LG Kassel, Urteil vom 05.07.2011 - 1 Kls 1620 Js 16973/08
Fundstelle
openJur 2021, 3778
  • Rkr:
Tenor

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.06.2002 - 331 Js 34092/01 - wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Dem Angeklagten steht für den durch die frühere Verurteilung entstandenen Schaden eine Entschädigung zu.

Gründe

I

Dem Angeklagten ist durch Anklageschrift vom 26.11.2001 vorgeworfen worden,

"am 28.08.2001 in "......"

tateinheitlich

a) eine andere Person mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, wobei er eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung vornahm, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden war,

b) versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung zu nötigen,

c) eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben."

Der Anklagesatz lautet weiter wie folgt:

"Am 28.08.2001, etwa zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr, näherte sich der Angeklagte der Zeugin "......"im "......" der "......" Gesamtschule in "......" von hinten, umfasste sie, hielt ihr mit einer Hand den Mund zu, drückte sie gegen den Arbeitstisch, boxte ihr in den Rücken und trat ihr mit einem Fuß gegen die linke Wade. Dann hob er ihren Rock hoch, schob den Slip der Zeugin zur Seite und drang mit seinem erigierten Glied in den After der Zeugin ein.

Danach drehte er die Zeugin gewaltsam herum, drückte sie mit ihrem Rücken an den Arbeitstisch, presste seinen linken Unterarm auf ihr Brustbein und versuchte, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuführen, was jedoch mangels einer Erektion misslang.

Dann begann der Angeklagte, die Zeugin in den Unterleib zu boxen und zu kratzen und zu kneifen, wobei er seinen Unterarm von ihrem Brustbein nahm. Daraufhin gelang es der Zeugin, sich durch einen Tritt in den Genitalbereich des Angeklagten zu befreien und zur Tür zu flüchten.

Während der Tat drohte der Angeklagte der Zeugin "......" für den Fall, dass sie das Geschehene publik machen sollte, ihren Sohn und sie zu töten. Die Zeugin offenbarte sich jedoch wenige Tage später gegenüber Dritten und erstattete Strafanzeige.

Die Zeugin erlitt Kratzspuren und Hämatome am Unterbauch sowie an den Vorder- und Innenseiten beider Oberschenkel sowie ein Hämatom an ihrem linken Unterschenkel.

Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß

§§ 177 Abs. 1 und Abs. 2, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 240 Abs. 1, 52 des Strafgesetzbuches."

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom 24.06.2002, Aktenzeichen 331 Js 34092/01, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.

Die gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt gerichtete Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13.12.2002 als unbegründet verworfen, sodass am 14.12.2002 Rechtskraft eingetreten ist.

Der Angeklagte hat die Freiheitsstrafe nach Beendigung der Unterbringung am 30.12.2004 vollständig verbüßt und ist am 01.10.2006 aus der Haft entlassen worden.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 25.03.2008 hat der Angeklagte beantragt, das durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.06.2002 zum Aktenzeichen 331 Js 34092/01 abgeschlossene Verfahren zu seinen Gunsten wieder aufzunehmen.

Durch Beschluss vom 18.02.2010 hat das Landgericht Kassel festgestellt, dass der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.

Durch weiteren Beschluss vom 13.04.2011 hat das Landgericht Kassel schließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet.

II

Der Angeklagte hat bestritten, die Tat begangen zu haben. Er hat sich zu seinem Lebenslauf wie später zu Abschnitt IV festgestellt und zur Sache wie folgt eingelassen:

Er habe die Zeugin "......" (im Folgenden als Nebenklägerin bezeichnet) nach Beginn des Schuljahres Anfang August 2001 flüchtig kennen gelernt und in den ersten Tagen wenige kurze Gespräche mit ihr geführt. Dabei sei auch der Umstand thematisiert worden, dass er die Fachbereichsleitung Biologie habe abgeben wollen; dies habe spätestens zum 01.02.2002 erfolgen sollen. Er habe ihr die Übernahme dieser Aufgabe angeboten. Dann sei er für die Dauer von zwei Wochen krank und deshalb nicht in der Schule gewesen. Als er wieder seinen Dienst aufgenommen habe, habe er am 27.08.2001 in einer Pause in der Raucherecke von der Nebenklägerin erfahren, dass diese in der Zwischenzeit zur Fachbereichsleiterin Biologie gewählt worden sei. Es habe ihn gewundert, dass die Entscheidung so schnell und während seiner Abwesenheit getroffen worden sei; im Übrigen sei ihm die Wahl der Nebenklägerin aber gleichgültig gewesen.

Es sei zutreffend, dass er der Nebenklägerin am folgenden Tag, den 28.08.2001, in der zweiten großen Pause im Biologie-Vorbereitungsraum der "......" Gesamtschule in "......" begegnet sei. Er habe die Zeugin jedoch in keiner Weise physisch angegriffen. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt in den Vorbereitungsraum gegangen, um ein DNA-Modell zurückzubringen, welches er in der vorangegangen Biologie-Stunde benötigt habe. In dem Raum habe sich ein Schreibtisch befunden, in und auf dem seine Unterrichtsmaterialien in ca. fünf Leitz-Ordnern verwahrt worden seien. Als er nun den Vorbereitungsraum betreten habe, habe er bemerkt, dass die Nebenklägerin über den Schreibtisch gebeugt gestanden und offensichtlich in seinen Unterrichtsmaterialien geblättert habe. Er sei darüber verärgert gewesen und habe sie in lautem Tonfall, möglicherweise auch aggressiv und gereizt, gefragt, was sie da mache. Die Zeugin habe hierauf jedoch nicht reagiert, sondern lediglich den benutzten Ordner zugeklappt und mit einer patzigen Geste den Raum verlassen.

Soweit er bei seiner ersten Vernehmung durch den Haftrichter am 14.09.2001 eine Begegnung mit Frau "......" bestritten und stattdessen angegeben habe, sich zur angeblichen Tatzeit im Lehrerzimmer aufgehalten zu haben, sei diese Einlassung dem Ausnahmecharakter der Situation geschuldet gewesen; es habe sich um einen Irrtum, nicht jedoch um eine bewusste Lüge gehandelt. Er sei für ihn völlig überraschend vor der Vernehmung von sechs Polizeibeamten abgeholt und direkt dem Haftrichter vorgeführt worden. Dort habe man ihn dann erstmals mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Abgesehen davon, dass er diesen als grotesk empfunden habe, sei er davon ausgegangen, dass der angebliche Tattag genau so verlaufen sei, wie es seinem gewöhnlichen Arbeitsalltag entspreche. Zu diesem habe es in der Regel gehört, dass er sich in den großen Pausen in der Raucherecke des Lehrerzimmers aufgehalten habe. Aufgrund der im Alltagsbetrieb einer Schule vorherrschenden Routine mit immer gleichen Abläufen und Laufwegen habe er sich an das Aufeinandertreffen mit Frau "......", welches aus seiner Sicht nicht weiter bemerkenswert gewesen sei, zunächst nicht erinnert. Erst nach der Aussage vor dem Haftrichter sei ihm das Detail mit dem DNA-Modell und die Begegnung mit Frau "......" im Vorbereitungsraum wieder eingefallen. Er habe seine zunächst unzutreffenden Angaben sodann bereits während des Gespräches mit dem damaligen durch das Gericht bestellten Sachverständigen "......" und gegen den Rat seiner Verteidigung von sich aus korrigiert.

Bei dem 28.08.2001 habe es sich um einen sonnigen Sommertag gehandelt. In dem besagten Biologievorbereitungsraum seien alle Fenster über einen Kippmechanismus geöffnet gewesen. Zumindest alle Lehrer hätten Schlüssel zu dem Raum gehabt, sodass jederzeit jemand den Raum hätte betreten können. Ebenso wie er an diesem Tage seien zahlreiche Lehrer in den Pausen nicht vom Neubau, wo sich der Biologievorbereitungsraum befinde, in den Altbau gegangen, um sich dort in das Lehrerzimmer zu begeben. Dafür seien die Wege zu weit und die Pause zu kurz.

Weiter hat der Angeklagte ausgeführt, er wisse nicht, ob er an dem fraglichen Tag Restalkohol im Blut gehabt habe. Dies sei denkbar, weil er in dieser Zeit abends zwei bis drei Flaschen Weißwein konsumiert habe. Es sei ihm jedoch ohne Probleme möglich gewesen, vor dem Aufeinandertreffen mit Frau "......" insgesamt drei Stunden Sport, in die er sich aktiv eingebracht habe, und eine Stunde Biologie zu unterrichten.

Unter starkem Alkoholeinfluss neige er zu verbalaggressivem Verhalten Männern und Frauen gleichermaßen gegenüber, wenn er sich gereizt oder zurückgesetzt fühle. Er habe im Zustand der Trunkenheit einmal seine (nunmehr) geschiedene Ehefrau, später auch einmal eine Geliebte geschlagen.

III

Der Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Ihm kann die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das in der Anklageschrift vom 26.11. 2001 beschriebene Geschehen tatsächlich nicht stattgefunden hat und die entsprechenden Angaben der Nebenklägerin, aufgrund derer die Anklage erhoben worden war, als falsch zu werten sind.

IV

1.

Nach Ausschöpfung aller verfügbaren, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel vermag die Kammer folgende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen:

a)

Der Angeklagte wurde am "......" in "......" geboren. Sein Vater war Lehrer an einer Realschule, seine Mutter Hausfrau.

Im Alter von 6 Jahren wurde der Angeklagte in die Grundschule in "......" eingeschult. Anschließend besuchte er das "......"-gymnasium "......", an dem er 1979 das Abitur ablegte.

Der Angeklagte hegte, auch durch den Beruf des Vaters beeinflusst, lange den Wunsch, Sportlehrer zu werden. Trotz geringer Einstellungschancen nahm er das Studium für Sport, Biologie und Sozialkunde für das höhere Lehramt an der Technischen Hochschule in "......" auf. Schon während des Studiums hatte der Angeklagte ab dem zweiten Semester einen Lehrauftrag für acht Wochenstunden am "......"-gymnasium "......" . An dieser Schule begann er nach dem im Jahre 1984 bestandenen Ersten Staatsexamen sein Referendariat zum nächstmöglichen Einstellungstermin am 01.05.1985. Wegen eines kurz darauf folgenden massiven Bandscheibenvorfalls musste der Angeklagte das Referendariat unterbrechen, konnte aber am 01.05.1986 erneut beginnen. Ende 1987 schloss er das Referendariat "mit Auszeichnung" ab.

Wegen der angespannten Arbeitsmarktlage bekam der Angeklagte trotz zahlreicher Bewerbungen zunächst keine Stelle als Lehrer. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, arbeitete er als Fahrer für eine Modefirma und ab 1988 als Korrektor im "......" in "......" .

1989 begann er an der "......"-Schule in "......", einer Haupt- und Realschule, auf Grundlage von befristeten Vertretungsverträgen zu unterrichten. Eine feste Übernahme in den hessischen Schuldienst erfolgte zunächst nicht. 1993 wechselte er an die "......" -Schule in "......", an der er bis zur Festnahme in dieser Sache tätig war. Er unterrichtete dort als im hessischen Schuldienst fest angestellter Lehrer zunächst in der Sekundarstufe 1, d. h. bis einschließlich Klassenstufe 10, später in der Sekundarstufe 2 bis Klassenstufe 13 die Fächer Biologie und Sport. Obwohl der Angeklagte sich regelmäßig darum bemühte, bekam er zu seiner großen Enttäuschung keine Beamtenstelle. In den letzten Jahren vor der angeklagten Tat fungierte er als Fachvorsitzender des Bereichs Biologie.

Seit 1990 leidet der Angeklagte unter massiven Alkoholproblemen. Er trank in der Zeit von 1990 bis 1997 immer wieder im Abstand von ein paar Wochen exzessiv. Dabei kam es hin und wieder vor, dass er aufgrund des Alkoholkonsums am nächsten Tag nicht oder aber mit Restalkohol zum Dienst erschien.

Unter Einfluss von Alkohol kam es dann am 16.12.1997 gegen 21:00 Uhr zu einem Unfall. Der Angeklagte geriet mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn und streifte ein entgegenkommendes Fahrzeug. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,41 ‰. Daraufhin wurde der Angeklagte am 19.03.1998 vom Amtsgericht Michelstadt - Az. 50 Js 2867.5/98 - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung für die Dauer von sieben Monaten verhängt.

Einen Tag nach dem Unfall begab sich der Angeklagte freiwillig in das Zentralinstitut für "......", wo er sich einer sechswöchigen stationären Alkoholtherapie unterzog. Im Anschluss daran nahm der Angeklagte für ca. ein Jahr an einer ambulanten Psychotherapie bei "......" teil. Parallel besuchte er zweimal wöchentlich die Nachsorgegruppe im Zentralinstitut "......" .

Bis zum Herbst 1998 lebte der Angeklagte abstinent. Danach begann er mit dem Versuch, "kontrolliert zu trinken". Der Angeklagte nahm sich vor, am Abend nicht mehr als ein bis zwei Gläser Wein oder Bier zu trinken. Dies konnte er bis Januar/Februar 1999 einhalten. Dann begann er erneut, exzessiv zu trinken. In dieser Phase trank der Angeklagte etwa zwei Flaschen Wein bzw. acht Flaschen Bier pro Tag. Es kam zu häufigeren Fehlzeiten im Dienst.

Aufgrund des Alkoholproblems zerbrach die im Jahre 1989 wegen der Schwangerschaft seiner Frau geschlossene, nach Einschätzung des Angeklagten unglücklich verlaufene Ehe. Die heute 21jährige Tochter lebte fortan bei der Mutter. 1999 erfolgte die Scheidung.

Im Oktober 2000 lernte der Angeklagte die verheiratete Zeugin "......" in einer Kneipe in "......" kennen. Es entwickelte sich eine intensive, auch intime Beziehung. Soweit sie die Zeit gemeinsam verbrachten, kam es beiderseits zu ausgiebigem Alkoholkonsum. Es wurden bis zu drei Flaschen Wein im Laufe eines Abends getrunken. Zuweilen übernachtete die Zeugin "......" bei dem Angeklagten. Als die Beziehung später im Streit beendet wurde, verstärkte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten. Er trank nunmehr fast täglich allein zwei bis drei Flaschen Wein am Abend.

