FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - 12 K 8371/06 B
Fundstelle
openJur 2021, 2977
  • Rkr:

1. Der Betreiber eines Hotels mit angeschlossenem Restaurant kann Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde nur insoweit in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen, als es sich um die Darreichung von Speisen und Getränken zu Werbezwecken handelt.

2. Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich eines Betriebsjubiläums fallen auch bei einem Hotelbetrieb mit angeschlossenem Restaurant unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen.

Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant in B. Sie behandelte in den Jahren 1998 und 1999 sämtliche internen, also im eigenen Haus entstandenen, Bewirtungsaufwendungen zu 20 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Jahr 2000 erklärte sie jedoch keine nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern berücksichtigte sämtliche Bewirtungsaufwendungen gewinnmindernd.

Anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Hotels im Jahre 2000 richtete die Klägerin einen Empfang aus, bei dem ihr eigene Aufwendungen für die Bewirtung entstanden. In der entsprechenden Einladung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, heißt es:

"10 Jahre ...

..., Generaldirektorin des ... gibt sich die Ehre, Sie

sehr geehrte/r









zu unserem Galaempfang am ..., um ... Uhr einzuladen."

Die Kosten der Jubiläumsfeier beliefen sich auf insgesamt DM 51 850,18, von denen DM 25 475,85 auf Speisen, DM 6 177,56 auf Getränke und der Rest auf Aushilfskräfte, Musik, Dekoration etc. entfielen.

Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 vor und sah danach für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von DM 20 475, nämlich 20 % der Aufwendungen für Bewirtungen von Kunden der Klägerin im Hotel sowie anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums der Klägerin, als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben an. Gegen die danach ergangenen Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens begehrte sie, auch die in den Jahren 1998 und 1999 als nicht abzugsfähig behandelten Betriebsausgaben in Höhe von € 7 210,24 bzw. DM 14 102,00 (1998) sowie € 6 296,05 bzw. DM 12 314,00 (1999) gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in ihrem Fall nicht vom Abzug ausgeschlossen seien. Sie, die Klägerin, gehe mit ihrem im Hotelbetrieb integrierten Gastronomiebereich einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit nach. Mit den Bewirtungen im eigenen Haus bezwecke sie, zukünftige Hotel- und Restaurantkunden, insbesondere Reise- und Eventveranstalter, von der Qualität ihres Hotelangebots zu überzeugen, damit diese zukünftig Geschäftsabschlüsse tätigten, also Hotelübernachtungen und Veranstaltungen einschließlich Mahlzeiten in ihrem, der Klägerin, Hotel in Anspruch nähmen.

Die Klägerin weist darauf hin, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Zweck habe, das sogenannte Spesenunwesen einzudämmen, also den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu beschränken, die im Verdacht stünden, eher privat als betrieblich veranlasst zu sein. Eine private Mitveranlassung der Bewirtungsaufwendungen sei in ihrem, der Klägerin, Fall jedoch nicht zu besorgen, zum einen aufgrund ihrer Controllingmaßnahmen als managementgeführtes Hotel, zum anderen, weil sie als Kapitalgesellschaft nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfüge. Maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG sei allein, dass sie, die Klägerin, den hoteleigenen Gastronomiebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe. Es könne unterstellt werden, dass sie, die Klägerin, Bewirtungen ebenso wie sonstige Werbemaßnahmen nur in dem Maße vornehme, wie es ihr wirtschaftlich vernünftig erscheine.

Zudem liege gar keine Bewirtung vor; es habe sich vielmehr um Produkt- bzw. Warenverkostungen gehandelt. Die Bewirtung habe regelmäßig nicht im Vordergrund gestanden. Es habe sich bei dem Angebot von Speisen und Getränken vielmehr um eine Geste der Höflichkeit gegenüber Geschäftspartnern sowie um Produktwerbung gehandelt. Zu einem gewissen Anteil habe sie, die Klägerin, ihren Lieferanten und Geschäftspartnern Getränke und kleine Speisen angeboten; derartige Aufmerksamkeiten würden in einem Hotel mit Restaurantbetrieb erwartet. Daneben hätten die Aufwendungen auch dazu gedient, für die von ihr, der Klägerin, angebotenen Produkte zu werben. Zu den entsprechenden Veranstaltungen seien regelmäßig frühere und potentielle neue Hotel- und Restaurantkunden zwecks Kontaktpflege bzw. zur Anbahnung neuer Kontakte eingeladen gewesen.

