OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2021 - 13 A 1601/19
Fundstelle
openJur 2021, 3677
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung für die im südlichen Teil des Versorgungsgebiets 10 liegende Gemeinde T. .

Sie betreibt seit dem Jahr 2003 in E. (Teil des Versorgungsgebietes xx) eine kommunale Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in der Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) und des Kreises M. mit im Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 ausgewiesenen 100 Planbetten und 65 tagesklinischen Behandlungsplätzen. Die der Klinik zugewiesene Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung umfasst nach dem Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 - seit dem Jahr 2003 unverändert - u.a. das Gebiet der Gemeinde T. (Kreis M. , Versorgungsgebiet xx). Das Gebiet der Gemeinde T. grenzt im Süden unmittelbar an das im Kreis Q. (Versorgungsgebiet xy) gelegene Gebiet der Stadt C. M1.----- an, in der die Klinik der Beigeladenen liegt.

Im Rahmen von Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept für den Kreis Q. beantragte die Beigeladene Anfang 2015 die Ausweisung von noch einzurichtenden Planbetten und Behandlungsplätzen für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie für ihre Klinik. Im Juli 2014 hatte bereits die LWL-Klinik Q. , der die psychiatrische Pflichtversorgung für den Kreis Q. sowie die im Versorgungsgebiet xz gelegene Stadt H. zugewiesen war, für dieses Fachgebiet die Planausweisung zusätzlicher Betten und Behandlungsplätze beantragt. Das regionale Planungsverfahren endete im Dissens, nachdem die Kostenträger neben der LWL-Klinik Q. kein Bedürfnis für einen zweiten Anbieter im Kreis Q. sahen. Daraufhin übernahm die Bezirksregierung E. das Planungsverfahren. Sie teilte dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vormals Ministerium für Gesundheit, Pflege und Alter) - MAGS - mit Schreiben vom 2. Mai 2015 mit, die Bedarfsermittlung auf Grund der Hill-Burton-Formel biete Raum für einen zweiten Anbieter im Kreis Q. , in diesem Fall sei aber der Zuschnitt der Pflichtversorgungsgebiete zu überdenken. Der Beigeladenen könne u.a. das Gebiet der Gemeinde T. zugewiesen und dies bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Die Einwohner der Gemeinde T. seien auf Grund ihrer Lage am F. traditionell zu den Nachbargemeinden des Kreises Q. ausgerichtet. Für den Fall des Neuzuschnitts der Pflichtversorgungsregionen seien die Auswirkungen auf die Klägerin zu überdenken. Wie im Bericht vom 22. April 2016 zum Planungskonzept des Kreises M. ausgeführt, seien die Kapazitäten des Südkreises M. dahingehend zu bewerten, dass negative Auswirkungen auf die Klägerin durch die Verschiebung der Pflichtversorgungsregion nicht zu erwarten seien.

Das MAGS schloss sich dem Vorschlag der Bezirksregierung E. an und gab den gemäß § 15 KHGG NRW Beteiligten mit Schreiben vom 1. März 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anhörungsverfahren führte die Klägerin aus, die Orientierung der T. Bürger in Richtung Q. finde bestenfalls in Form von Freizeitangeboten statt. Ihr Gesellschafterausschuss habe sich gegen die Verlagerung des Pflichtversorgungsgebiets ausgesprochen. Die Versorgungsketten seien in M. etabliert. Neben ihr sei auch das Gesundheitsamt des Kreises M. in die Betreuung eingebunden. Diese Betreuungsstrukturen gingen verloren.

Nach Eingang und Auswertung der Stellungnahmen teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2017 mit, sie beabsichtige die Änderung des Feststellungsbescheids Nr. 6. Die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde T. solle der Beigeladenen übertragen werden. Die Änderung gehe nicht mit einer Bettenverlagerung einher. Hierzu gab sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2017 bekräftigte die Klägerin ihre Ablehnung.

Mit Feststellungsbescheid Nr. 7 vom 15. Dezember 2017, der Klägerin zugestellt am 4. Januar 2018, stellte die Bezirksregierung E. für die Klinik der Klägerin unverändert eine Zahl von 100 Planbetten und 65 Behandlungsplätzen für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie fest. Die Gemeinde T. wies der Bescheid nicht mehr als psychiatrische Pflichtversorgungsregion aus. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E. aus, mit der Zulassung einer neuen Klinik sei zwingend auch über die Neuverteilung der Pflichtversorgungsgebiete zu entscheiden. Bei der Frage, welche Klinik für die Pflichtversorgung der Gemeinde T. in Betracht komme, sei neben der kommunalpolitischen Zugehörigkeit der Gemeinde zum Kreis M. auch die geographische Lage zu berücksichtigen. Die Gemeinde grenze unmittelbar an das Stadtgebiet der Stadt C. M1.----- an und gehe baulich in diese über. Dies, wie auch die Lage südwestlich des F. bedinge eine klare räumliche Orientierung der T. Bürger in Richtung C. M1.----- /Q. . Die verkehrstechnische Anbindung in Richtung E. gestalte sich schwieriger und es werde mehr Fahrzeit benötigt. Die einzige direkte Straßenverbindung (Passstraße) sei häufig gesperrt, eine direkte ÖPNV-Verbindung nach E. existiere nicht. Die Orientierung der Bevölkerung in Richtung Kreis Q. zeige sich nicht nur an den Freizeitangeboten, sondern auch in der Herkunftsstatistik der LWL-Klinik Q. . Die höchste Anzahl der Patienten der Klinik außerhalb ihres Pflichtversorgungsgebiets sei der Gemeinde T. zuzurechnen (jährlich 30 bis 35 Patienten). Demgegenüber seien im Jahr 2015 von der Klägerin lediglich 26 Fälle behandelt worden. Die Herauslösung der Gemeinde T. aus der etablierten Struktur des Kreises M. stelle keine unlösbare Aufgabe dar.

