Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
I.
Nach mehreren Vorgesprächen mit der Antragsgegnerin, in denen diese zunächst bauplanungsrechtliche Bedenken geäußert hatte, beantragte die Beigeladene am 26. Juni 2017 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem zwischen der C.---------straße im Westen und dem I.---------weg im Osten gelegenen Grundstück in L. , Gemarkung G. , Flur X, Flurstück X. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines im Bebauungsplan Nr. 788 der Antragsgegnerin festgesetzten und im Umfeld vollständig bebauten Gewerbegebiets, das unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Bestimmungen des sog. Abstandserlasses in Abstandsklassen untergliedert ist. Mit Schreiben vom 9. März 2018 stellte die Beigeladene klar, dass sich der Genehmigungsantrag auch auf eine Anlage nach Nr. 8.15.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Umschlag von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag) beziehe.
Das Vorhaben soll zunächst aus einer am nordöstlichen Rand des Grundstücks gelegenen, nach Süden mit mehreren Toren ausgestatteten Halle bestehen, in der der Einsatz (u. a.) einer mobilen Brech- und Siebanlage zum Sieben von Bodenmaterial sowie zum Herstellen von Recycling-Material vorgesehen ist. Zur C.---------straße hin sind Freilager mit Stellwänden und Lagerboxen zur offenen Lagerung von Bauschutt, Bodenmaterial, Steinen, RC-Material und vergleichbaren Gütern als Schüttung vorgesehen. An der südlichen Grundstücksgrenze sind Stellplätze für Container und Fahrzeuge geplant. Die Zufahrt der Lkw soll vom I.---------weg , die Ausfahrt zur C.---------straße erfolgen. Im Bereich von Zu- und Ausfahrt ist jeweils eine Lkw-Waage geplant. Das Grundstück soll, mit Ausnahme der Zu- bzw. Ausfahrt, von einer Mauer eingefriedet werden. Zu den von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen gehören u. a. Immissionsprognosen in Bezug auf Lärm und Luftverunreinigungen. In Absprache mit der Antragsgegnerin wurden mit Blick auf die Lärmimmissionen fünf Immissionsorte untersucht, nämlich auf den Grundstücken I.---------weg (IO1), I.---------weg (IO2), I.---------weg (IO3), C.---------straße (IO4) und C.---------straße (IO5). Dabei handelt es sich nicht um die nächstgelegenen Gebäude, sondern, wie sich etwa aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in dem an den Antragsteller im Verfahren 8 B 547/20 gerichteten Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2019, Seite 10 f. ergibt, um die nächstgelegenen Wohnnutzungen.
Durch Bescheid vom 22. Oktober 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen in Anwendung von Nrn. 8.11.2.4, 8.12.2 und 8.15.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV im Vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zum Umschlag von gefährlichen Abfällen. Die Durchsatzkapazität der Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beträgt 90.000 t/a, davon entfallen auf die Brechanlage 25.000 t/a und auf die Siebanlage 65.000 t/a. Die Gesamtlagerkapazität zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beträgt 5.289 Tonnen, die Durchsatzkapazität zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.15.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beträgt weniger als 10 Tonnen je Tag. Die Betriebszeit ist an Werktagen auf die Zeit von 6 bis 19 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. 6 bis 14 Uhr (Samstag) begrenzt; an Sonn- und Feiertagen darf kein Betrieb stattfinden. Abweichend davon darf die mobile Brech- und Siebanlage nur für maximal 8 Stunden am Tag, während der Zeit von 7 bis 18 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. 7 bis 14 Uhr (Samstag) betrieben werden. Nach Ziffer II. 8. des Genehmigungsbescheids sind die baulichen und betrieblichen Maßnahmen entsprechend den zugrunde liegenden, in Anhang 1 des Bescheids aufgeführten Antragsunterlagen durchzuführen, soweit sich aus dem Bescheid nichts anderes ergibt. In Abschnitt III. enthält der Bescheid Nebenbestimmungen und Auflagen insbesondere zum Immissionsschutz, u. a. Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts an im Einzelnen bezeichneten "nächst benachbarten" Immissionsorten, sowie Regelungen zur Begrenzung von Erschütterungen und zum Schutz vor Staub. Insoweit ist geregelt, dass die Brech- und Siebvorgänge ausschließlich in der Halle erfolgen dürfen und dass während des Betriebs der Aufbereitungsanlagen maximal ein Hallentor für den Materialtransport geöffnet sein darf (Ziffer III. B. 3. (10.)).
Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück C.---------straße eine Bäckerei mit Verkaufsstelle und Café. Nach Aktenlage ist die Antragsgegnerin Eigentümerin des Grundstücks, der Antragsteller ist Erbbauberechtigter. Nachdem er von der Erteilung der Genehmigung Kenntnis erlangt hatte, erhob er am 26. November 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er auf Beeinträchtigungen seines Betriebs durch Staub und Lärm verwies. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch durch Bescheid vom 13. Juni 2019, zugestellt am 18. Juni 2019, zurück.
Am 12. Juli 2019 hat der Antragsteller Klage erhoben und - nachdem die Antragsgegnerin am 18. September 2019 die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hatte - am 18. Oktober 2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 6. April 2020 entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Vollziehungsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Interessenabwägung falle jedoch zugunsten des Antragstellers aus, weil ein Erfolg der Klage überwiegend wahrscheinlich sei. Es spreche bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise Überwiegendes dafür, dass das immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben den Gebietserhaltungsanspruch verletze, weil es nicht gewerbegebietsverträglich sei, sondern in ein Industriegebiet gehöre. Dem stehe nicht entgegen, dass das Vorhaben nach § 19 BImSchG nur dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugeordnet sei. Jedenfalls mit Blick auf den von der Genehmigung umfassten Umschlag gefährlicher Abfälle stelle sich das Vorhaben nicht als atypisch und daher nicht als gewerbegebietsverträglich dar. Darauf, ob die Vorgaben des Bebauungsplans bezüglich der Untergliederung in Abstandsklassen eingehalten seien, komme es angesichts dessen nicht an.
Hiergegen hat die Beigeladene Beschwerde erhoben und gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. April 2020 auf die streitbefangene Genehmigung verzichtet, soweit hiervon die zeitweilige Lagerung und der Umschlag von gefährlichen Abfällen mit näher bezeichneten Abfallschlüsselnummern umfasst ist. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 hat sie auf die Genehmigung außerdem insoweit verzichtet, "als diese auch die Errichtung und Nutzung des aus der Halle führenden Förderbands umfasst". Dazu hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, dass ein solches Förderband, das durch eine Öffnung in der Hallenwand nach außen führe, ohnehin nicht von der Genehmigung umfasst sei; die Halle verfüge über 4 Tore und 2 Türen. Sie gehe nach den vorgelegten Antragsunterlagen davon aus, dass die in die Sieb- und Brechanlage integrierten Transportbänder das Behandlungsgut nur innerhalb der Halle abwürfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen mit dem sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2018 mit dem nach Abgabe der Teilverzichtserklärungen verbliebenen Genehmigungsumfang abzulehnen,
hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.
Bei der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids.
1. Ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens und der Teil-Verzichtserklärungen überwiegend wahrscheinlich.
a) Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Genehmigung vom 22. Oktober 2018 ist zulässig.
Die Bedenken der Beigeladenen gegen die Antrags- bzw. Klagebefugnis des Antragstellers sind nicht nachvollziehbar. Als Erbbauberechtigter eines benachbarten Grundstücks, das sowohl im Einwirkungsbereich der geplanten Bauschuttrecyclinganlage als auch in demselben Gewerbegebiet liegt, kann der Antragsteller geltend machen, in eigenen Rechten, zu denen auch der sog. Gebietserhaltungsanspruch zählt, verletzt zu sein. Der Einwand, die Durchsetzung dieses Anspruchs könne auch noch im Hauptsacheverfahren erfolgen, verkennt den Sinn des gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Rechtsschutzes und den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme eines Rechtsmittels kann hier keine Rede sein.
b) Die Klage ist aller Voraussicht nach auch begründet, weil der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird, dass die Genehmigung gegen zu seinen Gunsten eingreifende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt. Denn es spricht alles dafür, dass das Vorhaben nicht gewerbegebietsverträglich ist. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen ist es im Übrigen auch mit den Vorgaben der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 788 betreffend das Gewerbegebiet GE 1 nicht vereinbar.
aa) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet kann sich dabei auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er selbst durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (sog. Gebietsgewährleistungs- oder Gebietserhaltungsanspruch).
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 12, Beschlüsse vom vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, juris Rn. 9 (Bauschuttrecyclinganlage), vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5, vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 6, vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, juris Rn. 3 f., und vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 3002/11 -, juris Rn. 113, m. w. N.
In Bezug auf die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarschutz ist dem Eigentümer gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 43.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der konkret genehmigten Anlage ist an § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu messen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO durch die Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Soweit im Bebauungsplan aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO abweichende Festsetzungen getroffen werden, gelten diese speziellen Festsetzungen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 66 f.
Der Bebauungsplan, von dessen Wirksamkeit im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auszugehen ist, weist das Plangebiet unter Verwendung des für Gewerbegebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO geltenden Planzeichens GE als Gewerbegebiet (vgl. § 8 BauNVO) aus.
Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zugelassen sind insbesondere Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Demgegenüber dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO).
Die bauplanungsrechtliche Einordnung als Gewerbegebiet, d. h. insbesondere nicht als Industriegebiet, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Satzungsgeber - wie hier in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.6 des Bebauungsplans Nr. 788 durch die Bezugnahme auf die Abstandsliste 2007 geschehen - ergänzend zur Festsetzung des Gebietes als Gewerbegebiet eine gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich zulässige Gliederung des Baugebiets nach der Art der Betriebe und Anlagen vorgenommen hat.
Die Anlage muss - um bauplanungsrechtlich zulässig zu sein - sowohl der allgemeinen, hier nach § 8 BauNVO zu beurteilenden Zweckbestimmung eines Baugebiets als auch den speziellen Festsetzungen eines solchen entsprechend § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliederten Baugebiets genügen. Andernfalls würde die Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 6. Mai 1996 - 4 NB 16.96 -, juris Rn. 8, und vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 104 f., m. w. N.
Ließe man in dem festgesetzten Gewerbegebiet gleichwohl industriegebietstypische Vorhaben zu, sofern sie der festgesetzten Abstandsklasse entsprechen, wäre die Festsetzung in sich widersprüchlich und schüfe der Sache nach einen gesetzlich nicht vorgesehenen neuen Baugebietstyp.
Der Vortrag der Beigeladenen, das Gebiet sei bereits jetzt gewerblichindustriell geprägt, dort befänden sich Auto-Recycling-, Maschinenbau-, Textilveredelungsbetriebe und Industrieanlagen, gibt keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren in Betracht zu ziehen, dass der Bebauungsplan obsolet geworden sein könnte. Denn allein aus der Branchenbezeichnung ergibt sich nicht, dass es sich um industriegebietstypische Anlagen handelt; konkrete und nachvollziehbare Angaben zum Vorhandensein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger und genehmigter Anlagen macht die Beigeladene nicht. Anhaltspunkte für eine faktische industrielle Prägung des Gewerbegebiets ergeben sich auch nicht aus dem allgemein im Internet zugänglichen Datenmaterial (insbesondere Online-Emissionskataster Luft NRW (www.ekl.nrw.de/ekat)), aus den über die Internet-Seite der Bezirksregierung Düsseldorf abrufbaren Umweltinspektionsberichten über genehmigungsbedürftige Anlagen auf dem Gebiet der Stadt L. (https://www.brd.nrw.de/umweltschutz/umweltueberwachung/industrieanlagenver/krsfr_staedte/L. /KR_Startseite.html) oder aus den auf der Internetseite der Antragsgegnerin abrufbaren Inspektionsberichten (www.krefeld.de/de/umwelt/umweltinspektionen). Dort ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 788 lediglich eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage, ein Textilveredelungsbetrieb, aufgeführt.
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach der Einschätzung des Gesetzgebers in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) und damit erheblich zu belästigen. Zwar sind die in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen nicht schon allein wegen ihrer Aufnahme in diese Verordnung im Gewerbegebiet unzulässig (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO). Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, a l l e i n die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie - neben anderen Gesichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, juris Rn. 12 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, juris Rn. 10.
Das gilt nicht nur für Anlagen, für die das Immissionsschutzrecht ein förmliches Genehmigungsverfahren vorsieht.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 38.
Nichts anderes folgt aus dem von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2002 - 7 ME 57/02 -. Dort wird lediglich betont, dass ein das Gewerbegebiet beeinträchtigendes Störpotential bei Vorhaben, die nach Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV (a. F.) genehmigungsbedürftig sind, was der Zuordnung zum vereinfachten Genehmigungsverfahren entsprach, "nicht ohne weiteres unterstellt werden" kann (juris Rn. 22). Dabei wertet auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Einordnung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts als ersten Anhalt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2014 - 12 LA 255/13 -, juris Rn. 8 (zu einer als gewerbegebietsverträglich gewerteten Baustoffrecyclinganlage mit einer ungewöhnlich geringen Durchsatzleistung).
Die ebenfalls in der Antragsbegründung zitierte Kommentarstelle,
Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl. 1995, § 8 Rn. 6,
entspricht so nicht mehr der aktuellen Auffassung der Verfasser. In der 13. Auflage 2019 heißt es in der Kommentierung zu § 8 BauNVO, dass die in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV [a. F.] aufgeführten Arten von Anlagen ihrem Typ nach grundsätzlich im GE-Gebiet zulässig seien, "zumindest dann, wenn sie bspw. eingehaust sind".
Ein nach der Baunutzungsverordnung in einem bestimmten Gebiet regelhaft zulässiges Vorhaben ist dann gebietsunverträglich, wenn - bezogen auf den Gebietscharakter - Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit den Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an. Es geht vielmehr um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft des betreffenden Vorhabens an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift (§§ 2 bis 9 BauNVO) zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt. Die dargestellte Typisierung soll die Errichtung von Betrieben verhindern, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, und Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe vermeiden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8, und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.
Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, so dass er die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 63 f., und vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, juris Rn. 34 f., jeweils m. w. N.
Bei der Gesamtbeurteilung des Störungspotentials als typisch oder atypisch kann auch von Bedeutung sein, ob die Betriebseinheiten, die in besonderem Maße zur Entstehung von erheblichen Belästigungen beitragen, eingehaust sind.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 22 ZB 13.331 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris Rn. 23.
Verhaltensbezogene Auflagen sind dagegen regelmäßig nicht geeignet, eine atypische Betriebssituation zu begründen. Bei ihnen besteht das Risiko, dass Beschäftigte oder Dritte aus Unachtsamkeit oder Unwissen dagegen verstoßen, und für die Behörde besteht ein schwer lösbares Überwachungsproblem.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 10 S 1773/15 -, juris Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 22 ZB 13.331 -, juris Rn. 24 f.
bb) Die konkrete Einzelfallwürdigung ergibt, dass das hier in Rede stehende Vorhaben seiner Art nach - auch unter Berücksichtigung der Teil-Verzichtserklärungen - bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es spricht alles dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht gewerbegebietsverträglich ist, weil es einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb darstellt (dazu (1)). Ungeachtet dessen entspricht es auch nicht den Vorgaben der textlichen Festsetzungen in Nr. 1.1.6 des Bebauungsplans, weil durch die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten nicht nachgewiesen ist, dass die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen nicht wesentlich stören und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden (dazu (2)).
(1) Die Anlage der Beigeladenen zur zeitweiligen Lagerung und zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist als erheblich belästigender Gewerbebetrieb nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes i. S. v. § 8 BauNVO vereinbar.
Bauschuttrecyclinganlagen weisen im Hinblick auf den verursachten Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential auf, das gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 86 f. mit zahlreichen Beispielen aus der Rspr.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Trotz des Verzichts auf den Umschlag gefährlicher Abfälle (Nr. 8.15.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) und auch trotz der Einhausung der Brech- und Siebanlage (Nr. 8.11.2.4 des Anhangs der 4. BImSchV) spricht das Störpotential der konkret genehmigten Anlage hier für eine Gewerbegebietsunverträglichkeit. Die von der Beigeladenen behauptete Atypik vermag der Senat mit Blick auf die geplante Anlagenkapazität von immerhin 90.000 t/a, davon 25.000 t/a in der Brechanlage und 65.000 t/a in der Siebanlage, das damit verbundene Störpotential, den zu erwartenden Lkw-Verkehr und die Konfiguration der Anlage, bei der für die Lärm- und Staubentstehung wesentliche Vorgänge nicht nur in der Halle, sondern auch im Freien stattfinden sollen, nicht zu erkennen.
Gemessen an den immissionsschutzrechtlichen Maßstäben handelt es sich, auch wenn der Anhang 1 zur 4. BImSchV kein förmliches, sondern ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG vorsieht, nicht um eine kleine Anlage. Die Kapazitätsuntergrenze von 10 Tonnen oder mehr je Tag, die bei Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis begründet, wird hier bei weitem überschritten; schon die mobile Brech- und Siebanlage zum Herstellen von RC-Material hat eine Kapazität von 150 t/h. Entsprechendes gilt für die Lagerkapazität von 5.289 t; das Genehmigungserfordernis nach Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV greift bereits bei der zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr.
Das geplante Vorhaben umfasst auf vergleichsweise knappem Raum, ohne nennenswerte Abstände zur benachbarten Bebauung (mindestens) unter Ausnutzung der im Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen und von den Nachbargrundstücken durch eine Mauer aus Legio-Blocksteinen bzw. den Hallenaußenwänden getrennt, mehrere Betriebseinheiten, von denen die BE 2 den größten Raum einnimmt. Die vom I.---------weg während der Betriebszeiten von 6 bis 19 Uhr (montags bis freitags) bzw. 7 bis 14 Uhr (samstags) anfahrenden Lkw werden zunächst gewogen und dann entladen. Die Abkippvorgänge (105 dB(A) für 30 Sekunden) und das Wechseln von Containern (114 dB(A) für 175 Sekunden) verursachen nach der vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von TA-D vom 5. Januar 2018 (Bericht TA-D 2016-12-20-B IK Container L. ) jeweils kurzzeitig hohe Emissionspegel und dabei Spitzenpegel von 125 dB(A). Das angelieferte Material (im Wesentlichen Bauschutt und Bodenaushub) wird sodann vorsortiert und zur weiteren Bearbeitung auf dem Betriebsgelände weitertransportiert, wozu ein Radlader oder Bagger, jeweils mit einem Schallemissionspegel von 106 dB(A), eingesetzt werden soll. Auch diese Arbeiten finden außerhalb der Halle statt. Unter freiem Himmel befinden sich ferner durch Stellwände abgetrennte Lagerflächen für Schüttgüter (Kies, Splitt, Kalksteinschotter, Sand, RC-Material) und für Container. Brech- und Siebvorgänge finden in der geplanten Halle statt, für die mit dem vorgelegten Schallgutachten ein Innenraumpegel von 94,7 dB(A) prognostiziert ist. Darauf, ob bei diesen Vorgängen sämtliche Hallentore geschlossen sind, ob die dem Schallgutachten zugrunde gelegte Annahme, dass der Radlader außerhalb der Halle (nur) zweimal zwei Stunden pro Tag in Betrieb ist und welche weiteren lediglich verhaltensbezogenen, durch Nebenbestimmungen zu regelnden Vorkehrungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft getroffen werden, kommt es bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtung nicht an. Deshalb kann auf dieser Prüfungsstufe auch dahin stehen, ob die Auflagen, staubendes Material zu befeuchten und die Fahrwege und freien Lagerflächen mittels einer Kehrmaschine durchweg sauber zu halten, bei lebensnaher Betrachtung die Staubausbreitung von dem Betriebsgelände aus und durch den vorhabenbedingten Lkw-Verkehr ausreichend begrenzen können. Die Blocksteinmauern, die an der Ein- und Ausfahrt, also zur C.---------straße und zum I.---------weg offen sind, begrenzen die Schall- und Staubausbreitung naturgemäß deutlich weniger als eine Einhausung.
