VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2021 - 1 S 139/21
Fundstelle
openJur 2021, 3946
  • Rkr:

Der Verordnungsgeber der Corona-Verordnung (i.d.F. der 4. ÄndVO vom 16.01.2021) hat voraussichtlich dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass er den Inhabern von Einzelhandels- und Ladengeschäften während des sog. Lockdowns die Betriebsfortführung in der Gestalt von Abholangeboten (sog. "Click & Collect", § 1d Abs. 2 Satz 1 und 7 CoronaVO) inzwischen erlaubt, Inhabern von Hundesalons und Hundefriseurläden aber vergleichbare Möglichkeiten zur kontaktlosen Dienstleistungserbringung ausnahmslos verboten hat (§ 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO).

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30.11.2020 in der Fassung der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16.01.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit in diesen Vorschriften der Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurläden für Dienstleistungsangebote auch dann untersagt wird, wenn eine kontaktlose Übergabe der Hunde innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zuletzt - sachdienlich ausgelegt - gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30.11.2020 in der Fassung der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16.01.2021, die am 18.01.2021 in Kraft trat, soweit die angefochtenen Vorschriften Hundesalons und -friseure betreffen.

In § 13 Abs. 1 CoronaVO hat der Verordnungsgeber den Betrieb der dort aufgeführten Einrichtungen mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt, darunter in Nr. 12 Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen. Gemäß § 1a CoronaVO gehen bis einschließlich 31.01.2021 die §§ 1b bis 1h CoronaVO den übrigen Regelungen dieser Verordnung vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Gemäß § 1d Abs. 1 Satz 1 CoronaVO wird der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 1 CoronaVO für den Publikumsverkehr untersagt. In § 1d Abs. 1 Satz 2 CoronaVO sind Ausnahmen von diesem Verbot normiert, darunter in Nummer 6 Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt. Gemäß § 1d Abs. 2 Satz 1 CoronaVO wird der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten (sog. "Click & Collect") und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, untersagt. In § 1d Abs. 2 Satz 2 CoronaVO sind Ausnahmen von diesem Verbot normiert, darunter in Nummer 9 Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei Inhaberin eines Hundesalons in .... Die angefochtenen Vorschriften untersagten ihr ohne Ausnahmemöglichkeit den Betrieb dieses Salons.

Der Verordnungsgeber greife damit in verfassungswidriger Weise in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Es sei bereits fraglich, ob die in Betracht kommende gesetzliche Rechtsgrundlage in § 28a IfSG in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sei. Jedenfalls sei das vollständige Betriebsverbot unverhältnismäßig. Der Antragsgegner verfolge mit der angefochtenen Vorschrift unbestritten legitime Ziele. Das Betriebsverbot sei zu deren Erreichung aber schon nicht geeignet. Es gebe, wovon auch das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg ausdrücklich ausgehe, keine Hinweise dafür, dass Hunde oder Katzen das Coronavirus auf Menschen übertragen könnten. In ihrem (der Antragstellerin) Salon fänden auch keine einen Infektionsweg begründenden Kontakte zwischen Menschen statt. Sie habe bereits im März 2020 einen "Schleusenbetrieb" zur Übergabe der Tiere eingerichtet, der einen direkten Kontakt zwischen ihr und den Kunden verhindere. Die Bezahlung erfolge auf Rechnung oder über andere Wege des kontaktlosen Zahlens. Termine würden mit Pufferzeit so vergeben, dass es keine Kontakte zwischen Kunden gebe. Außerdem seien fast alle Kunden Stammkunden und schon aufgrund der hohen Bedarfs an ihren Leistungen zur Einhaltung aller Hygieneanforderungen bereit. Der Verordnungsgeber gehe selbst davon aus, dass ein Warentausch und nicht körpernahe Dienstleistungen unter solchen Bedingungen möglich seien. Denn er habe von dem grundsätzlichen Verbot des Betriebs von Einzelhandels- und Ladengeschäften sowie Märkten in § 1d Abs. 2 Satz 1 CoronaVO eine Ausnahme für Abholangebote (sog. "Click & Collect") zugelassen. Das angefochtene Betriebsverbot sei vor diesem Hintergrund auch nicht zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich. Das vollständige und ausnahmslose Verbot sei außerdem nicht angemessen. Sie könne aufgrund des vollständigen Betriebsverbots keinerlei Einkommen erzielen und verfüge über keine Lebensgrundlage mehr. Die von der Bundesregierung in Aussicht gestellten Hilfen seien nicht ausreichend. Zudem sänken zurzeit die Infektionszahlen und die vom Antragsgegner angesprochenen Virusmutationen seien derzeit nur in geringem Umfang nach Deutschland eingetragen worden. In den meisten anderen Bundesländern dürften Hundesalons dementsprechend während des Lockdowns arbeiten.