Mit Feststellungsbescheid Nr. 2 vom 15. Dezember 2017 erfolgte zeitgleich die Planaufnahme der Beigeladenen mit 40 Betten für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Zugewiesen wurde ihr die psychiatrische Pflichtversorgung für das Gebiet der Gemeinde T. sowie die Pflichtversorgung für die Gemeinden I. , C. M1.----- und B. (Versorgungsgebiet xx), die ursprünglich zum Zuständigkeitsbereich der LWL-Klinik Q. gehörten. Der Feststellungsbescheid Nr. 2 sowie der auf den Widerspruch der Klägerin hin ergangene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 7. Mai 2018 sind Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1602/19 (VG Minden 6 K 2210/18), in welchem sich die Klägerin gegen die Zuweisung der Pflichtversorgung für die Gemeinde T. an die Beigeladene wendet.

Am 30. Januar 2018 hat die Klägerin gegen den an sie gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 7 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Entziehung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde T. wendet.

Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Als Adressatin eines sie belastenden Verwaltungsakts sei sie klagebefugt. Die Ermächtigungsgrundlage für den erfolgten Entzug der Pflichtversorgungsregion sei zweifelhaft. § 16 Abs. 2 KHGG NRW und § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG schieden aus. Die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG NRW lägen nicht vor. Es fehle an einem ordnungsgemäß durchgeführten regionalen Planungsverfahren, der Versorgungsbedarf sei fehlerhaft ermittelt worden, die Entscheidung werde auf sachfremde Erwägungen gestützt, zudem sei eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung zu ihren Lasten getroffen worden. Die Entziehung eines Teils des Pflichtversorgungsgebiets, die eine Entziehung eines Teils des Versorgungsauftrags bedeute, könne nur aus sachlichen Gründen erfolgen. Der Bescheid sei nach den auch für den Versorgungsauftrag für die psychiatrische Pflichtversorgung allein maßgeblichen Kriterien der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit ihrer Klinik zu beanstanden. Das vom Beklagten allein verfolgte Ziel, den Versorgungsbedarf eines Neubewerbers zu begründen, sei sachfremd und verletze sie in ihren Rechten, weil damit die gemäß § 10a Abs. 1 PsychKG NRW erteilte Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen widerrufen und ihr die Möglichkeit genommen werde, die entsprechenden Patienten weiterhin zu behandeln. Im Jahr 2015 habe ihr Krankenhaus 34 und im Folgejahr 35 Patienten aus der Gemeinde T. behandelt. Noch durch Bescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 sei ihr die Pflichtversorgung für T. zuerkannt worden. Auf den Bestand des Bescheids habe sie vertrauen dürfen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Feststellungsbescheid Nr. 7 der Bezirksregierung E. vom 15. Dezember 2017 aufzuheben.

Die Bezirksregierung E. als Vertreterin des Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens für den Kreis Q. ermittelte ungedeckte Bedarf an psychiatrischen Leistungen habe zur Zuweisung der psychiatrischen Pflichtversorgung der Gemeinde T. an die neue Abteilung des wohnortnahen Krankenhauses der Beigeladenen geführt. Die vom Krankenhausplan NRW 2015 geforderte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sei nicht an kommunalpolitische Grenzen gebunden.

Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat ausgeführt, die planerische Entscheidung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei das Krankenhausplanungsrecht. § 49 VwVfG NRW sei nicht anwendbar. Der Feststellungsbescheid zu Gunsten ihres Bettenangebots und der Behandlungsplätze sei bestandskräftig. Es könne nur darum gehen, ob die angegriffene Entziehung der Pflichtversorgungsregion rechtmäßig sei. Dies sei der Fall.

Mit Urteil vom 5. April 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne nicht dadurch in ihren Rechten verletzt werden, dass ihrer Klinik nicht mehr die Pflicht zur psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde T. auferlegt werde. Die Ausweisung eines Auftrags zur Pflichtversorgung einer bestimmten Versorgungsregion mit psychiatrischen Leistungen im Krankenhausplan (§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW) führe nicht zu einem Anspruch des verpflichteten Krankenhausträgers auf finanzielle Vergünstigungen nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1, 9 KHG, 17 ff. KHGG NRW, insbesondere nicht auf Förderung von Investitionskosten und auf Fördermittel für die in § 9 Abs. 2 KHG genannten Belastungen, oder auf sonstige Vergünstigungen. Vielmehr sei mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG, wonach die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung hätten, soweit (und solange) sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen seien, der Förderanspruch insoweit zumindest mittelbar u.a. abhängig von der im Krankenhausplan jeweils ausgewiesenen Zahl der Betten und Behandlungsplätze, mit denen ein Krankenhaus die Versorgung der Bevölkerung im jeweiligen Fachgebiet sicherstelle. Diese Zahl sei gleichgeblieben. Die Ausweisung einer Pflichtversorgungsregion sei rechtstatsächlich dadurch veranlasst, dass das Land diese Versorgung sicherzustellen habe, die Bereitschaft der Krankenhausträger zur Mitwirkung an der psychiatrischen Pflichtversorgung aber unterschiedlich ausgeprägt sei. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Entscheidung des Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere wäre bei Zuordnung der Kriterien, die bei einer Auswahl zwischen mehreren um eine Begünstigung konkurrierender Krankenhäuser gelten, die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2020 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor:

