LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2020 - 2 Sa 209/20
Fundstelle
openJur 2021, 3469
  • Rkr:

1. Bei der Berechnung der Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG findet § 222 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.

2. Die Feststellung und Berechnung prozessualer Fristen ist grundsätzlich Sache des mit der Prozessvertretung betrauten Rechtsanwalts. Nur wenn es sich um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommende Fristen (Routine-Fristen) handelt, kann er sich auf die Berechnung durch gut geschultes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen.

3. Die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist keine einfache und übliche. Es sind zwei aufeinanderfolgende Fristen zu berechnen, wobei für die Fünf-Monats-Frist ausnahmsweise § 222 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Die Berechnung einer solchen Frist darf der Rechtsanwalt nicht einer Angestellten überlassen.

4. Werden einem Rechtsanwalt Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 02.03.2020 zum Aktenzeichen 5 Ca 1412/19 wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit von fünf Abmahnungen, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 25.11.2019, welche hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen ist, sowie Weiterbeschäftigung.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit am 02.03.2020 verkündetem Teilurteil der Kündigungsschutzklage und dem Weiterbeschäftigungsbegehren stattgegeben.

Wegen des im streitbefangenen Teilurteil titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs hat der Kläger mit Antrag vom 09.04.2020 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Für die Beklagte haben sich in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 08.05.2020 gegen eine Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil gewandt. Am 08.06.2020 fand eine erstinstanzliche Verhandlung zum Zwangsvollstreckungsantrag statt.

Das Urteil wurde der Beklagten in vollständig abgefasster Form am 27.08.2020 zugestellt. Noch am selben Tage übersandte sie es an ihre im vorliegenden Verfahren zur Prozessführung Bevollmächtigten mit dem Auftrag zur Einlegung der Berufung. In der Rechtsmittelbelehrung zum streitbefangenen Urteil heißt es u. a.:

„...            Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht eingegangen sein und binnen zwei Monaten schriftlich begründet werden.        Beide Fristen beginnen mit dem Tag der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Urteilsverkündung.“

Mit Schriftsatz vom 27.08.2020, am 27.08.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, hat die Beklagte Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 02.03.2020 zum Aktenzeichen 5 Ca 1412/19 eingelegt und diese mit am 05.10.2020 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Mit am 14.10.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Antrag vom selben Tage begehrt die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages tragen die Beklagtenvertreter vor, nach Erteilung des Auftrages zur Einlegung der Berufung an sie am 27.08.2020 sei die Frist zur Berufungsbegründung versehentlich auf den 05.10.2020 durch die zuverlässige Assistentin F. notiert worden. Die Kontrolle und Richtigkeit der Fristenberechnung erfolge durch eine ausgebildete und gut geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte. Eine Weiterleitung an diese sei in der vorliegenden Angelegenheit durch Frau F. versehentlich unterblieben. Bei Frau F. handele es sich um eine stets zuverlässige Kraft.

Die Beklagte treffe somit kein Verschulden an der verspäteten Berufungsbegründung. Vor Auftragserteilung bezüglich des Berufungsverfahrens am 27.08.2020 habe keine Veranlassung zur Eintragung irgendwelcher mit dem Berufungsverfahren im Zusammenhang stehender Fristen bestanden. Es sei daher am 02.08.2020, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Fünf-Monats-Frist, nicht notwendig gewesen, irgendwelche Fristen zu notieren oder eine diesbezügliche Gegenkontrolle durchzuführen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Fristen im vorliegenden Fall auch nicht selbst berechnen müssen, da es sich nicht um einen Sonderfall handele.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rostock (Az. 5 Ca 1412/19) vom 27. August 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen und wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und den auf Wiedereinsetzung gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden an der verspäteten Berufungsbegründung treffe, welches der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Es hätten bereits der Beginn für die Berufungsfrist wie auch für die Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2020 berechnet und die Fristen notiert sowie gegenkontrolliert werden müssen. Spätestens mit der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs des streitbefangenen Teilurteils habe zu diesem Zeitpunkt eine Fristnotierung stattfinden müssen. Da die Beklagte selbst Juristen beschäftige, habe eine Fristnotierung auch durch diese geschehen müssen. Indem dies unterblieben sei, liege ein zurechenbares Verschulden vor.