Die angefochtenen Vorschriften verletzten außerdem den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Verordnungsgeber den Verkauf von Tierfuttermitteln ohne jegliche Einschränkung erlaubt habe, obwohl dort anders als bei ihr (der Antragstellerin) die Gefahr bestehe, dass viele Menschen auf kleiner Fläche zusammenkämen. Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner es erlaubt habe, Hunde auszuführen, Hundesport anzubieten, Reithallen und -plätze zu nutzen und Reitunterricht zu erteilen sowie Therapien mit Tieren anzubieten. Außerdem sei ein Vergleich mit dem Einzelhandel zu ziehen, bei dem "Click & Collect" inzwischen erlaubt sei und ein viel näherer Kontakt zwischen Kunde und Käufer stattfinde. Der Antragsgegner könne dem auch nicht entgegenhalten, dass beim Abholen von Waren nur ein Kontakt, bei der Übergabe eines Hundes aber durch das Abgeben und Abholen zwei Kontakte stattfänden. Der Tierhalter müsse wegen des Schleusensystems in keinem dieser Fälle das Geschäft betreten. Geschäfte mit Mischsortimenten dürften sogar ihr Ladengeschäft offenhalten. Auch wer ein Gerät zur Reparatur abgebe, müsse einen Laden unter Umständen mehrfach aufsuchen. Der Antragsgegner könne dem auch nicht, wie in der Presse geschehen, entgegenhalten, kritisch sei vor allem die Fahrt zum Hundesalon, womöglich in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch bei der Fahrt zum Abholen von Waren im Einzelhandel finde Mobilität statt, außerdem würden Hunde typischerweise mit dem eignen Kfz zum Hundesalon gebracht. Der Antragsgegner könne auch nicht einwenden, es sei der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, wenn Friseursalons für Hunde geöffnet würden, für Menschen aber geschlossen blieben. Die Öffentlichkeit verstehe sehr wohl, dass Hunde einen anderen Pflegbedarf hätten. Die angefochtenen Vorschriften seien außerdem mit der dem Tierschutz betreffenden Staatszielbestimmung in Art. 20a GG nicht zu vereinbaren. Tierärzte würden die von ihr (der Antragstellerin) erbrachten Pflegeleistungen in der Praxis nicht anbieten, sondern insoweit auf Betriebe wie den ihren als fachkundige Stellen verweisen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er macht unter anderem sinngemäß geltend, der durch die angefochtene Vorschriften über die Schließung von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben bewirkte Grundrechtseingriff sei bei der gegenwärtigen Pandemielage weiterhin verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei nicht erkennbar. Insbesondere sei keine Vergleichbarkeit mit Abholstellen ("Click & Collect") im Einzelhandel erkennbar. Die Übergabe von Waren erfordere ein einmaliges, kurzes Aufsuchen der Abholstelle. Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Hundesalons komme es mindestens zu zwei Begegnungen, da der Kunde den Hund abgeben und wieder entgegennehmen müsse. Gegebenenfalls kämen weitere Kontakte hinzu, wenn der Kunde Änderungen wünsche. Während der Leistungserbringung müsse der Kunde im öffentlichen Raum warten, was wiederum die Wahrscheinlichkeit von Kontakten erhöhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).