Ihre Klage sei zulässig, insbesondere sei sie klagebefugt. Ihr Versorgungsauftrag werde mit dem Feststellungsbescheid Nr. 7 bezogen auf den Zulassungsstatus als psychiatrisches Krankenhaus eingeschränkt. Die ihr auferlegte Pflicht zur Aufnahme und Behandlung von psychiatrischen Patienten nach dem PsychKG NRW gehöre nach § 16 KHGG NRW zu ihrem Versorgungsauftrag. Welche Patienten davon in räumlicher Hinsicht betroffen seien, folge aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW, nämlich diejenigen, die sich in der ihr zugewiesenen Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung aufhielten. Die Anfechtungsklage sei auch begründet, weil die Planungsentscheidung, ihr die seit 2003 bestehende psychiatrische Pflichtversorgung für die Gemeinde T. zu entziehen und stattdessen der sich im Kreis Q. befindlichen Beigeladenen zuzuordnen, rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW würden für die stationäre Pflichtversorgung nach dem PsychKG NRW Versorgungsregionen aufgenommen. Es gelte das PsychKG NRW, dessen Grundsätze der Krankenhausplan zu übernehmen habe. Nach den Grundsätzen des § 10a Abs. 1 Satz 3 PsychKG NRW erfolge die Aufgabenübertragung nicht nach einer Bestenauswahl. Entscheidend sei, ob das psychiatrische Krankenhaus im Hinblick auf seine personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Betroffenen für die Unterbringung geeignet sei. Die für die Aufnahme in den Krankenhausplan und den dortigen Verbleib erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen seien weiterhin gegeben. Auf eine Bestenauswahl am Maßstab des § 8 Abs. 2 KHG komme es nicht an. Die Entscheidung sei auf sachfremde Gründe gestützt, nämlich auf die Tatsache, dass die Patienten aus dem Versorgungsgebiet der Beigeladenen nicht ausreichten, um die beantragte und planerisch ausgewiesene Bettenzahl begründen zu können. Zudem entspreche die Entziehung der Gemeinde T. und die Zuordnung zum Haus der Beigeladenen auch nicht dem Kriterium der Wohnortnähe, denn die Gemeinde T. befinde sich nicht im Kreis Q. , also in dem Kreis, in dem die Beigeladene ihren Sitz habe, sondern im Kreis M. als Teil des Versorgungsgebiets xx. Eine Überregionalität sei nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -) nicht vorgesehen. Die Zuordnung der Gemeinde T. widerspreche den krankenhausplanerischen Vorgaben sowie den Regelungen des PsychKG NRW, wonach die Frage, welches Krankenhaus zur Patientenaufnahme verpflichtet sei, vom Ort abhänge, an dem die Notwendigkeit der zwangsweisen Unterbringung festgestellt werde. Nach § 5 PsychKG NRW gelte das Prinzip der Trägerzuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, am regionalen Planungskonzept nicht beteiligt und die Planungsregion nachträglich geändert worden sei. Ihre Anhörung zum Planungsvorschlag sei erstmals durch das MAGS mit Schreiben vom 1. Mai 2017 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Planungsentscheidung dem Grunde nach bereits festgestanden habe. Darin liege ein grober Verfahrensfehler, auf dem der angefochtene Feststellungsbescheid beruhe. Eine nachträgliche Heilung sei nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. April 2019 zu ändern und den Feststellungsbescheid Nr. 7 der Bezirksregierung E. vom 15. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Bezirksregierung E. als Vertreterin des Beklagten führt aus, das angegriffene Urteil gehe zu Recht davon aus, dass in dieser speziellen Konstellation eine Klagebefugnis nicht bestehe. Weder werde die Klägerin in ihrem krankenhausplanerischen regulären Versorgungsauftrag beschnitten, noch seien ihr zugewiesene Betten entzogen worden. Damit bestehe ihr Förderanspruch ungeschmälert fort, obwohl sie unbestreitbar eine Entlastung in Form einer Pflichtenreduzierung erfahren habe. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Klage zulässig sei, sei sie jedenfalls unbegründet. Ein Verfahrensfehler sei nicht gegeben. Die Klägerin sei angehört und ihr in diesem Rahmen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das KHGG NRW ermögliche es, abweichend selbst von konsentierten regionalen Planungsrunden oder auch ohne solche, wenn diese nicht zustande kämen, Vorstellungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zu entwickeln. Hierzu habe eine Anhörung der Klägerin stattgefunden. Der Krankenhausplan erlaube die Bildung von "Versorgungsregionen" auch unter funktionalen Gesichtspunkten, insbesondere nach medizinischen, geographischen und demografischen Kriterien sowie nach Verkehrsanbindung. Die Klägerin negiere unter Hinweis auf die Grenzen der Versorgungsgebiete xx und xy die Wohnortnähe der Bevölkerung der Gemeinde T. zum Haus der Beigeladenen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anfechtungsklage sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese folge nicht aus § 10a Abs. 1 Satz 2 PsychKG NRW. Die dort geregelten Maßnahmen ergingen allein im öffentlichen Interesse. Soweit daraus ökonomische Vorteile der Abrechnungsbefugnis resultierten, handele es sich um einen bloßen Rechtsreflex. Die Abänderung des Pflichtversorgungsgebiets schmälere den Versorgungsauftrag der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Planaufnahmevoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 16 KHHG NRW fehle es an einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts. Eine Verletzung subjektiver Rechte folge auch nicht aus einer Verletzung von Verfahrensrechten, weil das Haus der Klägerin nicht im Planungsgebiet xy gelegen sei, für das das Planungsverfahren habe entwickelt werden sollen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Rechtgrundlage für die Anpassung des Feststellungsbescheids sei § 16 Abs. 1 KHGG NRW. Eines Rückgriffs auf die §§ 48, 49 VwVfG NRW bedürfe es nicht. Verfahrensfehler bestünden nicht. Einer Beteiligung der Klägerin am regionalen Planungsverfahren habe es nicht bedurft, weil das Planungsgebiet xx ursprünglich nicht berührt worden sei, danach sei die Entscheidungsbefugnis auf die zuständige Behörde übergegangen, da das Planungsverfahren im Dissens beendet worden sei. Die Bezirksregierung E. sei in diesem Verfahrensstadium befugt gewesen, die Gemeinde T. in ihre Entscheidung einzubeziehen. Auch die Einleitung eines neuen regionalen Planungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Eine Anhörung der Klägerin sei von der Bezirksregierung E. veranlasst worden. Die für die Übertragung der Pflichtversorgung an die Beigeladenen erforderlichen Voraussetzungen hätten vorgelegen. Hierfür sei die Eignung des Krankenhauses erforderlich (§ 10a Abs. 1 Satz 5 PsychKG NRW), die wegen der Planaufnahme sowohl für das Krankenhaus der Klägerin als auch der Beigeladenen zu bejahen sei. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung sei nicht erkennbar. Fraglich sei schon, ob der Beklagte überhaupt eine planrelevante Auswahlentscheidung getroffen habe, weil ein Konkurrenzverhältnis nur bestehe, wenn die Zuteilung an einen Antragsteller zwangsläufig den Nachteil eines anderen zur Folge habe. Unabhängig davon spreche die räumliche Zuordnung der Gemeinde T. für die getroffene Entscheidung des beklagten Landes.

Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 26. Oktober 2020 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift, den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin, über die die Berichterstatterin mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet, ist zulässig aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Entziehung der Pflichtversorgungsregion für das Gebiet der Gemeinde T. zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (I.), aber unbegründet (II).

I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Bestimmung einer Pflichtversorgungsregion erfolgt durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Die stationäre psychiatrische Versorgung schließt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW die Pflichtversorgung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) in der jeweils geltenden Fassung zwar kraft Gesetzes ein. Durch diese Regelung wird neben dem durch die Aufnahme des psychiatrischen Krankenhauses bzw. der psychiatrischen Fachabteilung in den Krankenhausplan begründeten Versorgungsauftrag,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 15.13 -, juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. November 2014 - B 3 KR 1/13 R -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 13 A 734/15 -, Rn. 7; Kunze, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 32 ff.,

zugleich eine Versorgungsverpflichtung für alle Patienten innerhalb der dem Krankenhaus zugewiesenen Pflichtversorgungsregion begründet. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass ordnungsbehördlich eingewiesene Patienten, i.d.R. solche mit besonders hohem Behandlungsbedarf oder chronischem Krankheitsverlauf, aufgenommen und behandelt werden. Auf welche Pflichtversorgungsregion sich die Pflichtversorgung erstreckt, regelt die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW i. V. m. § 10 Abs. 3 PsychKG NRW für das einzelne Krankenhaus aber erst durch den Feststellungsbescheid.

So schon §§ 2, 18 KHG NRW vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) i. V. m. § 10 Abs. 3 PsychKG vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. 662).

2. Die Klägerin ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch das streitgegenständliche Verhalten der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn nach dem tatsächlichen Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers als möglich erscheint. Diese Möglichkeit besteht nur dann nicht, wenn die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, juris, Rn. 48 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, juris, Rn. 15, vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, juris, Rn. 18, und vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2019 - 4 A 1361/15 -, juris, Rn. 91.

Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen, bestimmt der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat. Die mögliche Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen oder die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben, genügt nicht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, juris, Rn. 44.

Danach ist die Klägerin klagebefugt. Auf der Grundlage ihres tatsächlichen Vorbringens lässt sich nicht feststellen, dass ein subjektives Recht offensichtlich und eindeutig nicht verletzt sein könnte. Hiervon ist schon in Anbetracht der in der Rechtsprechung bislang nicht geklärten rechtlichen Voraussetzungen für die Zuweisung und den Entzug einer Pflichtversorgungsregion und des Umstands, dass sich die Feststellung über die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW über § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW auch auf die Versorgungsregion erstreckt, mithin eine Planposition vermittelt, nicht auszugehen. Nach Auffassung der Klägerin wird ihr durch den angefochtenen Feststellungsbescheids Nr. 7 die zuletzt durch bestandskräftigen Feststellungsbescheid Nr. 6 erteilte Planposition, nämlich das mit der Pflicht zugleich einhergehende Recht zur Pflichtversorgung der Einwohner der Gemeinde T. , weggenommen und damit ihr Versorgungsautrag verkürzt. Dies wirke sich belastend aus, weil die Pflichtversorgung zur Sicherung der Bettenauslastung ihrer Klinik beitrage. Von ihr getätigte Investitionen könnten wegen eines geringeren Bedarfs infolge des Wegfalls der Pflichtversorgung hinfällig werden.

