LG Duisburg, Beschluss vom 25.01.2021 - 7 T 161/20
Fundstelle
openJur 2021, 4193
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 M 3885/20
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 20.11.2020, Az. 14 M 3885/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.

Gegenstandswert: 152,57 Euro

Gründe

I.

Für die Gläubigerin hat ein Inkassounternehmen beim Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldneinr wegen der Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 152,57 Euro einschließlich Kosten und Zinsen beantragt. Dem Antrag war die Kopie einer schriftlichen Vollmacht der Gläubigerin beigefügt, auf deren Rückseite - ebenfalls in Kopie - der Notar X, N2, unter dem 19.02.2020 zur Urkundenrolle Nr. ..., die Unterschriften der Geschäftsführer der Gläubigerin beglaubigt und deren Vertretungsmacht aufgrund einer Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister bestätigt hat (Bl. 11 GA). Nach dem Inhalt der Vollmacht "wird [die Urschrift] in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) notariell hinterlegt." Auf eine Beanstandung des Vollstreckungsgerichts, die u.a. beinhaltete, dass die Vollmacht durch Vorlage einer Urschrift oder Ausfertigung und nicht in Kopie nachzuweisen sei (Bl. 12 GA), reichte die Gläubigerin eine notariell beglaubigte Fotokopie der schriftlichen Vollmacht ein (Bl. 14 GA). Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mangels ordnungsmäßen Nachweises einer Bevollmächtigung des Inkassounternehmens zurück. Hiergegen wendet sich die - nunmehr anwaltlich vertretene - Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. und verweist zur Begründung insbesondere auf die §§ 415, 435 ZPO.

II.

Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mangels Vorlage einer den Anforderungen des § 80 ZPO genügenden Vollmacht abgelehnt. Im Grundsatz gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Kammerbeschlüsse vom 14.08.2014, Az. 7 T 165/14; 26.08.2014, Az. 7 173/14; 12.12.2017, Az. 7 T 154/17; Einzelrichterbeschluss vom 29.03.2019, Az. 7 T 22/19) Folgendes:

Gemäß § 80 S. 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Dieser Nachweis kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden (Toussaint in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl., zu § 80, Rz. 17; BVerwG, Beschluss vom 03.06.2011, Az. 6 PB 1/11). Ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art, insbesondere eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde, genügt dem nicht. An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse des Verfahrensgegners (BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278). Dies gilt nach dem Sinn und Zweck des urkundlichen Nachweises auch dann, wenn die Fotokopie notariell beglaubigt worden ist (so auch Toussaint a.a.O.; Weth in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 17. Aufl. 2020, Rn. 14). Der teilweise in der Literatur zu findende Hinweis, vorzulegen sei das Original "oder eine öffentliche Beglaubigung" (Althammer in Zöller-ZPO, Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 80, Rn. 8), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da sich die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 2266) auf § 80 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30.06.2008 gültigen Fassung bezieht, wonach das Gericht auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen konnte. Bei der öffentlichen Beglaubigung hat gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 BGB der Notar die Echtheit der auf der Originalurkunde vollzogenen Unterschrift zu beglaubigen, während bei der notariellen Beglaubigung einer Fotokopie lediglich die äußere Übereinstimmung der Kopie mit der Urschrift bestätigt wird. Im Verhältnis zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original stellt die öffentliche Beglaubigung somit ein Mehr, die Vorlage einer notariell beglaubigten Fotokopie hingegen ein Weniger dar.

Der beglaubigten Kopie einer notariell beglaubigten Unterschrift kommt insoweit kein höherer Beweiswert zu, denn anders als die Originalurkunde lässt die beglaubigte Fotokopie nicht darauf schließen, dass die erteilte Vollmacht noch besteht und nicht zwischenzeitlich - durch Rückgabe der Vollmachtsurkunde (§ 172 Abs. 2 BGB) - erloschen ist (vgl. auch Toussaint in MünchKomm-ZPO, a.a.O., § 80, Rn. 17).

Eine abweichende Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf die von der Gläubigerin in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 435, 415 ZPO geboten, denn die Vollmacht wurde nicht in Form einer öffentlichen Urkunde i.S.d. § 435 ZPO erteilt. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist durch den Beglaubigungsvermerk des Notars X nicht die Vollmachtserteilung als Willenserklärung der Gläubigerin gem. §§ 8 ff. BeurkG notariell beurkundet worden. Die öffentliche Beglaubigung bezieht sich vielmehr allein auf die Echtheit der Unterschrift (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 129, Rn. 1). Öffentliche Urkunde i.S.d. § 435 ZPO ist also nicht die (nach wie vor) als Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO erteilte Vollmacht, sondern nur der gem. §§ 39; 40 BeurkG erteilte Beglaubigungsvermerk (Theilig in BeckOGK-BeurkG, § 40, Rn. 8; Limmer in Eylmann/Vaasen, Kommentar, § 40 BeurkG, Rn. 3 - beide m.w.N.). Dementsprechend nimmt die Privaturkunde ja auch auf § 129 BGB Bezug, der ausdrücklich die Beglaubigung (nur) der Unterschrift regelt.

Auch der in der Vollmacht enthaltene Passus, dass die Vollmacht "öffentlich hinterlegt" wird, und gelten sollle, solange diese Hinterlegung andaure, gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Aus ihm ergibt sich bereits nicht, dass eine "Hinterlegung" tatsächlich erfolgt ist. Denn die Urschrift von Vermerken i.S.d. § 40 BeurkG wird nur auf gesondertes Verlangen verwahrt, § 45 Abs. 3 BeurkG. Gegen ein solches Verwahrungsverlangen gegenüber dem beurkundenden Notar X spricht bereits der Umstand, dass die Beglaubigung der Fotokopie von einem anderen Notar - Notar X2, T - vorgenommen wurde, dem ausweislich des Beglaubigungsvermerks das Original der Urkunde vorgelegen hat. Darüber hinaus schützt die - unterstellte - notarielle Verwahrung der Urkunde gem. §§ 23 BNotO; 54e BerukG den Rechtsverkehr auch nicht im gleichen Umfang wie § 172 Abs. 2 BGB. Bei entsprechender Verwahrungsanweisung kann das Original der Urkunde an den Vollmachtgeber ohne weitere Voraussetzungen auf dessen Verlangen herausgegeben werden. Dies wäre aus den vorgelegten beglaubigten Kopien der Vollmachtsurkunde nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG.