SG Speyer, Gerichtsbescheid vom 07.01.2021 - S 15 AS 250/19
Fundstelle
openJur 2021, 3864
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.12.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019 verurteilt, der Klägerin weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 139,20 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019.

Die 1994 geborene Klägerin lebt alleinerziehend mit ihrem 2015 geborenen Sohn und ihrer 2016 geborenen Tochter in einer Mietwohnung in L.. Die Bruttokaltmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 601,60 Euro. Daneben hatte die Klägerin eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 135 Euro monatlich zu leisten. Für den Sohn der Klägerin wurde ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 160 Euro monatlich und Kindergeld in Höhe von 194 Euro monatlich gezahlt, für die Tochter ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 160 Euro und Kindergeld in Höhe von 200 Euro. Sonstige Einnahmen erzielte die Klägerin nicht.

Der Beklagte hatte der Klägerin und ihren Kindern zunächst bis zum 31.12.2018 Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bewilligt.

Mit Schreiben vom 19.07.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Aufwendungen für die Unterkunft im Vergleich zu den vom Landkreis Bad Dürkheim bzw. der Stadt Neustadt an der Weinstraße im Rahmen eines Konzepts ermittelten Richtwerten unangemessen hoch seien und deshalb nur für eine Übergangsfrist von grundsätzlich nicht mehr als sechs Monaten anerkannt werden müssten. Die Klägerin sei gehalten, innerhalb dieser Frist ihre gegenwärtigen Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang zu senken. Die bisherigen Kosten würden bis zum 31.01.2019 anerkannt und in die Berechnung der Leistungen einbezogen. Als für die Klägerin bzw. ihre Bedarfsgemeinschaft angemessen gälten in ihrer Wohngemeinde 380 Euro Nettokaltmiete und 462,40 Euro Bruttokaltmiete bei einer Wohnfläche von bis zu 80 m².

Mit Bescheid vom 20.12.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.01.2019 in Höhe von 815,26 Euro, ihrem Sohn Leistungen in Höhe von 121,83 Euro, ihrer Tochter in Höhe von 115,83 Euro. Hierbei berücksichtigte er - neben den Regelbedarfen, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende und Mehrbedarfen für Warmwasserbereitung - insgesamt eine Grundmiete von 395,16 Euro, Nebenkosten in Höhe von 206,46 Euro und Heizkosten in Höhe von 84,99 Euro bei allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern jeweils zu einem Drittel. Für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 768,86 Euro monatlich, ihren Kindern Leistungen jeweils in Höhe von 429,43 Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte er insgesamt eine Grundmiete von 380,01 Euro, Nebenkosten in Höhe von 82,41 Euro und Heizkosten weiterhin in Höhe von 84,99 Euro bei allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern jeweils zu einem Drittel.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23.01.2019 Widerspruch.

Mit einem auf den 21.01.2019 datierten Änderungsbescheid bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.01.2019 in Höhe von 831,93 Euro, ihren Kindern Leistungen jeweils in Höhe von 492,50 Euro. Hierbei berücksichtigte er nunmehr die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 135 Euro jeweils zu einem Drittel. Für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 785,53 Euro monatlich, ihren Kindern Leistungen jeweils in Höhe von 446,10 Euro monatlich. Auch hierbei berücksichtigte er nunmehr die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 135 Euro jeweils zu einem Drittel.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die tatsächliche Bruttokaltmiete belaufe sich auf einen Betrag von 601,60 Euro. Die Klägerin sei im Rahmen des Hinweisschreibens vom 19.07.2018 auf die Unangemessenheit ihrer Kosten der Unterkunft aufmerksam gemacht worden. Es seien hierbei die auf Grund des schlüssigen Konzeptes ermittelten Werte mitgeteilt worden. Im Falle der Klägerin seien 462,40 Euro als angemessen zu erachten. Die Heizkosten hätten in voller Höhe von 135 Euro anerkannt werden können.

Die Klägerin hat am 13.03.2019 Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, dass das System der Bemessung der angemessenen Mietkosten nach dem so genannten schlüssigen Konzept an der Realität vorbeigehe. Es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass die Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt oder in den darauffolgenden Zeiten irgendwelchen günstigeren Wohnraum hätte finden können.

