ArbG Arnsberg, Urteil vom 23.07.2019 - 1 Ga 5/19
Fundstelle
openJur 2021, 4501
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Der Streitwert wird auf 4.870,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung eines von der Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) behaupteten Anspruchs auf Zuweisung einer Beförderungsstelle.

Die Klägerin ist seit dem 25.04.1995 bei der Verfügungsbeklagten (im Folgenden Beklagten) beschäftigt.

Bei der Beklagten gibt es fünf Fachbereiche, denen jeweils ein Fachbereichsleiter vorsteht. Fachbereichsleiter des Fachbereich Soziales istseit mehreren Jahren Herr U. Die Klägerin ist seit vielen Jahren dem Fachbereich Soziales zugewiesen. Sie war von 2005 bis 2009 sowie von 2011 bis 2016 stellvertretende Fachbereichsleiterin. Ihre Funktion als stellvertretende Fachbereichsleiterin wurde der Klägerin im Jahr 2016 entzogen, weil es zu Schwierigkeiten im Bereich der Personalführung kam. Seit dem Jahr 2016 wird die Klägerin weiterhin im Fachbereich Soziales, allerdings dort im Bereich Jobcenter, Arbeitgebervermittlung eingesetzt. Sie ist in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert und erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von ca. 4.870,- €.

Im Mai 2019 wurde bei der Beklagten die Stelle der Fachbereichsleitung im Fachbereich Soziales ausgeschrieben (Anlage K 2, Bl. 35 d.A.). Auf diese Stelle bewarben sich neben der Klägerin die interne Bewerberin Frau J...sowie zwei externe Bewerber, Frau N...und Herr T...

Am 13.06.2019 wurden mit den vier Bewerbern etwa halbstündige Vorstellungsgespräche geführt, an denen auf Seiten der Beklagten der Bürgermeister D..., sein Allgemeiner Vertreter C..., der aktuelle Stelleninhaber U, der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats S..., die Gleichstellungsbeauftragte R...sowie der Personalreferent I... teilnahmen.

Die Gespräche mit den vier Bewerbern erfolgten nach dem gleichen Muster. Die Bewerber stellten sich zunächst vor. Sodann wurde die bisherigen berufliche Tätigkeit erörtert. Die Bewerber wurden zu Stärken und Schwächen befragt. Sodann wurde die Führungserfahrung abgefragt sowie die Vorstellung von Mitarbeiterführung und -motivation. Bei den internen Bewerbern wurde zudem abgefragt, in welchen Bereichen man meinte, dass sich der Fachbereich weiter entwickeln könne. Der Inhalt der Gespräche wurde stichpunktartig protokolliert (Anlage Nr. 2, Bl. 91 ff. d.A.).

Im Nachgang der Vorstellungsgespräche zog Herr T... seine Bewerbung zurück. Die Beklagte entschloss sich zunächst, die Stelle der externen Bewerberin N.. zuzuweisen. Diese lehnte allerdings die angebotene Stelle ab. Sodann entschloss sich die Beklagte, die Stelle der internen Bewerberin J.. zuzuweisen.

Am 01.07.2019 teilte die Beklagte der Klägerin durch Herrn C.. mit, dass man sich für eine andere Bewerberin entschieden habe. Man habe sich mit der Entscheidung schwer getan, da alle Bewerber sehr eng beieinander lagen. Auch bestünden an der fachlichen Qualifikation der Klägerin keine Zweifel. Herr C.. bot der Klägerin auch weitere Gespräche an, die allerdings an der Entscheidung als solches nichts ändern würden. Dieses Gesprächsangebot nahm die Klägerin nicht an.

Mit ihrem am 12.07.2019 bei Gericht eingegangen Antrag begehrt die Klägerin, die ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen. Klage zur Hauptsache hat sie unter dem Aktenzeichen 1 Ca 480/19 erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, ein Verfügungsanspruch sei gegeben. Ihr sei die ausgeschriebene Stelle nach dem Prinzip der Bestenauslese zuzuweisen. Sie verweist insofern insbesondere darauf, dass sie den Fachbereich über mehrere Jahre geleitet habe. Sie habe auch Personalkompetenz gehabt. Sie verweist insofern auf eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.11.2010 (Bl. 40 ff. d.A.) sowie ein Schreiben vom 02.11.2019 (Bl. 96 d.A.). Für den Entzug der stellvertretenden Fachbereichsleitung im Jahr 2016 sei die Führungsschwäche des Fachbereichsleiters mitursächlich gewesen. Dieser habe keine Entscheidungen getroffen, dann aber gegenüber den Mitarbeitern kommuniziert, dass sie - die Klägerin - die Entscheidungen getroffen habe. Hierdurch sei eine schwierige Situation entstanden.

Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Es bedürfe einer einstweiligen Verfügung, um zu verhindern, dass die Stelle vor einer Entscheidung in der Hauptsache besetzt werde.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagten wird zur Vermeidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes untersagt, die mit der APL-Nr.: 050/01; APL-Bew: A 13 gD; Nr.: 1/2019 am 06.05.2019 ausgeschriebene Stelle als Fachbereichsleitung für den Fachbereich 50 - Soziales vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem anderen Bewerber als der Klägerin zu besetzen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es bestehe schon kein Verfügungsgrund. Die Klägerin habe nach der ablehnenden Auswahlentscheidung die Beklagte nicht einmal aufgefordert, ihr die Gründe für die Auswahlentscheidung mitzuteilen. Zudem bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die Beklagte habe ihre Entscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese getroffen. Nach den Ergebnissen der Auswahlgespräche sei die Bewerberin J.. insgesamt besser geeignet als die Klägerin. Dabei seien beide Bewerberinnen von der fachlichen Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Frau J.. sei seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt und verfüge wie die Klägerin über die Qualifikation Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungswirtin. Sie habe in verschiedenen Abteilungen gearbeitet und viele unterschiedliche Erfahrungen sammeln können. U.a. sei sie bis zum Jahr 2018 auch langjährig im Fachbereich Soziales tätig gewesen. Allerdings sei Frau J.. nach der Einschätzung der Auswahlkommission von ihrer Person und den persönlichen Kompetenzen her besser für die zu besetzende Stelle geeignet. Sie habe in der Vergangenheit gezeigt, dass sie eine zuverlässige, belastbare, stressresistente, kompromissbereite und loyale Beschäftigte sei. Ihre Umgangsformen, ihre Kooperationsbereitschaft sowie ihre Verantwortungsbereitschaft seien deutlich ausgeprägt. Damit entspreche sie dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, welche eine ausgeprägte Sozialkompetenz sowie einen kooperativen Führungsstil voraussetze. Dagegen habe die Klägerin im persönlichen Anforderungsbereich, insbesondere zu den Punkten Kompromissbereitschaft, Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Vorbildfunktion Defizite. Auch im Vorstellungstermin habe sie erklärt, dass sie "meine Ziele" durchsetzen wolle. Die Beklagte verweist auch darauf, dass der Klägerin im Jahr 2016 das Amt der stellvertretenden Fachbereichsleiterin entzogen worden sei, weil es seinerzeit Schwierigkeiten im Bereich der Personalführung gegeben habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Antrag ist nicht begründet.

1.)

Gemäß §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist dabei stets, dass der Verfügungskläger sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft machen kann. Verfügungsanspruch ist dabei der materiellrechtliche Anspruch, dessen sich der Verfügungskläger berühmt. Verfügungsgrund meint die besondere Eilbedürftigkeit, die gerade eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt.

2.)

Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

a)

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Klägerin ein Verfügungsgrund zur Seite steht. Allerdings spricht für das Bestehen eines Verfügungsgrunds, dass die ausgeschriebene Stelle der Fachbereichsleitung im Bereich Soziales bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache endgültig besetzt sein könnte.

b)

Die Klägerin hat aber einen Verfügungsanspruch nicht darlegen können. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle nicht der Klägerin, sondern der Mitarbeiterin J.. zuzuweisen, ist nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.

aa)

Es sind zunächst keine formellen Fehler im Auswahlverfahren ersichtlich. Die Stelle wurde ordnungsgemäß ausgeschrieben. Als geeignet angesehene Bewerberinnen und Bewerber wurden zu einem Auswahlgespräch geladen. Die Auswahlkommission war quantitativ groß unter Hinzuziehung von sechs Personen und qualitativ hochkarätig u.a. unter Hinzuziehung des Bürgermeisters und seines Allgemeinen Vertreters sowie des derzeitigen Fachbereichsleiters besetzt. Für alle Auswahlgespräche war ein Zeitrahmen von 30 Minuten eingeplant. Im Auswahlverfahren wurden alle Bewerber nach einem vorbereiteten Fragenkatalog befragt, so dass eine Chancengleichheit für alle Bewerber gewährleistet war.

bb)

Die Auswahlentscheidung ist auch in der Sache in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Form getroffen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem zur Entscheidung berufenen Gremium ein Auswahlermessen zusteht. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, eine vertretbare Auswahlentscheidung des Auswahlgremiums durch eine eigene - vermeintlich bessere - Entscheidung zu ersetzen. Vielmehr ist der Entscheidungsspielraum des berufenen Gremiums zu beachten (BAG 24.01.2007, 4 AZR 629/06, juris).