Jedenfalls spricht die Gesamtschau dieser Umstände dafür, dass von dem Vorhaben zumindest im Hinblick auf die Entstehung von Lärm und Staub - eventuell auch, was hier aber offen bleiben kann, Gerüche - ein industriegebietstypisches Störpotential ausgeht, das durch die konkrete Anlagenkonfiguration nicht in der Weise gemindert wird, dass sich das Vorhaben als atypisch und deshalb gewerbegebietsverträglich erweist. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf dem Vorhabengrundstück nur gelegentlich laute Betriebsvorgänge stattfinden sollen. Der Hinweis in dem Schallgutachten, dass die Brechanlage nur an 10 Tagen pro Jahr in Betrieb sein soll, ist mit Blick auf die nach Ziffer II. 4. des Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2018 bestimmte Jahreskapazität des Vorhabens von 90.000 t/a, davon 25.000 t/a für die Brechanlage, und deren maximale Durchsatzleistung von 150 t/h sowie die nach Ziffer II. 5. dieses Bescheides geregelten Betriebszeiten für die Brech- und Siebanlage (einschließlich einer maximalen täglichen Betriebszeit von acht Stunden) nicht nachvollziehbar.
(2) Unabhängig davon, dass das Vorhaben der Beigeladenen schon deswegen unzulässig ist, weil es nicht den allgemeinen bauplanerischen Festsetzungen des Baugebiets genügt, und unabhängig von der Frage, ob die ein Plangebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gliedernden textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermitteln,
siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 3002/11 -, juris Rn. 115 f., m. w. N.,
erfüllt es auch nicht die Vorgaben der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 788 betreffend das Gewerbegebiet GE 1, östlich der C.---------straße .
Nach den Festsetzungen in Nr. 1.1.6 des Bebauungsplans können im Gewerbegebiet GE 1, östlich der C.---------straße , die Betriebsarten der Abstandsklasse IV (Nr. 37 - 80) der Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall (ggf. gutachterlich) nachgewiesen wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. Bauweise, Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen so weit begrenzt werden, dass die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen in schutzwürdigen Gebieten nicht wesentlich stören und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.
Wie aus den oben (II. 1. b) aa)) genannten Grundsätzen folgt, können diese Festsetzungen bei sachgerechter Auslegung nicht in Frage stellen, dass die Anforderungen an die im Gewerbegebiet allgemein zugelassenen Vorhaben und die aus der Untergliederung folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt sein müssen.
In Bezug auf das hier in Rede stehende Gewerbegebiet 1 (GE 1) heißt es in der maßgeblichen textlichen Festsetzung Nr. 1.1.6 des Bebauungsplans:
- Gemäß § 1 (9) i. V. m. § 1 (5) BauNVO sind innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 die Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW ('Abstandserlass') vom 06.06.2007 - MBl. NW S. 659 - nicht zulässig.
- Als Ausnahme können unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Betriebsarten der Abstandsklasse IV (Nr. 37 bis 80) der Abstandsliste oder Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. Bauweise, Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden, dass die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen in schutzwürdigen Gebieten nicht wesentlich stören und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Dies ist im Einzelfall (ggf. gutachterlich) nachzuweisen.
Eine entsprechende Regelung findet sich in Bezug auf die Gewerbegebiete GE 2 und GE 3, für die ebenfalls eine Feingliederung nach Abstandsklassen festgesetzt ist.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben insoweit der Abstandsklasse IV zuzuordnen ist, als die Genehmigung die zeitweise Lagerung von Abfällen im Freien umfasst (Nr. 73 der Abstandsliste: Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr).
Der von der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.6 vorausgesetzte Nachweis ist nicht erbracht, weil die vorgelegten Gutachten, insbesondere die Lärmimmissionsprognose, unzureichend sind.
Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung beruht auf Annahmen, die zum Teil nicht nachvollziehbar begründet sind und zum Teil auch in den Antragsunterlagen und dem Genehmigungsbescheid keine Entsprechung gefunden haben. Das gilt zunächst hinsichtlich der zugrunde gelegten 90 Fahrzeugbewegungen pro Tag (Ein- und Ausfahrt von 45 Lkw) und damit auch hinsichtlich der Anzahl der 35 mit 105 dB(A) vergleichsweise leiseren Abkipp- und der 10 mit 114 dB(A) vergleichsweise lauten und zudem etwa dreimal so lang dauernden Container-Wechsel-Vorgänge. Eine Höchstzahl der zulässigen An- und Abfahrten dergestalt, dass eine Überschreitung dieser Zahl einen nicht genehmigungskonformen, von der Antragsgegnerin ggf. zu untersagenden Betrieb darstellen würde, ergibt sich nicht aus dem Genehmigungsbescheid und ist auch in den Antragsunterlagen nicht festgelegt. Ebenfalls fehlt es an einer klaren Angabe zur Betriebszeit des Radladers. Während die Betriebszeit der Brech- und Siebanlage verbindlich auf 8 Stunden pro Tag begrenzt wurde (Ziffer II. 5. des Genehmigungsbescheides), beruht die Annahme des Lärmgutachters, dass der Radlader oder der Bagger je 2 Stunden pro Tag in der BE 2 (Behandlung von Abfällen und Lagerung) und in der BE 3 (Lagerung Schüttgüter) in Betrieb sein werde, auf einer nicht näher erläuterten Abschätzung, die zudem mit Blick auf die geplanten Betriebsvorgänge auch aus sich heraus nicht plausibel ist. Der Radlader soll nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit einem entsprechenden Kehraufsatz auch zur Reinigung des Betriebsgeländes verwendet werden. Eine solche ist für die Halle mindestens zweimal wöchentlich vorgeschrieben (Nebenbestimmung III. B. 3. (7.)); die Fahrwege und die freien Lagerflächen sind "durchweg sauber zu halten" (III. B. 3. (17.)). Da sämtliche hier geplanten betrieblichen Tätigkeiten (Brechen von Bauschutt, Sieben von Bodenmaterial, Umschlag von Schüttgütern) mit der Entwicklung und Verbreitung von Schmutz verbunden sind, ist kaum erkennbar, wie der Radlader jedenfalls in der trockeneren Jahreszeit überhaupt noch in ausreichendem Umfang für den Materialtransport auf dem Betriebsgelände zur Verfügung stehen soll, wenn pro Tag die Anlieferungen von (ca.) 45 Lkw im Außenbereich abgekippt werden, der Bauschutt von dort in die Halle und nach Bearbeitung in der Halle wieder in den Außenbereich transportiert wird. Lediglich der gesiebte Boden soll nach der Betriebsbeschreibung in der Staubimmissionsprognose, S. 11, direkt in der Halle zwischengelagert bzw. verladen werden.
Die Schallimmissionsprognose geht davon aus, dass die Hallentore beim Betrieb der Brechanlage geschlossen seien. In den Nebenbestimmungen zum Lärm - III. B. 3. (1. - 3.) - finden sich jedoch dazu keine Regelungen. Eine Nebenbestimmung zum Thema Luft (III. B. 3. (10.)) regelt indessen ausdrücklich, dass während der Brech- und Siebvorgänge maximal - aber immerhin - ein Hallentor für den Materialtransport geöffnet sein darf. Angesichts dieser nicht aufeinander abgestimmten Regelungen kann auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Bescheids auf die vorgelegten Antragsunterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage, weil anderenfalls die Lärm-Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können, nur bei geschlossenen Hallentoren betrieben werden darf. Vielmehr geht die Schallprognose von Annahmen aus, die nicht mit hinreichender Bestimmtheit Inhalt der Genehmigung geworden sind.
