OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2021 - 1 M 136/20
Fundstelle
openJur 2021, 4442
  • Rkr:

Zur Darlegung- und Beweislast bei Fehlen von Dienstpostenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen, wenn ein vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossener Beamter im Rahmen eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens geltend macht, er habe sich auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt (Erprobung).

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. November 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht versagt, denn dieser hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

a) Der Antragsteller hat hiernach den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris).

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris).

aa) Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nach ihrem Vermerk vom 17. August 2020 und dem darauf beruhenden Schreiben vom 18. August 2020 zu Unrecht vom weiteren Auswahlverfahren, d. h. vom abschließenden Leistungsvergleich auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG (siehe Auswahlvermerk vom 19. August 2020) ausgeschlossen, mithin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Nach den im Vermerk vom 17. August 2020 schriftlich fixierten und im Schreiben vom 18. August 2020 wiederholten Erwägungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden, weil "ausweislich der Personalakte ... in dem dienstlichen Werdegang keine höherwertige Tätigkeit erkennbar [ist], unter der der Beamte die erforderliche Erprobungszeit hätte erwerben können." Diese Feststellung beruht indes - wie die Beschwerde mit Recht rügt - nicht nur auf einer nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG unzureichenden Sachverhaltsermittlung der Antragsgegnerin, sondern zudem auf einem generellen wie grundlegenden Versäumnis der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 18 LBesG LSA. Dass das (Nicht-)Vorliegen der Beförderungsvoraussetzung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA im gegebenen Fall (derzeit) nicht (mit hinreichender Sicherheit) festgestellt werden kann, geht im vorliegenden Eilverfahren aufgrund dessen materiell - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - zu Lasten der Antragsgegnerin. Erst wenn diese durch eine beanstandungsfreie Dienstposten- oder Aufgabenbewertung den Einwand des Antragstellers, er habe sich bereits in der Vergangenheit erfolgreich erprobt bzw. bewährt, entkräftet hat, kann sie ihm das Fehlen der Beförderungsvoraussetzung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA entgegenhalten.

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA ist eine Beförderung vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer nicht zulässig. Die Eignungsfeststellung ist damit ein im Sinne von § 24 Abs. 2 VwVfG für den Einzelfall bedeutsamer und für den Beamten zugleich günstiger Umstand, so dass die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den insoweitigen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Für das Vorliegen dieser gesetzlichen Beförderungsvoraussetzung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris [m. w. N.]) der Antragsgegnerin ist zwar grundsätzlich der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig; die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich im vorliegenden Fall indes ausnahmsweise zu Lasten der Antragsgegnerin um.

Die Erprobung nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA setzt keine zweckbestimmte oder förmliche Übertragung des Dienstpostens voraus. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Beamte mit Wissen und Wollen des Dienstherrn einen Dienstposten innehat, der nach seiner Zuordnung zu einem Amt im statusrechtlichen Sinne höher bewertet ist als das Statusamt, das dem Beamten übertragen ist. Hat der Beamte die Aufgaben des Dienstpostens zumindest zufriedenstellend erfüllt und sich damit "bewährt", hat er den Nachweis der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten erbracht (siehe zu § 11 BLV: BVerwG, Beschluss vom 7. August 2001 - 2 VR 1.01 -, juris Rn. 16, 18). Die Bewährung nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA kann dabei sowohl ausdrücklich als auch konkludent durch den Dienstherrn festgestellt werden, da weder das LBG LSA noch die LVO LSA oder die PolLVO LSA eine gesonderte eigenständige Bewährungsfeststellung vorschreiben (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 M 59/20 -, juris Rn. 6 [m. w. N.]). Eine dahingehende Feststellung ist zwar den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen. Der Mangel der Feststellbarkeit ist jedoch auf grundlegenden Versäumnissen der Antragsgegnerin zurückzuführen, ohne dass der Antragsteller dies auszugleichen in der Lage ist.

Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung trifft grundsätzlich den Beförderungsbewerber (siehe: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 27). Welche Partei im Verwaltungsprozess die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich nämlich mittels Auslegung derjenigen Norm, deren Tatbestand durch den nicht feststellbaren Umstand verwirklicht würde. Lässt sich dieser Norm keine besondere Anordnung über die Verteilung der Beweislast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O.). Für das Nicht-Vorliegen eines (gesetzlichen) Beförderungshindernisses (Negativ-Tatsache) ist hiernach ebenfalls der Beförderungsbewerber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA ("Erprobung"/"Bewährung") sind anspruchsbegründend, aus der fehlenden Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten folgt ein gesetzliches Beförderungsverbot.

