LG Wiesbaden, Urteil vom 02.07.2020 - 13 O 19/19
Fundstelle
openJur 2021, 3393
  • Rkr:

Wettberwerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Täuschung über den Angebotscharakters eines an Gewerbetreibende versendetenFormularanschreibens

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a. für einen entgeltlichen Eintrag in einem Datensammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anl. K1;

und/oder

b. im Nachgang zu der Versendung eines Formulars gemäß der Anl. K1 aufgrund einer auf diesem Formular geleisteten Unterschrift des Adressaten diesem gegenüber mit Folgeschreiben Entgelte zu fordern und/oder fordern zu lassen, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben gemäß der Anl. K2 und/oder dem Schreiben gemäß der Anl. K3 und/oder dem Schreiben gemäß der Anl. K4.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 €.

4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung in wettbewerbsrechtlichem Zusammenhang.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte ist Herausgeberin eines Adressensammelwerks auf der Internetseite "www.regionales-branchenbuch.net". Um für entgeltliche Einträge auf dieser Seite zu werben, versendet die Beklagte im gesamten Bundesgebiet ein Formular (Anl. K1; Bl. 9 d.A.), das wie folgt gestaltet ist:

Dem Formular sind jeweils die AGB der Beklagten beigegeben (Anl. B2; Bl. 37 der Akte). Dort finden sich unter Ziff. 2 Angaben zum "Zustandekommen des Auftrags" und unter Ziff. 3 zum "Leistungsumfang". Ziff. 6 enthält Angaben zu den Kosten, insbesondere einen Hinweis, dass sich die Jahreskosten auf 598,00 € brutto und für die gesamte 2-jährige Mindestlaufzeit auf 1.196,00 € brutto belaufen.

Im Fall, dass der Adressat das Formular unterschreibt und an die Beklagte zurücksendet, versendet die Beklagte Folgeschreiben entsprechend der Anl. K2, K3 und K4 (Bl. 10-12 der Akte), mit denen der Adressat im Hinblick auf einen erteilten Auftrag, der bestätigt wird, unter anderem zur Zahlung eines Entgelts aufgefordert wird. Wegen weiteren Einzelheiten zu diesen Schreiben wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass inkriminierte Schreiben der Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig.

Er meint, das Schreiben Anl. K1 täusche über seinen Angebotscharakter und erwecke den unzutreffenden Eindruck, mit der Unterzeichnung und Rücksendung werde lediglich ein bestehender Eintrag kontrolliert, dessen Richtigkeit bestätigt werden solle. Der Adressat gehe aufgrund der Gestaltung des Schreibens von einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung aus, innerhalb derer ein Eintrag lediglich zu überprüfen sei, nicht aber von einem kostenpflichtigen Angebot der Beklagten, worin ein Verstoß gegen die §§ 3, 5, 5a UWG liege. Der Adressat werde durch Täuschung zu einem Vertragsabschluss und damit zu einer Zahlung bewegt. Die für das eigentliche Angebot maßgeblichen Angaben befänden sich in einem Fließtext versteckt, der kleingedruckt und schlecht lesbar sei. Diese versteckten Hinweise ergäben nur deshalb einen Sinn, da die Beklagte selbst von einer Irreführung durch die Gesamtentscheidung des Formulars ausgehe. Das Angebot, das den Adressaten immerhin 1.196,00 € kosten solle, werde in keiner Weise erläutert oder beworben. Die Beklagte kalkuliere damit, dass der Adressat das Angebot mit den Angeboten anderer Anbieter, etwa den früheren amtlichen Telefonteilnehmerverzeichnissen oder dem Branchenbuch "Gelbe Seiten" verwechselt. Ferner verstoße das Schreiben gegen § 4 der Dienstleistung-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), da der Gesamtpreis für zwei Jahre nicht genannt bzw. aufgeschlüsselt werde. Dies stelle einen Verstoß nach § 3, 3a UWG dar. Schließlich erblickt der Kläger einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG darin, dass die Beklagte mit Schreiben wie die Anl. K2, K3 und K4 die Entgeltforderungen gegenüber Kunden geltend gemacht habe. Insoweit trägt der Kläger vor, dass die Beklagte fortgesetzt unlauter handele, wenn sie Verträge durchsetze, die als solche durch unlautere geschäftliche Handlung und unter Ausnutzung der fehlenden Rechtskenntnis der Adressaten zustande gekommen sei. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - durch Zusendung von Rechnungen und sonstigen Schreiben die Täuschung beim Zustandekommen des Vertrages aufrechterhalten werden. Dass sich das Schreiben an Unternehmer richte, ändere - so der Kläger - an dieser Bewertung nichts, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch insoweit von einer lediglich unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeit der mit entsprechenden Formularaussendungen konfrontierten Adressaten auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

