LG Siegen, Urteil vom 04.11.2019 - 2 O 64/18
Fundstelle
openJur 2021, 3833
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-12 U 177/19

Die Anweisung zur Fehlerbeseitigung bei der KFZ-Reparatur beinhaltet konkludent die Anweisung, den Fehler zunächst zu suchen. Die Kosten der notwendigen Fehlersuche sind zu vergüten.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1631,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Widerklage in Höhe von 4694,90 EUR erledigt ist.

3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12%.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs XXXXX (FIN: XXXXX) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX. Im Januar XXXXX stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug im kalten Zustand schlecht ansprang und der Motor sehr unruhig und "ruckelig" lief. Während der Fahrt konnte der Kläger nur eine verminderte Leistung des Motors feststellen.

Aus diesem Grund stellte der Kläger das Fahrzeug am XXXXX bei der Beklagten - eine Markenhändlerin der Automarke C - vor. Diese führte zunächst nur eine Fahrzeugdiagnose und einen Fahrzeugtest durch. Da der Fehler verblieb, brachte der Kläger das Fahrzeug erneut am XXXXX zur Beklagten. Hierbei unterschrieb der Kläger einen Werkstattauftrag (Anlage B1 - Bl. 55) zum Austausch der Zylinderkopfhaube. Die Beklagte nahm sodann die entsprechenden Arbeiten vor. Da der Fehler weiterhin verblieb, kontaktierte die Beklagten den Kläger fernmündlich und tauschte alle Injektoren der Einspritzanlage sowie alle Zündkerzen und Spulen aus. Die Zündkerzen stellte der Kläger dabei selbst zur Verfügung. Da auch hiernach keine Besserung eintrat, kontaktierte die Beklagte den Kläger erneut und tauschte das Steuergerät des Fahrzeugs aus. Da auch diese Maßnahme die Motorprobleme nicht beseitigte, tauschte die Beklagte als letztes die Lambdasonde aus.

Die Beklagte forderte den Kläger am XXXXX auf, für die durchgeführten Arbeiten 6.340,69 EUR zu zahlen. Dem widersprach der Kläger, woraufhin die Beklagte anbot, die Rechnung auf 4.364,75 EUR zu kürzen. Auch dies lehnte der Kläger ab. Mit Schreiben vom XXXXX (Anlage K5 - Bl. 34 d.A.) forderte die Beklagte fortan den vollen Betrag in Höhe von 6.340,69 EUR gem. der Anlage K2 (Bl. 26 ff. d.A.). Mit Schreiben vom XXXXX bat der Kläger um Herausgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.500,00 EUR. Dies lehnte die Beklagte ab und bot wiederum mit Schreiben vom XXXXX (Anlage K 8 - Bl. 78 d.A.) die Herausgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 5000,00 EUR an, sofern damit sämtliche Ansprüche erledigt seien. Dies lehnte der Kläger jedoch ab.

Der Kläger behauptet, bei den Arbeiten handelt es sich um nutzlose Reparaturaufwendungen. Keiner der Arbeiten sei für die Fehlerbehebung notwendig oder kausal gewesen und keines der getauschten Teile habe einen Defekt aufgewiesen. Der Auftrag des Klägers sei ausschließlich auf die Beseitigung des Defekts gerichtet gewesen. Er ist der Ansicht, dass er die entstandenen Kosten nicht begleichen brauche, sondern lediglich die Kosten, welche durch die eigentlichen Fehlerbehebung entstanden seien.

Der Kläger beantragte ursprünglich,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Fahrzeug der Marke C, Modell 528i, mit dem amtlichen Kennzeichen OE-JK 1827 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBAFS510X0C627364 herauszugeben;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch die Sozietät S, Hofmeister & Partner mbB in Höhe von 337,07 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragte ursprünglich,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragte die Beklagte,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 6.340,69 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage Zugum-Zug gegen Herausgabe des Pkw´s XXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen: XXXXX.

Der Kläger beantragte ursprünglich,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger vor Herausgabe des Fahrzeugs den vollen Preis zu zahlen habe und beruft sich auf ihr Werkunternehmerpfandrecht. Der Kläger habe die entsprechenden Aufträge für die erfolgten Arbeiten erteilt. Insbesondere habe er bewusst - trotz ungesicherter Diagnose - den Auftrag zum Austausch der Zylinderkopfhaube erteilt.

Der Kläger beglich am XXXXX unter Vorbehalt die Forderungen der Beklagten in voller Höhe und erhielt sein Fahrzeug zurück. Der Kläger nutzt das Fahrzeug seit der Übergabe, wobei das Motorruckeln nicht mehr auftrat.

Der Kläger behauptete fortan, dass für die Mängelbeseitigung maximal Kosten in Höhe von 1000,00 EUR angefallen seien. Zudem ist er der Ansicht, dass ihm für die Zeit vom XXXXX - XXXXX (110 Tage) eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65,00 EUR/Tag (= 7.150,00 EUR) zustehe.

Der Kläger beantragte sodann,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.340,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXXXX zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch die Sozietät XXXXX in Höhe von 337,07 EUR freizustellen.

Die Beklagte erklärte die Widerklage für erledigt und beantragt sodann,

die erhöhte Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie aufgrund des Unternehmerpfandrechts das Fahrzeug zurück halten durfte und daher keine Nutzungsentschädigung zahlen müsse.

In der mündlichen Verhandlung vom XXXXX überreichte der Beklagte dem Kläger für einen womöglich fehlerhaft berechneten Arbeitswert in Höhe von 13,80 EUR einen 20-Euroschein.

Der Kläger erklärt daraufhin die Klage und die Widerklage in Höhe von 13,80 EUR für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Teilerledigungserklärung an.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.327,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXXXX zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch die Sozietät XXXXX in Höhe von 337,07 EUR freizustellen.

4. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

1. die Klage abzuweisen

2. festzustellen, dass die Widerklage in der Hauptsache erledigt ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I3 und gemäß Beweisbeschluss vom XXXXX (Bl. 108 d.A.) und vom XXXXX (Bl. 152 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens. Hinsichtlich der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom XXXXX (Bl. 101 ff. d.A.) sowie auf die Gutachten (Bl. 124 - 136 und 177 - 293 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1631,99 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 631, 634 BGB.

Der Kläger hat die Beklagten dazu angewiesen, den Fehler am Fahrzeug zu beheben. Da die Beklagte den Fehler jedoch nur beheben kann, nachdem sie den Fehler auch gefunden hat, enthält die Anweisung zur Fehlerbeseitigung konkludent auch die Anweisung den Fehler zunächst zu suchen, vgl. § 133 BGB. Der Kläger ließ dabei mit Schriftsatz vom XXXXX (Bl. 72 d.A.) sogar selber vortragen, dass er gegenüber dem Zeuge I3 "niemals konkrete Anweisungen oder Instruktionen gegeben" habe. Jedoch hat der Kläger aus objektiver Sicht damit nur eine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass die "notwendigen" Arbeiten zur Fehlersuche durchgeführt werden sollten.

Aufgrund des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass das Auslesen des Fehlerspeichers und der Austauschs der Injektoren, der Zündkerzen, der Spulen und der Lambdasonde aus fachmännischer Sicht zur Fehlersuche notwendig waren und daher vom Auftrag des Klägers umfasst waren.

Nach dem im § 286 I 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung der Richter gebietet keine absolute unumstößliche Gewissheit und auch keine an "Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Sachverständige kommt zu folgenden Feststellungen:

Wenn ein Fehler am Fahrzeug vorhanden ist und beseitigt werden soll, würde grundsätzlich zunächst der Fehlerspeicher ausgelesen werden. Jedoch sei es nicht so, dass das Diagnosegerät einen Fehler anzeige und sofort die passende Lösung parat habe (Bl. 125 d.A.). Nach Auslesen der Fehler sei vom C-EDV-Diagnoseprogramm "ISTA" der Vorschlag erteilt worden, dass die Zündspulen aller Zylinder sowie die Zündkerzen und Injektoren zu erneuern seien (Bl. 179 d.A.). Auch habe ein Fehler hinsichtlich der Lambdasonde vorgelegen (Bl. 180 d.A.). Die Beklagte habe sich zur Fehlerdiagnose und der Beseitigung von dem C-Diagnoseprogramm "ISTA" führen lassen und die Anweisungen umgesetzt. Die C-Richtlinien seien dabei eingehalten worden (Bl. 183 d.A.). Zudem beschreibt der Sachverständige, dass eine Untersuchung der Teile teurer sei als ein Neuersatz. Ferner hielten Werkstätten auch keine Ersatzteile vor, die für Diagnosezwecke verbaut werden könnten (Bl. 127 d.A.). Aus den vorgelegten Vorgangsprotokollen könne der Sachverständige keine Fehlverhalten der Beklagten erkennen.

