LG Kleve, Beschluss vom 14.12.2020 - 6 T 62/20
Fundstelle
openJur 2021, 2996
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 36 C 61/19
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.09.2020 - 36 C 61/19 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.10.2020 wird aus den zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen.

Gründe

Angesichts des (späten) Zeitpunkts der (zumal nicht vollständig ordnungsgemäßen) Antragstellung und der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten kam es auf die Frage der Berechtigung einer gerichtlichen (Schadens-) Schätzung nicht mehr an. Sind im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung sämtliche Gebühren bereits angefallen, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da diese im Grundsatz erst ab Antragstellung gewährt werden könnte, nicht mehr in Betracht (vgl. Wache, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 119 Rn. 56).

Tätigkeiten, die - wie hier - Vergütungstatbestände vor Antragstellung ausgelöst haben, begründen auch keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 119 Rn. 6, m. w. Nachw.).

Unterschrift