Fehlen jedoch bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung, so trägt die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass der unterlegene Bewerber auch bei fehlerfreier Auswahl nicht zum Zuge gekommen wäre. Denn die Beschaffung und die Erhaltung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen liegt ausschließlich in dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde. Grundsätzlich hat die Behörde die Folgen von Fehlern zu tragen, die ausschließlich ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., Rn. 28; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris Rn. 38, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris Rn. 25, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris Rn. 19, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 43 - 45, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 29 f.). Dabei ist die originäre, durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzbare Beurteilungskompetenz des Dienstherrn zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., Rn. 25). Ist unter Berücksichtigung der Beurteilungsprärogative des Dienstherrn nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festzustellen, dass der Beförderungsbewerber aller Voraussicht nach auch dann nicht ausgewählt werden könnte, wenn der Dienstherr die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet hätte, muss dem Begehren stattgegeben werden (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., Rn. 26).

Die Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer auf einem höher bewerteten Dienstposten ist dabei auch dann erreicht, wenn diese auf mehreren höher bewerteten Dienstposten insgesamt abgeleistet wird. Die ausdrückliche oder konkludente Feststellung der Eignung und damit die Feststellung einer einfachgesetzlichen Beförderungsvoraussetzung bedingt grundsätzlich - ebenso wie etwa die Feststellbarkeit der Amtsangemessenheit der Verwendung eines Beamten (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 L 31/12, juris Rn. 13 [m. w. N.]) -, dass der Dienstherr die Wertigkeit des Dienstpostens bzw. der jeweiligen Dienstposten bestimmt hat. Der Beamte, der - wie hier der Antragsteller seinen Bewerbungsverfahrensanspruch - einen subjektiv-rechtlichen Anspruch unmittelbar verfolgt, kann in diesem Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung prüfen oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben feststellen lassen (siehe: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 26).

Hier hat es die Antragsgegnerin entgegen § 18 LBesG LSA indes pflichtwidrig unterlassen, nicht nur die dem Antragsteller übertragenen Dienstposten einer Bewertung zu unterziehen. Die Antragsgegnerin verstößt nach ihren Angaben in der Beschwerdeerwiderung vielmehr systematisch gegen die ihr nach § 18 LBesG LSA auferlegte Rechtspflicht, da bei ihr bereits "Dienstpostenbeschreibungen ... grundsätzlich nicht existieren" und infolge dessen darauf beruhende Dienstpostenbewertungen grundsätzlich nicht vorliegen. Die Beförderungspraxis der Antragsgegnerin beruht damit auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 26 f.).

Nach § 18 Satz 1 LBesG LSA  muss  nämlich eine Ämterbewertung zwingend erfolgen. § 18 Satz 2 LBesG LSA gibt inhaltlich als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) vor. Es ist mithin das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Überdies sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil (Stellen-"Beschreibung") einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 LBesG LSA den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 -, juris Rn. 23 f.).

Ob etwa der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG erfüllt ist, kann ohne Dienstposten- oder konkrete Aufgabenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O., Rn. 27 [m. w. N.]). Da die Dienstpostenbewertung eine - letztlich auch gegenüber dem Beamten bestehende - Rechtspflicht des Dienstherrn darstellt, obliegt ihm die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast dafür, dass der auf einem bestimmten Dienstposten verwendete Beamte dort amtsangemessen beschäftigt ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2013, a. a. O.). Nichts Anderes gilt in Bezug auf die Möglichkeit der Feststellung der Eignung für ein höherwertiges Statusamt nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA. Ob sich ein Beamter auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt hat, kann ohne Dienstpostenbewertung oder Bewertung der konkret wahrgenommenen Aufgaben nicht beurteilt werden.

Der von dem betroffenen Beamten wahrgenommene Dienstposten kann dabei durch den Gesetzgeber oder im gesetzlichen Rahmen aufgrund sachgerechter Dienstpostenbewertung durch die Verwaltung dem höheren statusrechtlichen Amt zugeordnet und dadurch gegenüber den Funktionen des bisherigen Amtes als höherwertig herausgehoben werden. Bei der Zuordnung durch die Verwaltung handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme des Dienstherrn in Abwägung öffentlicher Interessen; sie kann nicht durch die Gerichte vorgenommen oder ersetzt werden. Erforderlich ist eine den konkreten Dienstposten betreffende organisatorische Entscheidung des Dienstherrn über die Zuordnung zu dem höheren statusrechtlichen Amt, z.B. im Rahmen eines Organisations- und Stellenplanes, eines die Bewertung der Dienstposten enthaltenden Geschäftsverteilungsplanes oder ähnlichem. Der Erlass allgemeiner Grundsätze für die Dienstpostenbewertung, die noch der konkretisierenden Umsetzung im Einzelfall bedürfen, genügt dagegen nicht (vgl. zu § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 - 2 C 22.93 -, juris Rn. 13).

