OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2020 - 1 U 102/19
Fundstelle
openJur 2021, 4224
  • Rkr:

Die Auslegung einer Klageschrift anhand ihres Inhaltes und der zur Begründung des Anspruchs beigefügten Anlagen kann ergeben, dass anstelle der im Rubrum genannten, tatsächlich existierenden Person, eine andere Person Klägerin des Verfahrens ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.08.2019, Az. 8 HKO 69/10, aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Bauwerklohn für die Errichtung eines Einkaufszentrums in M.

Die X Y AG schloss mit der Beklagten im Jahr 2005 einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Einkaufszentrums (Anlage K1). Am 13.11.2006 wurde die X Y Z GmbH (im folgenden GmbH) gegründet und aufgrund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.03.2008 Teile des Vermögens der X Y AG (im folgenden AG) auf die GmbH übertragen. Dies umfasste unter anderem die Ansprüche aus dem Generalunternehmervertrag mit der Beklagten. Die GmbH firmierte unter derselben Adresse, mit demselben Postfach und derselben Telefonnummer wie die AG. Im Jahr 2008 kam es verschiedentlich zu Schriftwechsel zwischen der GmbH und der Beklagten. So erklärte die Beklagte unter anderem eine Teilkündigung (Anlage K402, Bl. 2129) und Mängelrügen gegenüber der GmbH (Anlagen K3 Blatt 399 bis 402, Bl. 2122 d. A.).

Am 30.09.2008 stellte die GmbH ihre Schlussrechnung über restliche 7.574.346,53 EUR (Anlage K6). Die Beklagte wies diesen Anspruch mit ihrer Rechnungsprüfung vom 28.11.2008 zurück (Anlage K7).

Am 08.06.2009 leitete die Beklagte beim Amtsgericht Lübeck wegen verschiedener behaupteter Mängel ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die AG ein, das unter dem Aktenzeichen 8 HKOH 2/09 geführt wurde.

Am 13.07.2010 ist gegen die Beklagte Klage erhoben worden, wobei als Klägerin die AG angegeben wurde. Die Klageforderung wurde mit der im einzelnen bezeichneten Schlussrechnung vom 30.09.2008, mithin der Schlussrechnung der GmbH, begründet. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 (Bl. 384 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass "die Klägerin" in eine europäische Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und beantragte eine Berichtigung des Rubrums. Entsprechend wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2012 das Aktivrubrum in die X Y SE geändert (Bl. 1228 d. A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 (Protokoll Bl. 2082) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass die Klägerin zwischenzeitlich umfirmiert habe und nunmehr A Z GmbH heiße. Daraufhin wurde erneut mit Schriftsatz vom 28.03.2019 (Bl. 2102) eine Rubrumsberichtigung beantragt.

Das Landgericht kam diesem Antrag nicht nach, sondern hat mit Urteil vom 27.08.2019 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keine Werklohnansprüche, da diese durch die Ausgliederung an die GmbH auf diese übergegangen seien. Die GmbH sei jedoch nicht Klägerin des Verfahrens. Eine Auslegung des Inhalts der Klageschrift einschließlich der beigefügten Anlagen ergebe nicht, dass lediglich eine Falschbezeichnung vorliege und tatsächlich die GmbH Klägerin sein solle. Als Klägerin sei eindeutig die tatsächlich existierende AG genannt worden. Diese sei auch ursprüngliche Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Weder in der Klage noch in den dazu eingereichten Unterlagen sei erwähnt worden, dass die AG ihre Ansprüche auf die GmbH übertragen habe. Lediglich die Schlussrechnung sei von der GmbH erstellt worden, was nur dann auffalle, wenn man sich das Firmenlogo ganz genau durchlese, da es sich von dem der AG kaum unterscheide. Die Schlussrechnungsprüfung der Beklagten richte sich zwar an die GmbH, dort sei allerdings auf die Schlussrechnung der AG Bezug genommen worden. Auch das Gericht sei bis zum Schriftsatz vom 28.03.2019 davon ausgegangen, die AG sei Klägerin. Dass die GmbH Ausstellerin der Schlussrechnung und Empfängerin der Rechnungsprüfung gewesen sei, sei der Kammer trotz mehrfacher intensiver Lektüre der Akte nebst Anlagen nicht aufgefallen.

