BGH, Beschluss vom 08.12.2020 - VIII ZR 271/18
Fundstelle
openJur 2021, 4346
  • Rkr:
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1. Der Kläger, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb sogenannte konventionelle Kuhmilch erzeugt, belieferte damit bis Ende März 2015 die Beklagte für deren in A. betriebene Großmolkerei.

Grundlage der Lieferungen waren Milchkaufverträge, die zuvor zwischen der Beklagten und der Milchliefergemeinschaft M. (MLG), deren Mitglied der Kläger ist, ausgehandelt worden waren. In diesen dann jeweils mit den einzelnen Milcherzeugern durch deren Beitritt für die Zeit bis März 2011 geschlossenen Verträgen findet sich ursprünglich unter anderem die Zusicherung der Beklagten, dass der Milchpreis im Jahresdurchschnitt um mindestens 0,15 ct/kg über dem Durchschnitt aus dem durch eine näher bezeichnete Markt- und Preisberichtsstelle veröffentlichten Milchpreis der Region Allgäu liegt.

Diese Zusicherung wurde in einem am 19. August 2009 vereinbarten Nachtrag zu dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Milchkaufvertrag vom 10. April 2006 dahingehend gefasst, dass der Milchpreis des Verkäufers für die ganzjährige Lieferung seiner konventionellen Milch und bei Zahlung aller Zuschläge im Jahresdurchschnitt "mindestens dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut Bayerischer Landesanstalt für Landwirtschaft [im Folgenden: LfL] + 0,15 ct/kg" zu entsprechen hatte, wobei Datengrundlage die monatliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswarenmeldeverordnung (im Folgenden: MMV) sein sollte. In der Anfang 2011 für zunächst ein Jahr vereinbarten Vertragsverlängerung und in dem am 28. März 2012 für die Zeit ab dem 1. April 2012 vereinbarten Folgevertrag ist diese Zusicherung unverändert fortgeführt worden.

Zwischenzeitlich war § 5 MMV allerdings mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2011 dahin geändert worden, dass im Gegensatz zur vorangegangenen Rechtslage die Milchmengen und die Auszahlungspreise nunmehr untergliedert nach Tierarten sowie jeweils unter gesonderter Angabe der angelieferten Milch, die aus ökologischer Produktion stammt, in den Meldungen anzugeben waren. In der Folge wies deshalb die LfL die Preise nicht mehr - wie bisher - ohne zusätzliche Differenzierung in einer einzigen Tabelle "Milchgeldauszahlung in Bayern" aus. Sie differenzierte vielmehr ab dem Jahr 2012 in getrennten Tabellen nach "Milchgeldauszahlung an bayerische Erzeuger für Kuhmilch konventionell" und "Milchgeldauszahlung an bayerische Erzeuger für Bio-Kuhmilch."

Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf die Bemessung des zu zahlenden Milchkaufpreises ist im Revisionsverfahren zwischen den Parteien nur noch im Streit, ob - so die Ansicht der Beklagten - für den nach dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL zu bemessenden zugesicherten Milchpreis ab 1. Januar 2012 auf den niedrigeren Wert nach der Tabelle zur "Milchgeldauszahlung an bayerische Erzeuger für Kuhmilch konventionell" abzustellen oder - so die Auffassung der MLG und des Klägers - ein Milchgeldpreis anzusetzen ist, der sich - wie zuvor über Jahre einvernehmlich gehandhabt - ohne weitere Differenzierung aus dem Durchschnittspreis der gesamten angelieferten Milch ("Rohmilch aller Tierarten") ergibt.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Milchgeldes für die Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von 22.941,06 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ferner im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung über das im Jahr 2014 geschuldete Milchgeld, erforderlichenfalls auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides statt und auf Zahlung eines dem Kläger in noch zu bestimmender Höhe nach entsprechender Rechnungslegung geschuldeten Differenzbetrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung über das im ersten Quartal 2015 geschuldete Milchgeld begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers, der nunmehr auch hinsichtlich des ersten Quartals 2015 mit einer dem Antrag für das Jahr 2014 entsprechenden Stufenklage vorgegangen ist, hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung durch End- und Teil-Endurteil die Beklagte zur Zahlung von 9.416,78 € zuzüglich 341,60 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt; die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsanträge sowie der für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 in der jeweils ersten Stufe gestellten Anträge auf Rechnungslegung hat es abgewiesen.