Auch die Aufwendungen für ihr, der Klägerin, Firmenjubiläum seien unter § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG zu subsumieren. Selbst wenn man aber die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneine, seien die Aufwendungen als unselbständiger Teil der Kosten des Betriebsjubiläums anzusehen, die zusammen mit den übrigen Kosten des Betriebsjubiläums unbeschränkt abzugsfähig seien. Die Jubiläumsfeier habe für sie, die Klägerin, Werbecharakter gehabt. Sie habe damit demonstrieren können, dass sie sich auf dem hart umkämpften ... Hotelmarkt habe behaupten können und mit ihren vielfach ausgezeichneten Hotelköchen einen Platz in der ...Spitzengastronomie innehabe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter zugesagt, die angefochtenen Bescheide für das Jahr 2000 dahingehend zu ändern, dass im Hinblick auf im Schätzungswege zu berücksichtigende Aufwendungen für sogenannte Annehmlichkeiten (z.B. Kaffee, Tee, Wasser anlässlich von geschäftlichen Besprechungen) weitere Betriebsausgaben in Höhe von € 1 500 (€ 500 für jedes der Streitjahre) anerkannt werden.

Die Klägerin beantragt,die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1998, auf den 31. Dezember 1999 und auf den 31. Dezember 2000 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998, auf den 31. Dezember 1999 und auf den 31. Dezember 2000, alle vom 13. bzw. 25. Februar 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006, dahingehend zu ändern, dass weitere abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von € 7 210,24 für das Jahr 1998, € 6 296,05 für das Jahr 1999 und € 7 729,89 für das Jahr 2000 anerkannt werden,sowie,die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass nicht alle gastronomischen Betriebe generell von der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen seien, sondern unschädlich seien nur solche Aufwendungen, deren konkreter Zweck der Gewinnerzielung diene. Mithin sei die Vorschrift anlassbezogen und nicht steuersubjekt- bzw. personenbezogen auszulegen. Zudem habe die Klägerin bei der Bewirtung gar nicht als Gastwirt gehandelt, denn auch soweit sie potentielle Kunden und nicht Geschäftsfreunde bewirtet habe, habe die Vermietung von Zimmern einschließlich der Räumlichkeiten für Kongresse und Veranstaltungen im Vordergrund gestanden. Gerade Spitzenrestaurants seien häufig defizitär, ihre Unterhaltung sei aber bei einem ...-Sterne-Hotel zwingend erforderlich, so dass sich die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin auf die Vermietung von Zimmern und nicht auf die Bewirtung von Gästen beziehe.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - unter Berücksichtigung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagten Änderung - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

a) Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Das Abzugsverbot gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, soweit der in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. § 12 Nr. 1 EStG bleibt nach § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG jedoch unberührt.

Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die Einladung anderer Personen zum Verzehr von Speisen, Getränken oder anderen zum sofortigen Verzehr bestimmten Genussmitteln (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 03. Februar 1993 - I R 57/92, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1993, 530, unter II.; Bahlau in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 4 EStG Anm. 1208; Crezelius in Kirchhof, EStG, KompaktKommentar, 9. Auflage 2010, § 4 Rn. 202; Heinicke in L. Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 4 Rn. 544; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. H 46; Boudré, Deutsches  Steuerrecht - DStR - 1995, 117, 119). Der Abzugsbeschränkung unterfallen nicht nur die Aufwendungen für Speisen und Getränke, sondern ebenso die sachlich damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Service, Dekoration, Musik etc. (Boudré, DB 1995, 1430, 1434; vgl. auch FG München, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 1 K 1285/98, Deutsches  Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE -  2000, 452). Fallen neben den Bewirtungskosten weitere Aufwendungen an, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung nicht besteht, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht der Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG(FG München, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 1 K 1285/98, DStRE 2000, 452, unter II.).