1. für einen entgeltlichen Eintrag in einem Daten Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anl. K1;

und/oder

2. im Nachgang zu der Versendung eines Formulars gemäß der Anl. K1 aufgrund einer auf diesem Formular geleisteten Unterschrift des Adressaten diesem gegenüber mit Folgeschreiben Entgelte zu fordern und/oder fordern zu lassen, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben gemäß der Anl. K2 und/oder dem Schreiben gemäß der Anl. K3 und/oder dem Schreiben gemäß der Anl. K4.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, eine Täuschung der gewerbetreibenden Adressaten ließe sich aus dem streitgegenständlichen Formular nicht entnehmen, weil an mehreren Stellen deutlich sowohl auf den Angebotscharakter als auch auf die Preise hingewiesen werde. Insbesondere befinde sich bereits in der Betreffzeile der Passus "Angebot kostenpflichtiger Texteintrag". In den AGB, insbesondere der Ziff. 6, weise die Klägerin hinreichend auf die Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer hin. Für den durchschnittlichen Unternehmer, auf dessen Empfängerhorizont abgestellt werden müsse, sei ersichtlich, dass es sich um ein Angebot zum kostenpflichtigen Eintrag in das Portal der Beklagten handele. Dies werde auch in Ziff. 2 der AGB noch einmal klargestellt. Eine hinreichende Klarstellung des Gesamtpreises in der von § 2 Abs. 2 DL-InfoV geforderten Weise erfolge, da das Formular die jährlichen Kosten inklusive Umsatzsteuer von 598,00 € angebe und auf die 2-jährige Vertragslaufzeit hinweise. Die Kosten seien also ausdrücklich und gut lesbar aufgeschlüsselt. Nach alledem - so die Auffassung der Beklagten - sei das vorliegende Vertragsformular nicht mit denen von der Klägerin angeführten Formularen vergleichbar, die bereits Gegenstand entsprechender gerichtlicher Untersagung gewesen sein. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass bereits diverse Gerichte entschieden hätten, dass eine Irreführung oder Täuschung von Unternehmen mit der Folge einer Vertragsunwirksamkeit nicht vorliege.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger ist zur Geltendmachung der vorliegenden Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Wege der Klage befugt, da er - was unstreitig ist - als eingetragener Verein ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen ist.

II.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG besteht auch in der Sache, da die Beklagte wettbewerbswidrig handelte, indem sie an Adressaten das Formular wie in Anl. K1 wiedergegeben versendet (1.). Die Rechnungsstellung sowie die Zahlungsaufforderung gem. Anl. K2, K3 und K4 folgen diesem Schicksal (2.).

1.

a)

Mit der Versendung des Formulars in Anl. K1 handelt die Beklagte unlauter im Sinne des §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG.

Das inkriminierte Schreiben der Beklagten ist nach den Gesamtumständen geeignet, einen hinreichend großen Teil des angesprochenen Geschäftsverkehrs über seinen wahren Charakter zu täuschen und den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, nicht aber ein neuer Vertrag abgeschlossen.

Auch wenn sich das Schreiben zur Daten-Registrierung an Gewerbetreibende richtet und insoweit von einer durchschnittliche intellektuelle Erkenntnisfähigkeit ausgegangen werden kann, ist bei der Beurteilung des Irreführungsrisikos zu berücksichtigen, dass Gewerbetreibende regelmäßig unter Zeitdruck stehen und Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit lesen, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt werden (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.3.2009 - 6 U 242/08, juris, Rn. 11). Denn die Gewerbedatenregistrierung wird - insbesondere, wenn sie nicht aktiv von den Gewerbereibenden angefordert wird - regelmäßig nicht den Hauptinhalt der geschäftlichen Tätigkeit des jeweiligen Gewerbetreibenden bilden, dem er die volle Aufmerksamkeit seines geschäftlichen Tätigseins widmet. Überdies ist auch nicht notwendig entscheidend, dass bei verständigem Lesen des vorliegenden Formulartextes darauf geschlossen werden kann, dass man mit Unterzeichnung des Schreibens einen rechtsgültigen Vertrag eingeht. Denn auch bei Schreiben der vorliegenden Art ist es ausreichend, wenn eine eher geringe Quote des Rechtsverkehrs irregeführt wird und die Werbung gezielt darauf angelegt ist, einen bestimmten - wenn auch nur kleinen - Teil des Verkehrs zu täuschen (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 14).

