, hätten der Klägerin die 36.525,00 Euro im etwa 150 km von T1. entfernten X1. wenig genutzt, da sie allein aufgrund der räumlichen Entfernung wohl kaum einem Handwerker das Geld hätte geben können. Entsprechende anderweitige Vereinbarungen, wonach das Geld hätte abgeholt werden sollen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin in dem Erörterungstermin auf entsprechenden Vorhalt ihr Verhalten damit zu erklären versucht hat, sie habe das nicht überlegt, überzeugt dies nicht. Beim Umgang mit einer so hohen Geldsumme, welche die Klägerin nach eigenen Angaben auch über einen längeren Zeitraum angespart hat, sind tiefgreifende Überlegungen zu erwarten, zumal wenn - wie von den Zeugen vorgetragen - mehrfach auf die mit der Übergabe verbundenen Gefahren hingewiesen worden ist.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge T2. dem Drängen der Klägerin, ihr das Geld in die Rehaklinik zu bringen, noch am Tag vor ihrer Entlassung nachgegeben haben soll. Die Zeugin I. hat angegeben, der Zeuge T2. habe der Klägerin die Übergabe des Geldes verweigert, in dem er es einfach nicht von der Bank abgeholt habe. Auch der Zeuge T2. hat angegeben, die Klägerin habe ihn öfters gefragt, wann er ihr das Geld mitbringe, er habe das dann herausgezögert. Vor diesem Hintergrund wird nicht recht deutlich, warum der Zeuge T2. dann gerade am Tag vor der ihm bekannten Entlassung der Klägerin und in Kenntnis des Umstandes, dass die Klägerin unmittelbar von der Rehaklinik in die Kurzzeitpflege geht sowie, dass sie nach der Kurzzeitpflege vollstationär im Seniorenheim verbleiben wird, ihr das Geld mitgebracht haben will. Die Erklärung des Zeugen, er habe gedacht, dass wenn die Klägerin wieder in T1. sei, das Geld wieder etwas in seinem Wirkungskreis komme, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Zu dem Zeitpunkt, als er ihr das Geld gebracht hat, bestand überhaupt keine Notwendigkeit, das Geld aus seinem Wirkungskreis zu entlassen, denn es mag zwar der Klägerin gehört haben, konkret benötigt hat sie es zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht. Es leuchtet nicht ein, warum die Klägerin im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung nicht noch zwei weitere Tage hätte hingehalten und damit die Gefahr des Abhandenkommens durch das Ausschalten der Verlustrisikobereiche Rehaklinik und Krankentransport erheblich hätte minimiert werden können.
Bezüglich der Übergabe des Geldes sind die Angaben der Klägerin und der Zeugen widersprüchlich. Während die Klägerin angegeben hat, sie habe das Geld überschlägig gezählt, geben die Zeugen an, das Geld sei nicht gezählt worden. Das lässt sich nicht übereinbringen. Die Zeugen haben zwar übereinstimmend berichtet, dass die Mappe aufgemacht worden sei, um der Klägerin zu zeigen, dass sich das Geld darin befunden habe, hierbei kann die Klägerin den Betrag jedoch nicht gezählt haben. Selbst in größter Stückelung muss es sich um mindestens 75 Banknoten gehandelt haben. Diese Menge zählt man beim bloßen Hineinsehen in eine Mappe auch nicht überschlägig.