Sowohl gegenüber der Ehefrau als auch gegenüber der Frau "......" kam es im Zustand der Alkoholisierung jeweils einmalig zu einer Körperverletzungshandlung durch den Angeklagten, was jedoch keine strafrechtlichen Nachwirkungen hatte.

Der Alkoholmissbrauch des Angeklagten hatte zudem zur Folge, dass er im Kollegium der "......" -Schule nicht besonders hoch angesehen war. Dies lag vor allem daran, dass er unter Alkoholeinfluss zu Distanzlosigkeiten und verbalaggressivem Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen neigte. Darüber hinaus kursierten Gerüchte über sexuelle Entgleisungen des Angeklagten gegenüber Schülerinnen und Schülern.

b)

Die als Gymnasiallehrerin ausgebildete Nebenklägerin war zunächst an verschiedenen Schulen in Nordrhein-Westfalen tätig. Unter anderem war sie vom 02.08. 1999 bis zum 30.09.2000 an dem "......" Gymnasium in "......" als Lehrerin für Biologie, Deutsch und evangelische Religion im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Träger des Gymnasiums war ein "......" unter der Leitung des Geschäftsführers "......", welcher in dieser Funktion u. a. für die Einstellung der Lehrkräfte verantwortlich war.

Der Eindruck, welchen die Nebenklägerin bei der Schulleitung und dem Zeugen "......" hinterließ, war zunächst sehr positiv, verkehrte sich aber im Laufe der Zeit ins Gegenteil. Dies lag hauptsächlich an ihren zahlreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, wobei sich im Lehrerkollegium mit der Zeit Zweifel am Wahrheitsgehalt der jeweils vorgebrachten Entschuldigungen häuften. So meldete sie z. B. bei einer Gelegenheit einen Dienstunfall, welcher sich am 08.06.2000 gegen 13:30 Uhr ereignet habe. Sie sei auf dem Weg von der Schule zu ihrem Auto auf dem Parkplatz gestürzt und habe sich dabei die linke Hand verletzt. In der am 13.06.2000 von dem Zeugen "......" weitergeleiteten Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft berichtete die Nebenklägerin hingegen von einem Bruch der rechten Hand. Den Sekretärinnen der Schule gegenüber berichtete die Nebenklägerin dazu, sie habe sich die Hand verletzt, als sie einen nächtlichen Streit zwischen Jugendlichen habe schlichten wollen.

Am 26.09.2000 teilte die Nebenklägerin dem Schulleiter des Gymnasiums in einem persönlichen Gespräch unerwartet mit, dass sie beabsichtige, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. Am 28.09.2000 erhielt der Zeuge "......" dann ein Fax von dem Rechtsanwalt der Nebenklägerin, in welchem ohne Angabe von Gründen die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Dies sorgte sowohl bei der Schulleitung als auch im Lehrerkollegium für große Verärgerung, da nun mitten im laufenden Schuljahr sehr kurzfristig Ersatz für die Nebenklägerin gefunden werden musste; eine ordentliche Kündigung wäre nur zum Ende eines Schul- bzw. Schulhalbjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich gewesen. Zudem weigerte sich die Nebenklägerin, das bereits an sie gezahlte Gehalt für den Monat Oktober 2000 zurückzuzahlen, was in der Folge zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung führte, welche in zweiter Instanz mit einem Vergleich beendet wurde. Dabei wurde bei Kostenaufhebung im Übrigen vereinbart, dass das zuviel gezahlte Monatsgehalt erstattet werden solle und sich die Nebenklägerin an den Kosten der Stellenanzeige beteilige.

Nach dem Weggang der Nebenklägerin übernahm die Zeugin "......" deren Klasse am Gymnasium in "......" und organisierte sodann eine Klassenfahrt zu einer Jugendherberge in "......" . Einige Zeit später wurde Frau "......" von mehreren Schülern angesprochen, welche ihr Bedauern darüber äußerten, dass die Fahrt wegen eines Wasserrohrbruchs in der Jugendherberge ausfallen müsse. Zuvor hatte es einen angeblich von der Herbergsleitung stammenden Anruf gegeben, in dem der Rohrbruch mitgeteilt worden war. Frau "......" rief nun ihrerseits in der Herberge an, um sich nach einer alternativen Unterbringungsmöglichkeit zu erkundigen. In diesem Gespräch stellte sich heraus, dass es keinen Wasserrohrbruch gebe, vielmehr gegenüber der Jugendherberge die Klassenfahrt wegen eines angeblichen Ausbruchs von Meningitis in der Schulklasse abgesagt worden war. Das entsprechende Schreiben an die Herbergsleitung trug den Briefkopf des Gymnasiums und war von der Nebenklägerin unterzeichnet worden. Als der Zeuge "......" dieses Schreiben zu Gesicht bekam, ärgerte er sich sehr darüber, dass die Nebenklägerin unberechtigterweise den Briefkopf des Gymnasiums verwendet hatte.

Nach ihrem Weggang von dem Gymnasium in "......" unterrichtete die Nebenklägerin zunächst einige Zeit an der Realschule in "......", bevor sie zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 in den Schuldienst des Landes Hessen wechselte. Da sie im Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht verbeamtet werden konnte, hatte sie sich entschlossen, in Hessen eine Lehrerstelle zu suchen. Dabei kamen für sie nur solche Stellen in Betracht, die ihr die Möglichkeit der Verbeamtung boten. Schließlich erhielt sie eine Zusage für eine Stelle als Lehrerin für Biologie und Deutsch an der "......" -Gesamtschule in "......" im "......" . Es handelte sich dabei um eine Anstellung als Beamtin auf Probe in der Sekundarstufe 1 mit der Besoldung A 13. Die Nebenklägerin ging zunächst irrtümlich davon aus, sie könne auch in der Sekundarstufe 2 unterrichten, da in Nordrhein-Westfalen mit der Besoldung A 13 eine Tätigkeit in dieser Stufe einhergeht. Letztlich wurde der Zeugin von der Schulleitung inoffiziell in Aussicht gestellt, dass sie gelegentlich und bei entsprechendem Bedarf auch in der Sekundarstufe 2 unterrichten könne.

Die Tätigkeit der Nebenklägerin an der "......" -Schule begann am 06.08.2001. Die Kollegen lernten sie als eine fröhliche und aufgeschlossene Person kennen, die in ihrer neuen Beschäftigung sehr engagiert war. Die Zeugin war hoch motiviert, da sie die Bewährungszeit erfolgreich absolvieren und in das Beamtenverhältnis übernommen werden wollte.

Am ersten oder zweiten Schultag lernte die Nebenklägerin im Sekretariat der Schule den Angeklagten kennen. Dieser begrüßte sie als neue Kollegin und stellte sich ihr als Vorsitzender des Fachbereichs Biologie vor. Zugleich machte er ihr den Vorschlag, dass sie den Vorsitz übernehmen solle, da er diesen in absehbarer Zeit aufgeben wolle. Einen Tag später kam der Angeklagte in der vierten Stunde in den Biologieunterricht der Nebenklägerin und bat dort um ein Stück Kreide. Einige Schüler der von der Zeugin unterrichteten 10. Klasse riefen dem Angeklagten zu, dass die Zeugin eine hübsche Braut und daher auch etwas für ihn sei. Daraufhin lachten der Angeklagte und ein Großteil der Schüler. Zudem erwiderte der Angeklagte, dass er und die Zeugin ja mal eine Runde in seinem Cabrio drehen könnten, das müsse man aber erst privat im Lehrerzimmer besprechen. Während einige Schüler abermals lachten, war die Zeugin über das Verhalten des Angeklagten irritiert.

Am 10.08.2001 meldete sich der Angeklagte krank. Während seiner Abwesenheit in den folgenden zwei Wochen wurde die Nebenklägerin in der Fachbereichskonferenz zur neuen Vorsitzenden des Fachbereichs Biologie gewählt. Andere Kollegen hatten sich nicht zur Verfügung gestellt, da mit der Position des Fachbereichsvorsitzes keine finanziellen oder beruflichen Vorteile verbunden waren.

Am 27.08.2001, dem ersten Arbeitstag des Angeklagten nach seiner Erkrankung, kam es in der Raucherecke des Lehrerzimmers zu einem erneuten persönlichen Kontakt zwischen ihm und der Nebenklägerin. Während des sich ergebenden Gespräches wies der Angeklagte darauf hin, dass er es seltsam finde, dass die Nebenklägerin während seiner Abwesenheit und ohne seine Mitwirkung zur Fachbereichsvorsitzenden gewählt worden war. Gleichwohl vereinbarte er mit ihr ein Treffen für den 30.08.2001 zum Zwecke der Übergabe von Aktenordnern und eines Schlüssels.

Einen Tag später, am 28.08.2001, unterrichtete die Nebenklägerin während der vierten Stunde (10:40 Uhr bis 11:20 Uhr) in einer 10. Klasse Biologie. Der Unterricht fand in Raum 507 im Neubau der Schule statt. Nach dem Ende der Schulstunde hielt sich die Zeugin ab ca. 11:20 Uhr zunächst allein in dem mit Raum 507 durch eine unverschlossene Tür verbundenen Biologie-Vorbereitungsraum 506 auf. Der Vorbereitungsraum kann auch vom Flur aus durch eine von außen nur mittels eines passenden Schlüssels zu öffnende Tür betreten werden; innerhalb des Lehrer-Kollegiums verfügten zum damaligen Zeitpunkt etwa 20 Personen über einen passenden Schlüssel. Kommt man vom Flur aus in den Vorbereitungsraum, so befindet sich an der linken Wand ein tresenartiger Arbeitsbereich mit Unterschränken, die mittels Schiebetüren verschlossen sind, sowie einem Waschbecken. Dahinter schließt sich die Verbindungstür zum Unterrichtsraum 507 an. Gegenüber der Eingangstür befindet sich eine Fensterfront, an der nebeneinander Arbeitstische aufgestellt sind. Dort hatte der Angeklagte einen eigenen Arbeitsplatz, an welchem sich seine Unterrichtsmaterialien befanden.

Auch der Angeklagte, welcher am Abend zuvor erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, unterrichtete an diesem Tag. Zunächst gab er in den ersten drei Stunden in der schuleigenen Sporthalle Sportunterricht; anschließend unterrichtete er in der vierten Stunde im Neubau der Schule in einer 10. Klasse Biologie. Sein Unterricht fand im Chemietrakt statt, der sich ein Stockwerk unter dem Biologietrakt befindet. Nach dem Unterricht begab sich der Angeklagte ein Stockwerk höher in den Biologie-Vorbereitungsraum, wo er auf die Nebenklägerin traf. Dort soll es dann während der zweiten großen Pause (11:20 Uhr bis 11:35 Uhr) nach einem kurzen Gespräch zu der angeklagten Tat gekommen sein.

Nach dem Ende der großen Pause unterrichtete der Angeklagte pünktlich ab 11:35 Uhr bis 12:20 Uhr in einer 5. Klasse Sport. Die Nebenklägerin ihrerseits gab in der fünften Stunde Deutsch- und in der sechsten (12:20 Uhr bis 13:10 Uhr) Biologieunterricht.

Am Mittwoch, dem 29.08.2001, ging die Zeugin zunächst morgens zur Schule und hielt dort planmäßig ihre Unterrichtstunden ab. Um 18:00 Uhr am selben Tag traf sie sich mit der Zeugin "......" zum Tennisspielen. Das Treffen war durch den gemeinsamen Tennistrainer vermittelt worden, welcher der Auffassung war, dass die Zeuginnen gut zusammen spielen könnten; zuvor waren sie sich noch nie begegnet. Die Zeugin "......" bemerkte während des Spiels nichts Ungewöhnliches an der Nebenklägerin; insbesondere hatte sie nicht den Eindruck, dass diese in schlechter Stimmung war, unter Schmerzen litt oder sich zum Spielen besonders überwinden musste. Vielmehr machte die Nebenklägerin auf sie einen aufgeschlossenen und gut gelaunten Eindruck. Sie war ihr derart sympathisch, dass sie sich spontan dazu entschloss, sie mit zu einem Frauenstammtisch zu nehmen, welcher am selben Abend ab 20:00 Uhr stattfand. Der Stammtisch wurde von Lehrerinnen des Gymnasiums in "......" organisiert; es handelte sich jedoch grundsätzlich um eine offene Runde. Im Verlauf des Abends zeigte sich die Nebenklägerin in einer heiteren Stimmung; sie blieb bis ca. 23:00 Uhr.

Auch am Donnerstag, dem 30.08.2001, begab sich die Nebenklägerin in die Schule und führte dort ihren Unterricht durch. Zuvor fand jedoch eine Routineuntersuchung durch die Amtsärztin "......" statt, anhand derer die Diensttauglichkeit in gesundheitlicher Hinsicht der gerade eingestellten Nebenklägerin beurteilt werden sollte. Im Anamnesebogen, welcher vor der Untersuchung auszufüllen war, beantwortete die Nebenklägerin die Frage "jetzige Beschwerden" mit "keine". Die Untersuchung als solche blieb vergleichsweise oberflächlich und dauerte etwa 20 Minuten; die Nebenklägerin musste währenddessen nur den Oberkörper entkleiden. Die Zeugin "......" tastete den Bauch ab; Hämatome, Kratzspuren oder sonstige Verletzungen fielen ihr nicht auf. Sie beurteilte die Nebenklägerin abschließend als gesund und uneingeschränkt diensttauglich.

Im weiteren Verlauf des Vormittags berichtete die Nebenklägerin ihrer Kollegin "......" davon, dass der Angeklagte sie für 14:00 Uhr zu einem gemeinsamen Treffen in den Biologie-Vorbereitungsraum einbestellt habe, um sie in die Fachbereichsleitung einzuweisen. Sie erzählte der Zeugin "......" des Weiteren, dass sie vom Angeklagten gewaltig unter Druck gesetzt werde und deshalb große Angst vor dem Treffen mit ihm habe. Frau "......" riet ihr daraufhin davon ab, sich mit dem Angeklagten allein zu treffen und bot ihr an, sich an den Personalrat zu wenden. Dies lehnte die Nebenklägerin jedoch mit der Begründung ab, sie fühle sich vom Angeklagten bedroht.