Der Kläger bezweifelt, dass es sich bei Frau F. um eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte handelt und vertritt im Übrigen die Auffassung, die Berechnung von Berufungsfristen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Fünf-Monats-Frist bilde einen Sonderfall, in welchem der Rechtsanwalt die Fristen selbst berechnen und kontrollieren müsse.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung war wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG zu verwerfen.

Die Berufungsbegründungsfrist endete am 02.10.2020. Die Berufungsbegründung ging erst am 05.10.2020 ein. Der Eingang liegt damit außerhalb der gesetzlichen Frist. Die Berufungsbegründung ist folglich verspätet.

Gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Hierauf ist auch in der dem Teilurteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Es gilt also zunächst eine Frist von fünf Monaten nach der Urteilsverkündung. Mit deren Ablauf beginnt die zweimonatige Frist für die Begründung der Berufung.

Im vorliegenden Fall begann die Fünf-Monats-Frist nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 02.03.2020. Die Verkündung eines Urteils ist ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt.

Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet die Fünf-Monats-Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, mit dem die Frist nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt. Nach Verkündung des streitbefangenen Urteils am 02.03.2020 endete die Fünf-Monats-Frist am 02.08.2020, obgleich es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelt. § 222 Abs. 2 ZPO, wonach, wenn ein Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet, findet nämlich keine Anwendung. Das heißt, die Berufungsbegründungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn die Fünf-Monats-Frist an einem Samstag, Sonntag oder sonstigen Feiertag endet. Der Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist verschiebt sich dann nicht etwa auf den ersten Werktag nach dem Ende der Fünf-Monats-Frist. Die Fünf-Monats-Frist wird allgemein als uneigentliche Frist angesehen, die allein der technischen Bestimmung des Zeitpunktes dient, an dem die Rechtsmittelfrist spätestens beginnen soll, wenn nicht vorher eine Urteilszustellung stattgefunden hat. Sie hat nicht den Sinn, den Parteien ungeschmälert bis zum letzten Tag und - wenn dieser ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist - bis zum nächsten Werktag für Handlungen oder Überlegungen zur Verfügung zu stehen. Dem dient allein die sich anschließende Rechtsmittelfrist. Der Sinn der Frist, den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf unbestimmte Zeit an unerkannten Verlautbarungsmängeln scheitern zu lassen, erfordert keine Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO auf diese Frist (BAG, Urteil vom 17.02.2000 - 2 AZR 350/99 - Rn. 13, juris).

Die zweimonatige Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG begann dementsprechend mit Ablauf des 02.08.2020 und endete wiederum gemäß § 187 Abs. 1 BGB i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 02.10.2020. Der Eingang der Berufungsbegründung am 05.10.2020 wahrt diese Frist nicht.

II.

Dem von der Beklagten form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 2 ZPO war die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es liegt hier ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, das der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

Beruft sich eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei im Hinblick auf eine Fristversäumnis auf ein Büroversehen, so ist darzulegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, der Prozessbevollmächtigte also Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorträgt, er habe die Berechnung und Notierung der maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist der zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft F. überlassen, müsste zudem vorgetragen werden, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Hierzu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokraft entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat. Hierzu hat die Beklagte nichts dargetan. Mangels entsprechenden Vortrages kann in derartigen Fällen ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden (BFH, Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 150/01 - Rn. 10, juris). Vorliegend ist insbesondere nicht vorgetragen, ob und wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinem Personal Anordnungen zur Fristenberechnung in arbeitsgerichtlichen Verfahren erteilt hat, welche konkreten Weisungen bezüglich der Fünf-Monats-Frist im Hinblick auf die Berechnung ergingen, ob und ggf. wann auf welche Art und Weise auf eine Nichtgeltung des § 222 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden war.

