LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.03.2020 - 2-06 O 56/20
Fundstelle
openJur 2021, 3221
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Eilantrag ist unzulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig.

Weder hat die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts noch hat sie dort eine das Kennzeichenrecht des Antragstellers verletzende Benutzungshandlung begangen. Eine solche setzt hier voraus, dass sich das Angebot der streitgegenständlichen App über die ubiquitär erreichbaren Plattformen "..." und "..." gerade auch an Abnehmer im Landgerichtsbezirk richtet.

Das Angebot der App sowie die App selbst sind in ...Sprache gehalten. Sie ist für Sportlehrer entwickelt und dient dazu, deren Unterricht unter Einbindung der Schüler dynamisch zu gestalten.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich das angegriffene Angebot an Abnehmerkreise in ... und insbesondere im Gerichtsbezirk richtet. Es mag zwar entsprechend dem Vortrag des Antragstellers in ... sechs Schulen mit bilingualem ... Unterricht geben. Auch wenn ... keine unbedeutende Sportnation ist, hält die Kammer es jedoch für sehr unwahrscheinlich, dass auf solchen Schulen zur Förderung des ... Sprachverständnisses gerade der Sportunterricht in ... Sprache abgehalten wird und das ... Außenministerium dafür ...Sportlehrer zur Verfügung stellt. Jedenfalls ist Entsprechendes nicht glaubhaft gemacht.

Als unterlegene Partei hat der Antragsteller nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 GKG.

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