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden war, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Kläger seine Forderungen für Milchgeldlieferungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 beziffert und seine die Jahre 2012 bis 2014 sowie das erste Quartal 2015 betreffenden Anträge dementsprechend angepasst. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts daraufhin (erneut) abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 19.031,23 € zuzüglich 341,60 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte in vollem Umfang mit ihrer vom Berufungsgericht (erneut) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.

2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Für das erste Quartal 2012, in dem noch die am 19. August 2009 zwischen der Beklagten und der Erzeugergemeinschaft (MLG) getroffene Nachtragsvereinbarung gegolten habe, könne der Kläger eine Nachzahlung beanspruchen, weil die Beklagte zu Unrecht als Vergleichswert den LfL-Preis für konventionelle Kuhmilch angesetzt habe. Der Vergleichspreis, dessen Zahlung die Beklagte - zuzüglich 0,15 ct/kg - im Nachtrag vom 19. August 2009 zugesichert habe, sei dort mit der Bezeichnung "durchschnittlicher Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL" eindeutig geregelt. Dieser Preis beruhe auf der Berechnung nach § 5 MVV, die in ihrer im Jahr 2009 geltenden Fassung nur einen "Auszahlungsbetrag für Milch" gekannt habe, der neben konventioneller Kuhmilch auch ökologisch erzeugte Milch sowie Milch anderer Tierarten umfasst habe.

Ab dem 1. Januar 2012 hätten jedoch auf der Grundlage der am 15. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neuregelung des § 5 MVV Mengen und Preise für die Lieferung konventioneller Kuhmilch, ökologisch erzeugter Milch sowie Milch anderer Tierarten getrennt erfasst werden müssen. Vor diesem von keiner der Vertragsparteien vorausgesehenen Hintergrund führe die Auslegung der Nachtragsvereinbarung vom 19. August 2009 zu keinem eindeutigen Ergebnis mehr. Der Milchkaufvertrag der Parteien enthalte daher eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu schließen sei.

Nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen, insbesondere dem Ergebnis der Vernehmungen der maßgeblich am Verhandlungsprozess zwischen der Beklagten und der MLG beteiligten Personen, hätten die Parteien für die Jahre 2012 und 2013 den von der LfL - trotz der Änderung des § 5 MVV - auch ab dem 1. Januar 2012 nach wie vor ermittelten und veröffentlichten Wert für Rohmilch aller Tierarten (konventionell und biologisch) + 0,15 ct/kg als maßgebliche Vergütung angesehen, weil dieser Wert dem früheren einheitlichen Wert am ehesten entsprochen habe, während die Erzeuger bei dem ausschließlichen Abstellen auf den (niedrigeren) Wert "Milch aus konventioneller Erzeugung" erhebliche Einbußen hätten hinnehmen müssen. Den zitierten, von der LfL veröffentlichten Wert heranzuziehen, entspreche auch dem Interesse der Beklagten, der es vorrangig darauf angekommen sei, dass der Milchpreis an einen Marktpreis gebunden sei, für den es eine öffentliche Notierung gebe.