Auch hinsichtlich des weiteren Ablaufs stimmen die Angaben der Klägerin nicht mit den Aussagen der Zeugen über ein. Während die Klägerin vorträgt, das Geld sei ihr noch in der Rehaklinik abhandengekommen, hat der Zeuge T2. noch im Verwaltungsverfahren für sie vorgetragen, dass die Klägerin sich nicht erklären könne, wann das Geld weg gekommen sei. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann sie den Verlust des Geldes dem Zeugen T2. mitgeteilt haben will, decken sich die Angaben der Klägerin nicht mit den Aussagen des Zeugen. Die Klägerin hat im Rahmen des Erörterungstermins erklärt, dass sie ihren Sohn ein oder zwei Tage, nachdem das Geld abhandengekommen sei, diesen Umstand mitgeteilt habe. Der Zeuge T2. hingegen gibt an, die Klägerin habe ihm erst etwa eine Woche nachdem sie erstmalig im K. -Haus war gesagt, dass das Geld weg sei. Auch dies lässt sich nicht übereinbringen. Diese Ungereimtheiten lassen sich auch nicht mit einer etwaigen Verwirrtheit der Klägerin erklären, denn hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Schon aus dem Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen O. über die Begutachtung vom 5. Oktober 2016 geht hervor, dass die Klägerin in allen Bereichen orientiert, eigenständig und am Tagesgeschehen interessiert sei. Ihre Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Auffassungsgabe seien erhalten. Auch die Einrichtungsleitung des K. -Haus hat in ihrer Stellungnahme an die Beklagte vom 20. Dezember 2016 dargelegt, dass ihrer Auffassung nach eine dementiellen Veränderung der Klägerin nicht vorliege. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Gerichts aus dem Erörterungstermin vom 13. August 2018. Auch hierbei war die Klägerin sichtlich in der Lage, die Situation einzuordnen und klar sowie adäquat auf die Fragen der Beteiligten zu antworten. Entsprechende Gedächtnislücken hat sie kenntlich gemacht. Für eine Verwirrtheit der Klägerin sprach hierbei nichts. Darüber hinaus sprechen gegen den Vortrag des Zeugen T2. , dass ihm die Klägerin am Ende der ersten Woche, nachdem sie erstmals in das K. -Haus gekommen ist, von dem Verlust des Geldes berichtet haben soll, seine Angaben im Rahmen der am 25. Januar 2017 gestellten Strafanzeige, denn dort hat er den Tatzeitraum auf die Zeit vom 9. Juli 2016 bis zum 3. September 2016 eingegrenzt. Dies ergibt indes keinen Sinn, wenn die Klägerin ihm spätestens am 18. Juli 2016 mitgeteilt haben soll, dass das Geld weg sei.
Die Angaben, warum zunächst die Polizei nicht hinzugezogen wurde, sind unplausibel. Die Klägerin hat im Erörterungstermin angegeben, sie habe die Polizei damals noch nicht verständigen können. Hieraus folgt, dass Sie die Polizei eigentlich habe verständigen wollen. Der Zeuge T2. hat hingegen im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Klägerin die Polizei nicht habe informieren wollen. Das passt nicht zusammen. Auch die Erklärung des Zeugen T2. , warum die Klägerin die Polizei nicht habe informieren wollen, überzeugt nicht. Der Zeuge hat vorgetragen, die Klägerin habe keine Anzeige erstatten wollen, weil es dann auch zu Ermittlungen im K. -Haus gekommen wäre, in dem sich die Klägerin indes zwischenzeitlich recht wohl gefühlt habe. Sie habe das Verhältnis zu den Pflegekräften nicht belasten wollen. Dies macht indes keinen Sinn, da nach den eigenen Angaben der Klägerin das Geld bereits in der Rehaklinik abhandengekommen sein soll, sodass etwaige polizeiliche Ermittlungen sich überhaupt nicht auf das Seniorenheim K. -Haus erstreckt hätten. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin aus dem Erörterungstermin wären polizeiliche Ermittlungen auch deutlich erfolgversprechender gewesen, da sich der Tatzeitraum auf zwei Tage und der potentielle Täterkreis auf das Personal einer Einrichtung - der Rehaklinik - beschränkt hätte. Schon von daher hätte es nahegelegen, unmittelbar die Polizei zu informieren. Jedoch auch wenn man den Zeitpunkt zu Grunde legt, in dem der Zeuge T2. von dem Verlust erfahren haben will, hätte sich die Einschaltung der Polizei unmittelbar nach Feststellung des Verlustes und nicht erst nach Ergehen des ablehnenden Bescheides aufgedrängt. In Rede stand hier nicht lediglich ein Kleinstbetrag, dessen Verlust leicht zu verschmerzen gewesen wäre. Vielmehr ist hier eine erhebliche Summe Geldes abhandengekommen, welche die Klägerin über Jahre hinweg angespart hat.
Insoweit bleibt der wahre Verbleib des Geldes auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse ungeklärt. Ein anderer als der im vorliegenden Verfahren dargestellte Verbleib erscheint nicht ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.