Das Gericht folgt diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Beklagte durfte sich bei ihrer Vorgehensweise auf die Ergebnisse des Diagnosegerätes verlassen. Die Nutzung eines Diagnosegerätes bei unspezifischen Fehlern ist gängige Praxis, da es zum einem dem Kunden eine kostenintensive Fehlersuche "per Hand" erspart und bei elektronischen Fehlern i.d.R. nur noch die einzige Möglichkeit darstellt den Fehler aufzufinden. Auch ist nachvollziehbar, dass Werkstätten nicht für jedes Fahrzeugmodell passende Ersatzteile allein für Diagnosezwecke bereithalten können, sodass der Kläger auch bei Auftragserteilung hiervon nicht ausgehen konnte. Auch kann der Kläger nach dem Austausch der Bauteile nicht erwarten, dass die Beklagte die Teile zurückbaut und dadurch auf gebrauchten Teilen sitzen bleibt. Es ist daher unerheblich, ob die ausgetauschten Teile tatsächlich defekt waren oder noch funktionierten. Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vortrag extra an eine C-Vertragswerkstatt gewandt (Schriftsatz vom 17.05.2018 - Bl. 74 d.A.). Er wollte daher bewusst, dass eine entsprechende Fachausrüstung bei der Fehlersuche genutzt wird. Dies ist hier durch das C-EDV-Diagnoseprogramm "ISTA" erfolgt. Es war dabei auch von den Mechanikern nicht zu erwarten, dass sich diese gegen die Vorgehensweise des Fachdiagnosegerätes stellen, sondern vielmehr die vom Hersteller entwickelten Verfahrensschritte einhalten.

Auch hinsichtlich der Zylinderkopfhaube durfte die Beklagte die Arbeiten durchführen - und zwar unabhängig davon, ob der Austausch aus fachmännischer Sicht notwendig gewesen wäre oder den Herstellerangaben entsprochen hätte.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Beklagte dazu angewiesen hat, die entsprechenden Arbeiten auszuführen, obwohl er wusste, dass für die Arbeiten keine gesicherte Diagnose vorlag. Zum einem hat der Kläger unstreitig einen Werkstattauftrag unterschrieben, auf welchem auf die fehlende Diagnose hingewiesen wurde (Anlage B1 - Bl. 55. d.A.). Zum anderen führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018 mehrmals persönlich aus, dass der Zeuge I3 ihm gegenüber nur "vermutet" habe, dass die Zylinderkopfhaube Ursache des Problems sei. Folglich wurde bereits nach dem klägerischen Vortrag seitens der Beklagten Unsicherheiten hinsichtlich der Diagnose bekundet.

Hinsichtlich des Austauschs des Steuergerätes folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen nur teilweise. Dieser beschreibt in seinem Gutachten den Ablauf des Pumafalls wie folgt: Per "E-Mail" würde ein Fehler- oder Diagnoseprotokoll an C übersendet werden und erhielt dort eine Nummer. In diesem Fall sei dies die Nummer XXXXX gewesen. Bei C säße dann ein Stab von Technikern, die auf weltweit agierende Analytik-Programme zurückgreifen könnten. C antworte auf solche Anfragen dann ebenfalls per "E-Mail" und gäbe Anweisungen, wie weiter verfahren werden soll (Bl. 180 d.A.). Auf Bl. 10 d.A. (Anlage K2) sei auf den Pumafall mit Nummer hingewiesen, wodurch der Sachverständige davon ausgeht, dass C die Anweisung zum Austausch des Steuergerätes gegeben habe. Ihm hätten jedoch die schriftlichen Unterlagen zum PUMA-Fall XXXXX nicht vorgelegen (Bl. 183).