Auch für den Rest des Jahres 2012 und das Jahr 2013 könne der Kläger eine Nachzahlung auf der Grundlage des Werts für Rohmilch aller Tierarten zuzüglich 0,15 ct/kg verlangen. Bei der Auslegung des für die Bepreisung dieses Zeitraums maßgeblichen Neuvertrags vom 28. März 2012 sei zu berücksichtigen, dass bei dessen Abfassung die Umstellung der Statistik in der Neufassung des § 5 MVV bereits veröffentlicht gewesen sei. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die nunmehr dort vorgesehene Statistik für "Kuhmilch konventionell" enthalte der Vertragstext aber nicht. Dieser entspreche vielmehr fast wörtlich dem Nachtrag vom 19. August 2009. Insbesondere sei die Zusicherung eines Milchpreises, der "im Jahresdurchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern LfL + 0,15 ct/kg entspricht", gleichgeblieben. Diese Zusicherung habe sich zwar auf die "Lieferung seiner konventionellen Milch" bezogen; diese Formulierung sei jedoch seit 2009 unverändert geblieben; damals habe sie unstreitig keine Bedeutung für die Ermittlung der Bezugsgröße gehabt. Da die Wortlautauslegung mithin zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und der Vertrag nach § 157 BGB so auszulegen wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erforderten. Für die Ermittlung des wirklichen Willens und die Auslegung des Vertrags nach Treu und Glauben komme es darauf an, inwieweit die Vertragsparteien - beziehungsweise auf Seite des Klägers der Verhandlungsführer - Kenntnis von der Änderung der in Bezug genommenen Statistik gehabt hätten.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht handele es sich bei der Zusicherung in Anlage 1 zum Milchkaufvertrag vom 28. März 2012 nicht um einen von der Beklagten verwendeten Formularvertrag. Sie sei vielmehr in monatelangen Verhandlungen zwischen den Zeugen Ma. - auf Seiten der Beklagten - und den Zeugen St. , F. und J. - auf Seiten der MLG - ausgehandelt worden. Daher komme eine objektive Auslegung nicht in Betracht. Vielmehr komme es darauf an, welche Vorstellungen die beteiligten Verhandlungsführer von den Grundlagen der vereinbarten Bepreisung gehabt hätten.

Die Zeugen St. , F. und J. hätten diesbezüglich angegeben, bei Abschluss des neuen Vertrags keine Kenntnis von der Änderung der Statistik in dem neuen § 5 MVV gehabt zu haben. Dies erscheine vor allem deshalb glaubhaft, weil andernfalls die von den genannten Zeugen vorgebrachte Einstiegsforderung eines Zuschlags von 0,50 ct/kg angesichts der durch die Veränderung der LfL-Veröffentlichung für Preise aus konventioneller Milcherzeugung erwarteten Verschlechterung um 0,40 ct/kg bis 0,45 ct/kg in Wirklichkeit eine Verschlechterung gegenüber dem zuvor gewährten Zuschlag von 0,15 ct/kg dargestellt hätte. Es erscheine dem Senat ausgeschlossen, dass der Zeuge St. als Verhandlungsführer der Erzeugergemeinschaft mit einer derartigen Forderung in die Verhandlungen gegangen und mit dem dann erzielten Abschluss eines Zuschlags von 0,15 ct/kg einverstanden gewesen wäre, wenn er gewusst hätte, dass nunmehr die Preise für (ausschließlich) konventionell erzeugte Kuhmilch als Bezugsgröße gelten würden. Die Verhandlungsführer der Erzeugergemeinschaft seien mithin davon ausgegangen, dass Bezugsgröße - unverändert - der Durchschnittswert für konventionelle Kuhmilch, ökologisch erzeugte Kuhmilch und Milch anderer Tierarten sein werde. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Vertragsparteien eine derart wesentliche Änderung im Vertragstext ausdrücklich festgehalten hätten. Das Argument der Beklagtenseite, sie habe eine Orientierung an einem Wert gewollt, der auf einer verlässlichen Datengrundlage den Marktpreis abbilde, spreche nicht gegen diese Auslegung. Denn die LfL habe noch in den Jahren 2012 und 2013 einen Durchschnittspreis für "Rohmilch (aller Tierarten, konventionell und biologisch)" veröffentlicht. Zudem habe auch bei getrennter Erfassung dieser Werte ein Durchschnittspreis rechnerisch ermittelt werden können.

Für die Vergütung in den Jahren 2014 und 2015 gelte nichts Anderes. Zwar fehle es für diese Jahre an einer Veröffentlichung eines Durchschnittswerts für "Rohmilch (aller Tierarten, konventionell und biologisch)" durch die LfL. Dennoch habe, wie die Zeugin B. (Sachbearbeiterin bei der LfL) erläutert habe und durch vorliegenden E-Mail-Verkehr gestützt werde, für die Jahre 2014 und 2015 von den Erzeugern wie von den Molkereien bei der LfL ohne weiteres ein aus dieser Gesamtproduktion gebildeter Durchschnittspreis abgefragt werden können.

II.

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils mwN; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4). Daran fehlt es hier.

