LG Marburg, Urteil vom 06.10.2020 - 2 o 67/20
Fundstelle
openJur 2021, 3899
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.664,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2020 zu zahlen sowie den Kläger von den restlichen Verbindlichkeiten aus dem mit der A-Bank geschlossenen Kreditvertrag mit der Vertragsnummer 41921968A844 in Höhe von 14.130,32 € freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro, FIN ...... sowie gegen Übergabe dieses Fahrzeugs.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4 Prozent und die Beklagte zu 96 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkws der Marke A.

Der Kläger erwarb am 13.12.2017 von der Firma X GmbH & Co. KG, Hüttenberg, einen gebrauchten Audi A6 3,0 TDI quattro, Euro 5, 230 kw, mit einem Kilometerstand von 72.500 Kilometern zum Preis von 29.000,- € brutto. Das Fahrzeug weist die Fahrzeugidentitätsnummer .... auf. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Typenbezeichnung EA 897 ausgestattet. Die Kaufpreiszahlung erfolgte in Form einer Anzahlung in Höhe von 8.000,- € an die Verkäuferin, im Übrigen erfolgt die Finanzierung durch die A-Bank. Der Kläger leistet infolge des mit der A-Bank bestehenden Darlehensvertrag seit dem 01.02.2018 an diese monatliche Raten in Höhe von 300,- €. Das Fahrzeug wurde an die A-Bank sicherungsübereignet. Die A-Bank hatte das Darlehen an die Verkäuferin auf Weisung des Klägers ausbezahlt. Der Gesamtdarlehensbetrag beträgt 24.030,32 €. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Bl. 27 f. d. A. verwiesen. Das Fahrzeug weist derzeit einen Kilometerstand von 90.035 Kilometern auf. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Ein Software-Update ist bislang nicht gemacht worden.

Der Kläger behauptet, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über ein Thermofenster und eine Aufheizstrategie und somit über unzulässige Abschalteinrichtungen. Dadurch würden nur im NEFZ die Abgaswerte erreicht, die Voraussetzung der Euro 5 - Norm seien. Im Realbetreib auf der Straße würden dagegen wesentlich höhere Stickstoffoxidwerte erreicht. Er habe das Fahrzeug extra erworben, weil ihm gesagt worden sei, es sei von dem sog. Dieselskandal nicht umfasst. Ihm sei es wichtig gewesen, dass das Fahrzeug nicht von einer etwaigen Betriebsstillegung betroffen ist und dass somit die Messwerte eingehalten werden.

Der Kläger hat als Klageantrag zu 1. ursprünglich eine Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 16.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2017 sowie die Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem mit der A-Bank geschlossenen Kreditvertrag mit der Vertragsnummer 41921968A844 (Stand Mai 2020 15.630,32 €) begeht, jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro, FIN WAUZZZ4G9DN060633.

Der Kläger hat sodann in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.347,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klagepartei von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem mit der A-Bank geschlossenen Kreditvertrag mit der Vertragsnummer (Stand: Oktober 2020 14.130,32 €) freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro, FIN ...., sowie gegen Übergabe dieses Fahrzeugs,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer I. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Kaufmotivation des Klägers. Sie trägt weiter vor, dass das Kraftfahrtbundesamt mit dem Rückrufbescheid eine Aufweitung der Steuerungssoftware dahingehend verlangt habe, dass ein breiterer Anwendungsbereich im Straßenverkehr gewährleistet werde. Dies werde durch das Software-Update, welches das Kraftfahrtbundesamt genehmigt habe, gewährleistet. Der Kläger habe einen Minderwert des Fahrzeugs sowie einen etwaigen Vorsatz der Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe, dass jedenfalls aber ein Nutzungsersatz in Abzug zu bringen sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 826 BGB. Es liegt ein dem Schutzzweck der Norm unterfallendes sittenwidriges Verhalten vor. Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach dem Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen des Rechts und der Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist, wenn das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein und die verletzte Norm gerade Ausdruck einer sittlichen Wertung sein (vgl. u. a. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020, Az. 12 U 1763/19).

Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen. Zwischen den Parteien ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen ist. Der Kläger rügt auch eine Aufheizstrategie als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sich zu den behaupteten Mängeln und zu dem Rückrufgrund nicht äußern zu wollen. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist bereits unzulässig, weil es der Beklagten als Adressatin des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes zwanglos möglich ist, sich substantiiert zu dem Rückrufgrund zu äußern. Ebenso geht die Nichtvorlegung des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes zu ihren Lasten, weil sie als Adressatin im Rahmen der sekundären Darlegungslast und damit gegenüber dem Kläger über einen Wissensvorsprung verfügt. Aus alledem folgt, dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO jedenfalls auch von einer Aufheizstrategie als Rückrufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist.

Dass diese Abschalteinrichtung zu einem unterschiedlichen Abgasverhalten auf dem Prüfstand einerseits sowie im realen Praxisgebrauch andererseits führt, folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach das Kraftfahrtbundesamt "einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenverkehr" verlangt habe. Es handelt sich bei der Aufheizstrategie um eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ anspringt, im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert wird, und die das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert. Maßgeblich für die Einstufung als unzulässig ist der Umstand, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstandsverhalten verringert wird. Dieser, von dem Kläger vorgetragenen Wirkweise als Grund für den Rückruf, ist die sekundär darlegungsbelastete Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, was ihr zwanglos durch Vorlage des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes möglich gewesen wäre. Die Sachlage ist damit vergleichbar mit dem Diesel-Motor des Typs EA 189 eines anderen Herstellers, der hinsichtlich der Emissionen ebenfalls zwischen Prüfstand und regulärem Fahrbetrieb unterscheidet. Insoweit hat der Bundesgerichtshof Ansprüche aus § 826 BGB dem Grunde nach anerkannt (Urteil vom 26.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

Aus der Unterscheidung der Abgasentwicklung zwischen Prüfstand einerseits sowie realem Fahrbetrieb andererseits folgt, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Beklagten nicht nur in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, sondern dass dieser Gesetzesverstoß auch billigend in Kauf genommen wurde. Denn der Beklagten war denknotwendig bewusst, dass eine Entdeckung der Abschalteinrichtung zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die mit derartigen rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht würden erwerben wollen (Urteil des OLG Köln vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, Rn. 30, zitiert nach juris). Es versteht sich von selbst, dass Fahrzeuge gerade auch zum Betrieb im Straßenverkehr erworben werden und somit in der Erwartung, dass keine Betriebsstillegung erfolgt. Die Ausführungen der Beklagten zum Komplex Thermofenster laufen leer, weil das Thermofenster vom dem Kraftfahrtbundesamt nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht als unzulässig eingeordnet worden ist, sodass darauf auch der Rückruf nicht beruhen kann.

Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgeblichen Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste. Der Kläger behauptet, hochrangige Führungspersönlichkeiten hätten Kenntnis von der Entwicklung und Implementierung der unzulässigen Abgassoftware gehabt. Demgegenüber ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im Zusammenhang mit der Software nicht ansatzweise nachgekommen. Sie hat sich auf den Vortrag beschränkt, die Klagepartei habe nicht vorgetragen, dass relevante Vertreter der Beklagten Kenntnis hatten oder selbst vorsätzlich handelten. Der Kläger hat aber denknotwendig keine Einblicke in die Organisationsstruktur der Beklagten, sodass von ihm kein weiterer Vortrag verlangt werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schädiger selbst nicht zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangen muss; es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.

Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat kausal zu einem Schaden des Klägers geführt. Der Schaden liegt bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkws und insbesondere des Einhaltens der Abgaswerte auch im realen Fahrbetrieb zurückblieb; Dies wirkt sich aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten für die Typgenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert aus (OLG Köln, a.a.O.). Die allgemeine Lebenserfahrung, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulasssungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers einem jeden Erwerb zugrunde liegt, sind hier konkret durch die Angaben in der informatorischen Anhörung vor der Kammer belegt. Der Kläger hat über seinen Bevollmächtigten angegeben, das im Vertrauen auf eine uneingeschränkte Betriebsmöglichkeit erworben zu haben. Ein Schaden ist auch nicht durch ein von der Beklagten vorgetragenes Software-Update entfallen; der Gedanke einer nachträglichen Nachbesserung zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist dem Deliktsrecht fremd. Die Freigabe des Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist im Übrigen dem Beklagtenvortrag zufolge erst am 15.01.2020 erfolgt; der Kläger hat das Fahrzeug aber bereits am 13.12.2017 erworben.

Der Anspruch auf Schadensersatz besteht auf Rechtsfolgenseite in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Danach ist der zu ersetzende Schaden nach der Differenzmethode unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zu berechnen. Wenn der zu leistende Schadensersatz in der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages besteht, gehört zu den in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen auch der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung gezogenen Nutzungen. Die aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen waren objektiv werthaltig, von dem Kläger gewollt und kamen ihm auch tatsächlich zugute; eine Stilllegungsverfügung gab es nicht.

Die Kammer schätzt den bei dem Kläger eingetretenen und von der Beklagten zu ersetzenden Schaden in Form des negativen Interesses gemäß § 287 ZPO im Anschluss an das OLG Koblenz (Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237 ff. Rn. 80 ff.) auf den Kaufpreis in Höhe 29.000,- € abzüglich eines Gebrauchsvorteils in Höhe von 2.235,23 € bei Schluss der mündlichen Verhandlung, der sich nach der Formel Bruttokaufpreis multipliziert mit den von dem Kläger gefahrenen Kilometern dividiert durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt errechnet. Die Kammer geht unter analoger Anwendung des § 287 ZPO im Hinblick auf zahlreiche vergleichbare Klagen von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern aus. Sie legt ihrer Berechnung darüber hinaus den Kilometerstand des Fahrzeugs zum Erwerbszeitpunkt (72.500 km) sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (90.035 km) zugrunde.

Wenn im Wege der Naturalrestitution der Kläger so zu stellen ist, als hätte er den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen, dann steht ihm auch ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, d. h., er kann Ausgleich der für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus diesem Vertrag Erlangten verlangen (Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19, Rn. 65, zitiert nach juris). Der Kläger hat unstreitig einen Betrag in Höhe von 8.000,- € bar gezahlt und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Monatsraten zu jeweils 300,- € seit Februar 2018, mithin 33 Raten, somit 9.900,- € an die Bank gezahlt. Der eingetretene Schaden berechnet sich daher zunächst in Höhe von (8.000,- + 9.900,- =) 17.900,- € abzüglich des Gebrauchsvorteils in Höhe von 2.235,23 €, sodass sich ein Betrag in Höhe von 15.664,77 € errechnet. In Höhe der gegenüber der Bank geschuldeten Darlehensrückzahlung der restlichen Verbindlichkeit in Höhe von (24.030,32 - 9.900,- =) 14.130,32 € kann er die Freistellung verlangen. Als Ausfluss des schadensrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ist das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und sowie das gegenüber der Bank bestehende Anwartschaftsrecht auf Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte zu übertragen; letzteres, weil der Kläger lediglich über ein Anwartschaftsrecht und nicht über eine Eigentümerstellung verfügt.

Der Betrag von 15.664,77 € ist ab Rechtshängigkeit, also ab dem 03.06.2020, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, § 291 BGB.

Im Hinblick auf die ursprünglich weitergehend geltend gemachten Zinsen hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit Stellung des Abweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2020 in Verzug. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger erstmals auch die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeboten. Durch den Abweisungsantrag hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie auch die Entgegennahme des Fahrzeugs ernsthaft und endgültig verweigert.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht im Hinblick auf die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, im Hinblick auf den Kläger auf § 709 ZPO.