Die Klägerin legte eine Liste vor, auf denen sie für den Zeitraum vom 14.08.2018 bis zum 13.12.2018 19 Versuche dokumentiert hatte, eine andere Wohnung zu finden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20.12.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2019 zu verurteilen, der Klägerin weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 139,20 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt erkennbar,

die Klage abzuweisen.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begrenze die Übernahmefähigkeit unangemessen hoher Unterkunftskosten auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels auf grundsätzlich sechs Monate. Schon die Anerkennung solcher Aufwendungen für eine Übergangsfrist stelle eine Ausnahme von der klaren Bestimmung dar, dann nur angemessene Kosten als Bedarf zu berücksichtigen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine Verlängerung der Frist oder gar dauerhafte Anerkennung unangemessen hoher Aufwendungen bildeten deshalb eine streng zu prüfende noch engere Ausnahme. Die bloße Aussage, ein Umzug in angemessenen Wohnraum habe sich als unmöglich erwiesen, könne deshalb nicht genügen, diese noch engere Ausnahme zum Tragen kommen zu lassen.

Auf Frage des Gerichts, ob der Beklagte der Klägerin vor oder während der streitgegenständlichen Zeit Wohnungsangebote zur Kenntnis gegeben habe, die seinen Angemessenheitsgrenzen entsprochen hätten, teilte der Beklagte mit, dass er nicht dazu verpflichtet sei, der Klägerin bei der Wohnungssuche zu helfen. Der Beklagte habe im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens der Klägerin die Möglichkeit gegeben, ihre Bemühungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft nachzuweisen. Diese habe die Chance nicht genutzt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands, insbesondere zum weiteren Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind.

I.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019.

Der Bescheid vom 21.01.2019 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Denn es ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Bescheid vom 21.01.2019 der Klägerin erst nach Widerspruchserhebung am 23.01.2019 bekanntgegeben worden ist. Dies ergibt sich aus der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Demnach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Da der Bescheid auf den 21.01.2019 datiert, kann er frühestens am selben Tag zur Post aufgegeben worden sein, so dass als frühestes Bekanntgabedatum der 24.01.2019 in Betracht kommt. Der Bescheid vom 20.12.2018 wurde somit im Sinne des § 86 SGG während des Vorverfahrens durch den Änderungsbescheid vom 21.01.2019 abgeändert.

Der von der Klägerin mit der Klageschrift wörtlich gestellte Antrag, den Beklagten zu verurteilen, "die vollen Wohnkosten der Klägerin zu übernehmen" ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin in eigener Person höhere Leistungen im Umfang der Differenz zwischen den vom Beklagten insgesamt als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigten Betrag (zuletzt 597,42 Euro monatlich) und den von der Klägerin tatsächlich geschuldeten Aufwendungen (736,62 Euro monatlich), d.h. 139,20 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 begehrt.

II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 139,20 Euro für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019. Der Bescheid vom 20.12.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hiermit die Bewilligung höherer Leistungen mindestens im genannten Umfang für diesen Zeitraum abgelehnt wird.

1. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

2. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin erwerbsfähige Leistungsberechtigte in diesem Sinne war, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre war und die für sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. Dafür, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr dazu in der Lage gewesen sein könnte, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.Da selbst im Falle des Herabsinkens der Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich zunächst die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II greifen würde, sind Ermittlungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht angezeigt.

3. Die Klägerin war hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf der Klägerin zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, das ihren Bedarf hätte decken können.

4. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, so dass sie dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat. Die Festsetzung des Unterkunftsbedarfs anhand der tatsächlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bestandteil der Bedarfsberechnung anzusehen. Die Leistungen nach dem SGB II sind als Individualansprüche ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, Rn. 12; alle Entscheidungen zitiert nach juris). Der Betrag der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, soweit er angemessen oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II trotz Unangemessenheit zu berücksichtigen ist, wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Unterkunftsbedarf anerkannt, d.h. er fließt als Berechnungsposten in die Bestimmung des individuellen Gesamtanspruchs auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II ein (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 621/13 -, Rn. 27; SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER -, Rn. 35).