Dass auch die Beklagte die Falschbezeichnung nicht erkannt haben dürfte, ergebe sich neben anderen Umständen auch daraus, dass im Jahr 2009, mithin ein Jahr nach der Umwandlung, ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die AG beantragt worden sei. In diesem Verfahren habe die AG nie eingewandt, dass sie nicht der richtige Antragsgegner sei. Im Verfahren habe die klagende AG zudem ein Gutachten vom 14.04.2009 vorgelegt, das noch von ihr beauftragt worden sei. Das Verhalten der Beklagten könne Geständniswirkung nur dann entfalten, wenn sie Kenntnis von der Falschbezeichnung gehabt habe. Soweit die Klägerin zum Beweis hierfür vortrage, sie habe die Beklagte mittels eines Serienbriefes von der Ausgliederung und Umwandlung in Kenntnis gesetzt, sei dieses Beweismittel nicht geeignet, da der Zugang nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Im Rahmen der Parteibezeichnung komme es darauf an, welchen Erklärungsinhalt diese bei objektiver Würdigung habe. Bei unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person Partei, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden solle. Dies gelte auch für den Fall, dass die klagende Partei falsch bezeichnet wurde. In der Klageschrift sei zum Klagegrund vorgetragen worden, dass die Klägerin aus ihrer Schlussrechnung vorgehe. Bereits hierdurch ergebe sich, dass die Bezeichnung der Klägerin als AG offenbar falsch sei. An dieser rechtlichen Zuordnung ändere auch die Ähnlichkeit der Briefköpfe nichts. Die subjektive Fehlwahrnehmung des Gerichtes, dass die AG Klägerin sei, ändere nichts daran, dass objektiv die Schlussrechnung von der GmbH stamme, wie ebenso die Schlussrechnungsprüfung an diese gerichtet worden sei und auch der weitere Schriftverkehr hierzu (Anlage K 404 und K 399) mit der GmbH geführt worden sei. Irrelevant sei, dass die Beklagte in der Prüfung der Schlussrechnung auf eine Rechnung der AG Bezug nehme, da eine solche objektiv nicht existiere. Auch der folgende Schriftverkehr (Anlage K 400 bis K 402) sei mit der GmbH geführt worden. Dritten gegenüber habe die Beklagte im Rahmen der Bürgschaftserteilung mitgeteilt, mit der GmbH als Auftragnehmerin sei ein Auftrag für die Bauarbeiten geschlossen worden. Irrelevant sei weiter, dass die AG im eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren nicht moniert habe, nicht die richtige Antragsgegnerin zu sein, denn die AG hafte nach der Ausgliederung gemäß § 133 UmwG neben der GmbH als Gesamtschuldnerin. Im Übrigen habe die Beklagte im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Vereinbarung geschlossen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die GmbH Rechtsnachfolgerin der AG geworden sei. Soweit das Landgericht auf die Bezeichnung der AG in einem Gutachten aus dem Jahr 2009 Bezug nehme, übersehe es, dass es sich hierbei offensichtlich um das Druckdatum des Gutachtens gehe, da sich aus dem Gutachten selbst ergebe, dass der Bearbeitungsstand der 21.05.2008 sei. Damit liege der Zeitpunkt der Begutachtung noch vor der Ausgliederung zugunsten der GmbH. Selbst wenn eine Rubrumsberichtigung nicht erfolge, sei zu berücksichtigen, dass die AG als Prozessstandschafterin für die GmbH tätig geworden sei. Schließlich habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Geständnisfiktion zulasten der Beklagten auseinandergesetzt. Die Beklagte habe während des fast zehn Jahre dauernden Verfahrens trotz der Umstellung des Antrages bezüglich der Bürgschaft zu keinem Zeitpunkt die Aktivlegitimation gerügt oder auch nur infrage gestellt. Der Nachweis, dass die Beklagte vom Übergang der Ansprüche Kenntnis gehabt habe, ergebe sich nicht lediglich aus dem übersandten Serienbrief, sondern auch daraus, dass die Beklagte tatsächlich Schriftverkehr mit der GmbH führte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LG Lübeck vom 27.08.2019, Az.: 8 HKO 69/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.549.153,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 37.609,71 € zu zahlen;