Es ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr nachvollziehbar, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung sowohl auf die fachliche als auch auf die persönliche Eignung der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle Bezug genommen hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswahlkommission die fachliche Eignung der Klägerin und der Mitarbeiterin J.. als gleichwertig eingestuft hat. Es ist allerdings durchaus nachvollziehbar, dass sich die Klägerin aufgrund Ihres beruflichen Werdegangs für die fachlich am besten geeignete Bewerberin hält. Die Klägerin war über viele Jahre hinweg stellvertretende Fachbereichsleiterin. Unabhängig davon, in welchem Umfang ihr auch bei Anwesenheit des Fachbereichsleiters rechtlich und faktisch Personalkompetenz zustand, hat sie den Fachbereich jedenfalls bei Abwesenheit des Amtsinhabers geleitet. Zu fachlichen Beanstandungen ist es in dieser Zeit auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gekommen. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist es als ein wesentlicher Pluspunkt für die Klägerin anzusehen, dass sie über Jahre hinweg stellvertretende Fachbereichsleiterin war.

Gleichwohl hält das Gericht die Entscheidung der Auswahlkommission, die Mitarbeiterin J.. als fachlich gleich gut geeignet zu bewerten, für vertretbar. Die Mitarbeiterin J.. verfügt nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand über eine vergleichbare Ausbildung wie die Klägerin und eine vergleichbar lange Dienstzeit bei der Beklagten. Die Mitarbeiterin J.. ist auch derzeit bei der Beklagten auf einer vergleichbaren Besoldungs- und Hierarchieebene angesiedelt wie die Klägerin. Der Mitarbeiterin J.. ist der Fachbereich Soziales aufgrund ihrer dort in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit ebenfalls vertraut. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die fachlichen Leistungen der Mitarbeiterin J.. in der Vergangenheit zu beanstanden waren.

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Auswahlkommission der Mitarbeiterin J.. eine größere persönliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle zugebilligt hat. Es mag dahinstehen, ob die persönliche Eignung der Klägerin schon deshalb fraglich ist, weil sie im Vorstellungsgespräch geäußert hat, dass sie ihre Ziele durchsetzen möchte. Bedeutender erscheint dagegen der Umstand, dass der Klägerin im Jahr 2016 die Stelle der stellvertretenden Fachbereichsleitung entzogen wurde, weil es seinerzeit im Bereich der Personalführung zu Schwierigkeiten kam. Es ist für das Gericht schwer zu ergründen, ob für die aufgetretenen Schwierigkeiten eher der Fachbereichsleiter oder eher die Klägerin verantwortlich waren oder ob die Schwierigkeiten einer besonders angespannten fachlichen Situation im Rahmen der Flüchtlingskrise geschuldet waren. Es ist aber für das Gericht auch auf der Grundlage des vorliegenden Gerichtsverfahrens ersichtlich, dass die Klägerin nicht immer diplomatisch zu sein scheint. Hierfür spricht die Entscheidung, das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten, ohne sich zuvor die Gründe für die Auswahlentscheidung im Einzelnen erläutern zu lassen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass sich die Klägerin im Verfahren nicht scheute, ihrem Vorgesetzten unverblümt "Führungsschwäche" zuzusprechen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es vertretbar, dass die Auswahlkommission bei der Klägerin Defizite im Bereich der persönlichen Eignung erkannte. Es scheint insbesondere vertretbar, dass die Auswahlkommission die Klägerin unter den nach der Stellenbeschreibung geforderten Merkmalen der ausgeprägten Sozialkompetenz und des kooperativen Führungsstils nicht im höchsten Bereich beurteilte. Es erscheint insofern auch vertretbar, dass die Auswahlkommission der Bewerberin J.. eine höhere persönliche Eignung attestierte. Denn Schwierigkeiten der Bewerberin J.. im kollegialen Umgang sind nicht ersichtlich.

Insgesamt erweist sich die Entscheidung der Auswahlkommission, bei Gesamtbetrachtung der fachlichen und persönlichen Eignung die Bewerberin J.. als die etwas besser geeignete Bewerberin anzusehen, als vertretbar. Ein Verfügungsanspruch der Klägerin ist insofern nicht gegeben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 39 GKG. Das Gericht bringt insofern ein Bruttomonatsentgelt der Klägerin in Ansatz.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

Fax: 02381 891-283

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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