Dies ist nach Auffassung des Gerichtes hier der Fall. Die Beklagte weist zwar zunächst zutreffend darauf hin, dass sich im oberen Drittel des Schreibens auf der rechten Seite nach der Bezeichnung "Betreff:" der Hinweis auf ein "Angebot kostenpflichtiger Texteintrag [...]" findet. Auch findet sich unter dem Punkt "Leistungsübersicht" ein Hinweis auf einen "Beitrag EUR 598,00 jährlich inklusive USt.", sowie schließlich im unteren Drittel in einem umrandeten Kasten der Passus: " [...] Der Texteintrag ist kostenpflichtig und beträgt EUR 598,00 jährlich inklusive USt. Bei Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars wird der Texteintrag verbindlich für 2 Jahre bestellt. [...]"

Das Gericht entnimmt jedoch die Intention zur Irreführung im Hinblick auf den Vertragsabschluss aus der Gesamtschau der textlichen Gestaltung des inkriminierten Formulars und insbesondere der geschickten Verwendung von Fett- und Normaldruck sowie unterschiedlicher Schriftgrößen.

Denn von der Leserichtung her wird der Blick des Lesers zunächst auf die auf der linken Seite des Schreibens enthaltene Aufforderung "Bitte ergänzen/korrigieren Sie fehlende oder fehlerhafte Daten:" gelenkt, die fett gedruckt und unterstrichen ist und an die sich dann in großer Schriftform die Felder für die vom Adressaten aktiv einzutragenden Elemente "Rechtsform, Firmenname, Betriebsstätte, Telefon, Fax" anschließen. Der Blick wird dann, ebenfalls durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben, auf die Aufforderung "muss durch Sie ergänzt werden" und die einzutragenden - wiederum in großer Schriftform - gehaltenen Elemente "Branche, E-Mail, Website" gelenkt. Auf der rechten Seite oben findet sich in dem dortigen Block zwar der genannte und von der Beklagten angeführte Hinweis, dass es sich um ein Angebot für einen kostenpflichtigen Texteintrag handelt; in dem dortigen Textblock wird dieser Hinweis aber für eine Wahrnehmung zurückgesetzt, indem im Vergleich zu den sonstigen dortigen Angaben "Datum" und "Betreff", die in einer großer Schriftform und fett gedruckt gestaltet sind, sowie dem darunter befindlichen Hinweis auf "Registrierung gewerblicher Einträge ihrgewerbeportal.de" - für den ebenfalls eine große Schriftform verwendet wird - eine kleinere und schlecht lesbare Schrittgröße verwendet wird. Diese Wahrnehmung wird noch dadurch verstärkt, dass sich in diesem Textbereich direkt daneben noch ein großer und dunkler qr-Code befindet, auf den der Blick des Betrachters gelenkt wird. In der Gesamtschau kann mithin festgestellt werden, dass der für den Leser entscheidende Punkt in diesem Gefüge, nämlich die Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung, hier am wenigsten hervorsticht.

Diese Art der textlichen Gestaltung findet ihre Fortsetzung in dem am Ende des Schreibens enthaltenen umrandeten Kastens wieder. Zwar kann eine Umrandung regelmäßig eine Gewähr für eine besondere Aufmerksamkeit auf die dort enthaltenen Angaben bieten; auch hier wird aber der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots und die verbindliche Bestellung eines Texteintrages für 2 Jahre wiederum erkennbar zurückgesetzt, indem zum einen die textlich vorgeschaltet Aussage, dass eine Gewerbedatenregistrierung innerhalb weniger Werktage nach Rücksendung erfolge, mit dem in Großbuchstaben gefassten Hinweis "WICHTIG" hervorgehoben wird. Zudem erfolgt sodann die sogar in Großbuchstaben gehaltene und textlich abgesetzte Warnung "BITTE ÜBERPRÜFEN SIE NOCHMALS DIE DATEN AUF IHRE RICHTIGKEIT!" Hierauf wird aufgrund dieser textlichen Gestaltung der Blick des Lesers gelenkt und der danach folgende Hinweis auf Kostenpflichtigkeit und Angebotscharakter, der in einer deutlich kleineren und schlecht lesbaren Schriftform verfasst ist, geht hierbei völlig unter. Dieser Umstand wird schließlich noch dadurch verstärkt, dass sich im weiteren Verlauf wenige Zentimeter hiervon die wiederum in Fettdruck und durch Unterstreichung hervorgehobene Aufforderung in Großbuchstaben "BITTE HIER UNTERSCHREIBEN UND ZURÜCKSENDEN!" befindet. Dadurch wird der Leser veranlasst, von der Wahrnehmung zur Aufforderung zur Überprüfung seiner Daten zur der Aufforderung, das Formular zu unterschreiben und zurückzusenden zu springen und den textlich dazwischengeschalteten entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich, dass ein kostenpflichtiges Angebot angenommen wird, zu übersehen.