Der Sachverständige beschreibt den Ablauf hinsichtlich des Pumafalls nachvollziehbar. Im Übrigen widerspricht auch keiner der Parteien dieser Darstellung, nachdem ihnen das Gutachten übersendet worden war. Im Gegensatz zum Gutachter geht das Gericht jedoch nicht pauschal davon aus, dass im Pumfall von C genau die Anweisung zum Austausch des Steuergerätes enthalten war. Dies verbietet bereits der Umstand, dass seitens des Klägers bestritten worden ist, dass alle Arbeiten zur Fehlerbehebung - und damit auch zur Fehlersuche - notwendig waren. Vielmehr hatte das Gericht die verschiedenen Anhaltspunkte gem. § 286 Absatz 1 ZPO zu würdigen. Allein der Umstand, dass in der Rechnung (Anlage K2) die Nummer des Pumafalls enthalten ist, besagt nicht, dass eine entsprechend Anordnung des Herstellers vorlag. Der Beklagten wäre es jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die Anweisungen des Herstellers offenzulegen, indem sie die E-Mails des Hersteller dem Gutachter, oder zumindest dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hätte. Dem entgegen führt der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom XXXXX aus, dass C direkt über das Diagnoseprogramm mit der Beklagten kommuniziert hätte, sodass die Angaben von C direkt in dem Programm enthalten seien. In der im Gutachten enthaltenen Anlage 2 vom XXXXX auf Seite 7/9 seien auch die entsprechenden Anweisungen zum Pumafall und somit die Anweisungen zum Austausch des Steuergerätes enthalten. Zudem gäbe es auch keine weiteren Unterlagen mehr im Hause der Beklagten. Ferner sei es auch nicht nötig gewesen weiteren Unterlagen zum Pumafall von C zu bekommen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten unrichtig sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass eine weitere Kommunikation zwischen C und der Beklagten außerhalb des Diagnoseprogramms stattfand. Hätte die Kommunikation zwischen C und der Beklagten wie vom Geschäftsführer der Beklagten beschrieben stattgefunden, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Sachverständige hierauf von den C-Mitarbeitern, welche ihn bei der Ausarbeitung des Gutachtens unterstützten (Bl. 179 d.A.), hingewiesen worden wäre. Stattdessen hat er mehrfach ausgeführt, dass die Kommunikation via E-Mail stattgefunden hätte und die entsprechenden Dokumente fehlen würden. Des Weiteren spricht gegen die Ausführungen des Geschäftsführers des Beklagten, dass an der angegeben Stelle weder eine Anweisung zum Austausch des Steuergerätes enthalten ist, noch die Pumafallnummer aufgeführt wird. Vielmehr findet sich hierzu nur der Vermerk, wie nach dem Einbau des Steuergerätes vorzugehen sei. Ferner spricht das Gesamtverhalten des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom XXXXX dafür, dass dieser seine Ausführungen zum Kommunikationsablauf pauschal ins Blaue hinein behauptet hatte. So hat er zu Beginn der Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er hinsichtlich der technischen Abläufe nicht vollends versiert sei und man ihn auf entsprechende Fragen hätte vorher hinweisen müssen. Hinsichtlich der Kommunikationsabläufe und des Diagnoseprogramms nahm er jedoch plötzlich entsprechendes Fachwissen für sich in Anspruch. Darüber hinaus wäre davon auszugehen, dass, wenn der Gutachter das Fehlen der Unterlagen unzutreffenderweise mehrfach gerügt hätte, die Beklagte dies bereits nach Übersendung des Gutachtens innerhalb der richterlichen Frist klargestellt hätte.

Die Beklagte legte somit bewusst die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen nicht vor. Im Übrigen verweigert sie auch künftig die Herausgabe der Unterlagen, da laut dem Geschäftsführer keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Entsprechend § 427 ZPO durfte das Gericht daher davon ausgehen, dass in den entsprechenden Unterlagen nicht die Anweisung zum Austausch des Steuergerätes enthalten waren. Es hatte vielmehr der Behauptung des Klägers dahingehend zu folgen, dass der Austausch des Steuergerätes nicht notwendig war. Folglich waren auch die Kosten in Höhe von 1631,99 EUR (= Grundsteuergerät 1316,22 EUR + Programmierung 55,20 EUR + 19% MwSt. 260,57 EUR) von der Beklagten zu Unrecht erhoben worden.

b)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, da die Beklagte zu Recht von ihrem Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB Gebrauch gemacht hat.