Vgl. Bericht zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, BT-DRs. 19/12850, S. 47, wonach die betroffenen Krankenhäuser für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung Kapazitäten vorhalten müssen, die je nach Einzugsgebiet und regionalen Besonderheiten unterschiedlich hohe strukturelle Kosten verursachen.

II. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil die mit dem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2017 erfolgte Entziehung der Pflichtversorgung für die Gemeinde T. im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig ist (1.) und sie auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (2), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Entscheidung des Beklagten, die Pflichtversorgungsregion T. neu zu verteilen, findet ihre Rechtsgrundlage in der Befugnis zur Fortschreibung des Krankenhausplans, § 16 Abs. 1 KHGG NRW (a). Formell (b) und materiell (c) ist sie nicht zu beanstanden.

a) Spezielle die (Neu-)Verteilung einer psychiatrischen Pflichtversorgungsregion regelnde Vorschriften existieren nicht.

aa) §10a PsychKG NRW verhält sich hierzu nicht. Die Vorschrift bestimmt in ihrem Absatz 1, dass die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt IV mit Ausnahme der § 12 und § 14 auf einen Krankenhausträger übertragen kann (Satz 1). In diesem Fall bedarf die Übertragung der Aufgabe einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen (Satz 2). Die Beleihung erfolgt durch Bescheid der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde an den Krankenhausträger (Satz 3). Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Betroffenen für die Unterbringung geeignet ist (Satz 5). Die Voraussetzungen des Satzes 4 sind erfüllt, wenn der Krankenhausträger durch feststellenden Bescheid im Sinne des § 16 KHGG NRW in den Krankenhausplan aufgenommen ist (Satz 6).

Unter welchen Voraussetzungen einem Krankenhaus die Zuständigkeit zur psychiatrischen Pflichtversorgung einer bestimmten Region zu erteilen ist, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Soweit § 10a Abs. 1 PsychKG NRW Regelungen zur Beleihung eines Krankenhauses enthält, trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der Vollzug der öffentlichrechtlichen Unterbringung psychisch Kranker mit Zwangsbehandlung und anderen Zwangsmaßnahmen verbunden sein kann. Hierbei handelt es sich wegen der damit verbundenen Eingriffsqualität um Maßnahmen, die staatlichen Organen vorbehalten sind, es sei denn, die Ausübung der hoheitlichen Gewalt ist im Wege der Beleihung auf einen privaten Träger übertragen worden. Nach § 10a Abs. 1 Satz 3 PsychKG NRW erfolgt die erforderliche Beleihung der privaten Krankenhausträger durch Verwaltungsakt.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 25. Mai 2016, LT-Drs. 16/12068, S. 28 f.

Die Beleihung der Klägerin, die weiterhin Aufgaben der psychiatrischen Pflichtversorgung wahrnimmt, steht vorliegend nicht in Rede. Sie besteht unverändert fort. Durch den Entzug der Zuständigkeit für die Gemeinde T. wird sie nicht, auch nicht teilweise nach §§ 48, 49 VwVfG NRW zurückgenommen oder widerrufen.

bb) § 16 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW, wonach der Versorgungsauftrag des Krankenhauses (§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG) hinsichtlich einzelner Schwerpunkte der Gebiete oder einzelner Leistungsbereiche eingeschränkt werden darf, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung (§ 8 Absatz 2 KHG) geboten ist, ist nicht einschlägig. Die Regelung ist erst durch Art. 14 des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I - vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) eingeführt worden, weshalb sie im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht galt.

Abgesehen davon wird mit dem Entzug der Pflichtversorgungsregion für die Gemeinde T. nicht das Recht der Klägerin in Frage gestellt, auf Grund ihrer sich aus der Aufnahme in den Krankenhausplan ergebenden Aufgabenstellung (Leistungen im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) weiterhin die Einwohner der Gemeinde T. , deren Recht auf freie Wahl eines Krankenhauses nicht eingeschränkt wird, zu versorgen und die ihr dadurch entstehenden Kosten abzurechnen. Insoweit bleibt der Versorgungsauftrag der Klägerin unberührt.

Vgl. zur Begründung, zum Inhalt und zur Reichweite des sich bei Plankrankenhäusern aus den Festlegungen des Krankenhausplans und den Bescheiden zu seiner Durchführung ergebenden Versorgungsauftrags OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 13 A 734/15 -, juris, Rn. 7 ff.

cc) Die Bezirksregierung E. war jedoch nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 KHGG NRW befugt, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 in Folge der Planaufnahme der Beigeladenen an die Vorgaben des geltenden Krankenhausrechts anzupassen (1) und auf diese Weise den Krankenhausplan fortzuschreiben (2).