An diesem Tag wurde die Nebenklägerin von der Zeugin "......" angesprochen. Diese hatte das Gespräch zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten am Montag, dem 27.08.2001, in der Raucherecke des Lehrerzimmers bemerkt und glaubte aufgrund eigener Erfahrungen, die Nebenklägerin vor ihm warnen zu müssen. Die Zeugin "......" teilte der Nebenklägerin mit, dass der Angeklagte aufbrausend sei und teilweise aggressiv sowie beleidigend mit anderen Personen umgehe. Die Nebenklägerin erwiderte daraufhin, dies sei schon passiert, er habe sie im Biologiesaal angemacht. Anschließend fing sie an zu weinen. Auf Nachfrage der Zeugin "......" äußerte sie zudem, der Angeklagte habe sie körperlich bedrängt.

In einem weiteren Gespräch mit den Zeuginnen "......" und "......" am Abend des 30.08.2001 wiederholte die Nebenklägerin, dass sie sich vom Angeklagten bedroht und belästigt fühle und große Angst vor ihm habe. Auf Anraten der Zeugin "......", welche Mitglied des Personalrats war, willigte sie schließlich ein, die Angelegenheit mit der Schulleitung zu besprechen.

In dem Gespräch mit der Schulleitung am Freitag, dem 31.08.2001, berichtete die Nebenklägerin, dass der Angeklagte im Biologie-Vorbereitungsraum zunächst ein Gespräch mit ihr geführt und dann plötzlich hinter ihr gestanden und sie am Arm berührt habe. Am Nachmittag desselben Tages rief sie die Zeugin "......", welche zuvor am Gespräch mit der Schulleitung beteiligt war, an und erzählte dieser, dass alles viel schlimmer sei, als sie es bisher geschildert habe; der Angeklagte habe sie an der Brust und im Genitalbereich berührt.

Am Montag, dem 03.09.2001, nahm die Nebenklägerin nach Schulschluss die Zeugin "......" in ihrem Pkw mit. Während der Fahrt erzählte sie der Zeugin "......", sie habe sich am Wochenende in "......" in frauenärztliche Behandlung begeben müssen, weil sie Schmerzen und unzählige blaue Hämatome am gesamten Unterleib habe. Auf Nachfrage fuhr sie fort, der Angeklagte sei am vorangegangenen Dienstag im Biologie-Vorbereitungsraum von hinten an sie herangetreten und habe sie mit Gewalt an den Vorbereitungstisch gepresst, sodass sie sich nicht habe wehren oder schreien können. Dann habe er ihr unter den Slip gegriffen und sie im Genitalbereich angefasst; er sei aggressiv gewesen und habe sie mehrmals gekniffen. Sie habe bei dem Geschehen mehrere Hämatome erlitten. Die Zeugin "......" riet der Nebenklägerin daraufhin, die Sache anzuzeigen. In der Wohnung der Zeugin kamen beide darin überein, zunächst eine anonyme Anzeige zu verfassen. Das sodann gemeinsam gefertigte Schreiben hatte u. a. folgenden Inhalt:

"[...]hiermit erstatte ich Anzeige gegen "......" [...]

Er hat mich am Dienstag, 28.08.01, um etwa 11.10 Uhr im Biologie-Fachraum ("......") tätlich angegriffen. Dabei fiel mir sein starker Alkoholgeruch auf. Er hat mich körperlich bedrängt und sexuell genötigt. Auf mein Schreien hin hat er mich bedroht, er habe gute Freunde in hiesigen politischen Kreisen, mittels derer er mein berufliches Fortkommen und somit meine soziale Integration verhindern könne. Im Übrigen habe er ähnliche Situationen schon verschiedentlich durch zivilrechtliche Gegenklagen als haltlose Beschuldigungen abgewiesen und das Urteil sei immer zu seinen Gunsten ausgefallen.[...]".

Die Nebenklägerin verlies sodann die Wohnung der Zeugin und spielte nachmittags abermals Tennis mit der Zeugin "......" . Am Abend kam es zu einem weiteren Treffen der Nebenklägerin mit der Zeugin "......", die sich Sorgen gemacht hatte und die Nebenklägerin hat ablenken wollen. Die Nebenklägerin äußerte abermals, heftige Schmerzen im Unterleib zu haben; sie wolle sich deshalb am nächsten Tag bei einem Arzt vorstellen.

Am Vormittag des 04.09.2001 begab sich die Nebenklägerin in die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses "......", wo sie von der Zeugin "......" untersucht wurde. Gegenüber "......" berichtete die Nebenklägerin erstmals, dass der Angeklagte ihren Rock beiseite geschoben und sie zum Analverkehr gezwungen habe. Er habe sie zudem im Genitalbereich und am Unterbauch geboxt, gekratzt und gekniffen. Sie habe versucht, sich zu wehren, der Angeklagte habe sie aber zu stark festgehalten. Irgendwann sei es ihr gelungen, sich zu befreien und sie sei schreiend aus dem Raum gelaufen; niemand habe sie gehört. Auch zum Vor- und Nachgeschehen des Vorfalls vom 28.08.2001 machte die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin "......" umfangreiche Angaben, so etwa zu ihrem jüngeren beruflichen Werdegang, zum schlechten Ruf des Angeklagten, zur Wahl des Fachbereichsvorsitzes und zur Verärgerung des Angeklagten darüber. Ferner gab sie Bedrohungen durch den Angeklagten sowie dessen Alkoholproblem an, wobei sie sowohl bei den Gesprächen als auch beim Tatgeschehen Alkoholgeruch bemerkt habe. Im Zuge der Befunderhebung erklärte die Nebenklägerin auf ausdrückliches Befragen, dass sie beim "Wasserlassen" und beim Stuhlgang keine Probleme habe.

Bei der anschließenden körperlichen Untersuchung stellte die Zeugin "......" Kratzspuren und Hämatome am Unterbauch sowie an den Vorder- und Innenseiten beider Oberschenkel fest, ferner ein Hämatom an der linken Wade. Die vaginale Spiegeluntersuchung auf dem gynäkologischen Stuhl, die problemlos gelang, ergab keinen Befund; es wurden weder Verletzungsspuren noch Blutanhaftungen festgestellt. Die anschließende rektale Untersuchung verlief für die Nebenklägerin infolge Anspannung zwar schmerzhaft, konnte aber vollständig durchgeführt werden; Damm und Anus waren ohne sichtbare Verletzungsspuren und ohne Blutungen. Es gab keinen Hinweis auf irgendwelche Verletzungen.

Entgegen diesem Befund erzählte die Nebenklägerin der Zeugin "......" nach Schulschluss anlässlich einer gemeinsamen Heimfahrt, dass Blut und Verletzungen am Darm festgestellt worden seien. Darüber hinaus berichtete sie nun auch der Zeugin "......" von einer analen Vergewaltigung. Der Angeklagte habe ihr von hinten den Slip zur Seite geschoben und sei rektal in sie eingedrungen; zugleich habe er sie vorne massiv in den Genitalbereich gekniffen.

Am späten Nachmittag dieses Tages spielte die Nebenklägerin erneut mit der Zeugin "......" Tennis. Wie schon am Vortag fielen der Zeugin keine Besonderheiten auf.Am Mittwoch, dem 05.09.2001, begab sich die Nebenklägerin zur Polizei in "......" und erstattete unter Vorlage des am 03.09.2001 gefertigten Schreibens Strafanzeige gegen den Angeklagten. In der anschließenden Vernehmung schilderte sie gegenüber KOK’in "......" detailliert den angeklagten Sachverhalt und führte dabei u. a. aus, dass der Angeklagte sein Glied in ihren After eingeführt habe. Da sie sich jedoch gewehrt habe, sei es ohne Ejakulation wieder heraus gerutscht. Anschließend habe er sie mit aller Gewalt herumgedreht und versucht, sein Glied in ihre Scheide einzuführen. Dabei habe sie sich durch Drehen und Winden von ihm losreißen können und sei dann hinaus auf den Flur bzw. in die Toilette gerannt. Sie habe nur noch laut geschrieen. Der Angeklagte habe während der Tat nach Alkohol gerochen; dies sei auch bei allen vorangegangenen Treffen der Fall gewesen. Schließlich berichtete die Nebenklägerin von der am Vortag erfolgten gynäkologischen Untersuchung. Frau "......" habe ihre Verletzungen attestiert; insbesondere sehe man an der Wade, im Genitalbereich und am Rücken noch deutlich die Kratzspuren und Hämatome.

Aufgrund der Anzeige wurde vom PP "......" eine Arbeitsgruppe eingerichtet, der u.a. die Kriminaloberkommissare "......" und "......" angehörten, die mit der Nebenklägerin eine Nachvernehmung durchführen wollten, was zunächst daran scheiterte, dass man sie nicht erreichen konnte. Schließlich meldete sich für die Nebenklägerin eine Rechtsanwältin und unterbreitete den Wunsch der Nebenklägerin, die Nachvernehmung in "......" durchzuführen.

Am 12.09.2001 erfolgte diese in Gegenwart des KOK "......" in den Räumen des KK "......", wobei auf den weiteren Wunsch der Nebenklägerin auch der als Bekannter vorgestellte Kriminalbeamte "......" von der dortigen Dienststelle anwesend war. Auch in dieser Vernehmung schilderte sie umfangreich und detailliert den in der Anklage genannten Vorwurf, wobei sich allerdings im Vergleich zur Vernehmung vom 05.09.2001 einige Abweichungen ergaben. So berichtete die Zeugin, dass der Angeklagte ihr während der Tat mit seiner linken Hand den Mund zugehalten und sie so am Schreien gehindert habe. Nachdem sie sich habe befreien können, habe sie zwar versucht zu schreien, es sei aber kein Laut über ihre Lippen gekommen. Ob der Angeklagte während der Tat einen Samenerguss gehabt habe, könne sie nicht sagen, ebenso wenig, ob er ein Kondom benutzt habe. Nachdem er seinen erigierten Penis in ihren Po eingeführt gehabt habe, habe er Beischlafbewegungen ausgeführt, bis sein Glied schlaff geworden sei und er es aus ihrem Po herausgezogen habe. Anschließend habe der Angeklagte sie herum gedreht und versucht, in ihre Scheide einzudringen; in diesem Moment sei es ihr jedoch gelungen, ihm mit ihrem rechten Knie einen Stoß in die Genitalien zu versetzen, wodurch sie sich habe befreien können. Sie sei dann aus dem Vorbereitungsraum in den Flur und von dort über die Nottreppe nach draußen geflüchtet, wo sie sich hinter den Büschen zwischen Neubau und Sporthalle versteckt habe. Während der Tat habe der Angeklagte eine Alkoholfahne gehabt; bei den vorangegangenen Treffen habe er jedoch nicht nach Alkohol gerochen. Zudem habe der Angeklagte sie während der Tatausführung massiv bedroht: wenn sie nur ein Wort sage, wären sie und ihr Sohn tot; er habe Beziehungen zur Kripo in "......", zum Schulamt und zum Landrat; ihr würde sowieso niemand glauben; er habe das schon einige Male geschafft und ihm könne ja sowieso keiner etwas nachweisen. Als sie aus dem Vorbereitungsraum geflüchtet sei, habe der Angeklagte noch hinter ihr her gerufen: "Ich krieg dich noch, wenn keiner mehr damit rechnet, krieg ich dich!".

Des Weiteren führte die Zeugin aus, dass sie am Nachmittag des 28.08.2001, nachdem sie nach Hause gekommen sei, zunächst mehrfach geduscht habe. Danach habe sie ihre Unterhose, den beim Duschen benutzten Waschlappen sowie das Handtuch in einem gelben Sack verpackt und in den Müll geworfen. Ihre restliche Kleidung habe sie gewaschen. Schließlich berichtete die Nebenklägerin, dass sie durch den Vorfall mit dem Angeklagten Unterleibsschmerzen habe und unter Darm- sowie Vaginalblutungen leide.

In der Zeit vom 18.09.2001 bis zum 21.09.2001 befand sich die Nebenklägerin in stationärer gynäkologischer Behandlung im Klinikum "......" . Dort berichtete sie, es sei am 28.08.2001 zu einer Vergewaltigung mit Analverkehr bekommen. Seither habe sie starke Schmerzen beim Stuhlgang sowie Blutauflagerungen auf dem Stuhl. Sie verwies zudem auf die vorangegangene Untersuchung durch "......" am 04.09.2001 und gab entgegen den tatsächlichen Verhältnissen an, dass dort eine eingehende Untersuchung insbesondere im Analbereich aufgrund der starken Schmerzhaftigkeit unterlassen worden sei. Aufgrund starken Schmerzempfindens sowie Weinkrämpfen bei der Nebenklägerin entschloss sich die behandelnde Gynäkologin, Frau "......", ihre Untersuchung am 19.09. 2001 unter Vollnarkose durchzuführen. Der Befund ergab zunächst mehrere in Abheilung befindliche Hämatome und Kratzspuren am Unterbauch sowie an den Oberschenkeln. Darüber hinaus stellte Frau "......" im Bereich der Analrosette eine deutliche Rötung der Haut sowie eine kleine Analfissur von ca. 2 cm Länge fest, welche sich ebenfalls bereits in Abheilung befand. Die Verletzungen im Bereich der Analrosette lieferten nach Einschätzung der Ärztin eine schlüssige Erklärung für die Blutauflagerungen beim Stuhl sowie die starken Defäkationsschmerzen.

Am 13.09.2001 erging gegen den Angeklagten Haftbefehl durch das Amtsgericht "......" . Am 14.09.2001 wurde er unter den von ihm in seiner Einlassung beschriebenen Umständen festgenommen. In der anschließenden richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht "......" bestritt der Angeklagte die ihm an diesem Tag erstmals bekannt gemachten Vorwürfe. Er ließ sich dahingehend ein, dass er die Nebenklägerin am Tattag lediglich in der ersten großen Pause begegnet sei. In der Pause zwischen 11:20 Uhr und 11:35 Uhr habe er sich in der Raucherecke des Lehrerzimmers aufgehalten. Der Haftbefehl wurde noch an diesem Tage außer Vollzug gesetzt. Auf Beschwerde der Staatsanwalt setzte das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 25.09.2001 den Haftbefehl wieder in Vollzug. Am 02.10.2001 wurde der Angeklagte um 8:55 Uhr erneut festgenommen und befand sich fortan in Untersuchungshaft in der JVA "......" .