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

In der Klageschrift habe sich die Bezeichnung "Klägerin" stets auf die AG bezogen. Die Rolle der GmbH als Klägerin ergebe sich jedenfalls nicht unzweifelhaft im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Die hierzu ergangenen Entscheidungen beträfen zudem die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten, nicht der klagenden Partei. Grundlage der Vergütungsforderungen und auch der vorgerichtlichen Auseinandersetzung sei stets der mit der AG geschlossene Werkvertrag gewesen. Wesentlich sei auch, dass im Verfahren eine Rubrumsberichtigung von der AG zur X Y SE beantragt und beschlossen worden sei. Auch hieraus werde deutlich, dass Klägerin die AG und nicht etwa die GmbH gewesen sei. Dass Ausstellerin der Rechnung die GmbH gewesen sei, sei nicht entscheidend, da wesentlich sei, wer im Rahmen der Klage als Partei auftrete und gewollt sei. Die Beklagte habe auch nicht wissen müssen, dass nicht mehr ihre ursprüngliche Vertragspartnerin, sondern die GmbH Inhaberin der Werklohnforderung geworden sei. Insoweit beziehe sich konsequent auch ihre Schlussrechnungsprüfung auf die Rechnung der AG. Soweit die Klägerin aus vorgerichtlichen Schreiben zitiere, belege dies lediglich, dass die Beklagte nicht zutreffend zwischen der AG und der GmbH unterschieden habe. Für eine Prozessstandschaft habe der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin keinen Anhaltspunkt geboten. Ein fingiertes Geständnis seitens der Beklagten komme mangels Kenntnis der Rolle der GmbH als Inhaberin des Anspruches nicht in Betracht.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22.06.2020, Bl. 2315 und 20.11.2020 (Bl. 2381) ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

II.

Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

1. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO ergehen, da insbesondere die Frist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO eingehalten wurde. Denn insoweit ist auf das Wirksamwerden der letzten Zustimmungserklärung abzustellen (Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 128 Rn. 16a).

2. Das Urteil war gem. § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen, weil das Landgericht zu Unrecht die Berichtigung des Rubrums abgelehnt hat und damit über Ansprüche der falschen Partei entschieden hat. Denn Klägerin im vorliegenden Verfahren ist tatsächlich nicht die X Y AG, sondern die mittlerweile in A Z GmbH umfirmierte X Y Z GmbH.

a) Wie die Parteien und auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt haben, ist die Frage, wer Partei eines Rechtsstreites sein soll, der Auslegung zugänglich. Maßgeblich ist, welcher Sinn der jeweiligen prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist (vgl. SchlHOLG, Beschluss vom 29.01.2013, Az.: 6 W 6/13, NJW-RR 2013, 1151). Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist daher grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen sein soll. Hierbei sind nicht nur die im Rubrum enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn letztlich keine vernünftigen Zweifel am wirklich Gewollten bestehen, dies auch dann, wenn irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden anderen Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und der Anlagen deutlich wird, welche Partei wirklich gemeint ist (vgl. SchlHOLG, a. a. O., m. w. N.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei der Frage, wer Kläger eines Verfahrens sein soll (BGH, Urteil vom 24.11.1980, Az.: VIII ZR 208/79).