Die vorliegende Rechtssache ist eine Streitigkeit, die maßgeblich von individuellen Umständen, insbesondere von dem Ablauf und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen zwischen den Vertretern der Erzeugergemeinschaft MLG und der Beklagten sowie von dem wechselseitigen Verständnis bestimmter vertraglicher Vereinbarungen geprägt ist. Eine verallgemeinerungsfähige Aussage des Berufungsgerichts, aus der sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ableiten könnte, ist dessen Entscheidung nicht zu entnehmen.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsurteil unterliegt - wie die Revision zu Recht geltend macht - in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich die Revisionszulassung "auf die ergänzende Auslegung der Anlage 1 zum Vertrag vom 28.03.12" beziehe. Hätte das Berufungsgericht mit dieser Erläuterung eine Beschränkung der Revisionszulassung verbinden wollen, wäre diese unwirksam.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22 mwN, insoweit in BGHZ 220, 134 nicht abgedruckt). Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage der Auslegung einer Vertragsanlage handelt es sich indes lediglich um eine einzelne Rechtsfrage. Zudem leitet das Berufungsgericht seine Auffassung zur Auslegung der Anlage 1 zum Vertrag vom 28. März 2012 auch aus dem vor der Geltungszeit dieses Vertrags bestehenden Verständnis der (nahezu wortgleichen) Vergütungsregelung aus dem Nachtrag vom 19. August 2009 ab, so dass es für eine wirksame Beschränkung auch daran fehlt, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 12 ff.; Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 6 f.). Vorliegend ist daher mangels wirksamer Beschränkung von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 2003

- XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529 unter A mwN; vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17, FamRZ 2019, 429 Rn. 10; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, aaO Rn. 14).

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei getroffen worden.

aa) Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revision in vollem Umfang zulässig. Insbesondere ist das Klagebegehren auch ohne eine Aufgliederung der das Jahr 2012 betreffenden Klageforderung in die das erste Quartal 2012 betreffende Vergütung einerseits sowie in die die restlichen Quartale des Jahres 2012 betreffende Vergütung andererseits bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Mit der in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderliche Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 15, und VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 18; jeweils mwN). Dabei kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17, aaO Rn. 24; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9; jeweils mwN).

Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17, aaO Rn. 35 mwN; vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f.).

(2) Gemessen hieran ist das Klagebegehren, das nicht zwischen dem Zahlungsanspruch aus Milchlieferungen im ersten Quartal 2012 und dem die übrigen Quartale des Jahres 2012 betreffenden Zahlungsanspruch differenziert, bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Kläger hat durchweg die Auffassung vertreten, dass sich die Grundlage der Vergütung für Milchlieferungen im Jahr 2012 ungeachtet des zwischen der Beklagten und der MLG am 28. März 2012 geschlossenen neuen Vertrags über das gesamte Jahr hinweg nicht verändert habe. Maßgebend sei der von der LfL veröffentlichte Durchschnittspreis für "Rohmilch aller Tierarten" zuzüglich 0,15 ct/kg. Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen der Vergütung (zum einen der Nachtrag vom 19. August 2009, zum anderen der Vertrag vom 28. März 2012) wusste die Beklagte daher über die gesamte Dauer des Prozesses hinweg, welche Rechtsauffassung der Kläger zu der Bepreisung der von ihm im Jahr 2012 gelieferten Milch vertrat, und konnte daher ihre Verteidigung darauf einrichten. Dass sie hierbei Schwierigkeiten gehabt hätte, hat sie weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.

Eine von der Revision befürchtete Unklarheit bezüglich der Entscheidungswirkungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft bei (möglicher) unterschiedlicher materiellrechtlicher Bewertung der Vergütungsregelungen für das erste Quartal 2012 einerseits und die restlichen Quartale andererseits bestand zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Denn in einem solchen Fall hätte das in der jeweiligen Instanz mit der Sache befasste Gericht, bevor eine Abweisung der Klage insoweit wegen Unzulässigkeit in Betracht gekommen wäre, durch einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO auf eine zwischen dem ersten Quartal 2012 und den restlichen Quartalen des Jahres 2012 differenzierende Antragstellung hinwirken können und müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 29; Musielak/Voit/ Foerste, ZPO, 17. Aufl., § 253 Rn. 28; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rn. 28).

bb) Auch in der Sache hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden.

