OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 UF 165/20
Fundstelle
openJur 2021, 3018
  • Rkr:
Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. In Abänderung des Beschlusses vom 23.11.2020 wird die von der Antragsgegnerin zu leistende Monatsrate auf jeweils 79,00 Euro ermäßigt. Der darüberhinausgehende Antrag auf Gewährung von zahlungsfreier Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) ist zurückzuweisen, da mit dem Senatsbeschluss vom 23.11.2020 keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Antragsgegnerin einhergeht. Die Anhörungsrüge wird darauf gestützt, dass der Senat die in der Formblatterklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin unter Rubrik I (sonstige Zahlungsverpflichtungen) angegebenen Belastungen nicht anerkannt habe aufgrund nicht ausreichender Belege. Hierauf habe das Beschwerdegericht jedoch nicht hingewiesen.

Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma ... von insgesamt 26,70 Euro, ist mit dem eingereichtem Beleg mit monatlichen Raten von 5,00 Euro an August 2020 mit Beginn des Jahres 2021 keine ansetzbare Restschuld mehr gegeben, die bezüglich der mit Beschluss vom 23.11.2020 festgesetzten Monatsrate in Abzug gebracht hätte werden können. Die Monatsraten wurden beginnend ab Januar 2021 angeordnet. Auch mit der Anhörungsrüge macht die Antragsgegnerin keine Zahlungsbelastung insoweit mehr geltend. Folglich sind die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin vollumfänglich und zutreffend berücksichtigt worden. Eines Hinweises bedurfte es hierfür nicht.

Zur "Kontenpfändung ..." hat die Antragsgegnerin in ihrer Formblatterklärung selbst keine bezifferte Monatsbelastung angeben. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der ...bank bezüglich der Zwangsvollstreckungsmaßnahme der ... Daher ist unverändert nicht ersichtlich, welche Belastung insoweit hätte berücksichtigt werden sollen, zumal auch in der Anhörungsrüge insoweit kein Betrag genannt wird. Nachdem die Antragsgegnerin selbst keinen monatlichen Zahlungsbetrag angegeben hat, war ein Hinweis seitens des Senats nicht erforderlich.

Hinsichtlich der angegebenen Monatsbelastung "...-Versicherung" von 25,00 Euro ist entgegen den Ausführungen der Anhörungsrüge kein Beleg beigebracht und vorgelegt worden. Damit war der Antragsgegnerin bekannt, dass sie einen Nachweis nicht eingereicht hat. Ein zusätzlicher Hinweis auf diesen Umstand war entbehrlich. Selbst mit der Anhörungsrüge hat die Antragsgegenerin keinen Beleg eingereicht.

Eine erfolgreiche Geltendmachung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erfordert neben der Angabe der unterlassenen Hinweispflicht auch die Darstellung oder Beibringung dessen, was auf den für erforderlich gehaltenen Hinweis zusätzlich vorgetragen oder vorgelegt worden wäre. Auch daran mangelt es vorliegend.

Folglich liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zum Nachteil der Antragsgegnerin durch den Beschluss vom 23.11.2020 nicht vor. Damit ist die Anhörungsrüge unbegründet und zurückzuweisen, §§ 44 Abs. 4 Satz 2 FamFG.

Die diesbezügliche Kostentragungslast bezüglich der Zurückweisungsgebühr für die erhobene Anhörungsrüge (Nr. 1800 KV-FamGKG) ergibt sich unmittelbar aus § 21 FamGKG.

II.

Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist als neuer Antrag der Antragsgegnerin auf Gewährung kostenfreier Verfahrenskostenhilfe auszulegen. Hierzu macht die Antragsgegnerin erstmals monatlich Kosten für eine Unfallversicherung, Fahrtkosten zur Arbeit, Beteiligung an Wohnnebenkosten durch Zahlungen an ihren Lebensgefährten, monatliche Schuldentilgungen (...-GmbH bzw. ...-Inkasso), Aufwendungen für die Mittagsbetreuung des Sohnes A (ohne Essensgeld) und den Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend. Sie legt hierfür ergänzend Unterlagen vor.

Insoweit sind die geltend gemachten Fahrtkosten (25 Entfernungskilometer a 5,20 Euro = 130,00 Euro monatlich), die Beteiligung an den Wohnnebenkosten (150,00 Euro), die monatliche Schuldentilgung (50,00 Euro + 25,00 Euro) und der Aufwand für die Mittagsbetreuung des Sohnes A (84,00 Euro) wie auch die Unfallversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Die Unfallversicherung mit monatlich 39,25 Euro ist vorliegend als noch angemessen zu bewerten. Damit verbleibt ein monatliches einzusetzendes Einkommen von 159,82 Euro.

Der geltend gemachte Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 30 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) steht der Antragsgegnerin nicht zu. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfes erfordert Darlegungen dazu, dass der VKH-Nachsuchende die Kinder im Wesentlichen allein betreut und erzieht. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Leistungsberechtigten (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist. Im - hier nicht vorliegenden - Wechselmodell mit mindestens einwöchigen Wechselintervallen kann jedem Elternteil die Hälfte zuerkannt werden (vgl. zum Ganzen: BSG, FamRZ 2020, 382 m.w.N.). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 30 Abs. 3 SGB XII entfällt daher bei Zusammenleben mit einer weiteren erwachsenen Person, die in erheblichem Umfang Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Ist also der Lebenspartner wesentlich an der Erziehung in der eheähnlich geführten Gemeinschaft beteiligt, ist nicht nur von der potenziellen Möglichkeit des Rückgriffs auf diese Person auszugehen, sondern von einer tatsächlichen Einbeziehung und Übernahme von Erziehungsaufgaben. Hierzu hat die Antragsgegnerin selbst im Verfahren vorgetragen, dass sich ihr Lebensgefährte, nicht aber der Kindsvater um die Kinder kümmere. Der Lebensgefährte werde von den Kindern selbst "Papa" genannt und sei immer für die Kinder da. Die Kinder hätten ein "super Verhältnis" zum neuen Lebensgefährten der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.03.2020).

Nachdem die Antragsgegnerin demnach mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern als Familie zusammenlebt und wirtschaftet sind die Voraussetzungen für den Abzug des Mehrbedarfsbetrages für Alleinerziehende nicht gegeben (vgl. auch OLG Brandenburg, NZFam 2015,276; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76 FamFG, Rn. 26; Gerds in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 16; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO, Rn. 40; Reichling in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, Rn. 42a.1; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Auflage 2020, Rn. 319).

Aus dem somit verbleibenden einzusetzenden Monatseinkommen von 159,82 Euro ergeben sich gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten von 79,00 Euro.

Der darüberhinausgehende Antrag auf Gewährung zahlungsfreier Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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