Am Nachmittag des 03.10.2001 teilte die Nebenklägerin der Polizei sowie ihrer Kollegin "......" telefonisch mit, dass sie sich auf dem Marktplatz in "......" befinde und dort soeben auf den Angeklagten getroffen sei. Er habe sie angeschaut und mit den Lippen sowie der Zunge geschnalzt, wie er es schon einmal getan habe. Anschließend sei er ihr gefolgt und habe hinter ihr her gerufen: "Ich kriege dich noch, wenn du nicht mehr damit rechnest!" Ihre Eltern seien bei dem Vorfall zugegen gewesen und hätten den Angeklagten ebenfalls gesehen. Die Nebenklägerin schilderte den Vorfall erneut in einer polizeilichen Vernehmung am 18.10.2001 gegenüber KOK "......" . Mit dem ihr unbekannten Umstand konfrontiert, dass sich der Angeklagte zum angeblichen Vorfallszeitpunkt bereits in Haft befand, beharrte die Nebenklägerin darauf, am 03.10.2001 mit ihm zusammengetroffen zu sein.

In ihrer im Beisein von KOK "......" durchgeführten polizeilichen Vernehmung am 23.10.2001 bestätigten die Eltern der Nebenklägerin, die Eheleute "......", dass sie und ihre Tochter am 03.10.2001 gegen 15:00 Uhr auf dem Marktplatz in "......" auf einen Mann getroffen seien, den ihre Tochter als den Angeklagten erkannt habe. Im Rahmen einer sich anschließenden Wahllichtbildvorlage wurden den Eheleuten "......" insgesamt zehn Vergleichsbilder von Männern, darunter auch jeweils ein Bild des Angeklagten und seines Bruders, vorgelegt. Beide Zeugen deuteten spontan und ohne Zögern auf dasjenige Lichtbild, welches den Angeklagten zeigte. Sie erklärten, sie seien sich ganz sicher, dass es sich dabei um den Mann handele, welcher ihnen und ihrer Tochter in "......" begegnet sei. Zugleich wiesen sie auf Befragen darauf hin, dass sie dem Angeklagten noch nie persönlich begegnet seien und zuvor kein Foto von ihm gesehen hätten. Auch habe ihre Tochter nicht mit ihnen über das Aussehen des Angeklagten gesprochen.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt im Ausgangsverfahren 331 Js 34092/01 wiederholte die Nebenklägerin im Wesentlichen ihre polizeiliche Aussage vom 12.09.2001, wobei sie sich diesmal jedoch sicher war, dass der Angeklagte bei der Tat kein Kondom benutzt habe. Während der gesamten Vernehmung sah die Zeugin den Angeklagten nicht an; zudem begann sie bei der Schilderung der eigentlichen Tat zu weinen.

Nach der Hauptverhandlung kam es zu einem Gespräch zwischen der Nebenklägerin und Frau "......" vom Schulamt, bei welchem auch die zuständige Frauenbeauftragte des Schulamtes "......" zugegen war. In diesem Gespräch ging es um das weitere berufliche Schicksal der Nebenklägerin, da sie nach der von ihr vorgetragenen Vergewaltigung nicht an der Schule in "......" bleiben wollte. Die Nebenklägerin verlangte dabei quasi als Entschädigung für das erlittene Unrecht nach einer Studienratsstelle und der sofortigen Verbeamtung. Das Schulamt sei ihr dies schuldig, da es dafür verantwortlich gewesen sei, dass der Angeklagte trotz erheblicher Schwierigkeiten nicht bereits zuvor aus dem Dienst entfernt worden sei. Frau "......" und die Zeugin "......" reagierten auf diese Äußerungen der Nebenklägerin mit Befremden.

In der Folgezeit erhielt die Nebenklägerin als Beamtin auf Probe eine Stelle an der "......"-Schule in "......" . Nach einem Jahr Probezeit wurde sie schließlich verbeamtet. Unmittelbar danach begann eine sehr intensive Bewerbungsphase auf die nächsthöhere Dienststufe. Während dieser Zeit nahm sie erneut Kontakt zur Zeugin "......" auf und zeigte dieser verschiedene Bewerbungen für den mittelhessischen Raum. Frau "......" hatte als Frauenbeauftragte des staatlichen Schulamtes die Aufgabe, den weiblichen Lehrkräften bei ihren Bewerbungen zu helfen und diese zu unterstützen. Die Nebenklägerin teilte ihr mit, dass sie nach Mittelhessen wolle, da ihr Lebensgefährte "......" in der "......"-Uniklinik behandelt werde. Dieser sei Beamter bei der Kriminalpolizei und im Rahmen eines Terroreinsatzes in den Kopf geschossen worden. Er habe eine Weile im Koma gelegen, sei nun aber wieder bei Bewusstsein. Sie selbst bringe ihm das Sprechen wieder bei, da sie über logopädische Kenntnisse verfüge. Zu einem Schulwechsel in den mittelhessischen Raum kam es nicht, weil es der Nebenklägerin gelang, eine Stelle als Konrektorin an einer Schule in "......" zu erhalten. Dies berichtete sie der Zeugin "......" während eines gemeinsamen Gymnastikkurses. Die Zeugin "......" war von der Ortswahl überrascht und fragte deshalb nach, was denn mit dem Lebensgefährten "......" sei. Die Nebenklägerin teilte daraufhin beiläufig und ohne Anzeichen von Traurigkeit mit, dass dieser inzwischen gestorben sei, wobei Frau "......" über die kühle Sachlichkeit dieser Äußerung sehr erstaunt war. Auch der Zeugin "......", welche als Personalrätin an der "......" -Schule beschäftigt war und ist, erzählte die Nebenklägerin von der Leidensgeschichte ihres Lebensgefährten "......" . Ebenso wie Frau "......" konnte auch Frau "......" keine Trauer bei der Nebenklägerin feststellen.

Tatsächlich erfreute und erfreut sich ""......"" bester Gesundheit. Es handelt sich um den Kriminalbeamten "......", welcher auf ausdrücklichen Wunsch der Nebenklägerin an deren polizeilicher Nachvernehmung am 12.09.2001 teilgenommen hatte. Herr "......" war jedoch zu keinem Zeitpunkt mit ihr liiert. Vielmehr kannten sich beide lediglich von einigen gemeinsamen Skifreizeiten. Eine Schussverletzung hat Herr "......" niemals erlitten.

Gegenüber der Zeugin "......" berichtete die Nebenklägerin darüber hinaus wahrheitswidrig, dass sie einmal eine kleine Tochter gehabt habe, welche bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Dies sei auch der Grund für das Scheitern ihrer damaligen Ehe gewesen. Ihr Glaube habe ihr in dieser schwierigen Situation geholfen. Die Zeugin "......" glaubte zwar die Geschichte von der verstorbenen Tochter; der Satz "Mein Glaube hat mir geholfen." kam ihr jedoch in der konkreten Situation falsch vor. Sie vermutete, dass die Nebenklägerin sich erhoffte, hierdurch "Pluspunkte" bei ihr zu sammeln, da sie, die Zeugin "......", mit einem Pfarrer verheiratet war und ist. Tatsächlich hat oder hatte die Nebenklägerin außer einem Sohn keine weiteren Kinder.

Nach ihrer Tätigkeit an der "......" -Schule in "......" wechselte die Nebenklägerin im April 2006 an die "......" -Schule in "......", wo sie kommissarisch als Konrektorin tätig war. Zunächst wurde sie mit offenen Armen aufgenommen. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens, in welchem sie mit einem weiteren Bewerber konkurrierte, votierte der fünfköpfige Personalrat einstimmig für sie; auch der Schulleiter "......" hatte ihre Einstellung befürwortet. Bereits nach kurzer Zeit brachte die Nebenklägerin jedoch einen Großteil des Kollegiums gegen sich auf. Hauptgrund hierfür war ihre Handhabung des Vertretungsplans, da sie sämtliche Kollegen nach einem bestimmten Schema PC-gestützt willkürlich für Vertretungen einteilte. Zuvor war dagegen stets darauf geachtet worden, dass diejenigen Lehrer, welche sich über ihre reguläre Stundenbelastung hinaus freiwillig, z. B. als AG-Leiter, engagierten, soweit wie möglich von Vertretungsstunden freigehalten wurden. Wegen dieses Problems und weiterer Schwierigkeiten wurde die Nebenklägerin schon nach relativ kurzer Zeit zu einem Gespräch mit dem Personalrat geladen, an welchem auch dessen damaliger Vorsitzender, der Zeuge "......", teilnahm. Während des Gesprächs wurden von Seiten des Personalrats die seit Beginn der Tätigkeit der Nebenklägerin aufgetretenen Probleme angesprochen und verschiedene Lösungsmöglichkeiten erörtert. Das Gespräch endete damit, dass die Nebenklägerin versprach, mit den Dingen künftig anders umzugehen und öfter das Gespräch mit den Kollegen zu suchen.

Nur wenige Tage später meldete sich die Nebenklägerin krank; in der Zeit vom 22.06.2006 bis zum 11.07.2006 wurde sie in der Uniklinik "......" untersucht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2006 erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt unter dem Aktenzeichen 525 Js 16957/07 Anzeige gegen Unbekannt. Sie gab an, dass sie von dem Kollegium der "......" -Schule gemobbt werde und Opfer einer gezielten Vergiftung geworden sei. Hintergrund war, dass während der stationären Behandlung in "......" in den der Nebenklägerin entnommenen Blutproben die Wirkstoffe Sertralin und Desipramin nachgewiesen wurden. Hierbei handelt es sich um Bestandteile verschiedener Antidepressiva.

In der Folgezeit sprach die Nebenklägerin gelegentlich gezielte Beschuldigungen zu möglichen Tätern der Vergiftung aus. So belastete sie ihre Lehrerkollegin "......" sowie den Personalratsvorsitzenden "......" . Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde die Nebenklägerin durch das Zentrum der Rechtsmedizin in Frankfurt am Main toxikologisch untersucht; die hierbei erhobenen Befunde erbrachten jedoch keinen Nachweis von zentralwirksamen Arznei- oder Betäubungsmitteln, sodass die Staatsanwaltschaft Darmstadt das Verfahren schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte.

Da die Situation an der "......" -Schule aufgrund der vorgenannten Umstände inzwischen hochproblematisch war, wurde die Nebenklägerin auf beiderseitigen Wunsch im August 2006 an eine andere Schule versetzt.

Am 02.11.2007 teilte sie der Zeugin "......" in einer E-Mail mit, dass der Polizeibeamte "......", welcher in ihrer Vergiftungsangelegenheit ermittelt habe, heimtückisch ermordet worden sei, sein Tod allerdings in der Öffentlichkeit als Selbstmord hingestellt werde. Tatsächlich war Herr "......" zu keinem Zeitpunkt als Ermittler in dem wegen der angeblichen Vergiftung der Nebenklägerin geführten Verfahren beteiligt. Wie der Zeuge "......" sollte er auf ausdrücklichen Wunsch der Nebenklägerin an einer geplanten polizeilichen Maßnahme teilnehmen. Darüber hinaus war sein Tod in der Tat Folge eines Suizids, dem erhebliche Probleme im privaten Bereich vorausgegangen waren. Herr "......" hatte auch um

fangreiche Abschiedsbriefe hinterlassen.

2.

Die Kammer kann keine Feststellungen dahingehend treffen, dass die von der Nebenklägerin bekundeten Tathandlungen im Biologievorbereitungsraum, welche Gegenstand der Anklageschrift sind, der Wahrheit entsprechen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die angeklagte Tat sich nicht zugetragen hat.

V

Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, bestätigt und ergänzt durch auszugsweises Verlesen der ausweislich des Protokolls genannten Beschlüsse und Schriftstücke zur Haft- und Unterbringungssituation im Zuge dieses Verfahrens.

In der Sache wäre eine Verurteilung des Angeklagten nur dann möglich, wenn seine Einlassung als widerlegt angesehen und die Angaben der Nebenklägerin als derart überzeugend eingeschätzt werden müssten, dass vernünftige Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt nicht aufkommen. Beides ist nicht der Fall.

Die Darstellung des Angeklagten zum Geschehen in der zweiten großen Pause am 28.08.2001 in dem Biologievorbereitungsraum ist zumindest nachvollziehbar und nicht aus sich heraus unschlüssig. Es erscheint möglich, dass er die Nebenklägerin über seine Unterlagen gebeugt antraf und vergleichsweise erbost ansprach und dass diese daraufhin wortlos den Raum verließ. Zwar kann man sich die eine oder andere Antwortmöglichkeit vorstellen, ebenso gut ist aber auch denkbar, dass der beim Wühlen in fremden Unterlagen überraschten Nebenklägerin spontan keine harmlos anmutende Erklärung einfiel.

Dass diese Einlassung im Widerspruch zu den Angaben vor dem Haftrichter steht, spricht nicht entscheidend gegen die Richtigkeit der zuletzt - und zwar im Kern seit der Exploration beim Sachverständigen und der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt - aufrecht erhaltenen Einlassung. Seine Erläuterung dazu ist glaubhaft. Der Angeklagte wurde - wie KOK "......" als Zeuge bestätigt hat - mehr als zwei Wochen nach dem fraglichen Tatgeschehen erstmals mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Es ist gut möglich, dass er sich angesichts der für ihn überraschenden Umstände der Festnahme und der Vernehmung an die kurze Begegnung im Biologievorbereitungsraum beim Haftrichter nicht erinnern konnte und dass er seinen Aufenthalt im Lehrerzimmer aus der täglichen Routine ableitete.

