LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 T 217/19
Fundstelle
openJur 2021, 3417
  • Rkr:

Zur analogen Anwendbarkeit des § 326 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde der Betreuerin vom 17.06.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.06.2019 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 07.03.2019 (Bl. 46 ff. d. A.) richtete das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Organisation ambulanter Hilfen, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme und Öffnen der Post sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen ein. Auf Antrag der Betreuerin erweiterte das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 08.05.2019 (Bl. 116 ff. d. A.) um die Aufenthaltsbestimmung. Die hiergegen seitens der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 05.06.2019, Az.: 4 T 160/19, (Bl. 210 ff. d. A.) zurückgewiesen. Mit separatem Beschluss vom 08.05.2019 (Bl. 122 ff. d. A.) wurde die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 03.05.2020 gerichtlich genehmigt. Die hiergegen seitens der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 11.06.2019, Az.: 4 T 161/19, (Bl. 225 ff. d. A.) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 16.05.2019 (Bl. 179 f. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Betreuerin die Unterstützung durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde und Anordnung der Gewaltanwendungsbefugnis beantragt, nachdem die Betroffene sowohl am 14.05.2019 als auch am 16.05.2019 den vorgesehenen Transport in den geschlossenen klinischen Bereich der Fachklinik Ameos Klinik Heiligenhafen verweigert hatte. Durch Beschluss vom 21.05.2019 (Bl. 186 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen vom selben Tage gemäß § 326 Abs. 2 FamFG angeordnet, dass die zuständige Behörde bei der Zuführung zur Unterbringung aufgrund des Beschlusses vom 08.05.2019 Gewalt anwenden und dazu erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen darf. Auf ein Schreiben der Betreuungsbehörde vom 12.06.2019 (Bl. 260 d. A.), welches das Amtsgericht als Beschwerde ausgelegt hat, ist der Beschluss vom 21.05.2019 durch Beschluss vom 17.06.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 291 f. d. A.) aufgehoben worden. Gegen den aufhebenden Beschluss hat die Betreuerin mit Schreiben vom 17.06.2019, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist begründet.

Die mit Beschluss vom 21.05.2019 getroffene Anordnung war gemäß § 326 Abs. FamFG analog rechtmäßig, so dass der aufhebende Beschluss vom 17.06.2019 aufzuheben ist.

Gemäß § 326 Abs. 1, 2 FamFG hat die zuständige Behörde den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 FamFG oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3 FamFG zu unterstützen, wobei sie aufgrund ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung Gewalt anwenden darf.

Entgegen der nunmehr mit dem angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung ist § 326 FamFG auf den hier fraglichen Fall der Verbringung der Betroffenen im Rahmen einer betreuungsgerichtlich genehmigten Unterbringung von einer geschlossenen Einrichtung in eine gleichartige geschlossene Einrichtung analog anzuwenden (vgl. Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 326, Rn. 3). Zwar trifft es zu, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift wie auch Willen des Gesetzgebers (s. BT-Drucks. 11/6949, S. 84) die zuständige Behörde die Betreuungsperson nur bei der Zuführung, nicht aber bei dem Vollzug der Unterbringung zu unterstützen hat. Allerdings ist die hier in Rede stehende Verlegung von einer geschlossenen Einrichtung in eine gleichartige geschlossene Einrichtung dem Bereich der "Zuführung" zuzuordnen, weshalb die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck entsprechend analog anzuwenden ist. Das Gewaltmonopol des Staates verbietet, dass eine Privatperson gegen den Willen des Betroffenen ihn unter Anwendung körperlich wirkenden Zwanges in eine Anstalt oder Einrichtung verbringt. Hier muss das hoheitlich handelnde Betreuungsamt aufgrund gerichtlicher Ermächtigung gemäß § 326 FamFG unterstützend tätig werden. Vergleichbar mit dieser erstmaligen Zuführung in eine geschlossene Einrichtung ist der hiesige Fall der Verbringung von einer geschlossenen Einrichtung in eine vergleichbare geschlossene Einrichtung. Denn auch hier besteht aufgrund des Gewaltmonopols des Staates das dringende Bedürfnis einer Unterstützung durch hoheitliche Gewalt in Gestalt des Betreuungsamtes. Denn anders als beim reinen Vollzug der Unterbringung, bei welcher der Betreuer sich der fachlichen Unterstützung der geschlossenen Einrichtung bedienen kann, genügt für den Verbringungstransport die rein fachliche Hilfe nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 25 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG.

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