(1) Aufgrund der anvisierten Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen bestand Veranlassung über die Neuverteilung der Pflichtversorgungsregionen zu entscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW sollen grundsätzlich alle Plankrankenhäuser mit stationärer psychiatrischer Versorgung an der psychiatrischen Pflichtversorgung teilnehmen. Letzteres bestätigt die durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) erfolgte Ergänzung des Absatzes 1 durch einen neuen Satz 4, wonach das zuständige Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers Ausnahmen von der psychiatrischen Pflichtversorgung bestimmt. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die notwenige Flexibilität schaffen, (nur) in Ausnahmefällen, etwa bei speziellen Angeboten für besonders komplexe psychische und psychosomatische Störungen ausnahmsweise auf die Ausweisung eines Pflichtversorgungsgebiets zu verzichten.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2017, LT-Drs. 17/1046, S.130.

Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls war im Fall der Beigeladenen nichts ersichtlich.

(2) Die Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 KHGG NRW durch Änderung der Rahmenvorgaben (§ 13 KHGG NRW) und der regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG NRW). Sie ist nach §§ 12 Abs. 2 Satz 4, 14 Abs. 4 KHGG NRW durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW festzustellen. Die im Gesetz nur beispielhaft angeführten Gegenstände eines regionalen Planungskonzepts (insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen oder vergleichbare quantitativ oder qualitativ bestimmte Behandlungskapazitäten) lassen Raum für die Annahme, dass auch Pflichtversorgungsregionen in regionalen Planungskonzepten verhandelt werden können. Eine solche Vorgehensweise ist sachgerecht, weil die durch die Planaufnahme begründete psychiatrische Versorgung die psychiatrische Pflichtversorgung mit einschließt.

b) Das regionale Planungsverfahren genügt den Verfahrensanforderungen des § 14 KHGG NRW in der im Zeitpunkt seiner Durchführung noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), KHGG NRW a.F.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris, Rn. 65.

aa) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW a.F. werden die Beteiligten nach § 15 und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 gehört. Dies gilt auch, wenn ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird und das zuständige Ministerium von Amts wegen entscheidet (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW a.F.). Betroffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW ist jeder Krankenhausträger, dessen Bescheid geändert werden soll.

Vgl. Prütting, KHGG NRW, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 67.

Danach bedurfte es einer Beteiligung der Klägerin an dem Verfahren zur Erarbeitung des regionalen Planungskonzepts für das Versorgungsgebiet 11 zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen nicht, denn während der Verhandlungen stand eine Änderung des an sie gerichteten Feststellungsbescheids Nr. 6 vom 18. September 2017 nicht in Rede.

Eine Betroffenheit ergab sich erst nach Übernahme der Verfahrensführung durch das MAGS bzw. nachgeordnet durch die Bezirksregierung E. , denn das MAGS hatte den Vorschlag der Bezirksregierung E. aufgegriffen, das Krankenhaus der Beigeladenen in den Krankenhausplan aufzunehmen und die Pflichtversorgung der Gemeinde T. zu verlagern. Dementsprechend wurde der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Feststellungsbescheids Nr. 6 vom 18. September 2017 gegeben. Vor endgültiger Ausweisung der Änderungen erhielt die Klägerin darüber hinaus mit Schreiben der Bezirksregierung E. vom 24. November 2017 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.

bb) Eine Verpflichtung des MAGS, das Verfahren wegen der anvisierten Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen und der beabsichtigten Neuverteilung der Pflichtversorgungsregionen an die Verhandlungspartner zurückzugeben, bestand nicht. Eine solche Verfahrensweise sieht das Gesetz nicht vor. Selbst für den Fall eines einvernehmlich verhandelten regionalen Planungskonzepts bestimmt es für den Fall vom Ministerium beabsichtigter Änderungen lediglich, dass den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW a.F.). Eine Rückgabe an die für die Erarbeitung des regionalen Planungskonzepts zuständigen Verhandlungspartner dürfte mit dem in § 14 Abs. 2 KHGG NRW a.F. zum Ausdruck kommenden Grundsatz, das Verfahren möglichst zügig abzuschließen, auch nicht im Einklang stehen.

Vgl. zur Verfahrensbeschleunigung nunmehr auch § 14 Abs. 2 Satz 5 KHGG NRW n.F. sowie dazu LT-Drs. 17/1046, S. 131.

c) Die Änderung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde T. ist materiell rechtmäßig.

aa) Wie die Verteilung zu erfolgen hat, bestimmt weder das PsychKG NRW noch lässt sich dies dem Krankenhausrecht entnehmen.

§ 8 Abs. 2 KHG, aus dem folgt, dass ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen, und aus dem sich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung ergibt, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2009 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19,

kommt nicht zur Anwendung, denn die Zuweisung einer Pflichtversorgungsregion setzt bei Plankrankenhäusern die Aufnahme des psychiatrischen Krankenhauses bzw. der psychiatrischen Fachabteilung in den Krankenhausplan bereits voraus.

§ 10a Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW, wonach die Aufgabenübertragung nur erfolgen darf, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Betroffenen für die Unterbringung geeignet ist, ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Regelung bestimmt lediglich die Beleihungsvoraussetzungen, deren Vorliegen das Gesetz im Fall eines Plankrankenhauses unterstellt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 PsychKG NRW).

(1) Die Zuordnung der Pflichtversorgungsregion obliegt mangels normativer Vorgaben dem Planungsermessen der zuständigen Behörde. Sachgerechtes Kriterium für die Zuordnung ist die wohnortnahe Erreichbarkeit der Angebote.

