LG Fulda, Beschluss vom 30.09.2020 - 5 StVK 164/20
Fundstelle
openJur 2021, 3515
  • Rkr:
Tenor

Der Verurteilte ist nach Rechtskraft dieser Entscheidung aus der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18.1.2017, Az. 1 KLs 42 Js 4490/16

zu entlassen.

1. Die Vollstreckung des Restes der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Die Bewährungszeit wird auf 4 Jahre festgesetzt.

3. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

4. Er hat sich mindestens einmal, höchstens aber zweimal monatlich persönlich in der Sprechstunde des zuständigen Bewährungshelfers zu Gesprächen einzufinden, wobei zwischen zwei Treffen auf der Dienststelle ein Abstand von wenigstens 10 Tagen (Werk- und Feiertage) zu liegen hat.

5. Er hat die vom Bewährungshelfer bestimmten Termine einzuhalten. Sollte er den vom Bewährungshelfer nach vorstehenden Maßgaben bestimmten Termin aus wichtigem Grund, der durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen glaubhaft zu machen ist, nicht wahrnehmen können, hat er sich bei seinem Bewährungshelfer vorher schriftlich oder telefonisch zu entschuldigen und gleichzeitig einen neuen Termin zu vereinbaren, an dem er diesen aufsucht respektive anruft. Bei einer Absage aus gesundheitlichen Gründen bedarf es für eine ausreichende Entschuldigung der Vorlage eines ärztlichen Attests.

6. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wechsel seines Wohnsitzes dem Bewährungshelfer unverzüglich anzuzeigen.

7. Der Verurteilte hat jede Aufnahme sowie jeden Wechsel einer Arbeitsstelle binnen einer Woche unter Angabe des Aktenzeichens seinem Bewährungshelfer schriftlich anzuzeigen und sich für den Fall der Arbeitslosigkeit unverzüglich bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur bzw. dem für ihn zuständigen kommunalen Jobcenter arbeitssuchend zu melden.

8. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er mit dem Widerruf der Bewährung rechnen muss, wenn er in der Bewährungszeit erneut straffällig wird. Auch wenn er die vorstehenden Weisungen nicht einhält und dadurch die Gefahr der Begehung neuer Straftaten besteht.

Gründe

I.

Durch das oben genannte Urteil des Landgerichts Tübingen wurde der Verurteilte wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 7.12.2017 rechtskräftig. Der 2/3 Strafentermin war für den 8.9.2019 und der Endstrafentermin für den 8.6.2021 notiert.

Derzeit ist die Vollstreckung aufgrund massiver gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Verurteilten unterbrochen. Nachdem ein Reststrafengesuch des Verurteilten im September 2019 abgelehnt worden war, hat er am 16.2.2020 einen neuerlichen Antrag auf bedingte Haftentlassung gestellt.

Die Justizvollzugsanstalt N.N hat in ihrer Stellungnahme vom 16.4.2020 eine bedingte Entlassung in das Ermessen des Gerichts gestellt, da zwar einerseits die negativen Umstände, welche der Entscheidung aus September 2019 weiterhin fortbestünden. Andererseits könne aufgrund der Straflosigkeit während der seit November 2019 unterbrochenen Haft auch eine positive Prognose vertretbar sein.

Die Staatsanwaltschaft Tübingen hatte zunächst beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Kammer hat ein Gutachten des Sachverständigen N.N eingeholt.

Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft Tübingen beantragt, die Reststrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB auszusetzen und dem Verurteilten einen Bewährungshelfer zu bestellen. Die Bewährungszeit solle vier Jahre betragen.

Staatsanwaltschaft und der Verurteilte haben auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet.

Der Verurteilte verzichtete zudem ausdrücklich auf seine mündliche Anhörung durch die Kammer.

Der Verurteilte erklärte sein Einverständnis mit einer vorzeitig bedingten Entlassung.

II.

Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte zugestimmt hat. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Erforderlich ist nicht die Gewissheit künftiger Straffreiheit; es genügt vielmehr das Bestehen einer wirklichen Chance für ein positives Ergebnis einer Erprobung.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Verurteilte vorzeitig aus der Strafhaft zu entlassen.

Gegen eine positive Prognose sprechen zwar zunächst die im Beschluss des Landgerichts Fulda vom 27.9.2019 aufgeführten Gründe, welche weiterhin vorliegend sind. So befindet sich der Verurteilte zum wiederholten Male in Strafhaft und ist bereits einschlägig vorbestraft. Zudem leugnet er die Taten, wegen derer er verurteilt wurde weiterhin, was sich insbesondere in seinen Äußerungen gegenüber den Sachverständigen erneut zeigte.

Aufgrund des Leugnens der Tat sind erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen, wenn der Strafvollstreckung - wie hier - eine Straftat von erheblichem Gewicht zu Grunde liegt. Die Erwartung, dass der Vollzug eine deutliche Wirkung auf den Täter entfaltet hat, die ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält, muss daher durch weitere Umstände gestützt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.12.2019 - 3 Ws 853/19).

Ein solcher zureichender Umstand liegt nun im Unterscheid zur Entscheidung im September 2019 in der Form vor, als dass sich der Verurteilte seit seiner Haftunterbrechung im November 2019 beanstandungsfrei und insbesondere auch straffrei geführt hat. Hieraus lässt sich die Erwartung ableiten, dass der Verurteilte auch über den bislang straffreien Zeitraum hinaus straffrei führen wird.

Auch der Sachverständige sieht eine positive Sozialprognose als gegeben an. So schilderte er, dass sich der Verurteilte insgesamt umgänglich, gewissenhaft und kritikfähig gezeigt habe. Psychopathische Merkmale würden sich hingegen nicht feststellen lassen. Verfestigte psychopathische Charakterzüge oder ein psychopathischer Charakter sein bei dem Verurteilten nicht vorhanden. Zudem sei das statistische Risiko zukünftiger Straf-/Gewalttaten als gering zu bewerten. Zusammenfassen führt er aus, dass aufgrund der körperlichen Erkrankung des Verurteilten zwar eine eher ungünstige Rahmenbedingung bestehe. Allerdings sei hinsichtlich der mentalen Gesundheit und der fehlenden Abhängigkeit und fehlender Impulsstörung des Verurteilten sowie seiner sozialen Einbettung eine günstige Kriminalprognose zu vertreten.

Diese überzeugenden Ausführungen macht die Kammer sich nach eigener Prüfung zu eigen.

Zur weiteren Stabilisierung des Verurteilten waren die im Beschlusstenor näher bezeichneten Weisungen zu erteilen und der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers zu unterstellen. Die Bewährungszeit war schließlich auf vier Jahre festzusetzen.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte