LG Kassel, Urteil vom 15.08.2012 - 6 O 2027/10
Fundstelle
openJur 2021, 3771
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.941,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.01.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe von 3 Stück Pneumatikzylinder "......"11 Stück Pneumatikzylinder "......"14 Stück Zubehörsätze, bestehend aus je 2 St. Nährungsschaltern und 1 St. Nutabdeckungzu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der unter Ziff. 1. genannten "......"schieber nebst Zubehör in Verzug befindet.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte produziert in seinem Maschinen- und Anlagenbaubetrieb u. a. Armaturen.

Im Jahre 2007 beabsichtigte die Klägerin die Umrüstung der "......"schieber einer Schlammaufbereitungsanlage. Nachdem die Klägerin unter dem 05.07.2007 dem Beklagten eine Spezifikation hinsichtlich der Beschaffenheit der "......"schieber mit Pneumatikzylindern (Anlage K 10, Bl. 97 - 106 d. A.) hatte zukommen lassen, erstellte der Beklagte unter dem 13.08.2007 ein Angebot betr. die Linearantriebe, wobei er unter technische Daten den empfohlenen Betriebsdruck mit 6 bar angab. Auf die Einzelheiten des Angebots vom 13.08.2007 (B 1, Bl. 61 d. A.) wird Bezug genommen.

Unter dem 26.09.2007 bestellte die Klägerin gemäß dem Angebot des Beklagten die Komplettierung der Armaturen mit Linearantrieben und dem empfohlenen Betriebsdruck von 6 bar. Auf die Einzelheiten des Annahmeschreibens der Klägerin vom 26.09.2007 (K 1, Bl. 8 - 10 d. A.) wird verwiesen. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26.09.2007 den Auftrag (K 2, Bl. 11 d. A.).

Am 11.03.2008 lieferte der Beklagte die mit den Pneumatikzylindern versehenen Schieber an die Klägerin, jedoch ohne Dokumentation. Am 24.04.2008 erhielt die Klägerin eine überarbeitete Version der Dokumentation, die jedoch nicht ausreichend war. Ferner rügte die Klägerin nicht vertragsgerechte Endschalter, woraufhin am 05.05.2008 der Austausch der Schalter durch den Beklagten erfolgte. Am 14.05.2008 erhielt die Klägerin die vollständige und überarbeitete Dokumentation.

Am 13.05.2008 nahm die Klägerin die Anlage in Betrieb. Am 23.05.2008 stellte die Klägerin fest, dass die Pneumatikzylinder "......" und "......" zu schwach waren und die Schieber nicht öffneten. Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 26.05.2008 diesen Mangel und wies darauf hin, dass die Anlage in diesem Zustand nicht betrieben werden könne (K 4, Bl. 13 d. A.). Der Beklagte wies mit Schreiben vom 19.08.2008 Ansprüche zurück, weil die Armaturen ausgewählt und dem Beklagten lediglich zur Nachrüstung der Pneumatikantriebe in Auftrag gegeben worden seien. Aufgabe des Beklagten sei einzig und allein gewesen, die Pneumatikantriebe anzubauen. Dies sei nach den Vorgaben der Klägerin erfolgt (B 2, Bl. 62 d. A.).

Die Klägerin schaltete daraufhin die TÜV "......" GmbH ein. Im Untersuchungsbericht vom 04.09.2008 ist ausgeführt, dass die Antriebe zu gering dimensioniert und größere Antriebe notwendig seien (K 6, Bl. 15 - 19 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 04.05.2009 forderte die Klägerin den Beklagten letztmals auf, die Mängel bis 31.07.2009 zu beseitigen (K 7, Bl. 20 d. A.). Weil der Beklagte jegliche Mängelbeseitigung ablehnte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2010 den Rücktritt vom Vertrag (K 8, Bl. 21, 22 d. A.).

Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten konstruierten und mit den "......"schiebern der Klägerin verbundenen Pneumatikzylinder "......" und "......" entwickelten keinen ausreichenden Druck zum Öffnen und Schließen der "......"schieber der Schlammaufbereitungsanlage im Werk "......" in "......" mit salzhaltigem Medium. Auch bei einem Betriebsdruck von 6 bar könnten die Pneumatikzylinder ihre Aufgabe nicht erfüllen.

Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren sei, weil der Schwerpunkt in der Planung durch den Beklagte liege. Der Beklagte habe die Pneumatikzylinder so planen und herstellen müssen, dass sie bei dem zur Verfügung stehenden Betriebsdruck von 6 bar zum Öffnen und Schließen geeignet waren.