Die beiden unterschiedlichen Darstellungen des Angeklagten zu seinen Aufenthaltsorten während des vorgeblichen Tatgeschehens sprechen sogar für die Richtigkeit der jetzt abgegebenen Schilderung. Wäre der Angeklagte tatsächlich Täter der angeklagten Tat, wäre für ihn die Festnahme und Vernehmung keine überraschende Angelegenheit gewesen. Für den Fall müsste doch angenommen werden, dass er sich sein Einlassungsverhalten besser überlegt und vor allem keinen Wechsel der Einlassung während des laufenden Verfahrens vorgenommen hätte. Denn mit der aktuellen Einlassung hat er sich auf den ersten Blick ohne Not in größere Gefahr einer Verurteilung gebracht, hat er doch damit seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit eingeräumt. Wäre er - entsprechend anwaltlichem Rat - hingegen bei seiner ursprünglichen Darstellung geblieben, hätte die sich zwar möglicherweise nicht durch Befragung von Lehrern erhärten lassen; jedoch hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, dass von den zahlreichen Lehrern im Lehrerzimmer einer - irrtümlich - glaubt, den Angeklagten zur Tatzeit dort gesehen zu haben. Und welcher der Lehrer hätte von sich aus mehr als zwei Wochen nach Bekanntwerden der Einlassung sicher ausschließen können, dass der Angeklagte am 28.08.2001 in der zweiten großen Pause im Lehrerzimmer gewesen wäre. Dass der Angeklagte gleichwohl seinerzeit und auch in der jetzigen Hauptverhandlung die für ihn gefährlichere Einlassung abgibt, spricht sonach für sein Bestreben, der Wahrheit zu dienen. Dabei verfängt nicht der Einwand, er könne geglaubt haben, er habe in dem Raum verräterische Spuren hinterlassen. Als Biologielehrer mit Arbeitsplatz in diesem Raum wäre das Auffinden von Spuren, etwa DNA, keine Besonderheit und kein Beleg für seine Täterschaft gewesen.

Es fällt zudem schwer, in der Person des Angeklagten ein Motiv für die Tat auch nur zu erahnen. Den Angeklagten und die Nebenklägerin verband seinerzeit bis auf die gemeinsame Tätigkeit als Lehrer an derselben Schule nichts. Bis zum fraglichen Tatzeitpunkt hatte es nach beiderseitigem Vorbringen nur ganz wenige, weitgehend belanglose Begegnungen gegeben. Einzig die Frage des Fachbereichsvorsitzes schien jedenfalls in der letztlich durchgeführten Form bei dem Angeklagten auf einen gewissen Verdruss aufgrund der Schnelligkeit der Entscheidung und des Übergehens seiner krankheitsbedingt abwesenden Person geführt zu haben. Das allein oder auch im Zusammenwirken mit einer etwaigen Restalkoholmenge und einer daraus eventuell resultierenden Enthemmung bei Berücksichtigung einer auch anderweitig als aufbrausend bekannten Persönlichkeit mutet als Motiv für die Annahme, der Angeklagte habe durch eine Vergewaltigung die Nebenklägerin demütigen und seine Vormachtsstellung beweisend erniedrigen wollen, abwegig an. Denn es ist zu berücksichtigen, dass er selbst es war, der den Übergang im Fachbereichsvorsitz gerade auf die Nebenklägerin angeregt und ins Rollen gebracht hatte. Überdies hatte er sich nach Kenntnisnahme von seiner "Abwahl" am 27.08.2001 sofort mit der Nebenklägerin auf den 30.08.2001 verabredet, um das mit dem Fachbereichsvorsitz verbundene Arbeitsmaterial übergeben zu können, was sich neben der Einlassung des Angeklagten aus den Bekundungen der Zeugin "......" ergibt, der gegenüber die Nebenklägerin jene Verabredung am 30.08.2001 kund getan hatte. Weshalb der Angeklagte also am 28.08.2001 auf einmal derart verärgert über die Umstände der Wahl gewesen sein soll, dass er zu einer solch gravierenden Tat schreitet, erschließt sich nicht ohne Weiteres.

Auch andere Motive drängen sich nicht auf. Niemand hat davon zu berichten gewusst, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin in welcher Form auch immer entweder konflikthaft oder freundschaftlich verbunden waren oder gar dass die Nebenklägerin dem Angeklagten Avancen gemacht hätte, aufgrund derer er sich zu einer sexuellen Annäherung hätte verleitet gesehen haben können. Der Angeklagte war auch nicht als jemand bekannt, der massiv sexuell übergriffig wird. Zwar gab es - wie der Zeuge KOK "......" bekundet hat - eine entsprechende Gerüchtelage in der Schule; insoweit - so der Zeuge - hätten Vernehmungen erbracht, dass der Angeklagte bei einer Gelegenheit deutlich alkoholisiert auf einem Volksfest sich einer Schülerin tanzend genähert und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben habe. Die Zeugin "......" hat zu berichten gewusst, dass sich der Angeklagte bei einer Gelegenheit in der Sporthalle in einem Raum bis auf den Slip umgezogen habe und dabei das Rollo eines Fensters zur Halle nicht vollständig geschlossen gewesen sei. Zudem - so vermerkt in dem von KOK’in "......" erstellten Vernehmungsprotokoll vom 05.09.2001, welches nach § 253 StPO verlesen worden ist - habe die Nebenklägerin angegeben, der Angeklagte sei am 07.08.2001 in ihre Klasse gekommen und habe Kreide gebracht. Dabei habe er sie sexistisch angemacht mit Aussprüchen wie "hübsche Braut, sexy Braut, mit der könne man ja auch eine Nummer schieben".

Diese Begebenheiten sind nicht geeignet, Rückschlüsse darauf zuzulassen, der Angeklagte könnte die Distanzlosigkeit besessen haben, sich der Nebenklägerin während der Unterrichtszeit zu nähern, um sie anal zu vergewaltigen. Zwischen einem flüchtigen Kuss im stark alkoholisierten Zustand und dem angeklagten Tatgeschehen liegt eine zu große Diskrepanz. Das Umziehen in der Turnhalle stellt sich eher als Nachlässigkeit, denn als sexuell motivierte Freizügigkeit dar. Und schließlich hat sich die Darstellung der Nebenklägerin gegenüber KOK’in "......" betreffend das Kreidebringen als unzutreffend erwiesen. Wie der Vors. Richter "......" als Zeuge ausgeführt hat, hat sich dieses Ereignis in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt anders dargestellt; danach sei es so gewesen, dass diese Äußerungen von Schülern und nicht von dem Angeklagten gekommen seien und der Angeklagte wie in den obigen Feststellungen beschrieben, damit umgegangen sei, was die hiesige Kammer angesichts der spontanen Situation eher als vergleichsweise elegant denn als anzüglich wertet.

Bei allem ist der Angeklagte bislang nicht als Sexualstraftäter bekannt geworden. Soweit er selbst einräumt, gegenüber der damaligen Ehefrau und einer Partnerin jeweils einmal handgreiflich geworden zu sein, gibt es keinen Anhalt dafür, dass dies im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Sexualleben der Beteiligten stand.

Die Kammer ist nicht so blauäugig zu glauben, dass Straftaten im Allgemeinen und Sexualstraftaten im Besonderen stets eines nachvollziehbaren oder gar vernünftigen Motivs bedürften. Bei der hier zur Prüfung anstehenden Frage spricht indes das Fehlen eines solchen Motivs zumindest nicht für die Täterschaft des Angeklagten.

Eine gewisse Indizwirkung kommt auch dem Verhalten des Angeklagten nach der Verurteilung vom 24.06.2002 zu. Er leugnete die Begehung der Tat durchgehend bis zum jetzigen Zeitpunkt. Die Kammer, deren Berufsrichter zum überwiegenden Teil über viele Jahre auch als Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer tätig sind oder waren, hat die Erfahrung gemacht, dass im Erkenntnisverfahren nicht geständige Sexualstraftäter vielfach im Zuge der Strafvollstreckung ihre Schuld einräumen und im Vollzug aktiv an der Aufarbeitung der Tat mitwirken. Dass der Angeklagte dies trotz der Verlockung einer vorzeitigen Entlassung oder der Gewährung von Lockerungen nicht getan hat, spricht - wenn auch mit eher geringem Gewicht - für die Richtigkeit seiner Einlassung.

Können aus der Person des Angeklagten und aus seinem Einlassungsverhalten keine greifbaren Anhalte für die Richtigkeit des Tatvorwurfes gezogen werden, so bleiben nur die übrigen Beweismittel und dabei in erster Linie die Angaben der Nebenklägerin. Insoweit ist es der Kammer nicht möglich gewesen, die Nebenklägerin persönlich anzuhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr und von ihren Angaben zu machen, weil sie sich umfänglich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Ein solches steht ihr zu.

Gegen die Nebenklägerin ist bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt unter dem Aktenzeichen 331 Js 7379/08 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage, falschen Verdächtigung sowie Freiheitsberaubung anhängig, welches ihr Verhalten in dem Ausgangsverfahren 331 Js 34092/01 zum Gegenstand hat. Eine Aussage der Nebenklägerin zur Sache, sei es zum Tat-, Tatvor- und -nachgeschehen, sei es zu den Umständen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führten, ruft für die Nebenklägerin die Gefahr der Selbstbelastung hervor. Alle denkbaren, auf den Verfahrensgegenstand bezogenen Fragen der Kammer hätten letztlich unmittelbar oder mittelbar das Ziel verfolgt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit der von dieser getätigten Aussage kritisch zu prüfen. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der an sie gerichteten Fragen hätte sich die Zeugin somit möglicherweise der Gefahr ausgesetzt, dass sich der Anfangsverdacht einer Falschaussage im Ausgangsverfahren erhärtet, was wiederum eine Fortsetzung bzw. Ausweitung der Strafverfolgung in dem bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt anhängigen Ermittlungsverfahren zur Folge haben könnte. Vor diesem Hintergrund war die Zeugin ausnahmsweise zur vollständigen Zeugnisverweigerung berechtigt (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 55, Rn. 2 m. w. N.). Jedenfalls im Hinblick auf eine in mittelbarer Täterschaft veranlasste Freiheitsberaubung ist keine Verjährung eingetreten, weil die Freiheitsberaubung über eine Woche angedauert hat.

Bereits an dieser Stelle erscheint es wenig wahrscheinlich, ohne einen persönlichen Eindruck von der einzigen Tatzeugin zu einem Tatnachweis zu kommen. Dieser persönliche Eindruck kann entgegen der Auffassung der Nebenklage auch nicht dadurch ersetzt werden, dass sich die Kammer die von dem Vors. Richter "......" als Zeugen bekundete Tatsache zueigen macht, dass die Kammer des Landgerichts Darmstadt seinerzeit keine Zweifel an der Täterschaft hatte. Es versteht sich von selbst, dass die Darmstädter Strafkammer den Angeklagten nicht verurteilt hätte, wenn sie nicht von dessen Schuld überzeugt gewesen wäre. Dem Landgericht Darmstadt lag indes gerade durch die dort erfolgte persönliche Einvernahme der Nebenklägerin und wegen des Fehlens der im Wiederaufnahmeverfahren bekannt gewordenen neuen Umstände eine ganz andere Beweislage zugrunde. Die hiesige Kammer kann die gewonnene Überzeugung des Landgerichts Darmstadt zwar zur Kenntnis nehmen, sie aber nicht - wie von der Nebenklage im Schlussvortrag gefordert - zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidungsfindung machen. Dies widerspräche den Regeln des Wiederaufnahmeverfahrens, in dem nach der Anordnung der Erneuerung der Hauptverhandlung gerade keine Überprüfung des früheren Urteils erfolgt, sondern in jeder Hinsicht neu und selbständig zu verhandeln ist.

Fällt nach der berechtigten Auskunftsverweigerung die Nebenklägerin als unmittelbares Beweismittel weg, bleibt der Versuch, über die Einvernahme all derjenigen Personen, denen gegenüber sich die Nebenklägerin über die Tat geäußert hat, zum Tatnachweis zu kommen. In erster Linie kann dabei auf die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt zurückgegriffen werden, zu denen der Vors. Richter "......" als Zeuge überwiegend im Zusammenhang, in wenigen Details auf Vorhalt der entsprechenden Passagen aus dem Urteil vom 24.06.2002 erschöpfend Auskunft erteilt hat. Danach hat die Nebenklägerin seinerzeit zunächst die sich in den hiesigen Feststellungen niedergeschlagenen Angaben zu ihrer Person und ihren beruflichen Werdegang gemacht (mit Ausnahme der Zeit und der Ereignisse an dem "......" Gymnasium in "......", wozu der Zeuge "......" umfassend ausgesagt hat, und der Zeit nach der Verurteilung vom 24.06.2002, wozu die Zeugin "......" Auskunft erteilt hat). Zum engeren Tatgeschehen habe die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung folgendes bekundet:

Am 1. oder 2. Schultag habe sie im Sekretariat der Schule den Angeklagten kennen gelernt. Er habe sie als neue Kollegin begrüßt und sich als Fachvorsitzender für den Bereich Biologie vorgestellt. Dabei habe er bereits den Vorschlag unterbreitet, dass sie den Vorsitz des Fachbereichs übernehme, da er selbst geplant habe, seine Stelle als Lehrer aufzugeben und hauptberuflich als Fußball-Manager tätig zu werden. Der Angeklagte sei dann krank gewesen und sie sei in seiner Abwesenheit zur Fachbereichsvorsitzenden gewählt worden. Andere Kollegen hätten sich nicht zur Verfügung gestellt. Sie habe sich zwecks Übergabe von Schlüsseln und Materialien mit dem Angeklagten in Verbindung setzen sollen, was sie am 24.08.2001 telefonisch getan habe. Dabei habe der Angeklagte sein Befremden über die Wahl zum Ausdruck gebracht und darüber noch einmal in der Schule reden wollen.

Am Montag, dem 27.08.2001, sei es in der Raucherecke des Lehrerzimmers zu einem Gespräch zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen. Dabei habe der Angeklagte ihr Vorwürfe bezüglich des Fachbereichsvorsitzes gemacht. Er habe geäußert, die Wahl sei nichtig, da er als Vorsitzender nicht daran teilgenommen habe, und sie bekomme wegen seiner Beziehungen zum Landratsamt und zum Schulamt auf sein Bestreben hin kein Bein in die gymnasiale Oberstufe. Außerdem habe er ihr mitgeteilt, dass er mit dem Schulamtsleiter Herrn "......" und dem Schulleiter Herrn "......" abgesprochen habe, sie bis Februar 2002 einzuarbeiten; danach verlasse er die Schule. Er wolle sie regelmäßig zur Einarbeitung treffen. Darüber sei sie irritiert gewesen, da sie sich nicht habe vorstellen können, dass der Schulleiter Herr "......" solche Absprachen ohne sie treffe.