Da dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit eines Dienstpostens ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zusteht, insbesondere die Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes - in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 28 [m. w. N.]), ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, etwa im Wege der Amtsermittlung selbst eine solche Dienstpostenbewertung vorzunehmen, zumal der Dienstherr gemäß § 18 Satz 1 LBesG LSA (vormals schon: § 8 LBesG LSA a. F.) gesetzlich verpflichtet ist, im Falle einer - wie hier - fehlenden normativen Ämterbewertung eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2012, a. a. O.).

Dies zugrunde gelegt führt das strukturelle wie auch im vorliegenden Fall gegebene Fehlen jeglicher Dienstpostenbeschreibungen und - darauf beruhender - Dienstpostenbewertungen sämtlicher vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstposten dazu, dass eine Feststellung der Wertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben auf einem generellen Versäumnis der Antragsgegnerin beruht und mithin weder sie selbst, noch der Antragsteller oder die angerufenen Gerichte in die Lage versetzt werden, die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu ermitteln und festzustellen sowie einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen genügt - wie auch hier - grundsätzlich, dass der Beamte unter substantiierter Darlegung der wahrgenommenen Aufgaben bezogen auf bestimmte Zeiträume geltend macht, er sei auf einem gegenüber seinem inne gehabten Statusamt höherwertigen Dienstposten verwendet worden und habe sich aufgrund dessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA bewährt. Der Dienstherr kann zwar im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die gebotene Dienstpostenbeschreibung und -bewertung bzw. eine Aufgabenbewertung nachholen, dies hat die Antragsgegnerin trotz dahingehender gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2020 indes ebenfalls unterlassen. Dass der Antragsteller mit Recht vom weiteren Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen wurde, hat die hiernach darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nach alledem nicht plausibel gemacht. Da - wie bereits oben ausgeführt - dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit eines Dienstpostens ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, ist es dem Senat ebenso wie dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Wege der Amtsermittlung selbst eine solche Dienstpostenbewertung vorzunehmen.

Im Übrigen merkt der Senat an, dass die Annahme der Antragsgegnerin unzutreffend ist, ein Beamter könne sich im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA auch auf einem gebündelten Dienstposten bewähren. Denn ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 30 [m. w. N.]). Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Dezember 2015 in dem Verfahren 2 BvR 1958/13 (juris). Im Gegenteil: Danach stellt der Einsatz auf einem gebündelten Dienstposten grundsätzlich für Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung dar (ebenda Rn. 48).

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht zudem klargestellt, dass eine auf Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG, der § 18 Satz 3 LBesG LSA entspricht, vorgenommene Dienstpostenbündelung Grenzen unterliegt, die sich wiederum aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben. Zwar ist eine eindeutige Verknüpfung von Status und Funktion nicht verfassungsrechtlich geboten, sie erscheint aber besonders geeignet, anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen. Zum einen fällt es durch eine solche Verknüpfung leichter, eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zu treffen. Zum anderen ist auf diese Weise der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung besser gesichert. Eine Dienstpostenbündelung ist daher nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 53 f.). Seitens der Antragsgegnerin ist, soweit hier von ihr im gerichtlichen Verfahren gebündelte Dienstposten zur Sprache gebracht wurden, indes weder dargelegt, noch ist für den Senat anderweitig ersichtlich, dass eine solche gebündelte Dienstpostenbewertung tatsächlich gegeben und nach Maßgabe der vorstehenden Anforderungen erfolgt ist.

bb) Da nach alledem davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann er vorliegend zudem eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, da seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint. Dies gilt zum einen, weil nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA erfüllt. Zum anderen fehlt es derzeit an der für den anzustellenden Leistungsvergleich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Regelbeurteilung über den Antragsteller, nachdem das Verwaltungsgericht die ihn betreffende aktuell(st)e Regelbeurteilung mit Urteil vom 4. August 2020 in dem Verfahren 5 A 217/19 MD rechtskräftig aufgehoben hat.

b) Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn vorliegend beabsichtigt die Antragsgegnerin, die Beigeladene zur Polizeioberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA zu ernennen. Der Anordnungsgrund besteht in Beförderungskonkurrentenstreitigkeiten in der Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die Besetzung der streitbefangenen Stelle(n) mit einem Konkurrenten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]).

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA (hier 5. Erfahrungsstufe: 3.582,37 € monatlich) zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (96,96 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12).

4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).