Vgl. Prütting, KHGG NRW, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 16 Rn. 48.

Sowohl der Landespsychiatrieplan NRW (2.3.1., S. 11) als auch der Krankenhausplan NRW 2015 (5.2.13, S. 84) bestimmen die wohnortnahe Versorgung als zentrales Ziel für die Versorgung psychisch erkrankter Menschen. Dies sichert nicht nur die schnelle Erreichbarkeit von Hilfe, sondern ermöglicht auch die gegebenenfalls notwendige Einbindung des familiären und sozialen Umfelds in die Behandlung.

Vgl. Deutscher Bundestag, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Gemeinsamer Bericht zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, 27. August 2019, BT-Drs. 19/12850, S. 143, entsprechend für die psychiatrische Pflichtversorgung.

(2) Die von der Bezirksregierung E. bzw. dem MAGS praktizierte Verfahrensweise, Überschneidungen der Pflichtversorgungsregionen zu vermeiden, also nicht doppelt zu vergeben, ist ebenfalls sachgerecht. Hierdurch werden eindeutige Zuständigkeiten im Fall dringend benötigter Hilfe gewährleistet.

(3) Planungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das (allgemeine) Versorgungsgebiet i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KHGG NRW nicht (vollständig) mit der Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW übereinstimmt. Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten in Nrn. 4 und 5 des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW.

Vgl. Prütting, KHGG NRW, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 16 Rn. 48; dies ist etwa bei der LWL-Klinik Q. (Versorgungsgebiet xy) bezüglich der Zuständigkeit für die Stadt H. (Versorgungsgebiet xz) schon seit Jahren der Fall.

Abweichungen sind zulässig, wenn es hierfür sachgerechte Gründe gibt.

Vgl. Entwurf der Landesregierung - Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 18. Mai 1998, LT-Drs. 12/3073, S. 72, wonach die Versorgungsregionen im Einzelfall die Grenzen der Versorgungsgebiete überschreiten können.

Die Regelungen über die Trägerzuständigkeit in § 5 PsychKG NRW und die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde in § 12 PsychKG NRW stehen dem nicht entgegen. Zur regionalen Zuständigkeit eines Krankenhauses für die psychiatrische Pflichtversorgung verhalten sie sich nicht. Ihnen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die für den Patienten zuständige Ordnungsbehörde eine Unterbringung nicht in einem Krankenhaus anordnen darf, wenn der zuständigkeitsbegründende Wohnsitz des Patienten außerhalb des Versorgungsgebiets aber innerhalb der Pflichtversorgungsregion des Krankenhauses liegt.

bb) Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Beklagten, der Beigeladenen die Zuständigkeit für die Versorgung der Gemeinde T. zu überantworten, nicht zu beanstanden, weil diese eine bessere wohnortnahe Versorgung der Einwohner T. sichert als die Klägerin.

So grenzt das Gemeindegebiet der Gemeinde T. unmittelbar an das der Stadt C. M1.----- an. Das Krankenhaus der Beigeladenen in C. M1.----- ist von dort aus mühelos und innerhalb kürzester Zeit sowohl mit Kraftfahrzeugen als auch dem ÖPNV und mit dem Fahrrad zu erreichen. Demgegenüber gestaltet sich die Anbindung der Gemeinde T. in Richtung E. als schwieriger und es wird wesentlich mehr Fahrtzeit benötigt. Auf das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kartenmaterial (GA 228 f.) wird insoweit Bezug genommen. Dem hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.

cc) Soweit die Klägerin meint, die Planaufnahme der Beigeladenen sei zu Unrecht erfolgt, weil es dieser an dem für die Planaufnahme erforderlichen integrativen Versorgungskonzept gefehlt habe, keine geeignete Kooperationsstrukturen vorhanden seien und die Bedarfsfeststellung für den Kreis Q. zudem fehlerhaft gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Planaufnahme der Beigeladenen bestandskräftig ist. Diese hat die Klägerin nicht angefochten, sondern sich lediglich gegen die an die Beigeladene erfolgte Zuweisung der Pflichtversorgungsregion für das Gebiet der Gemeinde T. gewandt. Ohnehin dürfte zweifelhaft sein, ob eine Anfechtung insoweit erfolgreich gewesen wäre, denn die Klägerin hat die der Beigeladenen zugewiesenen Betten nicht für ihr Haus beansprucht. Für eine isoliert nur gegen die Planaufnahme der Beigeladenen gerichteten Anfechtungsklage zwecks Vermeidung einer Überversorgung im Versorgungsgebiet 11 hätte ihr auch keine Klagebefugnis zugestanden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 32.

Die Planaufnahme der Beigeladenen indiziert ihre Eignung zur Wahrnehmung der psychiatrischen Pflichtversorgung (arg. § 10a Abs. 1 Satz 5 PsychKG NRW).

dd) Auch im Übrigen ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin einen Bruch in der Versorgungskette durch die Herauslösung der Gemeinde T. aus den seit Jahrzehnten etablierten Versorgungsstrukturen des Kreises M. befürchtet, ist darauf zu verweisen, dass nichts dafür spricht, dass der Beigeladenen eine Anknüpfung an bestehende Versorgungsstrukturen nicht ebenso möglich sein wird, wie der Aufbau neuer Strukturen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bestehende Versorgungsstrukturen nicht selbst noch nutzen kann.

ee) Soweit sich die Klägerin auf Vertrauensschutz beruft, trifft es zwar zu, dass die Zuständigkeit der Klägerin für die Gemeinde T. im Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 noch ausgewiesen war. Angesichts der Planaufnahme der Beigeladenen hatte sich die Situation jedoch verändert, die Klägerin musste deshalb auch mit einer Neuverteilung der Pflichtversorgungsregion rechnen.

