AG Hersbruck, Urteil vom 14.12.2017 - 5 OWi 708 Js 110716/17
Fundstelle
openJur 2021, 7009
  • Rkr:
Tenor

1. Der Betroffene Ist schuldig der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts.

2. Er wird deshalb zu einer Geldbuße von 160,- EUR verurteilt. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder. Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen konnten in der Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen werden. Der Betroffene selbst war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit und sein Verteidiger hat keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen gemacht.

Im Fahreignungsregister des Betroffenen sind folgende Voreintragungen enthalten:

II.

Der Betroffene befuhr am 16.2.2017 um 21.53 Uhr die Bundesautobahn A 9 im Abschnitt 680 bei Kilometer 0,8 in Fahrtrichtung Berlin und überschritt hierbei aus ihm vorzuwerfender Nachlässigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 30 km/h. Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h wurde nach Toleranzabzug eine Geschwindigkeit von 150 km/h festgestellt.

III.

Dass der Betroffene das gemessene Fahrzeug am Tattag zur angegebenen Uhrzeit an der angegebenen Messstelle gefahren hat, steht für das Gericht fest aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben des Betroffenen, der in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger seine Fahrereigenschaft in vollem Umfang eingeräumt hat.

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den Angaben des Zeugen S., aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Messprotokoll (Blatt 29 und Blatt 29 Rückseite der Akten) und aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Messdaten (Blatt 32 der Akten).

Der Zeuge S. hat angegeben, dass er in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter am Tattag eine Geschwindigkeitsmessung am Tatort durchgeführt hat. Die Messung sei mit einem Messgerät der Marke PoliScanSpeed mit der Gerätenummer 642204 durchgeführt worden. Dieses Gerät habe er entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und eingerichtet. Besondere Vor kommnisse seien bei der Messung nicht aufgetreten. Er sei an dem Messgerät ausgebildet. Das Messgerät sei ordnungsgemäß geeicht gewesen, wovon er sich vor der Messung überzeugt habe. Alle am Gerät angebrachten Marken seien intakt gewesen. Die Beschilderung an der Messstelle sei von ihm vor und nach der Messung überprüft worden. Aus Fahrtrichtung des Betroffenen sei vor der Messstelle über eine Strecke von mehreren Kilometern hinweg durch jeweils beidseitig aufgestelltes Zeicheh 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit Insgesamt viermal auf 120 km/h beschränkt worden. Die Beschilderung sei gut erkennbar gewesen.

An den Angaben dieses Zeugen hat das Gericht keinerlei Veranlassung zu zweifeln. Der Zeuge hat ruhig, sachlich und ohne erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens ausgesagt. Seine Angaben stimmen mit den Angaben aus dem auszugsweise verlesenen Messprotokoll überein.

Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Messergebnissen ergibt sich, dass das von dem Betroffenen gesteuerte Fahrzeug tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h gemessen worden Ist. In Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid nimmt das Gericht hiervon den bei dem verwendeten Messgerät und bei der gemessenen Geschwindigkeit üblichen und ausreichenden Toleranzabzug von 5 km/h vor.

Für das Gericht steht somit fest, dass der Betroffene tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h gefahren ist, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit wirksam auf 120 km/h beschränkt war.

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät handelt es sich nämlich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, das heißt, ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwar ten sind. Das Gerät war geeicht und wurde durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes ist somit indiziert.

Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgerätes und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses im gerade hier zu beurteilenden Einzelfall zu begründen, sind in der Hauptverhandlung nicht vorgetreten und wurden auch im Vorfeld der Hauptverhandiung nicht vorgetragen. Soweit sich aus dem vorgelegten Schriftsatz der Verteidigung Einwendungen gegen die Messung entnehmen lassen, betreffen diese die grundsätzliche Eignung des eingesetzten Messsystems, nicht die Messung im Einzelfall. Das Gericht musste diesen Einwendungen nicht nachgehen, weil es aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelte und aufgrund der Angaben des Zeugen S. bereits von der Richtigkeit der Messung überzeugt war.

Da keinerlei Umstände dafür sprechen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewüsst und gewollt überschritten hat, kann sich das Gericht das Fehlverhalten des Betroffenen nur damit erklären, dass er die mehrfach aufgestellten, die Geschwindigkeit beschränkenden, Schilder übersehen und dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

IV.

Der Bemessung der Höhe der Geldbuße hat das Gericht zunächst den Regelsatz des Bußgeldkataloges zugrunde gelegt, hat diesen Betrag jedoch wegen der insgesamt sieben Voreintragungen im Fahreignungsregister des Betroffenen auf 160,- EUR verdoppelt. Durch die Vielzahl seiner im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten hat der Betroffene gezeigt, dass er allein durch die Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Regelsatzes nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr bewegt werden kann.

Ferner hält das Gericht die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes bei dem Betroffenen für geboten, weil der Betroffene nur zwei Monate vor der erneuten Ordnungswidrigkeit wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr um mehr als 25 km/h rechtskräftig zu einer Geldbuße herangezogen worden ist. Es liegt hier somit ein Regelfall für die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV von Besondere Umstände, die ein Absehen von dem Fahrverbot im Einzelfall rechtfertigen könnten, sind in der Hauptverhandlung nicht bekannt geworden. Auch die vom Gericht vorgenommene Erhöhung der Geldbuße kann ein Absehen von diesem Fahrverbot nicht begründen, weil gegen den Betroffenen in der Vergangenheit bereits mehrfach eine erhöhte Geldbuße verhängt worden ist und der Betroffene durch die erneut begangene Ordnungswidrigkeit auch gezeigt hat, dass allein die Verhängung einer erhöhten Geldbuße ihn nicht ausreichend beeindruckt.

Da in den zwei Jahren vor der hier abgeurteilten Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht rechtskräftig verhängt worden ist, konnte ausgesprochen werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

V.

Als Verurteilter hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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