Am Dienstag, dem 28.08.2001, habe sie gerade am Arbeitstresen mit dem Gesicht zur Wand gestanden, um dort einen Versuch vorzubereiten, für den sie Erbsen- und Bohnensamen in Petrischalen eingeordnet habe, als der Angeklagte in den Biologie-Vorbereitungsraum eingetreten sei. Zwischen ihr und dem Angeklagten habe sich zuerst ein belangloses Gespräch entwickelt. Sie habe nur wenig interessiert an diesem Gespräch teilgenommen und an den Versuchsvorbereitungen weitergearbeitet. Der Angeklagte habe erneut begonnen, über den Fachvorsitz und eine Einarbeitungsphase zu sprechen.

Als sie sich gerade zur Seite gebeugt habe, um aus den Unterschränken des Tresens eine weitere Petrischale zu entnehmen, habe der Angeklagte plötzlich dicht hinter ihr gestanden. Dann habe er sie mit seinem gesamten Körpergewicht an den Arbeitstresen gedrängt. Er habe seine linke Hand auf ihren Mund gelegt und sie so am Schreien gehindert. Sie habe dabei von dem Angeklagten ausgehenden starken Alkoholgeruch wahrgenommen. Sie habe versucht, indem sie ihr Gewicht nach hinten und zur Seite verlagert habe, sich aus der Lage zu befreien, was ihr aber nicht gelungen sei. Mit seiner rechten Hand habe der Angeklagte ihr in den unteren Rückenbereich geboxt. Sodann habe der Angeklagte sie leicht nach vorn gedrückt und ihr mit dem Fuß in die linke Wade getreten, wodurch sie an dieser Stelle ein Hämatom erlitten habe. Mit seiner rechten Hand habe der Angeklagte seine Trainingshose und seine Unterhose heruntergeschoben. Dann habe er ihren Wickelrock zur Seite gehoben, den Rock mit seinen Knien fixiert, ihren Stringtanga zur Seite geschoben und sei mit seinem erigierten Glied in ihren After eingedrungen. Dabei sei er so tief eingedrungen, dass sein Becken ihre Gesäßbacken berührt habe. Sie habe sich dabei aufgrund der festen Umklammerung durch den Angeklagten kaum mehr bewegen können. Während des Eindringens habe sie starken Schmerz im Analbereich verspürt. Der Angeklagte habe einige Beischlafbewegungen ausgeführt, bevor sein Glied ohne Ejakulation erschlafft und aus ihrem After gerutscht sei. Danach habe der Angeklagte ihren Mund losgelassen. Da sich dadurch die Umklammerung plötzlich gelockert habe, sei es ihr gelungen, sich umzudrehen. In diesem Moment habe der Angeklagte sie jedoch an den Oberarmen gepackt und sie nunmehr mit dem Rücken fest an den Tresen gedrückt, wobei er wiederum seinen Körper, insbesondere seinen Unterleib, eingesetzt habe und es ihr erneut nicht gelungen sei, sich aus dieser Lage zu befreien. Dann habe er ihre Oberarme losgelassen und seinen linken Unterarm derart an ihren Halsansatz gedrückt, dass sie kaum noch Luft bekommen habe und nicht habe schreien können. Mit der rechten Hand habe er ihren Rock und Slip beiseite geschoben und versucht, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, was ihm mangels ausreichender Erektion nicht gelungen sei. Aus Verärgerung darüber habe er in ihren Unterleib und gegen ihre Oberschenkel geboxt. Außerdem habe er sie in diese Zonen gekniffen. Dann habe der Angeklagte sie gekratzt. Sie habe bei diesem Vorfall eine Kratzspur im Unterleibsbereich und zahlreiche Hämatome erlitten.

Während der gesamten Zeit habe der Angeklagte Drohungen ausgestoßen. Er habe gesagt, er würde ihr Leben und das ihres Sohnes zunichte machen. Wenn sie etwas über den Vorfall sage, seien sie und ihr Sohn tot. Er habe gute Beziehungen zur Kripo, zum Schulamt und zum Landrat, die ihr berufliches Fortkommen verhindern könnten. Ihr würde sowieso niemand glauben, da sie ihm nichts nachweisen könne.

Durch einen Stoß mit dem rechten Knie in den Genitalbereich des Angeklagten sei es ihr schließlich gelungen, sich zu befreien. Sie habe sich nach rechts gedreht und sei aus der Tür in den Flur gelaufen. Der Angeklagte habe ihr die Worte nachgerufen: "Ich krieg dich noch; wenn keiner mehr damit rechnet, krieg ich dich!". Im Flur sei sie nach rechts zu der sich am Ende des Flurs befindlichen Nottreppe gelaufen. Dort angekommen, habe sie sich hinter den Büschen versteckt, wo sie sich übergeben habe.

Obwohl sie Schmerzen im Rücken- und Unterleibsbereich und große Angst vor einer Begegnung mit dem Angeklagten gehabt habe, sei sie am darauf folgenden Tag, dem 29.08.2001, zum Dienst gegangen; sie habe aus Angst, der Angeklagte könne seine Drohungen wahr machen, ihrem Umfeld den Anschein vermitteln wollen, mit ihr sei alles in Ordnung.

Die in den Feststellungen dargestellten weiteren Äußerungen der Nebenklägerin Dritten gegenüber und die jeweiligen Begleitumstände folgen aus der Einvernahme der allesamt glaubwürdigen Zeugen, die damals Gesprächspartner bzw. Vernehmungspersonen waren ("......", "......", "......", "......", "......", KOK "......" und "......" ). Die beiden genannten Ärztinnen sowie "......" haben ferner als Zeuginnen glaubhaft Auskunft über die von ihnen durchgeführten Untersuchungen gegeben. KOK "......" hat zudem über die Unterrichts- und Pausenzeiten, die örtlichen Verhältnisse im Biologievorbereitungsraum und an der Schule insgesamt sowie zur Einvernahme der Eltern der Nebenklägerin am 23.10.2001 Angaben gemacht. Die Kammer hat hinsichtlich aller im hiesigen Verfahren gehörten Zeugen keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen, zumal sie sich praktisch ausnahmslos an die Ereignisse gut erinnern konnten und ihre Angaben im Einklang mit früheren Aussagen im Ausgangsverfahren oder im Probationsverfahren standen, wie Vorhalte ergeben haben.

In Ansehung der Gesamtheit der Angaben der Nebenklägerin zur Tat vermag die Kammer ihr keinen Glauben zu schenken. Das geschilderte Tatgeschehen ist aus sich heraus wenig glaubhaft; die verschiedenen Angaben der Nebenklägerin dazu sind weder zum Tatkerngeschehen noch zu Randereignissen von einer hohen Aussagekonstanz getragen. Bei allem fehlt es an objektiven Anknüpfungstatsachen, die für die Richtigkeit sprechen:

Der durch die Nebenklägerin vor dem Landgericht Darmstadt dargelegte Tatablauf begegnet hinsichtlich seiner Plausibilität erheblichen Bedenken. Es erscheint schwer vorstellbar, dass es dem Angeklagten gelungen sein soll, ein sich bei Bewusstsein befindliches, sich zudem wehrendes Opfer, dessen Kleidung ihm zunächst im Weg ist, sodass er selbige mit den Knien fixieren muss, im Stehen anal zu vergewaltigen und dabei einer wie auch immer zuvor aufgebauten Erektion nicht verlustig zu gehen. Dabei soll es der Angeklagte sogar noch geschafft haben, die Nebenklägerin gegen den Arbeitstisch zu drücken, ihr den Mund zuzuhalten und sodann umfangreiche Ausführungen zu den ihr im Falle der Tatmitteilung gegenüber Dritten drohenden Konsequenzen zu machen. Und dies alles soll ihm gelungen sein, obwohl sie ihren eigenen Bekundungen nach während des Vorfalls jederzeit beide Hände für eine beabsichtigte Gegenwehr freigehabt haben müsste. Ein derartiger Geschehensablauf erscheint fern liegend.

Zweifel an den Schilderungen der Zeugin ergeben sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Angeklagte während der Tatausführung mit jederzeitiger Entdeckung hätte rechnen müssen. Zum Tatzeitpunkt hatten - wie KOK "......" ermittelt und bekundet hat - noch etwa 20 weitere Lehrer einen Schlüssel zum Biologie-Vorbereitungsraum ungeachtet dessen, dass die Durchgangstür zum benachbarten Lehrraum und dessen Tür zum Flur hin unverschlossen waren, was durch KOK "......" mitgeteilt worden ist. Von den zahlreichen ebenfalls in der Pause befindlichen Schülern und Lehrern hätte jederzeit jemand am Tatort auftauchen können. Ein insoweit in Augenschein genommenes Video, welches im Beisein von KOK "......" gefertigt wurde und von diesem hat erläutert werden können, hat eindrucksvoll veranschaulicht, dass während der zweiten großen Pause eine Vielzahl von Personen in der Schule unterwegs ist. Der Angeklagte hätte auch nicht im Geringsten beurteilen können, ob es der Zeugin nicht gelingen würde, durch Schreie auf sich aufmerksam zu machen. Ebenso wenig hätte er bedenkenlos davon ausgehen können, dass sich die Zeugin von den angeblich durch ihn ausgestoßenen Drohungen auch wirklich beeindrucken lässt. Schließlich war er der Zeugin vor der angeblichen Tat insgesamt nur dreimal begegnet und hatte sich nur wenige Minuten mit ihr unterhalten. Eine halbwegs verlässliche Einschätzung ihrer Reaktion im Moment der angeklagten Tat wäre ihm mithin kaum möglich gewesen.

Alles in allem hätte sich der Angeklagte, die Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin unterstellt, also der ganz erheblichen Gefahr der Aufdeckung seiner Tat ausgesetzt. Dies ist zwar eine in der richterlichen Praxis öfter zu erlangende Erkenntnis, allerdings fragt sich, welches - wie oben dargestellt - nicht erkennbare Motiv ihn zur Eingehung des hohen Entdeckungsrisikos hätte veranlasst haben sollen.

Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin vor dem Landgericht Darmstadt kann auch nicht ins Feld geführt werden, sie habe - wie "......" bekundet hat - den Angeklagten während ihrer Vernehmung nicht angesehen und habe bei der Darstellung der Tat häufig angefangen zu weinen. Diese Verhaltensweisen belegen letztlich nichts. Wenn ein mutmaßliches Vergewaltigungsopfer den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ansieht, mag das auf eine tatbedingte Scheu oder Angst zurückzuführen sein. Ebenso ist es jedoch möglich, dass das mutmaßliche Opfer dem mutmaßlichen Täter deshalb nicht in die Augen sehen kann oder will, weil es die Tat gar nicht gegeben hat und es sich vielmehr um eine Falschbelastung handelt. Bei der emotionalen Beteiligung wiederum kann es sich durchaus um echte Gefühle im Zusammenhang mit der Darstellung einer Gewalttat handeln; ebenso gut können diese auch vorgespielt sein, was im Fall der Nebenklägerin - wie noch dargestellt werden wird - nicht abwegig erscheint. Um diesen an sich gleichwertigen Deutungsmöglichkeiten Gewicht in die eine oder andere Richtung geben zu können, hätte es idealerweise des persönlichen Eindrucks von der Nebenklägerin bedurft, welcher der Kammer vorliegend jedoch verwehrt blieb. Aus den geschilderten Regungen lässt sich deshalb nichts Entscheidungserhebliches ableiten.

Den Angaben der Nebenklägerin fehlt es zudem an einer nennenswerten Aussagekonstanz. In der ersten Woche nach der angeblichen Tat sprach die Nebenklägerin praktisch ausschließlich davon, der Angeklagte habe sie bedrängt, angemacht, unter Druck gesetzt oder an den Arm gefasst. Am Donnerstag, dem 30.08. 2001, bekundete sie gegenüber der Zeugin "......", sie habe Angst vor dem Angeklagten und wolle ihn nicht allein treffen. Gegenüber der Zeugin "......" erklärte sie, der Angeklagte habe sie "angemacht" und "körperlich bedrängt". Dies tat sie, nachdem besagte Zeugin sie zuvor gewarnt hatte; der Angeklagte sei aufbrausend, beleidigend und aggressiv. Am Nachmittag desselben Tages sprach sie gegenüber Kolleginnen davon, dass sie Angst habe und sich vom Angeklagten bedroht und belästigt fühle.

Am Freitag, dem 31.08.2001, bekundete die Nebenklägerin gegenüber der Schulleitung, der Angeklagte habe im Vorbereitungsraum hinter ihr gestanden und sie am Arm berührt. Am Mittag desselben Tages sprach sie dann in einem Telefonat mit ihrer Kollegin "......" erstmals von einem sexuellen Übergriff; der Angeklagte habe sie an der Brust und den Genitalien berührt. Von dem Berühren der Brust findet sich in späteren Äußerungen nichts mehr.

Am darauf folgenden Montag, dem 03.09.2001, redete die Nebenklägerin mit der Zeugin "......" und erzählte ihr, der Angeklagte habe ihr in den Slip gegriffen und sie im Genitalbereich angefasst. Zusammen mit der Zeugin verfasste Frau "......" sodann ein Schriftstück, welches sie zunächst als anonyme Anzeige bei der Polizei abgeben wollte. In diesem war die Rede davon, der Angeklagte habe sie "tätlich angegriffen", sie körperlich und sexuell genötigt. Auf ihr Schreien hin habe er ihr gedroht.

Erst am Dienstag, dem 04.09.2001, eine Woche nach dem angeblichen Tatgeschehen, berichtete die Nebenklägerin im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung durch die Zeugin "......" erstmals ausführlich und detailliert von einer analen Vergewaltigung, was sie in den folgenden polizeilichen Vernehmungen, einer weiteren Untersuchung und vor dem Landgericht Darmstadt beibehielt. Gleichwohl sind auch jene weiteren Darstellungen nicht frei von Widersprüchen:

So gab die Nebenklägerin auf ausdrückliches Befragen durch Frau "......" noch an, keine Schmerzen im Analbereich und auch keine Beschwerden beim Stuhlgang zu haben. Bei der erneuten Untersuchung durch Frau "......" am 19.09.2001 berichtete sie indes davon, seit der Vergewaltigung am 28.08.2001 unter entsprechenden erheblichen Schmerzen zu leiden.

Im Rahmen der körperlichen Untersuchung stellte Frau "......" Hämatome und Kratzspuren am Unterbauch und an den Vorder- und Innenseiten der Oberschenkel sowie ein weiteres Hämatom an der linken Wade fest. Im Genital- und Analbereich wie auch an anderen Körperstellen ergaben sich dagegen keine Hinweise auf Verletzungen. Dessen ungeachtet berichtete die Nebenklägerin ihrer Kollegin "......" noch am Abend desselben Tages, dass bei der Untersuchung Blut und Verletzungen am Darm festgestellt worden seien. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am Folgetag sprach sie darüber hinaus von noch deutlich sichtbaren Kratzspuren und Hämatomen am Rücken, wobei "......" am Rücken gerade keine Verletzungen hatte feststellen können.

Teilweise deutlich unterschiedliche Darstellungen prägen die beiden polizeilichen Vernehmungen vom 05.09.2001 und 12.09.2001. So bekundete sie in der Vernehmung vom 05.09.2001, geschrien zu haben, nachdem sie sich habe losreißen können. Darüber hinaus sagte sie aus, dass es beim Angeklagten nicht zu einer Ejakulation gekommen sei; da sie sich gewehrt habe, sei das Glied des Angeklagten vielmehr ohne eine solche wieder aus ihrem After gerutscht. Während der Tat habe der Angeklagte, wie sonst auch immer, nach Alkohol gerochen. Schließlich führte sie aus, dass sie nach der Tat hinausgerannt sei auf den Flur bzw. in die Toilette.

In der polizeilichen Nachvernehmung eine Woche später, am 12.09.2001, berichtete die Nebenklägerin hingegen, dass sie nicht habe schreien können. Der Angeklagte habe ihr zunächst den Mund zugehalten und später mit dem Unterarm gegen den Hals gedrückt. Nachdem sie sich befreit gehabt habe, habe sie zwar versucht zu schreien, jedoch keinen Ton herausbekommen. Darüber hinaus gab sie an, dass sie nicht sagen könne, ob der Angeklagte einen Samenerguss gehabt oder ein Kondom benutzt habe. Sie habe sich dann irgendwann durch einen Tritt in die Genitalien des Angeklagten aus der Situation befreien können und sei anschließend in den Flur und über die Nottreppe nach draußen gerannt. Im Übrigen habe der Angeklagte während der Tat nach Alkohol gerochen, was ihr erstmals an ihm aufgefallen sei, wie sie auf gesonderte Nachfrage angab.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt wiederholte die Zeugin im Wesentlichen ihre polizeiliche Aussage vom 12.09.2001, wobei sie sich jedoch dort absolut sicher war, dass der Angeklagte bei der Tat kein Kondom benutzt habe.

Angesichts der zuvor geschilderten erheblichen Abweichungen, die weitgehend das so genannte Tatkerngeschehen betreffen, kann nicht von einer rundherum überzeugenden Aussage der Nebenklägerin gesprochen werden, auf die eine Verurteilung gestützt werden könnte. Es erklärt sich nicht nachvollziehbar, weshalb die Nebenklägerin während drei ausführlicher Vernehmungen unterschiedliche Darstellungen zu Teilaspekten (Schreien, Entkommen, Fluchtweg, Samenerguß, Kondombenutzung, erstmalige Wahrnehmung von Alkoholgeruch) abgab, die nicht gänzlich so weit neben dem Hauptgeschehen liegen, dass eine lückenhafte oder fehlerhafte Erinnerung erklärbar wäre. Dies lässt besorgen, dass der Schilderung der Nebenklägerin ein tatsächlicher Erlebnishintergrund fehlt. Dafür spricht auch die sich über eine Woche langsam steigernde, aber die Schwelle des Strafbaren nicht oder allenfalls kaum erreichende Darstellung, worauf ihre vorgebliche Angst vor dem Angeklagten beruhe, bevor sie fast aus dem Nichts urplötzlich von einer analen Vergewaltigung berichtet.

Die Angaben der Nebenklägerin werden überdies nicht von verlässlichen objektiven Belegen gestützt. Es verhält sich vielmehr so, dass das festgestellte Verletzungsbild im Ergebnis gegen die Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin spricht.

Dabei misst die Kammer der amtsärztlichen Untersuchung vom 30.08.2001, also zwei Tage nach dem angeklagten Geschehen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil diese einem anderen Zweck diente und nach den Angaben der Zeugin "......" sich die Untersuchung nicht auf den Unterbauch oder die Oberschenkel erstreckt habe. Dass die Nebenklägerin sich dort als aktuell beschwerdefrei bezeichnet hat, kann zwanglos damit erklärt werden, dass sie ihre Einstellung in den Schuldienst nicht hat gefährden wollen.

Anders verhält es sich indes mit den folgenden Untersuchungen durch "......" und "......" . Erstmals eine Woche nach der Tat wurden die in den Feststellungen genannten Verletzungen durch die Zeugin "......" bei einer gezielten gynäkologischen Untersuchung entdeckt, die nach den Angaben der Zeugin zu der ausführlichen Tatschilderung der Nebenklägerin gepasst hätten. Allerdings hat "......", die sich von sich aus schon gut erinnern konnte und mit der anschließend ihr siebenseitiger Befundbericht praktisch Wort für Wort durchgegangen wurde, deutlich gemacht, dass es am 04.09.2001 keine Anhaltspunkte für eine rektale Verletzung gegeben habe. Nicht nur habe die Nebenklägerin auf ausdrückliches Befragen nach Beschwerden beim "Wasserlassen" und beim Stuhlgang solche verneint, auch habe eine Untersuchung von Anus und Darm keine Hinweise auf Verletzungen ergeben. Es sei weder Blut feststellbar gewesen, noch habe die digitale Abtastung Verletzungen aufgezeigt. Auf konkreten Vorhalt hat die Zeugin ausgeführt, dass ihr eine etwaig vorhandene Analfissur hätte auffallen müssen; sie könne die Existenz einer solchen Verletzung ausschließen. Auf weiteren Vorhalt, dass die Nebenklägerin bei einer späteren Untersuchung angegeben habe, am 04.09.2001 rektal gar nicht untersucht worden zu sein, gab die Zeugin "......" an, dass dies nicht zutreffe. Die rektale Untersuchung sei für die Nebenklägerin zwar schmerzhaft gewesen, jedoch habe die Untersuchung vollständig durchgeführt werden können. Die Schmerzhaftigkeit habe auf der Anspannung der Nebenklägerin bei der Untersuchung beruht.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Die Erläuterungen der Zeugin finden sich in dem im Einzelnen mit ihr erörterten Befundbericht wieder.

Die Zeugin "......", die sich ebenfalls sehr gut an den Vorgang hat erinnern können, hat glaubhaft ausgeführt, dass die Nebenklägerin angegeben habe, dass es am 28.08.2001 zu einer Vergewaltigung mit Analverkehr gekommen sei. Seither habe sie starke Schmerzen beim Stuhlgang sowie rezidivierende frische Blutauflagerungen auf dem Stuhl. Des Weiteren habe sie Unterleibs- und Rückenschmerzen. Eine erste gynäkologische Untersuchung habe im Krankenhaus "......" stattgefunden; eine eingehende Untersuchung, insbesondere des Analbereichs, sei jedoch aufgrund der starken Schmerzhaftigkeit unterlassen worden. Es seien lediglich mehrere Hämatome im Bereich des Unterleibs und der Oberschenkel dokumentiert worden. Als psychische Folgeerscheinungen habe die Nebenklägerin über Schlafstörungen mit Albträumen, Ängste und häufiges Ekelgefühl, einhergehend mit Erbrechen, Übelkeit und Appetitlosigkeit sowie 5 kg Gewichtsverlust geklagt."......" hat zu ihrer Untersuchung ausgeführt, dass eine Untersuchung des Perianalbereichs aufgrund starker Schmerzhaftigkeit und wegen Weinkrämpfen der Patientin nur unter Nakose möglich gewesen sei. Dabei habe sie nach Entfaltung der Analrosette eine deutliche Rötung der Haut und auf 12 Uhr - passend zur Schilderung eines analen Eindringens von hinten - eine kleine Analfissur von 2 cm Länge in Abheilung gesehen. Ferner seien zwischen 12 und 6 Uhr oberflächliche Hautrötungen zu verzeichnen gewesen. Daneben habe sie an den Oberschenkelinnenseiten handtellergroße gelblich verfärbte Sugillationen und ebensolche blassere und kleinere an der Oberschenkelaußenseite sowie am Unterleib rechts gesehen. Oberhalb letzterer sei eine zarte vier bis fünf Zentimeter lange schmale Kratzspur gewesen. Das Verletzungsbild habe zu einem drei Wochen zurückliegenden Vorfall gepasst, wobei die zeitliche Einordnung der Analfissur deshalb schwer sei, weil die Abheilung einer solchen üblicherweise durch Stuhlgang immer wieder unterbrochen werden könne. Auf Befragen hat die Zeugin angegeben, dass sie es auch in Ansehung des unterschiedlichen Schmerzempfindens einzelner Personen als ausgeschlossen erachte, dass die Nebenklägerin mit einer solchen Analfissur, wenn sie denn am 28.08.2001 verursacht worden sei, in den Folgetagen hätte Tennis spielen können.

Auch hinsichtlich dieser Zeugin hegt die Kammer keine Bedenken an der Richtigkeit ihrer Angaben, zumal sich diese ebenfalls in einer mit ihr erörterten ärztlichen Stellungnahme vom 24.09.2001 wieder finden.

Aus den beiden Untersuchungsergebnissen lässt sich zwar ableiten, dass die jeweils festgestellten Verletzungsbilder zu der von der Nebenklägerin geschilderten Tat passen, allerdings passen die Verletzungsbilder was die Analfissur angeht nicht zueinander. Zudem können die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den beiden Ärztinnen nicht miteinander in Einklang gebracht werden. Da die Nebenklägerin am 19.09.2001 bei "......" über Beschwerden beim Stuhlgang seit der Vergewaltigung klagte, erklärt sich nicht, weshalb sie dies noch am 04.09.2001 gegenüber "......" auf ausdrückliches Befragen in Abrede stellte. Dies verwundert umso mehr, als die Untersuchung bei "......" ja gerade im Hinblick darauf erfolgte, dass die Nebenklägerin sich entschlossen hatte, die Polizei von dem Vorfall zu unterrichten. Wenn dann die Nebenklägerin gegenüber "......" offen von einem erzwungenen Analverkehr spricht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die angeblich seither bestehenden quälenden und für eine anale Vergewaltigung nicht untypischen Schmerzen beim Stuhlgang unerwähnt ließ, obgleich ausdrücklich danach gefragt wurde. Schon dies spricht gewichtig dafür, dass die am 19.09.2001 unzweifelhaft vorhandene Analfissur jedenfalls am 04.09.2001 nicht existierte. Dies wird durch die Angaben der Frau "......" zu ihrer Untersuchung nachhaltig untermauert.

Ungeachtet dessen, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber "......" erwiesenermaßen erlogen waren, was den Umfang der Untersuchung durch "......" anging, und die Nebenklägerin darüber hinaus gegenüber der Zeugin "......" falsche Angaben über das Untersuchungsergebnis vom 04.09.2001 machte, zeigen auch die Ausführungen der Zeugin "......", dass die Nebenklägerin in der Woche nach der angeklagten Tat nicht derart körperlich beeinträchtigt war, als dass ihr Tennisspielen am 29.08.2001 (also am der angeblichen Tat folgenden Tag) sowie am 03. und 04.09.2001 unmöglich gewesen wäre. Dazu hat die Zeugin "......" in der Hauptverhandlung unter Vorlage ihres Kalenders glaubhaft ausgesagt und auch die Begleitumstände, wie sie in den Feststellungen ihren Niederschlag gefunden haben, erläutert. Angesichts der psychischen und physischen Leiden, die die Nebenklägerin für die Zeit und in der Zeit nach dem 28.08.2001 für sich reklamierte, verwundert es schon sehr, dass sie sich körperlich und seelisch in der Lage sah, an den genannten drei Tagen in jeder Hinsicht unauffällig Tennis zu spielen und am 29.08.2001 zudem an einem heiteren Frauenstammtisch teilzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die insoweit sachkundige Zeugin "......" die genannte sportliche Betätigung für unvereinbar mit einer Analfissur erachtet hat.

Aus allem kann nur abgeleitet werden, dass jedenfalls bis zum 04.09.2001 die Nebenklägerin weder Beschwerden beim Stuhlgang noch eine Analfissur hatte. Weshalb sie dann danach und zumindest am 19.09.2001 über eine solche Verletzung verfügte und auf welche Weise diese entstanden ist, bedarf hier keiner Klärung.

Da die Nebenklägerin jedoch gegenüber "......" wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt die starken Schmerzen beim Stuhlgang zeitlich in einen ganz engen Zusammenhang mit der behaupteten Tat brachte, tatsächlich solche bis zum 04.09.2001 ebenso wenig bestanden wie die Analfissur, kommt auch den ansonsten am 04.09.2001 festgestellten Verletzungen in Form von Hämatomen und Kratzen kaum mehr Beweiswert zu. Diese wurden von dritter Seite erstmals eine Woche nach dem behaupteten Tatgeschehen in Augenschein genommen; für die Zeit dazwischen gibt es mit Ausnahme der Angaben der Nebenklägerin keine wie auch immer gearteten Belege dafür, wann und auf welche Weise diese Verletzungen entstanden sind.

Weitere objektive Indizien, die die Angaben der Nebenklägerin zu stützen in der Lage sind, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Eine Untersuchung der Bekleidung der Nebenklägerin fand nach den Angaben des KOK "......" nicht statt, weil die Nebenklägerin diese teils vernichtet, teils gewaschen haben will. Auch wenn derartige Verhaltensweisen für Opfer von Sexualstraftaten nicht untypisch sind, kann daraus nichts im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Nebenklägerin geschlossen werden. Denn für den Fall, dass die Nebenklägerin die Tat nur erfunden hat, liegt es auf der Hand, dass sie der Polizei keine "Tatbekleidung" präsentieren kann und eine Ausrede dafür parat haben muss.

Die Kammer erachtet die Nebenklägerin überdies nicht als glaubwürdig. Dass sie es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, hat die Kammer in der Hauptverhandlung hinreichend deutlich feststellen können.