Wie zuvor dargestellt, hatte die Beklagte zunächst nur einen Anspruch in Höhe von 4708,70 EUR (= Rechnung Anlage K2 6.340,69 EUR - Kosten Steuergerät 1631,99 EUR). Nachdem das Gutachten darüber hinaus auswies, dass die Beklagte einen Arbeitswert in Höhe von 13,80 EUR falsch berechnet hatte und die Beklagte daraufhin von sich aus in der mündlichen Verhandlung entsprechende Rückzahlungen leistete, stellte sie konkludent eine dahingehende Falschberechnung unstreitig. Ein Anspruch der Beklagten bestand folglich von Beginn an nur in Höhe von 4694,90 EUR (= 4708,70 EUR - 13,80 EUR).

Der Kläger hatte jedoch zur Auslösung lediglich einen Betrag in Höhe von maximal 4500,00 EUR angeboten. Eine Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs entstand dadurch nicht, da die Beklagte andernfalls das Insolvenzrisiko des Klägers in Höhe von 194,90 EUR (= 4694,90 EUR - 4500,00 EUR ) hätte tragen müssen.

c)

Auch hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung kann der Kläger keine Freistellung verlangen, da zu diesem Zeitpunkt die Beklagte ihr Werkunternehmerpfandrecht zu Recht ausübte.

II.

Hinsichtlich der Widerklage stand es der Beklagten frei, ihre ursprünglich auf Zahlung gerichtete Klage für erledigt zu erklären, nachdem der Kläger den geforderten Betrag gezahlt hatte. Da sich der Kläger der Erledigungserklärung nicht umfänglich angeschlossen hatte, war auch ein entsprechender Feststellungsantrag zulässig.

Die Widerklage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Der Feststellungsantrag bei einer einseitigen Erledigungserklärung ist immer dann begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nur teilweise vor.

Wie zuvor dargestellt, war die Widerklage von Beginn an lediglich in Höhe von 4694,90 EUR begründet. Ein darüber hinausgehender Betrag stand der Beklagten nicht zu. Mit Zahlung des Klägers und anschließender Erledigungserklärung der Beklagten ist auch ein erledigendes Ereignis im zuvor genannten Sinne eingetreten. Dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, ändert hieran nichts. Der Anspruch des Klägers ist gem. §§ 389, 362 I BGB im Wege der Aufrechnung erloschen. Zwar stellt die vom Kläger geleistete Zahlung unter Vorbehalt noch keine Erfüllung i.S.d. § 362 Absatz 1 BGB dar. Durch das Bestreiten einer Rechtspflicht zur Zahlung hat sich der Kläger die jederzeitige Rückforderung vorbehalten, was einer Erfüllung entgegensteht. In der Erledigungserklärung der Beklagten ist aber eine konkludente erklärte Aufrechnung zu sehen, durch die die Forderung gem. § 389 BGB erloschen ist. Mit dieser Erklärung hat die Beklagte nämlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Widerklageforderung infolge der Zahlung des Klägers als erloschen ansieht. Der Erklärungswille der Beklagten war erkennbar auf das Ergebnis gerichtet, die beiden Forderungen als Erloschen anzusehen, was sie nur im Wege einer Aufrechnung erreichen konnte. Der Vorbehalt des Klägers enthielt dabei im Übrigen kein Aufrechnungsverbot.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Soweit der Kläger nach Zahlung an die Beklagte und Herausgabe des Fahrzeugs nur noch einen Betrag in Höhe von 5.340,69 EUR geltend gemacht hat, war darin eine teilweise Klagerücknahme in Höhe von 1000,00 EUR enthalten. Die Kostenentscheidung folgt diesbezüglich aus § 269 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 13,80 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a ZPO. Hierbei hat die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie - wie zuvor dargestellt - die Kosten hinsichtlich des Arbeitswertes unstreitig falsch erhoben hatten und zur Rückzahlung verpflichtet gewesen wäre.

IV.

Der Zinsanspruch bezüglich der Klage folgt aus §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 BGB.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird gem. § 45 Absatz 1 Satz 3 GKG auf 13.490,69 EUR (6340,69 EUR + 7.150,00 EUR) festgesetzt.

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