VG Berlin, Urteil vom 14.01.2021 - 8 K 81/20
Fundstelle
openJur 2021, 3847
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts F.-K.von Berlin vom 26. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. März 2020 verpflichtet, dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS).

Der Kläger ist bangladeschischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er erfolglos ein Asylverfahren betrieb. Nach dessen Beendigung erhielt er zunächst eine Duldung wegen eines Antrags bei der Härtefallkommission.

Am 17. Januar 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 31. Januar 2022 gültige Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausbildungsduldung). Die Duldung des Klägers ist mit folgendem Zusatz verbunden:

"Auflagen, Bedingungen, Nebenbestimmungen: Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG) / Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet / Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich/ Praktikum gem. § 22 Abs. 1 - 4 MiLoG gestattet / Ausbildung zum Koch bei W... Berlin gestattet / Erlischt bei Abbruch der Ausbildung oder Verurteilung wegen einer vors. Straftat / Beschäftigung in Freiwilligendiensten (außer Programme der EU) gestattet."

Der Kläger befindet sich seit dem 1. Februar 2019 in der Berufsausbildung zum Koch. Die Ausbildung ist auf drei Jahre angelegt und endet am 31. Januar 2022. Der Kläger bezieht eine Ausbildungsvergütung und erhält ergänzend Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII.

Den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins vom 28. August 2019 lehnte der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamts F.-K.von Berlin (Bezirksamt) vom 26. September 2019 ab.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 18. März 2020 als unbegründet zurück. Der Kläger sei als Inhaber einer Duldung ausreisepflichtig und habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gemäß § 27 Abs. 2 WoFG.

Mit seiner am 27. April 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Versagung des Wohnberechtigungsscheins für rechtswidrig. Als Inhaber einer Ausbildungsduldung sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur vorrübergehend und rechtlich gebilligt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts F.-K.von Berlin vom 26. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. März 2020 zu verpflichten, ihm einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der Versagung des Wohnberechtigungsscheins fest. Als geduldeter Ausländer gehöre der Kläger nicht zum Kreis der Antragsberechtigten nach § 27 WoFG.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten und den Ausdruck der bei dem Landesamt für Einwanderung geführten elektronischen Ausländerakte des Klägers, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.

Gründe

Über die Klage entscheidet der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat Erfolg.

Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben worden. Die Klageerhebung erfolgte innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27. März 2020.

Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Versagung der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.

Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnungsberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des Wohnungssuchenden für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Antragsberechtigt sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Wohnraumförderungsgesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 - juris, Rn. 15). Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts eines Ausländers und seine rechtliche Möglichkeit der Wohnsitzaufnahme im Bundesgebiet sind danach jedenfalls zu bejahen, wenn dieser über einen Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt verfügt oder ein sonstiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt (Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, WoBauR, Stand: Januar 2015, § 27 WoFG, Anm. 3.2). Dies ist jedenfalls der Fall bei Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn dieser zum Aufenthalt von mindestens einem Jahr berechtigt, oder für Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts eines Ausländers und die rechtliche Möglichkeit der Wohnsitzaufnahme im Bundesgebiet sind darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn der Ausländer Inhaber einer sogenannte Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG (vormals § 60a Abs. 2 Satz 4 bzw. AufenthG a.F.) ist. Inhaber einer Ausbildungsduldung gehören zu denjenigen Ausländern, die nicht nur faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben, sondern auch rechtlich einen verfestigten Aufenthaltsstatus besitzen (VG Berlin, Urteile vom 25. Juni 20 - VG 8 K 202.18 - juris, Rn. 33 ff. und 1. August 2019 - VG 8 K 163.19 - juris).

Das WoFG enthält keine Regelung dazu, welche aufenthaltsrechtlichen Anforderungen Ausländer erfüllen müssen, um zum Kreis der Antragsberechtigten nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG zu gehören. Die Vorschrift verlangt nach ihrem Wortlaut keine Aufenthaltserlaubnis und schließt damit die rechtliche Möglichkeit einer dauerhaften Wohnsitznahme durch geduldete Ausländer nicht von vornherein aus. Nach dem Ergebnis einer teleologischen Auslegung dient das Gesetz u. a. der Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnungen (§ 1 Abs. 1 WoFG). Nach § 1 Abs. 2 WoFG sind Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris, Rn. 4).

Eine solche rechtliche Billigung erfolgt für den Aufenthalt von Ausländern regelmäßig durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn diese nicht gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern keines Aufenthaltstitels bedürfen.

Eine Erstreckung des Kreises der antragsberechtigten Ausländer auf die Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG) hat die Kammer verneint (vgl. Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 - juris, Rn. 17 ff.). Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Sie vermittelt kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht, sondern nur ein vorübergehendes gesetzliches Aufenthaltsrecht besonderer Art für die Dauer des Asylverfahrens. Die Aufenthaltsgestattung erlischt spätestens mit der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Ob und wie lange Asylbewerber im Bundesgebiet verbleiben (dürfen), ist bei einem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren nicht abzusehen.

Auch die Duldung vermittelt grundsätzlich kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht. Bei der Duldung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Duldung beschreibt als Aussetzung der Abschiebung ein der Durchsetzung der Ausreisepflicht entgegenstehendes Vollstreckungshindernis. Dieses kann ein zwingendes Vollstreckungshindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art sein (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), insbesondere bei tatsächlicher Unmöglichkeit (z.B. Passlosigkeit), entgegenstehenden Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe (§ 60a Abs. 2 Satz 3) die vorübergehende Anwesenheit des ausreisepflichtigen Ausländers erfordern. Die Duldung beseitigt aber weder die Ausreisepflicht (§ 60a Abs. 3 AufenthG) noch deren Vollziehbarkeit oder die Abschiebungsandrohung, sie setzt nur den Vollzug der Abschiebung aus (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt AuslR, 13. Auflage 2020, § 60a AufenthG, Rn. 19). Wird der Ausländer geduldet, kann er zwar nicht abgeschoben werden, sein Aufenthalt ist auch nicht gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar, er ist jedoch auch nicht erlaubt. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Sie ist zu widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG).

Anders verhält es sich mit der auf § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c AufenthG (bzw. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.) beruhenden Duldung. Nach § 60c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 u.a. dann zu erteilen, wenn der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt (Ausbildungsduldung). Die Ausbildungsduldung ist ein Sonderfall der Duldung, weil sie eine rechtliche, nämlich gesetzliche Billigung des Aufenthalts bewirkt, ohne den Aufenthalt, dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Regelungssystem entsprechend, zu erlauben.

Die Ausbildungsduldung verwischt den aufenthaltsrechtlichen Unterschied zwischen Duldung und Aufenthaltserlaubnis (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt AuslR, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG, Rn. 5). Wie die Aufenthaltserlaubnis, die grundsätzlich zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), wird auch die Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu einem bestimmten Zweck (Berufsausbildung) und für die Dauer der beabsichtigten oder aufgenommenen Ausbildung erteilt (§ 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Sie soll dem Ausländer und dem Ausbildungsbetrieb Rechtssicherheit für die Zeit der Ausbildung (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 26, 48; BT-Drs. 19/8286 S. 26) und damit eine verlässliche Perspektive verschaffen. Anders als die schlichte Duldung erlischt die Ausbildungsduldung auch nicht ohne Weiteres bei Wegfall des Duldungszwecks. Im Falle der vorzeitigen Beendigung oder des Abbruchs der Ausbildung wird sie einmalig zum Zwecke der erneuten Suche einer Ausbildungsstelle erteilt (§ 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG); nach Abschluss der Berufsausbildung wird sie zum Zweck der Suche einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert (§ 60c Abs. 6 Satz 2 AufenthG). Nach Abschluss der Berufsausbildung ist ein Hineinwachsen in einen erlaubten Aufenthalt vorgesehen. Gemäß § 19d Abs. 1a AufenthG ist dem Ausländer, der seine Ausbildung auf Grundlage einer nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c AufenthG erteilten Duldung erfolgreich abschließt, für eine der erworbenen Qualifikation entsprechende Beschäftigung, unter den weiteren Voraussetzungen von § 19d Abs. 1a i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 6 bis 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 19d Abs. 1 AufenthG auch erteilt werden, wenn dem Ausländer nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst eine Duldung gemäß § 60c Abs. 6 Satz 2 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche erteilt wurde und er ein der erworbenen Qualifikation entsprechendes Beschäftigungsverhältnis findet.

Für die Beurteilung der rechtlichen Möglichkeit der Wohnsitzaufnahme im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG kommt es auf die aufenthaltsrechtliche Differenzierung von Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis nicht an. Da die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG für die Dauer der Ausbildung erteilt wird, sich an den Abschluss der Berufsausbildung eine Verlängerung gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG zur Arbeitssuche bzw. die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 19d Abs. 1a AufenthG) anschließt, ist der durch sie rechtlich gebilligte Aufenthalt auch auf längerer Dauer angelegt. Insofern sieht die Ausbildungsduldung den von der Rechtsordnung im Übrigen missbilligten "Spurwechsel" ausdrücklich vor (vgl. z.B. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345, 351, ZAR 2019, 412).

Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins liegen vor. Insbesondere ist die Ausbildungsduldung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 -, juris Rn. 23) noch mindestens ein Jahr, nämlich bis zum 31. Januar 2022 gültig und hat der Kläger ein Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 10. März 2020 (GVBl. 306). Dem alleinstehenden Kläger steht ein Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung mit einem Wohnraum zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 ff., 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer setzt für Klagen, deren Gegenstand die Erteilung oder Versagung eines Wohnberechtigungsscheins ist, in ständiger Rechtsprechung und in Einklang mit Nr. 56.3 des Streitwertkatalogs den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro an (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 8 K 202.18 -, juris Rn. 47).

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