4.1 Die Klägerin ist alleinige Mietvertragspartnerin. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Klägerin eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 601,60 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 135 Euro monatlich zu leisten.

4.2 Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung sind entgegen der Auffassung des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Der Unterkunftsbedarf ist nicht auf "angemessene" Aufwendungen zu begrenzen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung zwar nur anerkannt, soweit sie angemessen (a) sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind jedoch auch die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (b), in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (c).

Der Bedarf für Unterkunft und Heizung wird bei der Bedarfsberechnung für die Bestimmung der Leistungshöhe nach dem SGB II auf die "angemessene" Höhe beschränkt, wenn vordergründig drei Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die Aufwendungen müssen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls unangemessen hoch sein.

- Die Kostensenkung muss möglich sein.

- Die Kostensenkung muss zumutbar sein.

Auf welche Weise die Kosten zu senken sind, schreibt die Regelung nicht vor, es werden lediglich Beispiele genannt (Wohnungswechsel, Vermieten).

a) Ob die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum "unangemessen" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II waren, kann vorliegend offen bleiben. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II verstößt nach Auffassung der erkennenden Kammer zwar gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG(SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER -, Rn. 48, im Anschluss anSG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 231 ff.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit", der alleiniger Anknüpfungspunkt im Normtext für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 231 ff. m.w.N.). Die erkennende Kammer hatte das vorliegende Verfahren jedoch nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, da es auf die Gültigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB II bei der Entscheidung nicht ankommt. Denn der Klägerin war eine Kostensenkung im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht zumutbar.

Anders als in den Vorlagebeschlüssen des SG Mainz vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14 -, Rn. 163 f. und S 3 AS 370/14 -, Rn. 144 f.) nahegelegt wird, kann eine Unzumutbarkeit einer Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Einzelfall auch ohne Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II festgestellt werden (so bereits SG Speyer, Urteil vom 09.05.2018 - S 16 AS 1339/16 -, Rn. 39).

b) Die Möglichkeit, eine andere (kostengünstigere) Wohnung zu beziehen, ist von der Möglichkeit, die Kosten durch Auszug zu senken, zu unterscheiden. Die Senkung von Unterkunftskosten durch Auszug ist Leistungsberechtigten objektiv immer möglich, wenn und soweit sie sich von vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen wirksam lösen können. Bei einem bestehenden Mietverhältnis ist eine Kostensenkung (auf Null, sofern kein neuer Mietvertrag geschlossen wird) nach Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist stets möglich (vgl. hierzu und zum folgenden: SG Speyer, Urteil vom 09.05.2018 - S 16 AS 1339/16 -, Rn. 40 ff.).

Zumutbar kann eine Kostensenkung durch Umzug allerdings allenfalls dann sein, wenn an Stelle der bisher bewohnten Unterkunft eine andere, sowohl bedarfsgerechte als auch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB II angemessene Unterkunft bezogen werden kann. Dem Leistungsberechtigten muss also eine konkrete derartige Unterkunftsalternative zur Verfügung stehen, damit eine Kostensenkung durch Kündigung eines Mietverhältnisses zumutbar sein kann. Denn unabhängig davon, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zumutbarkeit" im Kontext des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Übrigen zu konkretisieren ist, folgt aus dem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Kostensenkung, dass diese nicht zur Obdachlosigkeit führen darf.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Regelbedarfen (gegebenenfalls ergänzt durch Mehrbedarfe) zusammengefasst sind (§§ 20, 21 SGB II), sondern auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Rn. 135; BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Rn. 64; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 226 mit weiteren Nachweisen). Die Versorgung mit einer Unterkunft und Schutz gegen Kälte in dieser Unterkunft gehören zu den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundbedürfnissen des Menschen jedenfalls unter den gegenwärtigen klimatischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in der BRD. Die Möglichkeit der Nutzung irgendeiner Form von bewohnbarer Unterkunft gehört bereits zum physischen Existenzminimum (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2013 - L 36 AS 1414/12 NK -, Rn. 47; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 227).

Dieser Umstand ist im Wege der "verfassungskonformen Auslegung" bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Zumutbarkeit" in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen. Zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kann daher nur eine Kostensenkung sein, die den Verbleib in einer menschenwürdigen Unterkunft oder den Umzug in eine derartige Unterkunft ermöglicht.

Damit die Zumutbarkeit einer Kostensenkung durch Kündigung eines Mietverhältnisses überhaupt in Betracht kommt, muss dem Leistungsberechtigten im jeweils streitgegenständlichen Zeitraum eine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung stehen (so wohl auch die frühere und soweit ersichtlich nie ausdrücklich aufgegebene Rechtsprechung des BSG; vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 22; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 25; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R -, Rn. 17; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, Rn. 19). Dies setzt bei retrospektiver Betrachtung nicht nur voraus, dass auf dem (im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB II näher zu bestimmenden) in Betracht zu ziehenden regionalen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum "angemessener", leerstehender Wohnraum vorhanden war, sondern auch, dass dem Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative bekannt war. Darüber hinaus muss die Bereitschaft des Vermieters oder sonstigen Rechteinhabers bestanden haben, den Wohnraum der leistungsberechtigten Person und ggf. den anderen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern zu überlassen.

Ferner folgt aus dem Anspruch auf Gewährleistung eines unterkunftsbezogenen Existenzminimums, dass der Unterkunfts- und Heizungsbedarf wieder in tatsächlicher Höhe der Leistungsberechnung zu Grunde zu legen ist, sobald eine konkrete Unterkunftsalternative nicht mehr besteht. Denn die Sicherstellung auch des unterkunftsbezogenen Existenzminimums muss stets gewährleistet sein.

Im Sozialgerichtsprozess muss das Vorhandensein einer konkreten Unterkunftsalternative und deren Kenntnis positiv nachgewiesen werden. Es handelt sich hierbei um Elemente einer Anspruchsbegrenzungsvoraussetzung, die in § 22 SGB II nicht ausdrücklich genannt, aber logisch vorausgesetzt werden. Eine Kostensenkung kann allenfalls verlangt werden, wenn sie zumutbar ist. Sie kann allenfalls zumutbar sein, wenn und solange sie objektiv möglich ist. Da die Kostensenkung durch Willenserklärungen des Leistungsberechtigten herbeigeführt werden muss, ist sie objektiv nur möglich, wenn dem Leistungsberechtigten die Kostensenkungsmöglichkeit bekannt ist.

Vorliegend ist nicht nachzuweisen, dass es der Klägerin gemeinsam mit ihren Kindern zu irgendeinem Zeitpunkt während des streitgegenständlichen Zeitraums möglich gewesen wäre, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten oder anderweitig ihre Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zu senken.

Vom Beklagten wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren eine mögliche Unterkunftsalternative benannt. Die Klägerin hat sich ausweislich des vorgelegten Formulars im Zeitraum vom 14.08.2018 bis zum 13.12.2018 vergeblich um günstigeren Wohnraum bemüht und diesbezüglich 19 Versuche dokumentiert. Für das Gericht ergibt sich daher kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin für sich und ihre Kinder im streitgegenständlichen Zeitraum objektiv eine Unterkunftsalternative zur Verfügung gestanden hätte. Für die Kenntnis einer Unterkunftsalternative ergeben sich erst recht keine Indizien.

Selbst ein Fehlen von Bemühungen zur Unterkunftssenkung des Leistungsberechtigten änderte nichts an den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für die Absenkung der bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarfe. Aus dieser Vorschrift lässt sich keine Rechtsnorm ableiten, die dazu geeignet wäre, fehlendes Engagement bei der Wohnungssuche zu sanktionieren. Wenn der Leistungsberechtigte keine Wohnung sucht, sinkt vielmehr rein tatsächlich die Wahrscheinlichkeit, dass er Kenntnis über eine Unterkunftsalternative erhält. Der Leistungsträger kann dem letztendlich nur begegnen, in dem er dem Leistungsberechtigten von konkreten Unterkunftsalternativen in Kenntnis setzt und hiermit eine zumutbare Kostensenkung ermöglicht. Eine Kostensenkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn eine konkrete, zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und dem Leistungsberechtigten bekannt ist. Eine Obliegenheit zur Wohnungssuche besteht hingegen nicht, da das Gesetz an das bloße Unterlassen einer Wohnungssuche keine negativen leistungsrechtlichen Konsequenzen knüpft.