Die Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte erfolgte ausweislich der diesbezüglichen Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung vom 5. Januar 2018 in Abstimmung mit dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin, ist aber nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, dass nur Wohnnutzungen im Gewerbegebiet schutzbedürftig sind. Das trifft nach Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 Buchst. a) des Anhangs aber nicht zu. Der maßgebliche Immissionsort liegt danach bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Die Anmerkung 1 zu Abschnitt 4.1 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, bezeichnet als schutzbedürftige Räume Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Ausdrücklich als schutzbedürftig bezeichnet werden neben Wohn- und Schlafräumen insbesondere auch Büroräume.
Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Aug. 2020, 3.1 TA Lärm, Anhang Seite 3.
Den genannten Räumlichkeiten ist gemein, dass sie bestimmungsgemäß für einen längeren Aufenthalt vorgesehen sind und bei diesem ein besonderes Ruhebedürfnis besteht.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 108.
Dass es derartige Räume in dem Gebiet gibt, liegt nach dessen Erscheinungsbild nahe, ist aber nicht aufgeklärt worden. Das wirkt sich, da die Beigeladene nach der Festsetzung Nr. 1.1.6 des Bebauungsplans nachweispflichtig ist, zu ihren Lasten aus.
Unabhängig davon ist auch nicht aufgeklärt, ob es im Gewerbegebiet (weitere) Betriebsleiterwohnungen gibt. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob eine solche Wohnung auch formell baurechtsgemäß genutzt wird. Maßgeblich dürfte nach der Rechtsprechung sein, ob sie genehmigungsfähig ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, juris Rn. 14, 17; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Aug. 2020, B 3.6, 6. BImSchVwV (TA Lärm), Nr. 2 Rn. 31.
Auch die Prognose der Staubemissionen des Gutachterbüros iMA vom 29. Dezember 2017 betrachtet als schutzwürdige Nutzungen in erster Linie Wohngebäude (vgl. S. 7 und S. 25 f.) und ist jedenfalls deshalb nicht ausreichend, den nach der Festsetzung Nr. 1.1.6 erforderlichen Nachweis zu führen.
Wenn Emissionen und Immissionsorte nicht hinreichend betrachtet sind, kann entgegen der Annahme in Nr. 10 der schalltechnischen Untersuchung jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung in Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm irrelevant ist und demgemäß die Vorbelastung außer Betracht bleiben konnte. Darüber hinaus ist mit Blick auf die den Immissionsprognosen zugrunde gelegten Annahmen, die - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - aber nicht hinreichend bestimmt zum Gegenstand des Genehmigungsinhalts gemacht worden sind, auch nicht gewährleistet, dass der für einzelne Nachbargrundstücke angesetzte Immissionsrichtwert nicht überschritten wird. Bei dieser Sachlage bedarf hier keiner Vertiefung und ist allenfalls offen, ob der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gebotene individuelle Nachbarschutz sichergestellt ist.
Der Verweis auf die in der Nebenbestimmung III. B. 3. (2.) vorgesehene Nachmessung innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme "bei maximaler Dauerleistung der Anlage" führt insoweit ebenfalls nicht weiter. Denn der maximale Betriebsumfang ergibt sich in mehrfacher Hinsicht (Lkw-An- und Abfahrten sowie Entladevorgänge pro Tag; Betriebsdauer des Radladers, Betrieb der Brech- und Siebanlage bei geöffnetem oder geschlossenem Hallentor) nicht hinreichend konkret aus der Genehmigung.
2. Ausgehend davon, dass das Vorhaben der Beigeladenen aus den vorgenannten Gründen an dem geplanten Standort voraussichtlich bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist und dies auf Gründen beruht, die sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht im weiteren Verfahren durch bloße Nachbesserung von Nebenbestimmungen ausräumen lassen, überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, dass die Beigeladene von der Genehmigung vorerst keinen Gebrauch machen kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller zur Erlangung von Rechtsschutz auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte. Letztlich kann auch die Beigeladene kein Interesse daran haben, aller Voraussicht nach nutzlose Investitionen in das Vorhaben zu tätigen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der sich daraus ergebende Betrag wird wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).