Die Beklagte hat im Wiedereinsetzungsgesuch dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berechnung und Notierung der Berufungs- wie auch Berufungsbegründungsfrist einer Bürokraft überlassen hat und von dieser auch vorgenommen wurde. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Berechnung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen überhaupt einer Anwaltsgehilfin überlassen werden darf (BAG, Urteil vom 30.11.1962 - 3 AZR 86/59 - Rn. 18; BAG, Beschluss vom 27.10.1994 - 2 AZB 28/94 - Rn.10; BAG, Beschluss vom 20.06.1995 - 3 AZN 261/95 - Rn. 13; BAG, Beschluss vom 27.09.1995 - 4 AZN 473/95 - Rn. 11; BSG, Urteil vom 29.01.1991 - 4 RA 46/90 - Rn. 17; juris). Die Feststellung und Berechnung prozessualer Fristen ist grundsätzlich Sache des mit der Prozessvertretung betrauten Rechtsanwalts. Nur wenn es sich um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommende Fristen (Routine-Fristen) handelt, kann er sich auf die Berechnung durch gut geschultes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen (BAG, Beschluss vom 20.06.1995 - 3 AZN 261/95 - Rn. 13, juris). Dass diese Voraussetzungen zur Übertragung der Fristenberechnung im Falle des Ablaufs der Fünf-Monats-Frist in arbeitsgerichtlichen Verfahren gegeben sind, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist ist keine einfache und übliche. Es sind zwei aufeinanderfolgende Fristen zu berechnen, wobei für die Fünf-Monats-Frist ausnahmsweise § 222 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Die Fristenberechnung danach ist weder einfach noch häufig vorkommend. Wie häufig in ihrer Kanzlei Urteile nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist eingehen, haben die Beklagtenvertreter nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ablauf der Fünf-Monats-Frist häufig auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durfte folglich die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist nach Beauftragung der Durchführung des Berufungsverfahrens am 27.08.2020 nicht der Angestellten F. überlassen. Es kann dabei dahinstehen, ob bereits im Zusammenhang mit der Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens für die Prozessbevollmächtigten die Verpflichtung bestand, selbst für eine Berechnung und Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu sorgen. Jedenfalls traf sie eine dementsprechende Verantwortung nach Erteilung des Mandates am 27.08.2020.

Schließlich ist die Fristversäumnis auch deswegen nicht unverschuldet im Sinne der §§ 85 Abs. 2 und 233 ZPO, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Vorlage der Akte zur Einlegung der Berufung eigenverantwortlich zu prüfen hatte, ob in der Akte der richtige Fristablauf auch für die Berufungsbegründungsfrist vermerkt worden war. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass die Fristensicherung jedenfalls dann dem Rechtsanwalt wieder selbst obliegt, wenn ihm die Akte zur Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung, wie hier der Fertigung der Berufung, vorgelegt wird (BAG, Beschluss vom 20.06.1995 - 3 AZN 261/95 - Rn.13; BAG, Beschluss vom 27.09.1995 - 4 AZN 473/95 - Rn. 15; BGH, Beschluss vom 11.02.1992 - VI ZW 2/92 - Rn. 6, juris). Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (BAG, Urteil vom 17.10.2012 – 3 AZR 633/12 - Rn.15 m.w.N., juris).

Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten liegt vorliegend also auch darin, dass er bei Aktenvorlage zur Einlegung der Berufung am 27.08.2020 nicht unverzüglich eigenverantwortlich überprüft hat, ob in der Akte der richtige Fristablauf für die Berufungsbegründung vermerkt worden war. Da die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Fertigung der Berufung bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung des Berufungsschriftsatzes vom 27.08.2020 überprüfen müssen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Hätte er dies am 27.08.2020 getan, hätte er erkennen müssen, dass die Frist von seiner Mitarbeiterin falsch berechnet worden war. Er hätte sie korrigieren und damit verhindern können, dass die Berufungsbegründung verspätet beim Landesarbeitsgericht eingeht.

Da somit das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten unbegründet ist, musste ihre Berufung als unzulässig verworfen werden.

III.

Mangels Zulässigkeit der Berufung findet eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zwar nicht statt, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die hier zur Entscheidung berufene Kammer die erstinstanzliche Entscheidung nicht aufgehoben, sondern sie mit der Begründung der ersten Instanz getragen hätte.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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