Mangels nachgewiesener konkreter Kostensenkungsmöglichkeiten kann und muss die Frage offenbleiben, ob der Klägerin und ihren Kindern eine entsprechende Kostensenkungsmaßnahme zuzumuten gewesen wäre. Darüber hinaus kann offenbleiben, auf welche Weise und in welcher Höhe die angemessenen Unterkunfts- und Heizungsbedarfe im Falle der Klägerin zu bestimmen gewesen wären. Die Frage, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, über die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) und vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14 und 1 BvR 944/14) noch nicht entschieden hat (vgl. SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER -, Rn. 63f.), ist daher im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.

c) Das Überschreiten der am Ende des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geregelten "Sechsmonatsfrist" vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Ablauf des Sechsmonatszeitraums verringert die Voraussetzungen für die Bedarfsbegrenzung nicht. Dass die "unangemessenen" Aufwendungen in der Regel für längstens sechs Monate übernommen werden sollen, stellt eine bloße Zielvorgabe an die Leistungsträger dar. Bezogen auf den individuellen Leistungsanspruch kommt diesem Regelungsbestandteil normative Bedeutsamkeit allenfalls insoweit zu, als es ein Argument für die Berücksichtigung eines Zeitmoments bei der Auslegung des Zumutbarkeitsbegriffs im § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II darstellen kann. Auch nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist darf eine Begrenzung auf die "angemessenen" Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aber nur erfolgen, wenn eine entsprechende Kostensenkung möglich und zumutbar ist. Anderes ließe sich weder mit dem übrigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbaren. Denn auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist muss sichergestellt sein, dass die leistungsberechtigte Person über eine menschenwürdige Unterkunft verfügt. Da der Klägerin der Umzug in eine menschenwürdige und angemessene Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum nach Überschreiten der Sechstmonatsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 3 SGB II weiterhin nicht möglich war, verbleibt es bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung.

5. Die Differenz zwischen den vom Beklagten für angemessen gehaltenen und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft war vollständig bei der Klägerin selbst und nicht anteilig bei den nicht verfahrensbeteiligten Kindern zu berücksichtigen.

5.1 Die Klägerin ist selbst und allein Schuldnerin der Unterkunfts- und Heizkosten. Aus der Gesetzessystematik der §§ 19, 22 SGB II folgt, dass die Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten den Personen als Bedarf zuzuordnen sind, die die Aufwendungen tatsächlich haben, d.h. die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sind. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage (vgl. ausführlich SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 289 ff. und SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER -, Rn. 31 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER -, Rn. 36 ff; für das "Kopfteilprinzip" aber grundsätzlich das BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, Rn. 28 f.; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -, Rn. 19).

Die Festsetzung des Unterkunftsbedarfs anhand der tatsächlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bestandteil der Bedarfsberechnung anzusehen. Die Leistungen nach dem SGB II sind als Individualansprüche ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, Rn. 12). Der Betrag der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, soweit er angemessen ist, wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Unterkunftsbedarf anerkannt, d.h. er fließt als Berechnungsposten in die Bestimmung des individuellen Gesamtanspruchs auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II ein (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 621/13 -, Rn. 27). Der für die Leistungsberechnung nach § 19 SGB II maßgebliche Unterkunftsbedarf wird somit nicht anhand der Nutzungsintensität einer Unterkunft durch eine leistungsberechtigte Person bemessen, sondern anhand der für die Nutzung aufzuwendenden Kosten. Der Ausgangspunkt des BSG, die Höhe des Unterkunftsbedarfs anhand der Nutzungsintensität der Unterkunft durch die einzelne Person festlegen zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, Rn. 28) und hierbei aus Gründen der Praktikabilität von einer gleichmäßigen Nutzung, also von "Kopfteilen" auszugehen, geht daher fehl.