Bereits vor August 2001 war sie an dem "......"Gymnasium in "......" durch manipulatives Verhalten aufgefallen. Sie hatte die Durchführung einer Klassenfahrt dadurch be- bzw. verhindert, dass sie gegenüber der Jugendherberge die Buchung wegen angeblich in der Schule ausgebrochener Meningitis zurücknahm und in der Schule von einem Wasserrohrbruch in den Räumlichkeiten der Jugendherberge berichtete, wobei beides nicht der Wahrheit entsprach. Dies folgt aus den Angaben des Zeugen "......", der umfassend über die Zeit berichtet hat, in der die Nebenklägerin der Schule in "......" angehörte. Zwar hat der Zeuge seine Informationen teilweise von dritter Seite, jedoch - wie in den Feststellungen ausgeführt - auch unmittelbare Beobachtungen gemacht, wie zum Beispiel das ihm vorgelegte Schreiben mit der Unterschrift der Nebenklägerin an die Jugendherberge unter dem Briefkopf der Schule oder die Meldungen und Berichte im Zusammenhang mit dem Wegeunfall und der Handverletzung der Nebenklägerin.

Auch das angebliche Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten am 03.10.2001 auf dem Marktplatz in "......" beruht nicht auf einem wahren Erlebnishintergrund. Aufgrund der Angaben des Zeugen KOK "......" steht fest, dass der Angeklagte sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand. Er habe den Angeklagten nicht nur am Vortag festgenommen, sondern sich nach der Meldung der Nebenklägerin über die angebliche Begegnung auf dem Markplatz in der Haftanstalt nochmals über die Inhaftierung versichert. Er habe die Nebenklägerin wie auch ihre Eltern mit dem in den Feststellungen niederlegten Ergebnis dazu vernommen.

Es kann dahinstehen, ob sich die Darstellung der Nebenklägerin zu dem Ereignis auf dem Markplatz in "......" mit einer Sinnestäuschung erklären lassen könnte, wie es die Nebenklagevertreterin zu diesem Ereignis wie auch zu weiteren Ungereimtheiten im Verhalten der Nebenklägerin für sich in Anspruch nehmen will. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass es grundsätzlich möglich ist, dass das Opfer einer schweren Straftat aufgrund beispielsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung einer Sinnestäuschung unterliegen kann. Vorliegend geht es aber um die Prüfung der Frage, ob der Nebenklägerin in einem solchen Maße Glauben geschenkt werden kann, dass daraus eine Verurteilung des Angeklagten resultieren muss. Bei dieser Frage kann nicht die spekulative These aufgestellt werden, die Nebenklägerin könnte tatbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten haben, jene wiederum könnte (abermals spekulativ) Auslöser der Sinnestäuschung gewesen sein und weil Sinnestäuschungen typisch für posttraumatische Belastungsstörungen und letztere wiederum nicht untypisch für Vergewaltigungen seien, sei der Tatnachweis geführt. Dies wäre ein Zirkelschluss.

Losgelöst davon bestehen Besonderheiten, die eher auf eine gezielte Vorgehensweise der Nebenklägerin hindeuten als auf eine Wahrnehmungstäuschung. Denn die Nebenklägerin behauptete nicht nur, den Angeklagten gesehen zu haben, dieser habe sich zudem noch genau jener Gesten und Worte bedient, die er auch anlässlich der Tat benutzt habe, und er habe sie über ein längeres Wegstück verfolgt. Rein objektiv betrachtet schilderte die Nebenklägerin damit einen Vorfall, der geeignet gewesen wäre, den Haftgrund der Verdunklungsgefahr zu untermauern und eine Invollzugsetzung des Haftbefehls zu bewirken, wenn der Angeklagte nicht ohnehin bereits in Haft gewesen wäre. Letzterer Umstand war der Nebenklägerin am 03.10.2001 allerdings unbekannt, was aus den Angaben des KOK "......" folgt. Überdies haben die Eltern der Nebenklägerin einen Teil ihrer Schilderung nicht bestätigt. Obgleich sie nur wenige Meter entfernt gewesen seien, hätten sie nicht mitbekommen, dass der Mann gesprochen habe; auch eine Verfolgung ihrer Tochter lässt sich der Vernehmung der Eltern nicht entnehmen.

Andererseits haben die Eltern der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung zu diesem Vorfall zielsicher und ohne zu zögern unter zehn vorgelegten Lichtbildern von ähnlich alten Männern, darunter auch eines des Bruders des Angeklagten, gerade den Angeklagten als denjenigen erkannt, der ihrer Tochter in ihrem Beisein auf dem Marktplatz begegnet sei. Darüber hinaus haben sie gegenüber KOK "......" angegeben, den Angeklagten bis dahin weder in natura noch auf Lichtbildern gesehen zu haben und auch keine Beschreibung durch ihre Tochter erhalten zu haben. Da die Eltern der Nebenklägerin objektiv dem Angeklagten nicht begegnet sein können, lässt sich das gleichwohl erfolgte "Wiedererkennen" bei der Wahllichtbildvorlage nur damit erklären, dass ihnen das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten tatsächlich bereits bekannt war und sie sowohl diesbezüglich als auch betreffend einer Begegnung auf dem Markplatz mit dem "erkannten" Angeklagten die Unwahrheit gesagt haben. Veranlassung dazu hatten sie aber nur, wenn sie damit der Nebenklägerin beistehen wollten, wobei die Kammer durchaus davon ausgeht, dass die Eltern ihrer Tochter im Hinblick auf die behauptete Vergewaltigung Glauben schenkten. Dass die Darstellung der angebliche Begegnung auf dem Marktplatz dem Ziel gedient haben könnte, den Angeklagten in Haft zu bringen, ist nach allem eine sich deutlicher aufdrängende Erklärung als diejenige der Sinnestäuschung.

Eine Einvernahme der Eheleute "......" dazu war in der Hauptverhandlung nicht möglich. Die Mutter der Nebenklägerin ist schwer demenzkrank und ausweislich eines ärztlichen Attestes nicht aussagetüchtig, der Vater hat sich berechtigt auf § 55 StPO berufen.

Auch der weitere Lebensweg der Nebenklägerin belegt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich die ungewöhnlichsten Geschichten auszudenken, vor allem wenn es darum geht, hierdurch berufliche Vorteile zu erlangen. Beispielhaft kann insoweit auf das angebliche Geschehen um ihren Lebensgefährten "......" verwiesen werden. Diesen brachte sie ins Feld, als sie sich um eine Anstellung im mittelhessischen Raum bemühte. Sie gab u.a. gegenüber den Zeuginnen "......" und "......" sowie dem Zeugen "......", die darüber Auskunft erteilt haben, an, ihr Lebensgefährte "......" sei als Kripobeamter bei der Terroristenfahndung durch einen Kopfschuss schwer verletzt worden, habe lange im Koma gelegen, werde nun von ihr mühsam logopädisch betreut und lebe in Mittelhessen. Aus diesem Grund sei eine Versetzung dorthin für sie sehr wichtig. Als sie nun aber einige Zeit später kommissarisch eine Konrektorenstelle in der "......" -Schule in "......" erhielt, bekundete sie plötzlich, dass ein Wechsel nach Mittelhessen aufgrund des zwischenzeitlichen Ablebens von "......" nicht mehr erforderlich sei.Bei der Person des "......" handelt es sich um den Zeugen "......" . Das folgt aus den Angaben des Zeugen "......", der ausgeführt hat, die Nebenklägerin habe ihm berichtet, ihren Lebensgefährten "......" als Polizeibeamten im Zuge der Ermittlungen anlässlich ihrer Vergewaltigung in "......" kennen gelernt zu haben; man sei sich anschließend näher gekommen und habe eine Beziehung begründet. Der Lebensgefährte sei im Dienst durch einen Kopfschuss verletzt worden und schließlich gestorben.Wie die im Einverständnis vorgenommene Verlesung seiner richterlichen Vernehmung vom 11.05.2010 ergab, hatte "......" niemals eine Schussverletzung erlitten und war mit der Nebenklägerin durch einige Skifreizeiten bekannt geworden, ohne dass sich daraus eine nähere Bekanntschaft gebildet habe.

Ebenso frei erfunden ist der angebliche Tod ihrer (tatsächlich nie geborenen) kleinen Tochter bei einem Autounfall, wie sie gegenüber der Zeugin "......" kundgetan hat. Aus den Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Ärztin "......" ergibt sich, dass sie lediglich einen Jungen geboren hat.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Vergiftung der Nebenklägerin in der Zeit, als sie an der "......" -Schule in "......" tätig war. Die Ereignisse dort sind in der Hauptverhandlung glaubhaft von den Zeugen "......" und "......" geschildert worden, die auch bekundet haben, dass "......" von der Nebenklägerin als Täter des Vergiftungsanschlages genannt worden sei. Die Belastung der Lehrerkollegin "......" folgt aus der verlesenen Strafanzeige vom 04.08.2006. Die weiteren Erkenntnisse zu diesem Abschnitt stammen aus den ausweislich des Protokolls verlesenen Schriftstücken aus den Akten 1490 UJs 125321/06 und 525 Js 16957/07.

Die Zeugin "......" hat bekundet, dass die Nebenklägerin ihr in einer email am 02.11.2007 mitgeteilt habe, dass der Polizeibeamte "......", welcher in ihrer Vergiftungsangelegenheit ermittelt habe, heimtückisch ermordet worden sei und dies als Selbsttötung dargestellt werde. Dies habe sie - "......" - von Anfang an nicht geglaubt, weil sie die Ereignisse um den Polizeibeamten aus anderer Quelle gekannt und gewusst habe, dass es sich um einen Suizid gehandelt habe. Entsprechendes folgt aus dem verlesenen Bericht des KHK "......" vom 18.09.2007 sowie dem ebenfalls verlesenen Leichenschauschein vom 16.09.2007. Soweit "......" in der "Vergiftungsangelegenheit" ermittelt haben soll, lässt sich auch dies nicht nachvollziehen. Die diesbezüglich aus der Akte 525 Js 16957/07 eingesehenen Schriftstücke geben dafür nichts her. Der Name "......" taucht lediglich einmal in einem Vermerk des ermittelnden Beamten "......" von der Polizeistation "......" vom 20.03.2007 auf, wonach dieser die Nebenklägerin zum Zwecke der Blutentnahme in die Polizeidienststelle gebeten habe und die Nebenklägerin erklärt habe, nur im Beisein des Polizeibeamten "......" von der Dienststelle "......" dazu bereit zu sein.

Bei allen bislang dargelegten Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussage(n) der Nebenklägerin kommt hinzu, dass sich ein denkbares Motiv für eine gezielte Falschbelastung nicht wegdiskutieren lässt. Zu Beginn der Tätigkeit in "......" war es ihr erklärtes Ziel, nicht nur verbeamtet zu werden, sondern auch in der Sekundarstufe 2 zu unterrichten. Dabei wurde ihr durch die Schulleitung von Anfang an deutlich gemacht, dass dies bis auf weiteres ausgeschlossen sei; allenfalls sei ein gelegentliches Tätigwerden in der Sekundarstufe 2 im Rahmen von Vertretungssituationen denkbar. Dies hat die Zeugin "......" bekundet. Der Angeklagte seinerseits unterrichtete nicht nur wie die Nebenklägerin Biologie, sondern war eben mit diesem Fach auch in der Oberstufe tätig. Im Falle eines Abschieds des zu diesem Zeitpunkt an der Schule ohnehin wenig gelittenen Kollegen hätte ihr ursprüngliches Ansinnen deutlich mehr Aussicht auf Erfolg gehabt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin unmittelbar nach der Verurteilung vom 24.06.2002 - wie ebenfalls die Zeugin "......" aufgeführt hat - die ihr angeblich zugestoßene Tat sogar (erfolglos) in der Weise instrumentalisierte, dass sie vom Schulamt quasi als Entschädigung ihre sofortige Verbeamtung einforderte.

Dies zeigt, dass die Nebenklägerin bei zahlreichen Gelegenheiten nachweislich Lügen einsetzte, um eigene Ziele voranzutreiben oder sich Vorteile gleich welcher Art zu verschaffen.

Der Versuch der Nebenklage, die Ungereimtheiten im Verhalten der Nebenklägerin nach der Tat auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen und die unwahren, teils dramatischen Erzählungen auf ein Bestreben nach Zuwendung und Mitleid infolge der Störung, hilft bei der zu prüfenden Frage nach der Täterschaft des Angeklagten nicht weiter. Denn selbst wenn die Nebenklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden sollte, ist damit nicht der Nachweis erbracht, dass es eine Tathandlung des Angeklagten war, die jene Störung ausgelöst hat.

Auch das von der Nebenklägerin aufgebrachte Argument, sie sei am Tage nach der Tat trotz heftiger Schmerzen in die Schule gegangen, um dem Angeklagten Normalität vorzuspiegeln, damit dieser seine Drohungen nicht umsetze, verfängt im Ergebnis nicht. Am Tag nach der Tat spielte sie nämlich auch mit der Zeugin "......" Tennis und besuchte den Frauenstammtisch, beides Ereignisse, die Premierencharakter hatten. Der Zeugin "......" musste sie keine Normalität vorspielen, weil es bis dahin noch keine Tennisbegegnung zwischen beiden gegeben hatte und eine Absage unter einem Vorwand unauffällig gewesen wäre und mit großer Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten gar nicht bekannt geworden wäre. Im Übrigen ist es bemerkenswert und passt in das gefundene Ergebnis, dass die Nebenklägerin in ihren verschiedenen Aussagen immer wieder die Tage und ihr Leiden nach der Tat sehr detailliert beschrieb, jedoch in keiner dieser Aussagen der Mittwochnachmittag und der Mittwochabend zur Sprache kamen.

Alles in allem hat die Beweisaufnahme nichts Greifbares ergeben, worauf eine Verurteilung des Angeklagten gestützt werden könnte. Die Kammer ist nach eingehender Auseinandersetzung mit den Angaben der Nebenklägerin und ihrer Person, soweit dies durch die vernommenen Zeugen vermittelt werden konnte, davon überzeugt, dass der Angeklagte unschuldig ist. Am 28.08.2001 hat sich im Biologie-Vorbereitungsraum der "......" -Gesamtschule in "......" nichts abgespielt, was sich auch nur ansatzweise als sexuelle Nötigung oder gar Vergewaltigung darstellen könnte.

VI

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Der Ausspruch über die dem Angeklagten zustehende Entschädigung hat seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 StrEG.

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