Auch bei Zugrundelegung eines Kaufvertrages - so macht die Klägerin geltend - habe sie ihre Rügeobliegenheiten nicht verletzt. Denn eine Inbetriebnahme der Anlage vor dem 13.05. sei nicht möglich und notwendig gewesen. Zum einen habe der Beklagte in der Dokumentation durch das Abnahmeprüfzeugnis die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Zylinder bestätigt. Zum anderen habe man eine Prüfung nur durch einen komplizierten Versuchsaufbau vornehmen können und ein Versuchsstand für die Abnahme von Armaturen stehe im Betrieb der Klägerin nicht zur Verfügung. Die Schieber mit den Pneumatikzylindern seien Bestandteil einer neuen Gesamtanlage gewesen. Auch nach dem Austausch der Endschalter am 05.05.2008 habe die Gesamtanlage noch nicht in Betrieb genommen werden, weil zu diesem Zeitpunkt Restarbeiten erforderlich gewesen seien. Ein Trockenbetrieb ohne Lösung und Betriebsdruck der Armaturen hätte im Übrigen den Mangel auch nicht erkennen lassen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klage vom 21.10.2010 und ihre weiteren Schriftsätze vom 26.04.2011, 09.05.2011, 06.07.2011 und 04.07.2012 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.941,85 € nebst 8 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 30.01.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe von 3 Stück Pneumatikzylinder "......"11 Stück Pneumatikzylinder "......"14 Stück Zubehörsätze, bestehend aus je 2. St. Nährungsschaltern und 1 St. Nutabdeckung zu zahlen.

2. Festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der im Anhang zu Ziff. 1. genannten "......"schieber nebst Zubehör in Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Pneumatikzylinder - so macht der Beklagte geltend, seien in der Lage, die Schieber bei einem Betriebsdruck von 6 bar zu öffnen und zu schließen, so dass weder ein Planungs- noch Ausführungsfehler des Beklagten vorliege. Es habe nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen, ob die Schieber mit dem eingesetzten Medium ordnungsgemäß funktionierten. Offenkundig liege das eigentliche Problem bei den Schiebern, welche mit der Salzlauge nicht funktionierten und sich egal mit welchem Druck, nicht mehr schließen lassen, ohne gereinigt zu werden. Dafür sei nicht der Beklagte verantwortlich, weil er mit dem Medium Salzlauge keine Erfahrung habe. Entscheidend sei allein, dass der Druck, den die Pneumatikzylinder aufbauten, ausreichend gewesen sei.

Schließlich unterliege das Rechtsverhältnis Kaufrecht, was dazu führe, dass die Klägerin ihre Rügeobliegenheit verletzt habe. Denn die erste Mängelrüge vom 26.05.2008 sei über 2 Monate nach der Lieferung erfolgt und damit deutlich zu spät. Spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme am 13.05.2008 hätte die Klägerin die Zylinder überprüfen müssen, ob sie eine ausreichende Leistung zeigten. Dies wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, indem sie jeden einzelnen Pneumatikzylinder durch mehrfaches Auf- und Zufahren daraufhin überprüft, ob er funktioniert oder nicht. Auch der Untersuchungsbericht des TÜV belege, dass von 24 Ansteuerungen 16-mal eine mangelhafte Funktion festgestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 22.03.2011 und seine weiteren Schriftsätze vom 13.05.2011, 21.07.2011, 10.08.2011, 31.05.2012, 20.07.2012 und 07.08.2012 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr.-Ing. "......", von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Apparate-, Rohrleitungs- und Anlagenbau in der verfahrenstechnischen Industrie. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Ausführungen des Sachverständigen vom 16.04.2012 verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.07.2012 (Bl. 178 - 180 d. A.).

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach Rücktritt vom Vertrag die Rückabwicklung, nämlich Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Pneumatikzylinder verlangen (§§ 433, 434, 437 Ziffer 2, 323 BGB).

Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. "......" steht fest, dass die Pneumatikzylinder, welche der Beklagte herzustellen und mit den Schiebern der Klägerin zu verbinden hatte, mangelhaft sind, weil sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen (§ 434 BGB). Zwar konnte der Sachverständige nicht mehr die Originalarmaturen bzw. Antriebe in Augenschein, weil die Klägerin diese bereits ersetzt hatte. Gleichwohl war es dem Sachverständigen anhand der Spezifikation der Klägerin vom 05.07.2007 (K 10) sowie unter Heranziehung der Berechnungs-Software "......" zur Auslegung von Antrieben möglich, zu überprüfen, ob die pneumatischen Antriebe der Zylinder ausreichend dimensioniert sind. Dabei hat er mit der Software "......" dieselben Parameter wie bei seiner Berechnung der Kräftebilanz unter Ziffer 4.4.2 zugrunde gelegt, d. h. für die Nennweite 200 und 250 jeweils pneumatische Drücke von 4 barü und 6 barü am Zylinder bei 5 barü Betriebsdruck an der Armatur. Als bewegte Masse (Keil) wurden für den Schieber "......" 25 kg, für den Schieber "......" 30 kg eingesetzt. Aufgrund dieser Untersuchung gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die eingebauten Zylinder in keinem Fall ausreichend dimensioniert waren. Auch bei einem pneumatischen Druck von 6 bar - so der Sachverständige - können die Pneumatikzylinder ihre Aufgabe nicht erfüllen.

Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen. Soweit er bei der Bezeichnung der Diagramme auf Seite 10 seines Gutachtens von Klappen spricht, hat er dies in seiner ergänzenden Stellungnahme korrigiert und darauf hingewiesen, dass er in allen Fällen von Schiebern ausgegangen sei. Die Frage, wie es sich erkläre, dass die Schieber im Betrieb unter Außerachtlassung der Verkrustungen und Verschmutzungen funktionierten, obwohl sie nach seinen Berechnungen nicht hätten funktionieren dürfen, konnte er nicht beantworten, weil er die Schieber nicht im Originalzustand besichtigen und demnach auch keine eigene Feststellungen zur Funktion treffen konnte. Das ändert im Ergebnis aber nichts daran, dass die Pneumatikzylinder zu schwach dimensioniert und demnach mangelhaft sind.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin die mangelhaften Pneumatikzylinder auch unverzüglich nach Feststellung des Mangels gerügt. Beim beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 HGB muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB). Diese Untersuchungs- und Rügepflicht gilt nicht, wenn der Vertrag als Werkvertrag nach § 631 BGB zu qualifizieren ist. Gemäß § 651 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Die Voraussetzungen dieser durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) neu gefassten Vorschrift liegen vor. Der Beklagte hat mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, indem sie sich zur Lieferung von noch herzustellenden Teilen, nämlich Pneumatikzylindern, verpflichtet hat. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlageteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH VII ZR 151/08). Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden (BGH a. a. O.). Zwar hatte die Beklagte die Pneumatikzylinder auch nach den Vorgaben der Klägerin zu planen. Keineswegs waren diese Planungsleistungen aber Schwerpunkt des Vertrages. Der Beklagte hatte die Pneumatikzylinder auch zu produzieren und sie mit den von der Klägerin gelieferten Schiebern zu verbinden (Komplettierung der "......" -Schieber mit Linearantrieben).

Ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hat die Klägerin indes nach Auffassung der Kammer nicht verletzt. Die Mängelrüge vom 26.05.2008 ist nicht verspätet. Denn am 11.03.2008 war die Klägerin schon deshalb nicht zur Untersuchung verpflichtet, weil die Beklagte nicht vollständig geliefert hatte. Erst mit Vorlage der vollständigen und überarbeiteten Dokumentation am 14.05.2008 ist auch die Ablieferung der Kaufsache erfolgt.

Die Klägerin war nach Auffassung der Kammer auch nicht verpflichtet, am 13.05.2008 vor der Inbetriebnahme die Pneumatikzylinder zu untersuchen. Eine Untersuchung hat zu erfolgen, soweit sie "nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich" ist, d. h. sie muss aufgrund der Umstände des konkreten Falls dem Käufer zumutbar sein. Was tunlich ist, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Groß- und Kleinbetrieb, nicht nach den subjektiven Fähigkeiten des Verkäufers. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer nicht überspannt werden, wenn auch Schwierigkeiten der Entdeckung des Mangels nicht von der Untersuchungspflicht befreien. Danach ist von Folgendem auszugehen:

Die Pneumatikzylinder waren nur ein Teil der Schlammaufbereitungsanlage. Ob sie funktionierten konnte nur durch Inbetriebnahme der Gesamtanlage überprüft werden. Keineswegs reichte es aus, zu überprüfen, wie die einzelnen Schieber auf- und zufahren, wie es der TÜV gemacht hat. Zwar ergaben die Untersuchungen des TÜV "......", dass die Armaturen nicht einwandfrei funktionierten. Es fehlten aber gänzlich Angaben zu Betriebsdrücken oder pneumatischen Drücken, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Da die Klägerin einen Versuchsstand zur Abnahme von Armaturen nicht hat, konnte sie erst im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab dem 13.05.2008 überprüfen, ob die Zylinder mangelfrei waren. Vor dem 13.05.2008 war eine Inbetriebnahme nicht möglich, weil nach dem Austausch der Endschalter am 05.05.2008 noch Restarbeiten erforderlich waren. Es scheint auch fraglich, ob ein Trockenbetrieb ohne Lösung und Betriebsdruck der Armaturen den Mangel aufgezeigt hätte.

Auch der Umstand, dass die Anlage am 13.05.2008 im Zeitpunkt der Inbetriebnahme funktionierte und erst am 23.05.2008 die Klägerin feststellte, dass die Zylinder zu schwach waren und die Schieber nicht öffneten, spricht nicht eindeutig dafür, dass die Zylinder im Zeitpunkt der Anlieferung mangelfrei waren. Aus welchen Gründen auch immer die Anlage zunächst funktionierte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist aufgrund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass die Pneumatikzylinder bei dem vereinbarten pneumatischen Druck von 6 bar ihre Aufgabe nicht erfüllen können und demnach mangelhaft sind.

Nach alledem ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, d. h. der Kaufpreis nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist Zug um Zug gegen Rückgabe der Zylinder zurückzuzahlen.

Das Zinsbegehren ist aus den §§ 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO.

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