OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2020 - 24 U 63/20
Fundstelle
openJur 2021, 3416
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.

Auf die zutreffenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung greifen nicht durch:

Einer Abschrift auf der dem Kläger ausgehändigten Abschrift des Vertrages bedurfte es nicht.

Zur Kaskadenverweisung hat der BGH (XI ZR 198/19) das Nötige gesagt. Danach gilt die Gesetzlichkeitsfiktion der Normen des deutschen Gesetzgebers unbeschadet einer eventuellen Europarechtswidrigkeit. Damit besteht auch keine Veranlassung, diese Frage erneut dem EuGH vorzulegen.

Der Beginn der Widerrufsfrist wird nicht durch den Verzicht des Klägers auf den Zugang der Annahmeerklärung verunklart. Denn die Annahmefiktion des § 151 BGB hemmt den Beginn der Widerrufsfrist nicht (ähnlich BGH XI ZR 49/03). Überdies liegt die schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten vom 10.10.2013 zum diesbezüglichen Angebot der Klägerin vom 02.10.2013 vor (GA 342).

Auch die Rückzahlungspflicht der Klägerin binnen 30 Tagen nach Darlehenswiderruf entspricht der gesetzlichen Vorgabe, nämlich Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., (vgl. auch hierzu: BGH XI ZR 650/18). Gleiches gilt für die weiteren Angaben zu "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" und "Einwendungen bei verbundenen Verträgen". Die Beklagte genießt damit Musterschutz.

Was den Verzugszins angeht, ist dessen Bemessung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinreichend bestimmt.

Ein Formerfordernis hinsichtlich einer Kündigung stellt keine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 dar. § 492 Abs. 5 BGB a.F. verlangt eine "Textform" darüber hinaus nur für Erklärungen des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer. Ein zusätzlicher Hinweis auf § 314 BGB war in diesem Zusammenhang entbehrlich.

Die Angabe der Rahmenbedingungen der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist ausreichend.

Die Aufsichtsbehörde ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages zutreffend benannt.

Insgesamt entspricht der Vertrag auch dem AGB-rechtlichen Deutlichkeitsgebot.

Schließlich kommt eine weitere Prüfung etwaiger Rechtsverstöße von Amts wegen nicht in Betracht.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

19. Oktober 2020.

Die Klägerin möge in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.

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