Zu einer anderen Bewertung führt es auch nicht, dass auch unter dem Punkt "Leistungsübersicht" ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit erfolgt. Denn zum einen ist ein solcher Hinweis unter dieser Überschrift überhaupt nicht zu erwarten, da hier Leistungen der Beklagten - nicht der Adressaten - betroffen sind, in denen sich dann dieser Hinweis auch eingebettet findet. Diese Gestaltung ist als solche bereits für den Leser überraschend. Darüber hinaus ist auch dieser Hinweis auf die Kostenpflicht wiederum textlich in kleiner Schriftform im Vergleich zu den übrigen Angaben im Text enthalten.

Schließlich ändert es auch nichts daran, dass in den dem Schreiben unstreitig beiliegenden AGB (Anl. B1; Bl. 37 der Akte) in Ziff. 2 auf das Zustandekommen eines Vertrages und in Ziff. 4 auf die Kostenpflichtigkeit als Indiz für einen Vertragsschluss hingewiesen wird. Denn die AGB, die sich auf nur einer DIN A4 Seite befinden, enthalten eine Vielzahl verschiedener Regelungen, die sich eng gedrängt in Kleinstschrift schlecht lesbar allein dem aufmerksamen Leser erschließen, der sich hierfür hinreichend Zeit nimmt. Gemessen an den oben genannten Grundsätzen, nach denen der unter Zeitdruck stehende Gewerbetreibende das vorliegende Werbeschreiben regelmäßig oberflächlich liest, bieten die AGB in dieser Form keinen ausreichenden Hinweis.

b)

Die Beklagte verstößt mit der Versendung Ihres Schreibens vorliegend ferner gegen § 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 DL-InfoV. Denn die Beklagte hat danach den Preis der von ihr angebotenen Dienstleistungen klar und deutlich anzugeben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2012 - I-20 U 100/11, MMR 2012, 527, 529). Dies hat sie nicht getan. Dabei trifft zwar zu, dass ausreichend ist, wenn der Gesamtpreis der Dienstleistung bestimmbar ist. Insoweit mangelt es aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch hier an Klarheit des Schreibens; vielmehr wird der Leser nach oben aufgezeigtem Maßgaben wiederum in die Irre geleitet. Denn so finden sich zunächst zwar neben dem "Betreff", unter der Rubrik "Leistungsübersicht" sowie im Kästchen im unteren Drittel des Formulars der Hinweis auf den jährlichen Kostenbeitrag i.H.v. 598,00 € inklusive Umsatzsteuer. Der effektive Gesamtpreis des vorliegenden Angebots der Beklagten beträgt jedoch das doppelte, nämlich 1.196,00 € brutto. Dieser Gesamtpreis erschließt sich dem Adressaten erst ganz am Ende des Schreibens durch den Hinweis darauf, dass mit Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars ein Texteintrag verbindlich für zwei Jahre bestellt wird. Bis der Leser des Formulars zu diesem Hinweis - von dem aufgrund der oben aufgezeigten Beanstandungen zur textlichen Gestaltung der Blick zudem abgelenkt wird - gelangt, wurde ihm bereits dreimal der Preis i.H.v. 598,00 € präsentiert und - soweit der Leser den Angebotscharakter des vorliegenden Schreibens erkennt - der Eindruck erweckt, dass dies der Preis für die Dienstleistung der Beklagten sei. Erst ganz am Ende wird ihm dann offenbar, dass er mit Annahme des Angebots tatsächlich eine Verpflichtung zur Zahlung des doppelten Preises eingeht, was er nunmehr wiederum allein durch einen eigenen Rechenschritt ermitteln muss. Diese Gestaltung einer Information über den Angebotspreis erscheint unverständlich, wäre es doch der Beklagten ein Einfaches gewesen, in diesem Zusammenhang auf die effektiven Kosten - nämlich 1196,00 € - hinzuweisen. Die vorliegende textliche Gestaltung jedenfalls verunklart bei Lesen unter Zeitdruck die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung der Beklagten. Daran kann, wobei insoweit auf die Ausführungen unter Ziff. 1 a) hingewiesen wird, auch die entsprechende Klarstellung in den unübersichtlichen und kleingedruckten AGB nichts ändern.

2.

Da die Beklagte durch das unter Ziff. 1 dargestellte Fehlverständnis durch die Versendung von Rechnungen und Zahlungsaufforderung gemäß Schreiben in Anl. K2, K3 und K4 perpetuiert, verstößt sie auch insoweit gegen § 3 Abs. 1 UWG (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.3.2010 - 6 U 172/09, juris, Rn. 21).

III.

Die Beklagte hat, da sie unterliegt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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