Es ist aus Rechtsgründen weder zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - hier der Nachtragsvereinbarung vom 19. August 2009 - zu der Auffassung gelangt ist, die Milchlieferungen des Klägers im ersten Quartal 2012 seien - wie in den Jahren zuvor - nach dem von der LfL veröffentlichten Durchschnittswert für Rohmilch aller Tierarten (konventionell und biologisch) zu vergüten, noch dass es zu diesem Ergebnis auch für die restlichen Quartale des Jahres 2012 sowie für die Lieferungen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 durch Auslegung der Anlage 1 zu dem am 28. März 2012 zwischen der MLG und der Beklagten geschlossenen neuen Milchkaufvertrag gekommen ist.

(1) Bei Individualerklärungen darf deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Januar 2020 - VIII ZR 169/18, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, NJW 2019, 2298 Rn. 31; jeweils mwN).

(2) So verhält es sich - entgegen der Auffassung der Revision - hier bei den Willenserklärungen, aufgrund derer die Nachtragsvereinbarung vom 19. August 2009 sowie die Anlage 1 zum Vertrag vom 28. März 2012 zustande gekommen sind. Insbesondere stellen weder die Nachtragsvereinbarung vom 19. August 2009 noch die Anlage 1 zum Vertrag vom 28. März 2012 von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Kläger Mitglied der Milcherzeugergemeinschaft MLG ist, die für die in ihr organisierten Landwirte durch ihre Sprecher - die Zeugen St. , J. und F. - mit der Beklagten über viele Jahre hinweg Milchkaufverträge aushandelte, die sodann von den einzelnen Landwirten und der Beklagten unterschrieben wurden. Diese tatbestandliche Feststellung hat die Beklagte, ohne einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen, hingenommen.

Hinsichtlich der Zusicherung in Anlage 1 zum Vertrag vom 28. März 2012 hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung darüber hinaus noch ergänzend ausgeführt, dass es sich "entgegen der im [ersten] Revisionsverfahren vertretenen Ansicht der Beklagten" nicht um einen von dieser gestellten Formularvertrag handele. Vielmehr sei die Anlage, wie von den vernommenen Zeugen übereinstimmend geschildert worden sei, in monatelangen Verhandlungen zwischen den Verhandlungsführen der MLG, den Zeugen St. , F. und J. , und dem Vertreter der Beklagten, dem Zeugen Ma. , im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden.

Gegen diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 24; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f.; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Sie setzt - revisionsrechtlich unbehelflich - lediglich ihre Würdigung der Zeugenaussagen zu Inhalt und Verlauf der Verhandlungen zwischen den Vertretern der MLG und dem Zeugen Ma. an die Stelle der vertretbaren Würdigung des Berufungsgerichts.

Gegen die sich an die mithin rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung anknüpfende rechtliche Wertung des Berufungsgerichts, dass hier Individualerklärungen und nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen seien, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

(3) Der nach allem - wie oben bereits ausgeführt - revisionsrechtlich nur eingeschränkt möglichen Überprüfung der Auslegung sowohl bezüglich des Nachtrags vom 19. August 2009 als auch zur Anlage 1 zum Vertrag vom 28. März 2012 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. Der Revision, die ihre Argumentation auf der (unzutreffenden) Prämisse aufbaut, dass es sich bei den in Rede stehenden vertraglichen Vereinbarungen um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gelingt es nicht, revisible Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung der Bestimmungen aufzuzeigen.

c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der von der Beklagten zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten sei es angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage gerechtfertigt, dass die Mittelgebühr von 1,3 leicht überschritten werde. Auch wenn der Klägervertreter zahlreiche inhaltsgleiche Mandate übernommen habe, habe er sich umfangreich mit der Milchpreisgestaltung auseinandersetzen müssen. Daher sei eine 1,6-Gebühr im Rahmen der Nr. 2300 VV-RVG angemessen.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - nach materiellem Recht von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In diesem Fall wird die Gebühr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 61, mwN). Eine solche Überprüfung und Bestimmung der Gebühr ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob der Tatrichter den Begriff der Billigkeit verkannt hat, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 22). Solche Fehler zeigt die Revision, die lediglich mit ihrer Vorstellung der hier angemessenen Gebühr argumentiert, nicht auf. Insbesondere begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht hier die leicht erhöhte Gebühr mit der erforderlichen Einarbeitung des Klägervertreters in die Milchpreisgestaltung begründet.

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2015 - 81 O 4758/14 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 02.08.2018 - 24 U 4780/15 -