AG Siegburg, Beschluss vom 17.07.2020 - 104 C 83/18
Fundstelle
openJur 2021, 3665
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 10.06.2020 aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, den Beschluss vom 28.02.2020 entsprechend dem Antrag des Klägervertreters vom 14.03.2020 gemäß § 321 ZPO zu ergänzen.

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 RPflG zulässig sowie auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist darüber hinaus begründet.

Der gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2020 war entsprechend dem Antrag des Klägervertreters vom 14.03.2020 gemäß § 321 ZPO analog zu ergänzen.

Nach § 18 Nr. 3 RVG ist jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten, eine besondere Angelegenheit. Diesen Grundsatz schränkt § 16 Nr. 10 RVG für das Kostenfestsetzungs- und das Kostenansatzverfahren ein. Nach § 16 Nr. 10 RVG sind mehrere Erinnerungen oder Beschwerden, die im Kostenfestsetzungs- oder im Kostenansatzverfahren durchgeführt werden, dieselbe - gebührenrechtliche - Angelegenheit. Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren jeweils getrennt zu betrachten (Gerold/Schmidt Rz. 118 zu § 16).

Der Klägervertreter dringt mit seinem Antrag durch, dass auch die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind. Dem Antrag steht nicht die Regelung des § 16 Nr. 10 RVG entgegen. Zwar richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.11.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2019 und auch die Erinnerung des Klägers vom 24.01.2020 richtete sich gegen den nach seiner abgeholfenen sofortigen Beschwerde erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2020. Es handelte sich aber nicht um dieselbe Angelegenheit iSd. § 16 Nr. 10 RVG. Beide Rechtsmittel richten sich zwar gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, dass sowohl sofortige Beschwerde als auch Erinnerung eingelegt worden ist. Denn die Art des Rechtsbehelfs iSd. § 16 Nr. 10 RVG kann dahinstehen. Allein entscheidend ist, wie im Beschluss vom 10.06.2020 ausgeführt, dass sich beide Rechtsbehelfe gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richten. In einem gerichtlichen Verfahren gibt es bezüglich der Kostenfestsetzung nur ein einziges Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren, selbst wenn sich mehrere Beschwerden oder Erinnerungen gegen mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse richten. Der Charakter als nur eine Angelegenheit kann sich nicht dadurch ändern, dass wegen des geringeren Beschwerdewerts nur noch eine Erinnerung gegeben ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 16 Rn. 125). Andernfalls wäre der Sinn und Zweck des § 16 Nr. 10 RVG ausgehebelt.

Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Erinnerung zwar auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, hingegen aber nicht gegen die Festsetzung der Kosten der Hauptsache. Erfolgt aufgrund des Beschlusses über eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und wird auch gegen diese erneute - ggf. unterbliebene - Kostenfestsetzung sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung eingelegt, so ist eine zweite Angelegenheit iSd. § 16 Nr. 10 RVG gegeben. Denn es geht nicht mehr um die Kosten des Hauptsacheverfahrens, die hinsichtlich der Kostenfestsetzung nach § 16 Nr. 10 zu einer Angelegenheit verbunden werden sollen, sondern um die Kosten des Beschwerde- oder Erinnerungsverfahrens (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 16 Rn. 138).

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