Bei Personen, die selbst keine Unterkunftskosten schulden, somit keine Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben, fehlt es an einer Bemessungsgrundlage für den Unterkunftsbedarf, der bei der Bedarfsberechnung nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden könnte. Für eine Berücksichtigung nach Kopfteilen bedürfte es einer Rechtsgrundlage, nach der fiktive oder pauschale Unterkunftsbedarfe zu Grunde gelegt werden dürften.

Praktikabilitätserwägungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, Rn. 28) vermögen eine solche Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kontextes ist von entscheidender Bedeutung, dass das Kopfteilprinzip vom Bedarfsdeckungsgrundsatz abweicht (vgl. Wersig, info also 2013, S. 52) und je nach Konstellation eine Sicherstellung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums im Konfliktfall verhindern kann, selbst wenn die der Haushaltsgemeinschaft gewährten Leistungen insgesamt zur Bedarfsdeckung ausreichen würden. Die durch die Anwendung des Kopfteilprinzips entstehenden praktischen Probleme ("Mithaftung" der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder bei Sanktionen, Unterkunftsbedarf bei "temporärer Bedarfsgemeinschaft", Zuordnung von Erstattungsansprüchen bei der Rückabwicklung von Leistungen, Sicherstellung der Zahlungen an Vermieter) sowie der Umstand, dass bei einem Rechtstreit (nur) über die Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten stets jedes Bedarfsgemeinschaftsmitglied Widerspruch und Klage erheben müsste, um mögliche Ansprüche zu wahren, widerlegen im Übrigen die These, dass das Kopfteilprinzip verwaltungspraktikabel sei. Das BSG begegnet diesen Phänomenen mit inzwischen zahlreichen Ausnahmen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 19 - Ortsabwesenheit eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds; BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R -, Rn. 21 f. - Sanktion; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R -, Rn. 27 - Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F.), hält aber am Kopfteilprinzip fest, obwohl es erkennt, dass eine gesetzliche Grundlage hierfür fehlt (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R -, Rn. 19).

5.2 Hieraus ergibt sich, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 736,62 Euro monatlich vollständig bei der Klägerin als Bedarf zu berücksichtigen sind. Zusammen mit dem Regelbedarf (424 Euro), dem Alleinerziehendenmehrbedarf (152,64 Euro) und dem Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (9,75 Euro). Der Bedarf der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum lag damit bei 1.323,01 Euro.

Der Bedarf der Kinder der Klägerin lag im gleichen Zeitraum ohne Berücksichtung von Unterkunftskosten bei jeweils 246,96 Euro (Regelbedarf in Höhe von 245 Euro und Mehrbedarf für Warmwasserbereitung in Höhe von 1,96 Euro). In Folge der Anrechnung von Unterhaltsvorschuss und Kindergeld ergibt sich, dass der Bedarf der Kinder gedeckt war und kein Leistungsanspruch bestand. Das rechnerisch nicht zur Bedarfsdeckung benötigte Kindergeld in Höhe von 107,04 Euro bzw. 113,04 Euro, zusammen 220,08 Euro, ist bei der Klägerin als Einkommen anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II).

Die Klägerin hatte demnach im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.102,93 Euro monatlich. Mit dem Änderungsbescheid vom 21.01.2019 wurden ihr zuletzt 831,93 Euro monatlich bewilligt. Der Beklagte war dennoch lediglich zur Zahlung von monatlich 139,20 Euro (und nicht 271 Euro) zu verurteilen, weil die Klägerin ihren Antrag erkennbar darauf begrenzt hat, "die vollen Wohnkosten" zu übernehmen. Ein Teil dieser Wohnkosten wurde vom Beklagten - aus Sicht der Kammer fehlerhaft - bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung an die Kinder berücksichtigt. Der Beklagte war nicht zur erneuten Zahlung dieser Beträge zu verpflichten, da das Gericht über den klägerischen Antrag nicht hinausgehen darf (§ 123 SGG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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