2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt, dass die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die psychiatrische Pflichtversorgung für die Gemeinde T. zu entziehen, die Klägerin auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Nach der sogenannten Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen.

Vgl. zur Schutznormtheorie BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 -, juris, Rn. 19, vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27.94 -, juris, Rn. 18, und vom 15. November 1985 - 8 C 43.83 -, juris, Rn. 15.

Hieran fehlt es im Fall der Klägerin.

a) Aus der Befugnis der Bezirksregierung E. nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 KHGG NRW den bestandskräftigen Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 in Folge der Planaufnahme der Beigeladenen an die Vorgaben des geltenden Krankenhausrechts anzupassen und auf diese Weise den Krankenhausplan fortzuschreiben, lässt sich kein subjektives Recht ableiten. Hieraus ergibt sich nicht, dass im Planungsverfahren Individualinteressen der Klägerin zu berücksichtigen wären, aus denen sich ein Anspruch auf Zuweisung bzw. Erhalt bestimmter psychiatrischer Pflichtversorgungsregionen ableiten ließe.

Die psychiatrische Pflichtversorgung ist nach den Ausführungen zu 1. zwar Gegenstand des Krankenhausplanungsrechts. Anders als in Verfahren, in denen es um die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan geht,

vgl. zu den sich aus § 8 Abs. 2 KHG ergebenden subjektiven Rechten eines Krankenhausträgers BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19.

erfolgt die Planung der regionalen Pflichtversorgungsregionen jedoch ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer flächendeckenden wohnortnahen Unterbringung psychisch Kranker nach dem PsychKG NRW. Die Festlegung der Pflichtversorgungsgebiete ist ein Instrument der Versorgungspolitik der Planungsbehörden, mit dem sichergestellt wird, dass Krankenhäuser wohnortnah Kapazitäten für nicht planbare Akutaufnahmen vorhalten. Mit der Aufnahme der Pflichtversorgungsregion im Krankenhausplan wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte diese im Interesse der Allgemeinheit sicherzustellen hat.

Vgl. Prütting, KHGG NRW, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 16 Rn. 48.

Für die Annahme, die Benennung einer Pflichtversorgungsregion im Feststellungsbescheid (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW) vermittele dem Krankenhausträger eine materielle Rechtsposition und zeige nicht lediglich außenwirksam die Zuständigkeit des Krankenhauses für die psychiatrische Pflichtversorgung auf, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.

Das Planungsrecht vermittelt ihr auch im Übrigen keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Fortbestand der ursprünglichen Planung. Sie hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Fortschreibung des Krankenhausplans unter Beachtung etwaiger, hier aber nicht ersichtlicher Vorschriften erfolgt, die ihrem Schutz dienen.

b) Aus den verfahrensrechtlichen Beteiligungsrechten, die dem Krankenhaus im regionalen Planungsverfahren als betroffenes Krankenhaus eingeräumt sind, folgt nichts anderes. Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW a.F. (§ 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW n.F.) vorgesehene Anhörung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung der Planungsbehörde sich auf das betroffene Krankenhaus auswirkt. Die Anhörung vor der Entscheidung entspricht daher dem Rechtsstaatsgebot.

Vgl. Prütting, KHGG NRW, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 50.

Eine materielle Rechtsposition, aufgrund derer die Klägerin im Hinblick auf die psychiatrische Pflichtversorgung bestimmte Versorgungsregionen beanspruchen könnte, vermittelt das Anhörungsgebot nicht.

c) Subjektive Rechte folgen weiter nicht aus den § 10 Abs. 3 PsychKG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Weder dem Wortlaut der Regelungen noch der Gesetzesbegründung oder dem Sinn und Zweck der Normen ist zu entnehmen, dass sie zumindest auch Individualinteressen der Krankenhausträger zu dienen bestimmt sind.

d) Aus dem Umstand, dass die Größe des psychiatrischen Pflichtversorgungsgebiets den Bedarf eines Krankenhauses an Planbetten mitbestimmt, ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin kann nicht die Beibehaltung eines ihre Bettenzahlen rechtfertigenden Bedarfs beanspruchen. Sie hat keinen Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen oder Erfolg im Wettbewerb.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 30.

Beanspruchen kann das leistungsfähig und wirtschaftlich arbeitende Krankenhaus der Klägerin lediglich mit einer bedarfsgerechten Anzahl von Betten im Krankenhausplan aufgenommen zu werden oder dort zu verbleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Dieser Anspruch wird durch den Entzug einer Pflichtversorgungsregion jedoch nicht berührt.

Dass die Klägerin wegen der faktischen Auswirkungen des Entzugs einer Pflichtversorgungsregion auf die Bettenzahl sowie mit Blick auf gewachsene Versorgungsstrukturen ein wirtschaftlichen Interesse daran haben kann, dass die Pflichtversorgungsregion nicht verkleinert wird, genügt, wie bereits ausgeführt, für die Annahme eines subjektiven Rechts nicht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, juris, Rn. 44.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.