Der wörtlich darauf gerichtete Antrag der Antragstellerin, § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO außer Vollzug zu setzen, ist sachdienlich (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) dahin auszulegen, dass die Antragstellerin einerseits die Außervollzugsetzung auch des dieser Vorschrift gemäß § 1a CoronaVO gegenwärtig vorgehenden und auf sie verweisenden § 1d Abs. 1 Satz 1 CoronaVO begehrt, dass sich dieses Begehren aber andererseits nur auf die im Antragsschriftsatz ausschließlich thematisierten Hundesalons und Hundefriseure bezieht, nicht hingegen auf sämtlich in § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO weiter normierten "vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege".

Der demnach von der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit in diesen Vorschriften der Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurläden untersagt wird, hat im Wesentlichen Erfolg. Er ist zulässig (1.) und weitgehend begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Die Statthaftigkeit eines Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - der Landesregierung.

b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.

c) Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Danach liegt eine Antragsbefugnis vor. Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist.

d) Für den Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt ein Rechtsschutzinteresse vor. Denn die Antragstellerin kann mit einem Erfolg dieser Anträge ihre Rechtsstellung jeweils verbessern.

2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch weitgehend begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065).

An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag der Antragstellerin weitgehend begründet. Ein Normenkontrollantrag gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO, soweit in diesen Vorschriften der Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurläden untersagt wird, hätte im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ganz überwiegend Erfolg (a). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b).

a) Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache hätte voraussichtlich im Wesentlichen Erfolg.

Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus können auf Ermächtigungsgrundlagen aus dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes gestützt und auch gegen sog. Nichtstörer gerichtet werden (aa). Offen ist, ob die angefochtenen Vorschriften in § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus diesem Gesetz gestützt sind, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt (bb). Dieser Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren bereits deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil sich die angefochtenen Vorschriften aller Voraussicht jedenfalls deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als rechtswidrig erweisen, weil sie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren sind (cc). Dahinstehen kann im vorliegenden Eilverfahren daher, ob sie darüber hinaus (inzwischen) einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin und der übrigen Betreiber von Hundesalons und Hundefriseuren aus Art. 12 Abs. 1 GG begründen (vgl. - für den damaligen Zeitpunkt und zu einer allerdings in Teilen anderen Rechtslage - insoweit ablehnend Senat, Beschl. v. 04.01.2021 - 1 S 4171/20 -). Ebenfalls keiner Ausführungen bedarf es dazu, dass eine Verletzung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erkennbar ist (vgl. auch hierzu Senat, Beschl. v. 04.01.2021, a.a.O.).

aa) Für die Regelungen in § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG, die eine Betriebsuntersagung der hier normierten Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann.

Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen - hierzu zählen im Anwendungsbereich des § 28a IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG) - zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher, solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.).

bb) Offen ist allerdings, ob die angefochtenen Vorschriften auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt.

Der Senat hat es für vorangegangene Verordnungsbestimmungen, mit denen im Verlaufe der Corona-Pandemie gestützt auf das Infektionsschutzgesetz die vollständige Schließung von Betrieben angeordnet wurden, als offen bezeichnet, ob diese Bestimmungen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Parlamentsvorbehalts genügte. Der Senat hat dazu unter anderem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber Ungleichbehandlungen grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vornehmen dürfe, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt sei. Unabhängig vom Vorliegen normativer Ungleichbehandlungen sei fraglich, ob Maßnahmen der Exekutive zur Bekämpfung der Corona-Pandemie noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar seien, wenn die Maßnahmen bereits über einen längeren Zeitraum in Bezug auf dieselben Personen Grundrechtseingriffe bewirkt hätten und weiter bewirkten (vgl. ausf. Senat, Beschl. v. 06.11.2020 - 1 S 3430/20 - juris).

Der Gesetzgeber hat mit dem am 19.11.2020 in Kraft getretenen § 28a IfSG u.a. normiert, das notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Einschränkung von Betrieben sein können (Absatz 1 Nr. 14) und dass bei Entscheidungen über solche Schutzmaßnahmen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit es mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 vereinbar ist (Absatz 6 Satz 2). Diese Regelungen sollen offenkundig bezwecken, die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Parlamentsvorbehalt für die Beschränkung und Schließung von Betrieben ergeben können, einzuhalten, und dem Verordnungsgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Differenzierungen ermöglichen, die über rein infektionsschutzrechtliche Gründe hinausgehen. Die Vorschrift des § 28a IfSG mag daher im Grundsatz geeignet sein, eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Schließung von Betrieben ("Teil-Lockdown") darzustellen. Ob die Norm in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird jedoch in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein (bejahend BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -).

cc) Diese offene Frage bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb keiner abschließenden Prüfung, weil die angefochtenen Vorschriften in § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO aller Voraussicht nach aus anderen Gründen nicht mit Verfassungsrecht in Einklang stehen. Sie verletzen voraussichtlich den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Wenn sich der Verordnungsgeber dafür entscheidet, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188).

Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschl. v. 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerf-GE 42, 374, 387 f.; Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschl. v. 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und "zu Ende denken", weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Nierhaus, in: BK, Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 330, 336 [Stand: November 1998]).

Anordnungen von Betriebsschließungen haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.

Ob diese Regelung aus § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG in der Verordnungsermächtigung unter allen Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, wird, wie gezeigt, gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein (vgl. oben bb)). Auch wenn sie zugrunde gelegt wird, begründet die ausnahmslose Verpflichtung der Inhaber von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben in § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO, ihre Betriebe vollständig zu schließen, aller Voraussicht nach eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Inhabern von Einzelhandelsbetrieben und Ladengeschäften, die ihren Betrieb unter anderem in der Gestalt von Abholangeboten (sog. "Click und Collect") gemäß § 1d Abs. 2 Satz 1 CoronaVO fortführen dürfen.

Der Antragsgegner hat die Inhaber von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben auf der einen Seite und Inhaber von Einzelhandelsbetrieben und Ladengeschäften ungleich behandelt, indem er jenen die Fortführung ihrer Betriebe vollständig und ausnahmslos untersagt hat, während er diesen verschiedene Vertriebsformen, darunter die genannten Abholangebote, weiterhin gestattet hat.

Eine im Infektionsschutz wurzelnde oder sonst sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung besteht aller Voraussicht nach nicht.

Der Antragsgegner hat die in § 1d Abs. 2 Satz 1 CoronaVO geregelten Abholangebote mit der Dritten Änderungsverordnung der Landesregierung vom 08.01.2021 zugelassen. Dem lagen ausweislich der Verordnungsbegründung folgende Erwägungen zugrunde:

"Während in der Zeit vor Weihnachten die Gefahr bestand, dass die Ermöglichung von Abholservices aufgrund des vorweihnachtlichen Einkaufsaufkommens zu nicht kontrollierbaren Menschenansammlungen hätte führen können, kommt die Landesregierung zu der Einschätzung, dass eine solche Ermöglichung nun nach Weihnachten vertretbar ist" (Verordnungsbegründung, Allgemeiner Teil, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/ Coronainfos/210110_Begruendung_zur_3.AenderungsVO_zur_5. CoronaVO.pdf).

Dementsprechend hat die Landesregierung in der Einzelbegründung zu § 1d Abs. 2 Satz 1 CoronaVO n.F. ausgeführt, dass

"mit Blick auf die Gefahr großer und nicht kontrollierbarer Menschenansammlungen in der Vorweihnachtszeit untersagt worden (waren). Nun wird die Möglichkeit der Bereitstellung durch den Einzelhandel und anschließender Abholung von fernmündlich, schriftlich oder digital bestellter Ware (sog. "click-and-collect") durch den Kunden eröffnet. Um die Abholung von Waren durch den Kunden infektiologisch möglichst sicher zu gestalten, ist ein entsprechendes Hygienekonzept erforderlich. Hierbei gilt es Ansammlungen von Menschen vor bzw. in den Verkaufsstellen zu vermeiden. Dies wird in Satz 7 ergänzend zu Satz 1 insoweit konkretisiert, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, das bedeutet, dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden."

Der Zulassung von Abholangeboten insbesondere im Einzelhandel liegt damit ersichtlich die Annahme zugrunde, dass diese Vertriebsform gegenwärtig unter Infektionsschutzgesichtspunkten bei Einhaltung der genannten und in der Corona-Verordnung im Einzelnen geregelten Hygienevorgaben vertretbar ist, weil der Kontakt zwischen den Mitarbeitern der Betriebe und der Kunden auf ein Minimum reduziert werden kann. (Dieselbe Annahme liegt offensichtlich § 1 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 CoronaVO zugrunde, wonach die Abholung und Rückgabe von Medien aus sämtlichen Bibliotheken und Archiven unter Beachtung der allgemeinen Hygienevorgaben zulässig ist.).

