OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2021 - 10 A 4655/19.A
Fundstelle
openJur 2021, 3440
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 K 9415/18.A
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.

Eine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in diesem Sinne zeigt der Kläger mit seinen in der Zulassungsschrift sinngemäß aufgeworfenen Fragen zur Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne auf die Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG verwiesen werden, nicht auf.

In der Zulassungsschrift fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Kläger müsse nicht befürchten, von den von ihm benannten privaten Akteuren in anderen Landesteilen Pakistans aufgespürt zu werden, gestützt hat. Der Kläger benennt auch keine Erkenntnisquellen, aus denen sich ergeben könnte, dass die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen unzutreffend sein könnten. Dies gilt gleichermaßen für die auf verschiedene Erkenntnisse gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, ein gesunder Mann wie der Kläger sei in der Lage, auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine bezahlte Arbeit aufzunehmen und sich dort bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Berücksichtigung weiterer persönlicher Lebensumstände für geboten hält und der Frage nach der "Prüfungstiefe" insoweit grundsätzliche Bedeutung beimessen will, bleibt unklar, weshalb Aussagen zur "Prüfungstiefe" hier entscheidungserheblich sein sollen.

Der Sache nach rügt der Kläger damit wohl eher einen Aufklärungsmangel, der allerdings - unterstellt, er läge vor - hier einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, den der Kläger nicht einmal geltend gemacht hat, nicht begründen würde.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 4 A 2804/20.A -, juris, Rn. 18 ff., mit weiteren Nachweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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