b) Nach diesen Grundsätzen ist aus der Klageschrift zu entnehmen, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die tatsächliche Anspruchsinhaberin, mithin die X Y Z GmbH, Klägerin sein sollte. Die GmbH war Ausstellerin der Schlussrechnung, mit der die Klage begründet wurde. Diese Schlussrechnung wurde im Text der Klageschrift als diejenige "der Klägerin" bezeichnet. Es mag zwar sein, dass die Beklagte keine dezidierte Kenntnis der Umwandlung und damit der Übertragung der Werklohnklage auf die GmbH hatte, denn der Zugang des entsprechenden Mitteilungsschreibens ist streitig geblieben. Bei der Beklagten muss aber insoweit Kenntnis von der Existenz der GmbH und ihrer Anspruchsinhaberschaft bestanden haben, als sie ihre Schlussrechnungsprüfung, die gem. § 16 Abs. 3 VOB/B von erheblicher Bedeutung ist, an die GmbH gerichtet hatte (Anlage K7). Dort wird auf "Ihre Schlussrechnung" Bezug genommen. Zwar ist zutreffend, dass es im Folgenden in der Überschrift einer Aufstellung zur Schlussrechnungsprüfung heißt "Schlussrechnung der ... AG", schwerer wiegt jedoch, dass die vorhergehenden handschriftlichen Änderungen auf dem Exemplar eingetragen wurden, das die GmbH als Ausstellerin angibt und auch das Begleitschreiben an diese adressiert wurde. Die zuletzt im Schriftsatz vom 02.12.2020 (Bl. 2401) aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe ihre Ausführungen zur Schlussrechnung sämtlich an die AG gerichtet, trifft somit nicht zu.

Ein weiterer Umstand zum Beleg, dass aus Sicht der Beklagten unzweifelhaft erkennbar war, dass sie sich der GmbH als Vertragspartnerin gegenüber sah und dies damit auch im Rahmen der Klageschrift erkennen konnte, ist, dass sie im Jahre 2008, mithin vor Klageerhebung, Teilkündigungen gegenüber der GmbH aussprach.

c) Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf abstellt, die Unterscheidung zwischen der AG und der GmbH sei bei der Lektüre nicht aufgefallen und die verwendeten Logos seien sich sehr ähnlich, tritt dies bei der Auslegung zurück. Denn hierbei handelt es sich um ein subjektives Übersehen der Bezeichnung durch den entscheidenden Richter, nicht um objektive Gesichtspunkte. Diese ergeben vielmehr, dass die Beklagte, die zuvor erkannt hatte, dass sie mit der GmbH über die Schlussrechnung korrespondieren musste, auch unzweifelhaft erkennen konnte, dass diese Klägerin des Verfahrens sein sollte. Für die Annahme, die AG wolle zuvor von der GmbH in Rechnung gestellte Beträge als eigene geltend machen, spricht hingegen nichts. Ebenso unerheblich ist die Vorlage eines noch auf die AG lautenden Gutachtens, das ein Datum nach der Übertragung der Ansprüche ausweist. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei diesem Datum um das Druckdatum, nicht das der Erstellung des Gutachtens handelt, was sich auch aus dem dort vermerkten Bearbeitungsstand ergibt, der vor der Übertragung der Ansprüche liegt.

d) Auch wenn die Beklagte gegen die AG im Jahre 2009, also noch vor Klageerhebung, ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt hat, in dem diese nicht beanstandete, sie sei nicht Vertragspartnerin (8 HKOH 2/09), beseitigt dies nicht den objektiven Anschein, der durch die Klageschrift und ihre Anlagen entstanden ist. Selbst wenn hierdurch der Empfängerhorizont beeinflusst worden wäre, weil die Auseinandersetzung über das Bauvorhaben entgegen der vorgerichtlichen Korrespondenz doch nicht mit der GmbH, sondern der AG geführt wurde, ist dies unproblematisch dadurch zu erklären, dass die AG und die GmbH nach den Regelungen des § 133 UmwG gesamtschuldnerisch haften. Aus der verobjektivierten Sicht der Beklagten konnte damit zwar der Eindruck entstehen, neben der GmbH sei mit der AG ein weiterer an der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligter Rechtsträger vorhanden. Dies beseitigte aber nicht den nach den obigen Erläuterungen entstandenen unzweifelhaften Anschein, die GmbH mache mit der Klage die auf sie übergegangenen Rechte geltend.

e) Schließlich wird dieses Ergebnis nicht dadurch widerlegt, dass die auf Klägerseite tätigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04.03.2011, mithin rd. acht Monate nach Klageerhebung, die Berichtigung des Rubrums von der X Y AG in die X Y S.E. beantragten. Auch diese Umstände ändern zunächst nichts an der anhand der Klageschrift, ihrer Anlagen und der aus der vorgerichtlichen Korrespondenz hervorgehenden verobjektivierten Sichtweise der Beklagten. Sie belegen nur, dass der im Rahmen der Klageerhebung auf Seiten der Klägerin vorgekommene Irrtum bei der Bezeichnung der Klagepartei weiterhin nicht erkannt worden war, ggf., weil standardmäßig in allen Verfahren, in denen die AG als Partei aufgeführt war, eine entsprechende Rubrumsberichtigung beantragt worden ist. Ein darüber hinausgehender Wille, entgegen dem obigen Auslegungsergebnis nun doch die AG zur Klägerin zu machen oder eine solche Parteistellung zu verfestigen, lässt sich dem nicht entnehmen. Soweit damit die subjektive Wahrnehmung der Klagepartei durch die Beklagte hervorgerufen worden sein soll, ursprüngliche Klägerin sei die AG gewesen, ist dies angesichts des Auslegungsmaßstabes anhand der Klageschrift ohne Belang. Denn auch die Beklagte hat vielfach belegt, die GmbH als Vertragspartnerin anzusehen (vgl. insoweit die in der Berufungsbegründung angeführte Korrespondenz und Vereinbarung im selbstständigen Beweisverfahren).

3. Die vorliegende Entscheidung rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 ZPO. Über ihren Wortlaut hinaus findet die Vorschrift Anwendung, wenn über einen sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden wurde, weil sonst die Parteien eine Instanz verlieren würden (BGHZ 11, 222; BGH NJW 1984, 128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2007, 5 S 74/06). Auch vorliegend hat sich das Landgericht aus prozessualen Gründen an einer Sachentscheidung gehindert gesehen; zu einer Entscheidung über den Ausgang der umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme durch das erstinstanzliche Gericht ist es nicht gekommen.

Zum anderen erfordert jedoch § 538 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Zurückverweisung in Fällen der vorliegenden Art. Danach ist davon auszugehen, dass ein Urteil zulasten der falschen Klägerin einem unzulässigen Teilurteil gleichsteht, weil über den Anspruch der tatsächlichen Klägerin ohne Grund nicht entschieden wurde (vgl. für den Fall eines falschen Beklagten: OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2008 - 9 U 3/08 -, Rn. 19, juris).

Die Aufhebung umfasst im vorliegenden Fall lediglich das Urteil, nicht das zugrundeliegende Verfahren. Der maßgebliche Verfahrensfehler betraf nur die Frage der Parteistellung, nicht das eigentliche Verfahren. Dieses, insbesondere die bereits umfangreich begonnene Beweisaufnahme, erweist sich vielmehr nach derzeitigem Stand als zutreffend und kann als Grundlage für die neuerlich zu treffende Entscheidung dienen.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Grundsätze sind höchstrichterlich geklärt, auch im Hinblick auf die Auslegung der richtigen Klagepartei (s. o. 2.). Im Übrigen handelt es sich um Fragen der Auslegung im Einzelfall, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

5. Die Entscheidung war gem. § 708 Nr. 10, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.