Eine solche Möglichkeit zur weitgehend kontaktlosen Betriebsführung besteht allerdings auch bei einem Hundesalon oder Hundefriseurbetrieb. Das hat die Antragstellerin mit ihren detaillierten und durch Lichtbilder belegten Angaben zu der Form, in der sie ihren Betrieb vor dem neuerlichen "Lockdown" bereits geführt hat, glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch die von ihr installierte "Schleuse", über die Kunden ihre Tiere zur Pflege übergebenen, sicherstellen kann, dass Kontakte mit ihren Kunden nur mit Abstand und kontaktlos erfolgen, dass Gleiches auch für die Bezahlvorgänge gilt und dass Kontakte zwischen Kunden durch die von ihr praktizierten Terminvergaben weitgehend verhindert werden.

Bei diesem Sachstand ist ein im Infektionsschutz wurzelnder Grund dafür, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von "Click & Collect"-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattfinden, zu gestatten, Inhabern von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben vergleichbare Möglichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, nicht erkennbar.

Ohne Erfolg bleibt insbesondere der Einwand des Antragsgegners, es komme bei Hundesalons anders als bei der Abholung von bestellten Waren mindestens zu zwei Begegnungen, da der Kunde den Hund abgeben und wieder entgegennehmen müsse. Der Antragsgegner übersieht hierbei, dass eine "Begegnung" zwischen Betriebsinhaber und Tierhalter bei einem "Schleusensystem" wie dem hier in Rede stehenden gerade sowohl bei der Übergabe als auch bei der Abholung des Hundes vermieden wird. Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg einwenden, "gegebenenfalls" kämen weitere Kontakte hinzu, wenn der Kunde Änderungen wünsche. Es ist nicht erkennbar, weshalb in solchen Fällen ein unmittelbarer Kontakt zwischen den beteiligten Menschen stattfinden sollte. Unabhängig davon ist es auch bei dem Abholen von Waren im "Click&Collect"-Vertrieb des Einzelhandels nicht ausgeschlossen, dass Kunden den Abholbereich in Einzelfällen mehrfach aufsuchen. Unbegründet ist auch der ergänzende Einwand des Antragsgegners, der Kunde "müsse" während der Leistungserbringung im öffentlichen Raum warten. Es ist bereits in tatsächlicher Hinsicht weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dies den typischen tatsächlichen Abläufen entspricht.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die über eine "Schleuse" vom Kunden in den Hundesalon überreichten Haustiere das Coronavirus von dem Tierhalter auf den Salonbetreiber oder umgekehrt transportieren könnten. Das Robert-Koch-Institut und die Bundesregierung gehen gestützt auf eine entsprechende Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts gegenwärtig übereinstimmend davon aus, dass es "bisher keine Hinweise darauf (gibt), dass Haustiere das neuartige Coronavirus übertragen können. Bei der Übertragung des Virus ist der Kontakt von Mensch zu Mensch ausschlaggebend. Der Kontakt gesunder Personen zu Haustieren muss aus derzeitiger Sicht des Friedrich-Loeffler-Instituts daher nicht eingeschränkt werden" (vgl. RKI und Bundesregierung, FAQ zum Thema "Kann ich mich bei meinem Haustier mit dem neuartigen Coronavirus anstecken?", https://www.zusammengegencorona.de/informieren/basiswissen-coronavirus/#faqitem=31e1dbd1-9e03-5340-8246-a3c502befe7e, sowie FLI, Broschüre "SARS-CoV-2/Covid-19: Welche Rolle spielen Haus- und Nutztiere?", Stand 17.12.2020, https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00034652/FAQ-SARS-CoV-2_2020-12-17-bf.pdf, zuletzt abgerufen am 21.01.2021).

Auch sachliche Unterscheidungsgründe außerhalb des Infektionsschutzes, mit denen der Verordnungsgeber als Teil der Exekutive sich in dem Rahmen des von ihm, wie gezeigt, auch bei der Wahl von Differenzierungskriterien zu beachtenden Gesetzes halten würde, sind nicht ersichtlich.

Zu den infektionsschutzrechtlichen Gründen, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen können, treten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die voraussichtlich Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben können (vgl. Senat, Beschl. v. 05.11.2020 - 1 S 3405/20 - juris m.w.N.). Solche überragend wichtigen Gründe des Gemeinwohls können beispielsweise für eine bevorzugte Öffnung des Einzelhandels für solche Güter - wie z.B. Lebensmittel - sprechen, die der unmittelbaren Grundversorgung der Bevölkerung dienen (Senat, Beschl. v. 05.11.2020, a.a.O., m.w.N.; ähnlich OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 17.04.2020 - 11 S 22/20 - juris). Denn solche gegenständlich eng begrenzten Bevorzugungen bestimmter Einzelhandelsgeschäfte dürften im wohlverstandenen Sinn der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung liegen, da der Parlamentsgesetzgeber diese aller Wahrscheinlichkeit nach vorsehen würde, wenn er diese Frage selbst regelte (vgl. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1011/20 -). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung, Abholangebote und ähnliche "Click & Collect"-Möglichkeiten nur im Einzelhandel, für Ladengeschäfte und Märkte, aber nicht für Hundesalons und Hundefriseure zuzulassen, solche überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls verfolgt hat. Insbesondere hat er mit der Zulassung dieser Vertriebsform nicht etwa die Grundversorgung der Bevölkerung mit besonders wichtigen Gütern bezweckt. Das folgt bereits daraus, dass die Grundversorgung der Bevölkerung bereits auf andere Weise - insbesondere durch den Verzicht auf eine Schließung des Einzelhandels für Lebensmittel sowie der Apotheken und Drogerien - gewährleistet war, und zusätzlich daraus, dass sich die Zulassung von Abholangeboten auf sämtliche Bereiche unter anderem des Einzelhandels, unabhängig von dem konkreten Warenangebot erstreckt.

Sachliche Gründe für die vom Antragsgegner gewählte Differenzierung jenseits des Infektionsschutzes und des Bereichs der überragend wichtigen Gründe des Gemeinwohls sind aller Voraussicht nach auch dem Infektionsschutzgesetz nicht zu entnehmen. Der Verordnungsgeber kann dieses Gesetz bei der Wahl von Differenzierungsgründen, wie gezeigt, konkretisieren und "zu Ende denken", weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Zweckerwägungen, welche die hier fragliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind dem Infektionsschutzgesetz jedoch voraussichtlich nicht zu entnehmen. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können, wie gezeigt, einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Dass der Verordnungsgeber bei der hier fraglichen Differenzierung danach unterschieden hat, ob die Bereiche "für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind", ist nach dem oben zu dem Differenzierungskriterium der "überragend wichtigen Gründe des Gemeinwohls" Gesagten nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat Abholangebote vielmehr unter anderem im gesamten Einzelhandel unabhängig von dem Warenangebot zugelassen.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Verordnungsgeber Differenzierungen aus anderen als infektionsschutzrechtlichen Gründen und überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls sowie jenseits der dem Gesetz zugrundeliegenden und dort normierten Zweckerwägungen überhaupt nach Art. 3 Abs. 1 GG gestattet sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. hierzu skeptisch Senat, Beschl. v. 05.11.2020, a.a.O., m.w.N.). Denn im vorliegenden Fall sind jenseits des Infektionsschutzes und des Bereichs der überragend wichtigen Gründe des Gemeinwohls und der in § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG normierten Gesichtspunkte keine sachlichen Gründe für die von dem Antragsgegner getroffene Differenzierung erkennbar.

Ein sachlicher Grund ergibt sich insbesondere nicht aus der Erwägung, es sei der Öffentlichkeit nur schwer zu vermitteln, wenn Friseursalons für Hunde geöffnet würden, für Menschen aber geschlossen blieben. Etwaige Schwierigkeiten in der Kommunikation von Entscheidungen im (rechts-)politischen Raum vermögen allein eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon dürfte der unter dem Infektionsschutz maßgebliche Gesichtspunkt, dass Dienstleistungen eines Hundefrisörs ohne längere soziale Kontakte zwischen Menschen erbracht werden können, die Dienstleistungen eines Friseurs für Menschen aber nicht, auch einer Öffentlichkeitsarbeit zugänglich sein.

b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Bereits aufgrund der weitgehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache (s. oben a)) besteht ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die angefochtenen Regelungen erheblich rechtlich und - ausweislich der auch insoweit substantiierten Angaben - wirtschaftlich trifft. Diese Belange überwiegen die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners. Dessen Interessen sind zwar von sehr hohem Gewicht. Denn die infektionsschutzrechtlichen Regelungen dienen dem Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Hieraus folgt aber nicht, dass die Antragstellerin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf allgemeine Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine voraussichtlich rechtswidrige Regelung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen müsste.

Es besteht auch kein Anlass, die angefochtenen Vorschriften nicht sofort, sondern erst nach Ablauf eines etwa mehrere Tage umfassenden Zeitraums außer Vollzug zu setzen. Eine solche Vorgehensweise kommt bei Verstößen gegen - wie voraussichtlich hier - Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich in Betracht, weil dem Antragsgegner verschiedene Möglichkeiten offenstehen, einen solchen Verstoß zu beseitigen (vgl. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz ist grundsätzlich kein Instrument, das es Beteiligten erlaubt, die anderen eingeräumte, sie selbst nicht betreffende Vergünstigung zu bekämpfen und so auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen (BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274, 303; Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, 172 f.). Im vorliegenden Einzelfall besteht gleichwohl kein Anlass, dem Antragsgegner einen Zeitraum für die Prüfung, wie er den Gleichheitsverstoß beseitigen will, einzuräumen. Denn unabhängig von der Frage, ob die in § 1d Abs. 2 Satz 1 CoronaVO derzeit unter anderem dem Einzelhandel eingeräumte Möglichkeit, Abholangebote zu unterbreiten, beim gegenwärtigen Stand des Pandemiegeschehens überhaupt ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wieder allgemein untersagt werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner dies ernsthaft in Betracht zieht. Bei diesem Sachstand besteht kein Grund, die die Antragstellerin benachteiligende, voraussichtlich rechtswidrige Vorschrift nicht sogleich mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben außer Vollzug zu setzen.

Danach ist bei Hundesalons und Hundefrisörläden derzeit wie im Einzelhandel zwar keine Öffnung der Betriebe für einen Publikumsverkehr im Ladeninnern möglich, aber die Einrichtung von "Abholangeboten" entsprechenden Dienstleistungen, wie sie auch die Klägern mit dem geschilderten Schleusensystem erbringt, in dem die Tiere im Wesentlichen kontaktlos und unter Einhaltung der Abstandsvorgaben zwischen Menschen sowie Schaffung von Zeitfenstern, wie sie in § 1d Abs. 2 Satz 7 CoronaVO normiert sind, übergeben und wieder abgeholt werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist gemessen an ihrem Antrag wegen der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zwar teilweise unterlegen, dies ist aber nur zu einem im Sinne jener Vorschrift geringen Teil geschehen. Denn mit der Entscheidung des Senats wird dem Begehren der Antragstellerin, die ihren Betrieb ohnehin seit Monaten mit der geschilderten "Schleuse" und den skizzierten Hygienemaßnahmen betreibt, der Sache nach im Wesentlichen entsprochen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist daher nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da sich die Antragstellerin gegen die Schließung ihres Betriebs wendet, nimmt der Senat auch unter Berücksichtigung ihrer substantiierten und belegten Angaben zu den konkreten wirtschaftlichen Folgen und des Umstandes, dass die erzwungene Betriebseinstellung erhebliche Folgen über die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnungsbestimmungen hinaus haben kann, die Festsetzung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Danach ist für eine Gewerbeuntersagung der Streitwert nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000,-- EUR festzusetzen. Dieser Wert ist im vorliegenden Eilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl. Senat, Beschl. v. 13.07.2020 - 1 S 1907/20 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.