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen; es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient (BFH-Beschluss vom 19. November 1999 - I B 4/99, BFH/NV 2000, 698, unter II.2. der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 530, unter II.).Soweit der BFH in einer früheren Entscheidung ausgesprochen hat, dass eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur dann vorliege, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund stehe (BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 - III R 21/86, BStBl. II 1990, 575), hat er mittlerweile zutreffend klargestellt, dass die genannte Formulierung nur darauf abzielt, die beschränkt abzugsfähigen "normalen" Bewirtungsaufwendungen von dem nicht abzugsfähigen Aufwand für den Besuch von Nachtlokalen o.ä. abzugrenzen (BFH in BFH/NV 2000, 698, unter II.2. der Gründe m.w.N.). Die hier interessierende Unterscheidung zwischen Bewirtungsaufwand und unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben wird von ihr nicht erfasst.

Weitere Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass. "Geschäftlicher Anlass" in diesem Sinne ist ein besonderer Fall der betrieblichen Veranlassung (Boudré, DStR 1995, 117, 118). Erfasst wird die Bewirtung von Personen, zu denen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen angebahnt werden sollen, aber auch von Besuchern des Betriebs, z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. H 35; Boudré, DStR 1995, 117, 118 f.; dies., Der Betrieb - DB - 1995, 1430, 1433  f.; Leisner-Egensperger, Finanz-Rundschau - FR - 2006, 705, 706), und von Besuchern zum Zwecke der Imagepflege, wie z.B. Journalisten, Politiker und sonstige Vertreter des öffentlichen Lebens (Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. H 36; Leisner-Egensperger, FR 2006, 705, 706). Nicht ein "geschäftlicher Anlass" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist lediglich die Bewirtung eigener Arbeitnehmer, äußerstenfalls auch noch die von Angehörigen der eigenen Arbeitnehmer unter besonderen Voraussetzungen (Crezelius in Kirchhof, EStG, KompaktKommentar, 9. Auflage 2010, § 4 Rn. 202; Boudré, DStR 1995, 117, 118 f.; dies., DB 1995, 1430, 1433  f.; Leisner-Egensperger, FR 2006, 705, 706).

Nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen zum einen sogenannte Kundschaftsessen bzw. -trinken, bei denen die Hersteller von Lebensmitteln, Speisen oder Getränken für ihre Produkte werben, indem sie Kostproben überreichen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 - I B 157/02, BFH/NV 2003, 1314, unter II.; Bahlau in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 4 EStG Anm. 1208; Heinicke in L. Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 4 Rn. 520 Stichwort "Kundschaftsessen/-trinken"; Wied in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 4 EStG Rn. 723; Boudré, DStR 1995, 117, 118, 119 f.; dies., DB 1995, 1430, 1431 f.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. November 2000 - 6 K 1867/98, EFG 2001, 420 - Kundschaftstrinken eines Getränkegroßhändlers), und zum anderen Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, soweit sie Gesten der allgemein erwarteten Höflichkeit darstellen, wie z.B. die Darreichung von Kaffee, Tee und Kleingebäck anlässlich geschäftlicher Besprechungen (Bahlau in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 4 EStG Anm. 1208; Boudré, DStR 1995, 117, 119; a.A. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. H 51). Die Bewirtung mit kleineren Gerichten wie belegten Brötchen, kleinen Kartoffel- oder Nudelgerichten, Suppen sowie Kuchen oder Torten geht jedoch bereits über die Gewährung einer Aufmerksamkeit in diesem Sinne hinaus (Boudré, DStR 1995, 117, 119; dies., DB 1995, 1430, 1431). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG soll nach verbreiteter Ansicht zudem dann keine Anwendung finden, wenn ein Unternehmer ausnahmsweise unentgeltliche Bewirtungsleistungen erbringt, z.B. anlässlich der Neueröffnung eines Restaurants (FG Hamburg, Urteil vom 06. September 1982, EFG 1983, 110, rkr., zust. Bahlau aaO. Anm. 1899; Kottke, Betriebs-Berater - BB - 1998, 613, 615; krit. Wied aaO. Rn. 718 - Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versagen).

Ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG schließlich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, soweit der in Nr. 2 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist.

b) Die von der Klägerin getätigten Aufwendungen waren danach nur zu 80 % als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, und zwar sowohl die Aufwendungen für die Bewirtung von Hotel- bzw. Restaurantkunden, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen solche angebahnt werden sollen (dazu unter aa)), als auch die Aufwendungen für das zehnjährige Betriebsjubiläum der Klägerin (dazu unter bb)).

aa) Die Bewirtung von Hotel- bzw. Restaurantkunden, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen solche angebahnt werden sollen, stellt eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Davon gehen die Beteiligten auch übereinstimmend aus. Diese Bewirtung ist zudem nicht deshalb von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen, weil es sich um reine Produktwerbung oder Produktpräsentation gehandelt habe. Es ist zwar denkbar, dass ein Gastwirt sein Produkt, nämlich die Leistung seines Restaurants, im Wege eines Probeessens präsentiert. In diesem Fall dürfte die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG entfallen. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 06. September 1982 - V 89/81, EFG 1983, 110), das die Bewirtungsaufwendungen eines Gastwirtes anlässlich der Einweihung des Neubaus seiner Gaststätte in vollem Umfang zum Abzug zugelassen hat, denn dort ging es um die Verköstigung nur von potentiellen Gaststättenbesuchern, denen zu Werbezwecken die Speisen vorgeführt werden sollten. Hier waren die tatsächlichen Umstände aber andere. Die Geschäftspartner, die die Klägerin bewirtete, interessierten sich allenfalls auch, keinesfalls aber ausschließlich, für die Leistung des Restaurants der Klägerin. Vorrangig ging es um die Buchung von Veranstaltungen, die den ganzen Hotelbetrieb betrafen, also die Buchung von Zimmerkontingenten oder von größeren Veranstaltungen unter Nutzung des Bankettbereichs der Klägerin.  Insofern lag der typische Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, dass eine geschäftliche Besprechung stattfand, die die Beteiligten auch ohne die gleichzeitige Einnahme einer Mahlzeit hätten abhalten können, bei der die Klägerin aber aus Gründen des besseren geschäftlichen Klimas die anderen Beteiligten zu einer Mahlzeit einlud. Der Gesetzgeber untersagt die volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in diesem Fall in typisierender Weise, weil durch die Bewirtung auch die Lebensführung der teilnehmenden Personen berührt ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 11/2157, S. 139). Insofern geht der Einwand der Klägerin, in ihrem Falle sei eine private Mitveranlassung der streitigen Aufwendungen gänzlich ausgeschlossen, fehl, denn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst ohnehin nur solche Aufwendungen, die geschäftlich und damit nicht, auch nicht teilweise, privat veranlasst sind.

Die Anwendbarkeit der Vorschrift wird auch nicht durch § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Insoweit wird zwar die Auffassung vertreten, dass Gastwirte unentgeltliche Aufwendungen unabhängig von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigen könnten (Heinicke in L. Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 4 Rn. 540; ebenso wohl Kottke, BB 1998, 613, 615). Der Senat teilt diese Ansicht nicht; sie führt nach Auffassung des Senats zu einer zu weitgehenden Begünstigung und damit gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Gastwirten sowie von Personen, die neben anderen Betätigungen auch ein Restaurant oder einen ähnlichen Betrieb, in dem Speisen zubereitet und angeboten werden, führen.

Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nach dem oben Gesagten, Aufwendungen, die einen konkreten Bezug zur Lebensführung haben, nicht im vollen Umfang zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen. Lädt ein Gastwirt seine Geschäftspartner zu Speisen und Getränken ein, ist ein Absehen von der Abzugsbeschränkung daher jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Mahlzeit nur anlässlich der geschäftlichen Besprechung gereicht wird und die Einnahme der Mahlzeit nicht der eigentliche Zweck des Treffens ist. Denn auch dann liegt die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Situation vor, dass der Steuerpflichtige seinem Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zuwendet, die dieser anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen.

Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ist daher nach Auffassung des Senats entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung dahingehend zu verstehen, dass Aufwendungen eines Gastwirtes nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, wenn er sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen - und sei es auch nur als Nebenleistung, wie die Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. H 240) - oder in Gestalt der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass dieses Auslegungsergebnis möglicherweise auch schon allein der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu entnehmen sein mag, wenn man die Vorschrift - ihrem Sinn entsprechend - so auslegt, dass die genannten Verköstigungen keine "Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass" sind. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Gesetzgeber klarstellende Regelungen in das Gesetz aufnimmt. Zudem erscheint es nicht gerechtfertigt, eine Regelung, nur weil sie überflüssig sein mag, ihrem Sinn zuwiderlaufend auszulegen.

bb) Aufwendungen für das Betriebsjubiläum

Auch die Aufwendungen der Klägerin anlässlich ihres Betriebsjubiläums stellen nur zu 80 % abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar (ebenso FG München, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 1 K 1285/98, DStRE 2000, 452). Der Senat folgt jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall nicht der Auffassung des FG Münster (Urteil vom 24. Februar 1999 - 13 K 4349/98 E, juris), nach der es sich bei der Bewirtung anlässlich eines Betriebsjubiläums nicht um eine Bewirtung im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG handele mit der Folge, dass die bei einer solchen Gelegenheit anfallenden Bewirtungskosten unselbständige Teilkosten des Betriebsjubiläums darstellten, die zusammen mit den übrigen Kosten des Betriebsjubiläums als Betriebsausgaben abzuziehen seien. Hier war die Bewirtung anlässlich des Betriebsjubiläums ein nicht zu vernachlässigender Teil des Ereignisses. Das zeigt sich an dem Umstand, dass die Kosten für Speisen und Getränke mehr als die Hälfte der Gesamtkosten ausmachten. Demzufolge stand die Bewirtung der Gäste im Vordergrund. Die Gäste waren auch Personen, die von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst sind, nämlich Geschäftsfreunde sowie Personen des öffentlichen Lebens. Demzufolge ist kein Grund ersichtlich, die Bewirtung anlässlich eines Betriebsjubiläums aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG herauszunehmen.

Zutreffend hat der Beklagte des Weiteren sämtliche Aufwendungen, also auch die Aufwendungen für Dekoration, Service, Musik etc., gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gekürzt. Wenn die Bewirtung im Vordergrund steht, so teilen die damit verbundenen Aufwendungen, die ohne die Bewirtung nicht angefallen wären, das Schicksal der Kosten für Speisen und Getränke. Da es nicht vorstellbar ist, dass die Klägerin die zum Betriebsjubiläum eingeladenen Gäste zu einer gleichartigen Veranstaltung, lediglich ohne die Bewirtung, hätte einladen können, handelt es sich bei den übrigen Kosten um Nebenkosten der Bewirtung. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die übrigen Kosten z.B. eine Varieté-Aufführung, ein Konzert o.ä. betroffen hätten, da eine derartige Veranstaltung auch ohne begleitende Bewirtung denkbar ist. So lag der Fall hier aber nicht.

Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG scheitert auch im Hinblick auf die Aufwendungen für das Betriebsjubiläum aus den unter 1.b)bb) dargelegten Gründen (a.A. wohl Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. H 240).

Ohne Erfolg verweist die Klägerin im Zusammenhang mit den Kosten des Betriebsjubiläums auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 06. September 1982 (V 89/81, EFG 1982, 110). In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht um ein Betriebsjubiläum, sondern um die Einweihung eines Neubaus und die Verabreichung von Speisen gerade zu Werbezwecken. Die Klägerin hatte jedoch ausweislich der vorgelegten Einladung zum Galaempfang anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Hotels eingeladen. Sie hatte mithin weder auf vorherige Renovierungsarbeiten hingewiesen noch darauf, dass die Einladung den Charakter einer Verkostung haben könnte.

2. Die Revision zum Bundesfinanzhof war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG auf Gastwirte bzw. Restaurantbetreiber, die gleichzeitig einen Hotelbetrieb unterhalten, von grundsätzlicher Bedeutung ist und, soweit ersichtlich, vom Bundesfinanzhof bislang noch nicht entschieden worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Soweit der Beklagte dem Klagebegehren durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung abgeholfen hat, ist er nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Zitate10
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte