ArbG Berlin, Urteil vom 13.06.2012 - 28 Ca 1396/12
Fundstelle
openJur 2021, 2841
  • Rkr:

1. Bei der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs 1 BetrVG gehört die Mitteilung von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers diesseits extremer Ausnahmefälle zu den unverzichtbaren Pflichtangaben des Arbeitgebers (wie BAG 15.12.1994 - 2 AZR 327/94 - NZA 1995, 521). Ohne sie ist die Kündigung entsprechend § 102 Abs 1 S 3 BetrVG in aller Regel unwirksam.

2. Die Einholung telefonischer Auskünfte bei Kunden eines Versicherungsunternehmens über in der Arbeitsberichterstattung dokumentierte Besuchstermine eines Mitarbeiters ist wegen der situativen Intransparenz und Fehleranfälligkeit derartiger Informationsgewinnung problematisch. Soll auf der Grundlage derart gewonnener Eindrücke die verhaltensbedingte Kündigung des betreffenden Mitarbeiters betrieben werden, so ist dieser zu den telefonisch ermittelten Erkenntnissen vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Andernfalls ist die Kündigung - analog den Verhältnissen bei der "klassischen" Verdachtskündigung - gleichfalls unwirksam.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 18. Januar 2012 noch durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung im selben Schreiben aufgelöst worden ist.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 18. Januar 2012 bzw. über den 30. September 2012 hinaus fortbesteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits vertragsgemäß zu den bisherigen Bedingungen als Mitarbeiterin im Verkaufsaußendienst weiterzubeschäftigen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 10.406,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht um auf Gründe im Verhalten gestützte ¨C vorzugsweise fristlose - Kündigung. - Vorgefallen ist dies:

I. Die (heute1Geboren im Dezember 1954.Geboren im Dezember 1954.) 57-jährige Klägerin trat im Juli 1998 als "Verkäuferin im Autohaus"2S. Arbeitsvertrag vom 26.5./3.6.1998 ¨C Kopie als Teil der Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 26-35 der Gerichtsakte [künftig kurz: "GA"]).S. Arbeitsvertrag vom 26.5./3.6.1998 ¨C Kopie als Teil der Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 26-35 der Gerichtsakte [künftig kurz: "GA"]). in die Dienste der Beklagten, die unter dem Namenskürzel "N." mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten3S. Klageschrift S. 3 (Bl. 24 GA).S. Klageschrift S. 3 (Bl. 24 GA). ein Versicherungsunternehmen betreibt. Hier fand sich die Klägerin kraft (nicht datierter) Zusatzvereinbarung mit der "ASB A. B. GmbH" und "ASB V. GmbH"4S. Kopie als weiterer Teil der Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 36-37 GA).S. Kopie als weiterer Teil der Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 36-37 GA). als Mitarbeiterin im Versicherungsaußendienst eingesetzt. - Der nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten gestellte Arbeitsvertrag trifft unter anderem folgende Bestimmungen5S. Arbeitsvertrag (Fn. 2) Blatt 2-3 (Bl. 27-28 GA).S. Arbeitsvertrag (Fn. 2) Blatt 2-3 (Bl. 27-28 GA).:

"Allgemeine Verpflichtungen

Frau C.F. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] hat die Interessen der N. in allen Bereichen (Akquisition, Organisation, Werbung) unter Beachtung der jeweils von der N. erlassenen Anweisungen und Richtlinien sowie der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften wahrzunehmen. ¡K

Aufgaben

Frau C.F. [wie oben] hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung jährlich festzusetzender Ziele,

- für ein ausreichendes, qualitativ einwandfreies und kostendeckendes Neugeschäft in allen Sparten zu sorgen,

- neue Kundenverbindungen anzuwerben,

- die Bestände der ihr zugewiesenen hauptberuflichen Agenturen gemäß den getroffenen Auswertungsvereinbarungen auszuwerten,

- Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände zu treffen,

- an allen Schulungsveranstaltungen, Tagungen und Arbeitsbesprechungen, soweit dazu aufgefordert wird, teilzunehmen.

Die gesonderte Stellenbeschreibung für den Verkäufer im Autohaus in der jeweils geltenden Fassung ist Vertragsbestandteil. ¡K ".

Weiterer Teil der Verpflichtungen der Klägerin war es, auf Geheiß der Beklagten über ihre Vertriebsaktivitäten in im Detail vorgeschriebener Weise Bericht zu erstatten. In diesen Zusammenhang gehört ihre Verpflichtung, im sogenannten "Technik Unterstützungs System [TUS]" wöchentlich über ihre Kundentermine zu berichten und Hinweise auf deren Charakter und Thematik zu notieren. Zur Veranschaulichung wird auf einen Auszug aus den von der Beklagten aktenkundig gemachten "Wochenberichten"6S. Kopie als Anlage B 1zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 75-93 GA).S. Kopie als Anlage B 1zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 75-93 GA). aus der Zeit vom 1. April bis 16. Dezember 2011 (Kopie [Auszug]: Urteilsanlage I.) verwiesen.

II. Was die Rückschau auf ihre bisherige Vertragsgeschichte anbelangt, so gehen die Einschätzungen der Parteien streckenweise deutlich auseinander:

1. Während die Klägerin versichert, das Arbeitsverhältnis sei zumindest bis Ende März 2011 völlig reibungslos verlaufen, weil die Beklagte sie durch Ausstattung mit ausreichend Kundenpotenzial in die Lage versetzt habe, "ihre Ergebnisse" immer zu deren vollster Zufriedenheit zu erbringen7S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA)., bringt diese ein anderes Erinnerungsbild zur Sprache8S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA).S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA).: Danach sei die Klägerin ¨C was diese nicht bestreitet - bereits mit Schreiben vom 22. Juni 20009S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 184-185 GA).S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 184-185 GA). (Kopie: Urteilsanlage II.) und nochmals vom 22. März 200110S. Kopie a.a.O. (Bl. 186-187 GA).S. Kopie a.a.O. (Bl. 186-187 GA). (Kopie: Urteilsanlage III.) wegen unzureichender Geschäftserfolge abgemahnt und sodann unter dem 8. Mai 201111S. Kopie a.a.O. (Bl. 188 GA).S. Kopie a.a.O. (Bl. 188 GA). (Kopie: Urteilsanlage IV.) sogar gekündigt worden12S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA).S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA).. Nachdem sie diese Kündigung dann "wegen deutlicher Verbesserung der Produktion" nicht weiter verfolgt habe, sei der Klägerin am 22. April 200213S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 189-190 GA).S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 189-190 GA). (Kopie: Urteilsanlage V.) eine neuerliche Abmahnung und schließlich am 4. September 200814S. Kopie a.a.O. (Bl. 191-192 GA).S. Kopie a.a.O. (Bl. 191-192 GA). (Kopie: Urteilsanlage VI.) nochmals eine Ermahnung erteilt worden15S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA).S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA)..

2. Fest steht immerhin, dass sich die Klägerin nach Auflösung ihres bis dahin angestammten und der Berlin-Direktion der Beklagten zugehörigen "Orga-Bereichs" von Herrn Ch. K. zum Ende März 2011 ab Januar 2011 zunächst dem Orga-Bereich des Herrn A. R. zugeteilt sah, ehe sie ab 1. April 2011 ihre neue betriebliche Heimat unter der Regie des dortigen Bezirksdirektors (Herrn T. T.) in der Betriebsdirektion Brandenburg zugewiesen erhielt16S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 63 GA); Klägerinschriftsatz vom 18.4.2012 S. 1-2 (Bl. 125-126 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 63 GA); Klägerinschriftsatz vom 18.4.2012 S. 1-2 (Bl. 125-126 GA).. - Wie es ihnen zuletzt miteinander erging, stellen die Parteien abermals divergierend dar:

a. Die Klägerin verweist insofern darauf, dass sie nunmehr "wieder ein neues Team, einen neuen Orga-Leiter und neue Kunden sowie neue Autohäuser zu betreuen" gehabt, als sie am 21. April 2011 nach ihrem Jahresurlaub den Dienst unter Herrn T. und im Orga-Bereich von Herrn R. Ka. angetreten habe17S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA).. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihr allerdings weder neue Kundendaten noch neue Agenturnummern zur Verfügung gestanden18S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Ebenso wenig habe sie Zugriff auf die neuen Kundendaten über die Anwendungsprogramme Basis und Extranet gehabt19S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Insofern habe die Beklagte es bis Ende Juli 2011 trotz wiederholter Anmahnungen20S. Kopien zweier E-Mails der Klägerin vom 11.5. und 13.7.2011 als Anlagen zum Schriftsatz vom 18.4.2012 (Bl. 142 u. 143 GA); Textauszüge [11.5.2011]: "Leider ist es der N. bis heute noch nicht gelungen, mir die entsprechenden Kundendaten zur Verfügung zu stellen. - Ich habe weder Zugriff auf Basis und Extranet, noch auf irgendwelche Aktionsdaten. Leider bin ich mit meinen noch vorhandenen Kunden auch am Ende. Das sind keine vernünftigen Arbeitsbedingungen für mich. - Die Situation ist für mich völlig unbefriedigend und frustrierend"; [13.7.2011]: "wie soll ich 15 Termine ins TUS bringen, wenn ich nicht die Voraussetzungen dafür habe (Zugang zu Kundendaten und Aktionen, also das leidige Problem seit April)?".S. Kopien zweier E-Mails der Klägerin vom 11.5. und 13.7.2011 als Anlagen zum Schriftsatz vom 18.4.2012 (Bl. 142 u. 143 GA); Textauszüge [11.5.2011]: "Leider ist es der N. bis heute noch nicht gelungen, mir die entsprechenden Kundendaten zur Verfügung zu stellen. - Ich habe weder Zugriff auf Basis und Extranet, noch auf irgendwelche Aktionsdaten. Leider bin ich mit meinen noch vorhandenen Kunden auch am Ende. Das sind keine vernünftigen Arbeitsbedingungen für mich. - Die Situation ist für mich völlig unbefriedigend und frustrierend"; [13.7.2011]: "wie soll ich 15 Termine ins TUS bringen, wenn ich nicht die Voraussetzungen dafür habe (Zugang zu Kundendaten und Aktionen, also das leidige Problem seit April)?". nicht geschafft, ihr eine ordentliche Arbeitsgrundlage zur Verfügung zu stellen21S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA).. Bis dahin sei sie darauf angewiesen gewesen, mit jenen ca. 35 Bestandskunden zu arbeiten, welche ihr beim Organisationswechsel hätten verbleiben dürfen22S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. - Dies habe dann dazu geführt, dass sie "neun firmenbedingte Fehltage" in ihr "TUS" eingetragen habe, weil ihr aufgrund mangelnder Kundenzuweisung keine andere Wahl geblieben sei23S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 3 (Bl. 126 GA); dort auch: "Zudem gab es am 03.08.2011 hinsichtlich der Eintragung bezüglich der firmenbedingten Fehltage im TUS ein Gespräch beim Filialdirektor, Herrn S..Bei diesem Gespräch war Herr K.ebenfalls anwesend. In diesem Gespräch wurde der Klägerin durch Herrn S.bereits Betrug, Manipulation und Fälschung von Eintragungen im TUS vorgeworfen. Ihr wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen zwischen Abmahnung und fristloser Kündigung angedroht".S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 3 (Bl. 126 GA); dort auch: "Zudem gab es am 03.08.2011 hinsichtlich der Eintragung bezüglich der firmenbedingten Fehltage im TUS ein Gespräch beim Filialdirektor, Herrn S..Bei diesem Gespräch war Herr K.ebenfalls anwesend. In diesem Gespräch wurde der Klägerin durch Herrn S.bereits Betrug, Manipulation und Fälschung von Eintragungen im TUS vorgeworfen. Ihr wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen zwischen Abmahnung und fristloser Kündigung angedroht".. Das wiederum habe die Beklagte bewogen, durch ihren Bezirksdirektor Herrn T. immer mehr Druck auf sie auszuüben24S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.: So habe sie am 27. Juli, 7. September und schließlich am 21. Dezember 2011 zu Gesprächen erscheinen müssen, an denen auch Herr Ka. teilgenommen habe25S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Allerdings sei(en) in den Gesprächen am 27. Juli und 7. September 2011 "lediglich auf die fehlenden Umsätze geschaut" und ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten "gezählt" worden26S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Mit Blick darauf habe Herr T. ihr für den Fall, dass die Erkrankungen mit ihrer Arbeit im Zusammenhang ständen, "anheim gestellt", mit Herrn N. und dem Ziel, "zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen", ein Gespräch zu führen27S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Allerdings sei sie in dieser Situation nicht gewillt gewesen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen28S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Sie habe vielmehr Hilfe in ihrer misslichen Situation erwartet und dies auch dem Betriebsrat mitgeteilt29S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O..

b. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Klägerin erst am 11. Mai 2011 die Kundendaten zur Verfügung gestellt worden seien30S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA).S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA).. Sie lässt jedoch bestreiten, dass die Klägerin erst ab 1. Juli 2011 die Möglichkeit gehabt habe, mit diesen Kunden zu arbeiten31S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.: "Bestritten wird jedoch, dass die Kunden danach noch bis zum 30.06.2011 die Möglichkeit hatten, gegen den Betreuungswechsel Einspruch zu erheben und die Klägerin somit erst ab 01.07.2011 mit diesen Kunden arbeiten konnte".S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.: "Bestritten wird jedoch, dass die Kunden danach noch bis zum 30.06.2011 die Möglichkeit hatten, gegen den Betreuungswechsel Einspruch zu erheben und die Klägerin somit erst ab 01.07.2011 mit diesen Kunden arbeiten konnte".. Im Übrigen legt sie Wert auf die Feststellung, dass selbst die behauptete Übermittlung von zu wenig Kundendaten die Klägerin nicht dazu berechtigt habe, "im TUS in dieser Zeit nun firmenbedingte Fehltage einzutragen"32S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O..

III. Jedenfalls zog nun herauf, was den Hintergrund des Rechtsstreits bildet:

1. Nachdem die Klägerin in ihrem neuen Geschäftsbereich aus Sicht der Beklagten hinreichende Erfolge vermissen ließ33S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): "Die Klägerin ist entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten 'Allgemeinen Verpflichtungen' (Seite 3 des bereits eingereichten Arbeitsvertrages) seit Februar 2011 verpflichtet, nach dem 'Geschäftsmodell Autohaus' pro Woche 15 Kundentermine, bzw. 60 Termine im Monat zu vereinbaren. Daraus resultiert im Durchschnitt ein Umsatz des Mitarbeiters im Verkaufsaußendienst in Höhe von 80.000 EUR Gesamtlebenswert (GLW). Dieser GLW wird durchschnittlich von den Verkäufern auch erreicht. (Beweis: Zeugnis des Innendienstleiters Herrn Th. N.). - Nach den der Beklagten von der Klägerin vorgelegten TUS-Wochenberichten hat sie die vorgegebene Anzahl von 60 Terminen im Monat auch mit Kunden vereinbart. - Aufgrund der dennoch ausbleibenden Erfolge ¡K [usw.]".S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): "Die Klägerin ist entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten 'Allgemeinen Verpflichtungen' (Seite 3 des bereits eingereichten Arbeitsvertrages) seit Februar 2011 verpflichtet, nach dem 'Geschäftsmodell Autohaus' pro Woche 15 Kundentermine, bzw. 60 Termine im Monat zu vereinbaren. Daraus resultiert im Durchschnitt ein Umsatz des Mitarbeiters im Verkaufsaußendienst in Höhe von 80.000 EUR Gesamtlebenswert (GLW). Dieser GLW wird durchschnittlich von den Verkäufern auch erreicht. (Beweis: Zeugnis des Innendienstleiters Herrn Th. N.). - Nach den der Beklagten von der Klägerin vorgelegten TUS-Wochenberichten hat sie die vorgegebene Anzahl von 60 Terminen im Monat auch mit Kunden vereinbart. - Aufgrund der dennoch ausbleibenden Erfolge ¡K [usw.]"., gab diese der Klägerin im Herbst 2011 zunächst in Person des Herrn Ka. einen Begleiter zu ihren Kundenterminen mit34S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Dies geschah nach den Worten der Beklagten, "um festzustellen, ob die Klägerin die ihr vorgegebenen Verkaufsgespräche" beherrsche und auch bei Kunden einsetze35S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Dies ergab jedoch keine "Bestandungen"36S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O..

2. Dann geschah folgendes:

a. Da nach den Worten der Beklagten "die Produktion" der Klägerin weiterhin hinter ihren Vorgaben zurückblieb, nahm sich Herr N. Ende 2011 ihre "Wochenberichte" aus der Zeit vom 29. April bis 16. Dezember 2011 (s. oben, S. 2-3 [I.]) zur näheren Inspektion vor37S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): "Da die Produktion aber weiterhin hinter den Vorgaben der Beklagten zurückblieb, hat der Zeuge Ka.Ende 2011 die Wochenberichte der Klägerin überprüft und Serviceanrufe bei den besuchten Kunden getätigt, um sich über die Einzelheiten des Besuchs der Klägerin bei ihren Kunden zu informieren".S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): "Da die Produktion aber weiterhin hinter den Vorgaben der Beklagten zurückblieb, hat der Zeuge Ka.Ende 2011 die Wochenberichte der Klägerin überprüft und Serviceanrufe bei den besuchten Kunden getätigt, um sich über die Einzelheiten des Besuchs der Klägerin bei ihren Kunden zu informieren".. Bei anschließend getätigten "Serviceanrufen"38S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; s. zum Text die vorige Fußnote.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; s. zum Text die vorige Fußnote. ergab sich nach Angaben der Beklagten, dass "die Klägerin mehrere Kunden häufiger, bzw. regelmäßiger besucht" habe, als es ¨C aus Sicht der Beklagten - "für die Ausübung der Tätigkeit notwendig gewesen" wäre39S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 66 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 66 GA).. Jedenfalls sei es "bei diesen Kunden" nicht zu Vertragsabschlüssen gekommen, "die in einem nennenswerten Verhältnis zu dem Besuchsaufwand und der Art der angegebenen Beratung" gestanden hätten40S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Daraufhin habe Herr N. "einige dieser Kunden, soweit sie telefonisch erreichbar" gewesen seien, angerufen41S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Hierbei habe er "festgestellt", dass die Klägerin "eine Vielzahl der im TUS eingetragenen Kundentermine gar nicht durchgeführt" und "insbesondere ihre privaten Kosmetikstudio-Termine als Kundentermine im TUS eingetragen" habe42S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. (s. noch unten, S. 5; S. 7 [1 a.]).

b. Dass die Beklagte nunmehr bemüht gewesen wäre, sich über Hintergrund und Objektivierbarkeit ihrer so umrissenen Eindrücke durch Rücksprache zunächst mit der Klägerin näheren Aufschluss zu verschaffen, ist nicht vortragen. Vorgetragen ist, dass Herr N., dem Herr Ka. die Früchte seiner Recherchen nach ¨C bestrittener43S. Schriftsatz der Klägerin vom 18.4.2012 S. 4, 5 u. 13 [7.] (Bl. 127, 128 u. 136 GA); s. auch noch unten, S. 10 [VI.] mit Fn. 73; S. 22 [c.] mit Fn. 187.S. Schriftsatz der Klägerin vom 18.4.2012 S. 4, 5 u. 13 [7.] (Bl. 127, 128 u. 136 GA); s. auch noch unten, S. 10 [VI.] mit Fn. 73; S. 22 [c.] mit Fn. 187. - Darstellung der Beklagten44S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [7.] (Bl. 69 GA); S. 11 [5.] (Bl. 73 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [7.] (Bl. 69 GA); S. 11 [5.] (Bl. 73 GA). (erst) am 5. Januar 2012 per E-Mail zugänglich gemacht hatte, die Klägerin für den 9. Januar 2012 um 14.00 Uhr bestellte, "um mit ihr die Möglichkeiten einer kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu besprechen"45S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Zu dieser Unterredung kam es dann nicht: Die Klägerin sagte den Termin krankheitsbedingt ab46S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. (s. hierzu auch noch unten, S. 8 [d.]).

c. Noch am selben Tage (9. Januar 2012, 16:26 Uhr47S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [8.] (Bl. 69 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [8.] (Bl. 69 GA).) wandten sich die Sachwalter der Beklagten mit der Ankündigung an den Betriebsrat, das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorzugsweise fristlos und hilfsweise48S. dazu Text einer E-Mail vom 10.1.2011 ¨C 9:48 Uhr; Kopie als Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA).S. dazu Text einer E-Mail vom 10.1.2011 ¨C 9:48 Uhr; Kopie als Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA). fristgerecht kündigen zu wollen. Zur Begründung machten sie dem Gremium gegenüber (wohl) durch Herrn N. folgende Angaben49S. Kopie als Teil der Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94-97 GA).S. Kopie als Teil der Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94-97 GA). (Kopie: Urteilsanlage VII.):

"Begründung:

Frau F. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] ist seit 01.07.1998 als Verkäuferin im Außendienst tätig. Bis 31.03.2011 war Frau F. dem Bereich VTL K. in der BD Berlin AH zugeordnet.

Ab 01.04.2011 erfolgte die Versetzung in den VTL Bereich Ka. der BD Brandenburg AH. Im Zuge des Wechsels wurde sichergestellt, dass Frau F. über ausreichend Adresspotential verfügt.

Per 11/2011 hat Frau F. ein Geschäftsergebnis von 213.620 GNLW bei einem Kostensatz von 101,21 0/00 erreicht.

Bei der Analyse der Verkaufsergebnisse in Verbindung mit dem Berichtswesen hat Herrn VTL Ka. festgestellt, dass es Differenzen zwischen der Führung des Berichtswesens und der Erfüllung des Verkaufsauftrages gibt.

Frau F. erreicht im Monat die vorgegebene Terminquote (57).

Auffällig ist allerdings ein geringer GNLW bei verhältnismäßig hoher Terminfrequenz. In der Erfolgsquote weicht Frau F. deutlich nach unten von vergleichbaren Mitarbeitern ab.

In diesem Zusammenhang hat Herr Ka. das Berichtswesen von Frau F. analysiert und festgestellt, dass Frau F. sehr häufig Termine mit gleichen Kunden hat.

In der Zeit vom 21.06.-30.11.2011 hat Frau F. sieben Termine mit der Kundin D. R., .... . Die Recherche von Herrn Ka. ergab, dass es sich bei Frau R. um die Kosmetikerin von Frau F. handelt. An den aufgeführten Terminen erhielt Frau F. ihre Basisbehandlungen sowie Anwendungen. Frau R. ist keine Kundin der BD Brandenburg AH. Frau F. hat diese Termine als Verkaufstermin mit Verkaufsgesprächen in ihrem Berichtswesen vermerkt. Auf konkrete Nachfrage von Herrn Ka. hat Frau F. diesen Sachverhalt nicht widerlegt.

Weitere Recherchen ergaben:

Mit dem Kunden H. W., ...., sind vier Termine (14.09., 22.09., 26.09. und 28.09.2011) vermerkt. Bei einem Serviceanruf bestätigte der Kunde, dass lediglich ein Termin am 28.09.2011 stattgefunden hat.

Beim Kunden J. B., ...., hat Herr Ka. festgestellt, dass in der Zeit vom 24.04.-14.12.2011 13 Termine mit verschiedenen Familienmitgliedern der Familie B. gespeichert sind. Bei einem Servicetelefonat wurde lediglich ein Termin am 27.06.2011 bestätigt (Telefonat vom 04.01.2011).

Bei der Kundin M. Ke., ...., hat Herr Ka. 7 Verkaufstermine im Zeitraum 06.09.-01.12.2011 festgestellt. Durch Frau Ke. wurde ein persönlicher Termin am 23.11.2011 bestätigt. Es gab lediglich telefonische Kontakte mit der Kundin.

Kunde C. L., .....: Im Verkaufsbericht von Frau F. sind am 20.10. und 21.10.2011 zwei Verkaufstermine mit jeweils einem Erfolg Kfz und Unfall vermerkt. Beide Abschlüsse wurden in einem Antrag am 20.10.2011 aufgenommen. Der Termin am 21.10.2011 fand offensichtlich nicht statt.

Frau F. hat ihr Berichtswesen gefälscht. Wir werten diese Fälle als Betrug.

Das Verhalten von Frau F. führt dazu, dass ein normale Führungstätigkeit mit entsprechendem Controlling durch Herrn VTL Ka. nicht mehr möglich ist. Zukünftig müssen alle Termine geprüft werden. Dies ist nicht zumutbar. Frau F. hat das Vertrauensverhältnis zu ihrer Führungskraft schwer belastet. Eine weitere Zusammenarbeit ist unzumutbar. Wir werden daher Frau F. fristlos kündigen.

Ein vereinbartes Gespräch mit dem Unterzeichner am 09.01.2012 um 14.00 Uhr wurde heute krankheitsbedingt abgesagt.

d. Unterdessen kam es am 11. Januar 2012 um 13.00 Uhr zu einem Gespräch zwischen Herrn N. und dem Bezirksdirektor (Herrn T.) und der Klägerin im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden (Herrn Lu.), in dessen Verlauf die Akteure der Beklagten der Klägerin ihre "Feststellung der manipulierten Eintragungen im TUS und die beabsichtigte fristlose Kündigung" vorhielten50S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [vor II.] (Bl. 70 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [vor II.] (Bl. 70 GA).. In diesem Zusammenhang erboten sie sich gegenüber der Klägerin, ihr Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung einvernehmlich aufzuheben51S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Da eine Einigung nicht an Ort und Stelle erzielt wurde, vereinbarten die Beteiligten nach Darstellung der Beklagten ein weiteres Treffen für den Folgetag (12. Januar 2012)52S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O., zu dem es dann jedoch (wohl) nicht kam.

e. Unterdessen ließ der Betriebsrat die Beklagte per E-Mail vom 12. Januar 201253S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 96 GA).S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 96 GA). wissen, er habe die Kündigungsabsicht "zur Kenntnis genommen".

3. Mit Schreiben vom 18. Januar 201254S. Kopie als Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 42 GA).S. Kopie als Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 42 GA)., das die Klägerin am selben Tage erreichte, erklärte die Beklagte ohne Angabe von Gründen die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2012.

III. Hiergegen richtet sich die am 24. Januar 2012 bei Gericht eingegangene und der Beklagten acht Tage später (1. Februar 2012) zugestellte Kündigungsschutzklage, mit der die Klägerin das Fehlen von Gründen zur Kündigung rügt. Außerdem bestreitet sie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates und wünscht für den Fall ihres Obsiegens die vorläufige Weiterbeschäftigung.

IV. Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 18. Januar 2012 noch durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung im selben Schreiben aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 18. Januar 2012 bzw. über den 30. September 2012 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits vertragsgemäß zu den bisherigen Bedingungen als Mitarbeiterin im Verkaufsaußendienst weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

V. Sie hält sich zur Kündigung aus Gründen im Verhalten der Klägerin für zwanglos berechtigt und die Anhörung des Betriebsrats für einwandfrei:

1. Die Berechtigung zur Kündigung ergebe sich daraus, dass die Klägerin

"wiederholt vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung verstoßen" habe, "die von ihr durchgeführten Kundenbesuche ordnungsgemäß im TUS zu dokumentieren"55S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA).. Insbesondere habe die Klägerin, so die Beklagte unter Verweis auf die schon erwähnte56S. oben, S. 2-3 [vor II.).S. oben, S. 2-3 [vor II.). Wochenberichterstattung (Kopie: Urteilsanlage VIII.), "durch die Eintragung von mindestens 30, tatsächlich nicht stattgefundenen Kundenbesuchen im TUS" sie "absichtlich über Art und Umfang ihrer Außendiensttätigkeit getäuscht", um den Eindruck zu erwecken, sie würde entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung 60 Kundentermine im Monat wahrnehmen57S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA).. - Im Einzelnen:

a. Was zunächst die Kontakte zu Frau R. anbelangt (s. oben, S. 7), so habe die Klägerin im TUS eingetragen, dass es sich bei der Kundin um eine Bestandskundin (BST) handele und diese aufgesucht worden sei, um u.a. ein Verkaufsgespräch zu führen58S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA).. Demgegenüber habe Frau R. gegenüber Herrn Ka. mitgeteilt, "dass die Klägerin an den vorgenannten Verkaufsterminen59Gemeint: Der 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.11. und 30.11.2011.Gemeint: Der 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.11. und 30.11.2011. jeweils ihre so genannten 'Basisbehandlungen und -anwendungen' im Kosmetikstudio der Frau R. erhalten" habe60S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA).. Zudem sei Frau R. auch "nicht im Bestand der Klägerin verzeichnet, also keine Kundin der Beklagten"61S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [vor 2.] (Bl. 67 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [vor 2.] (Bl. 67 GA)..

b. Soweit Herr W. mit Kalendereinträgen vom 14., 22., 26. und 28. September 2011 als Verkaufsgesprächen ("VK") betroffen ist (s. oben, S. 7), habe dieser "auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass es ausschließlich am 28.09.2011 einen Termin mit der Klägerin gegeben habe"62S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [2.] (Bl. 67 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [2.] (Bl. 67 GA).. Dabei sei "auch ausschließlich über die 'Autoversicherung' gesprochen worden"63S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Eine Versicherungsanalyse und ein "Leben/Rentengespräch", wie von der Klägerin a.a.O. eingetragen64S. Urteilsanlage III. - zum 28.9.2011 ("VA" und "LeR").S. Urteilsanlage III. - zum 28.9.2011 ("VA" und "LeR")., habe "nicht stattgefunden"65S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O..

c. Was die gleichfalls schon erwähnten (s. oben, S. 7) 13 Kundentermine bei der Familie B. zwischen dem 25. April und 14. Dezember 201166S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [3.] (Bl. 67 GA): 29.4., 6.5., 31.5., 27.6., 4.7. (2x), 19.7. (2x), 25.7., 15.11., 24.11., 6.12. und 14.12.2011.S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [3.] (Bl. 67 GA): 29.4., 6.5., 31.5., 27.6., 4.7. (2x), 19.7. (2x), 25.7., 15.11., 24.11., 6.12. und 14.12.2011. betrifft, so habe "auf telefonische Nachfrage" die Ehefrau des Herrn B. "ausschließlich den Termin am 27.06.2011 bestätigt"67S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O..

d. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 6. September bis 1. Dezember 2011 als Verkaufsgespräche mit Frau Ke. (s. oben, S. 7) insgesamt sieben Termine68S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [4.] (Bl. 68 GA): 6.9., 12.9., 16.9., 7.11., 14.11., 21.11. und 1.12.2011.S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [4.] (Bl. 68 GA): 6.9., 12.9., 16.9., 7.11., 14.11., 21.11. und 1.12.2011. eingetragen habe, habe die Kundin "auf telefonische Nachfrage" bestätigt, "dass die vorgenannten Termine nicht stattgefunden" hätten69S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. Nur am 23. November 2011 habe ein Termin zur Antragsaufnahme für die Privathaftpflichtversicherung stattgefunden70S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O..

e. Bei den von der Klägerin im Bezug auf Herrn L. für den 13., 20., 21. und 25. Oktober 2011 notierten Verkaufsgesprächsterminen (s. auch oben, S. 7.: 20. und 21. Oktober 2011) mit Abschlüssen einer Kfz-Versicherung am 20. Oktober und einer Unfall-Versicherung am 21. Oktober 2011 habe es sich schließlich so verhalten, "dass der Abschluss der beiden Versicherungen" am 20. Oktober 2011 "auf einem gemeinsamen Antrag" erfolgt sei71S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [5.] (Bl. 68 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [5.] (Bl. 68 GA)..

2. Ebenso wenig sei, wie die Beklagte meint und ausführt72S. Klageerwiderungsschrift S. 11 [6.] (Bl. 73 GA); Verlaufsschilderung zuvor schon S. 7-8 [8.] (Bl. 70-71 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 11 [6.] (Bl. 73 GA); Verlaufsschilderung zuvor schon S. 7-8 [8.] (Bl. 70-71 GA)., die Konsultation des Betriebsratsrates (s. schon oben, S. 6-7 [c.-d.]) rechtlich zu beanstanden.

VI. Hierzu erwidert die Klägerin, die vermeintlich fehlerhaften Eintragungen in ihren "Wochenberichten" seien zumindest wegen der Kunden R. und B. bereits am 21. Dezember 2011 Gegenstand einer Unterredung mit Herrn N. gewesen73S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 4 (Bl. 127 GA): "Am 21.12.2011 kam es dann erneut zu einem Gespräch bei Herrn T.. Bei diesem Gespräch waren auch Herr Ka. und Herr N.zugegen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin allerdings dann schon mit den Sachverhalten Frau R.und der Familie B.konfrontiert. - Herr Ka.äußerte, dass er seine Frau bei Frau R.habe anrufen lassen, um die Serviceleistungen der Beklagten abzufragen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin konkret mit den Sachverhalten ,R.' und ,B.' konfrontiert, wie sie bereits von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2012 beschrieben sind (¡K). - Mit diesen Vorwürfen konfrontiert, erklärte die Klägerin, dass sie sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht hat ¨C im Gegenteil, dass alle Besuche, so wie im TUS angegeben, auch tatsächlich stattgefunden haben".S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 4 (Bl. 127 GA): "Am 21.12.2011 kam es dann erneut zu einem Gespräch bei Herrn T.. Bei diesem Gespräch waren auch Herr Ka. und Herr N.zugegen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin allerdings dann schon mit den Sachverhalten Frau R.und der Familie B.konfrontiert. - Herr Ka.äußerte, dass er seine Frau bei Frau R.habe anrufen lassen, um die Serviceleistungen der Beklagten abzufragen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin konkret mit den Sachverhalten ,R.' und ,B.' konfrontiert, wie sie bereits von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2012 beschrieben sind (¡K). - Mit diesen Vorwürfen konfrontiert, erklärte die Klägerin, dass sie sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht hat ¨C im Gegenteil, dass alle Besuche, so wie im TUS angegeben, auch tatsächlich stattgefunden haben"., so dass zumindest insoweit keine Rede davon sein könne, dass dieser davon erst ¨C wie die Beklagte unterbreiten lässt (s. oben, S. 5 [2 b.]) - mit dem 5. Januar 2012 erfahren habe74S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); S. 13-14 [7.] (Bl. 136-137 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); S. 13-14 [7.] (Bl. 136-137 GA).. Im Übrigen seien weder die Eintragungen unrichtig, noch der Betriebsrat ordnungsgemäß konsultiert:

1. "Wochenberichte". - a. Frau R. (s. oben, S. 9 [V.1 a.]):

aa. Frau R. sei seit 2004 mit Verträgen zur Betriebshaftpflicht, Kfz mit Anhänger bei der Beklagten versichert75S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA).. Tatsächlich habe sie Frau R. auch "an den im Wochenbericht angegebenen Tagen76S. 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.11. und 30.11.2011.S. 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.11. und 30.11.2011. aufgesucht und entsprechend ihren Angaben im TUS u.a. Verkaufsgespräche geführt"77S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA)..

ab. Ebensowenig entspreche den Tatsachen, dass ¨C wie behauptet (s. oben, S. 5 [2 a.]; S. 9 [V.1 a.]) - Herr N. den "Serviceanruf" bei Frau R. getätigt habe78S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Richtig sei vielmehr dies79S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6-7 (Bl. 129-130 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6-7 (Bl. 129-130 GA).:

"Es meldete sich eine Frau telefonisch bei Frau R. unter der Angabe, dass diese eine Mitarbeiterin der N. Versicherung sei. Diese Dame meldete sich unter der Telefonnummer: 0151 ... [wird ausgeführt; d.U.] und fragte, ob Frau F. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] Kundin bei ihr wäre. Frau R. bestätigte dies. Die Anruferin sagte, dass Frau F. am 19.12. Geburtstag habe und es gehe um einen Gutschein für Frau F. Es wurde weiter gefragt, wie oft man denn zur Kosmetik gehe, was man da so machen lässt. Frau R. antwortete, dass dies davon abhängig sei, ob man eine Basisbehandlung oder andere Anwendungen beanspruchen wolle.

Allerdings sollte man sich alle vier bis sechs Wochen behandeln lassen. Die Anruferin wollte wissen, wie man das mit dem Gutschein machen könnte. Die Anruferin sagte, sie würde dieses noch einmal in der Donnerstagsrunde mit den anderen Mitarbeiterinnen besprechen und sich dann wieder bei Frau R. melden. Das Telefonat war damit beendet (Beweis: .....).

Die Zeugin R. hat niemals mitgeteilt, und schon gar nicht einem Herrn Ka. gegenüber, dass die Klägerin an den vorgenannten Verkaufsterminen jeweils ihre sogenannten Basisbehandlungen und Anwendungen im Kosmetikstudio der Frau R. erhalten hat (Beweis: ...)".

b. Was Herrn W. betrifft (s. oben, S. 9-10 [b.]), so habe dieser nach dem Kauf eines Autos in W. mit ihr vereinbart, dass sie bei dessen Auslieferung im Autohaus anwesend sein solle, damit er bei Übernahme des Fahrzeugs gleich den Versicherungsvertrag unterschreiben könne80S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 7 [2.] (Bl. 130 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 7 [2.] (Bl. 130 GA).. Dementsprechend habe sie am 14. September 2011 im Autohaus ein Versicherungsangebot vorbereitet, ehe Herr W. sie darüber informierte, dass die Auslieferung am 22. September 2011 erfolgen solle81S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Als an diesem Tage allerdings in Wandlitz eingetroffen sei, habe sie vom Autohaus erfahren, dass der Auslieferungstermin auf den 26. September 2011 verschoben worden sei82S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 8 (Bl. 131 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 8 (Bl. 131 GA).. Als sie hiernach am 26. September 2011 neuerlich nach W. gekommen sei, sei sie dort darüber informiert worden, dass die Auslieferung nun doch bereits am 24. September 2011 erfolgt sei83S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. - Am 28. September 2011 habe sie Herrn W. hiernach zu Hause in E. aufgesucht und den Kfz-Versicherungsvertrag mit ihm abgeschlossen84S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Bei diesem Gespräch sei auch umfassend über das "Auto-Set (Kfz.-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung)" gesprochen worden85S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Ebenso seien die vorhandene Hausrat- und Wohngebäudeversicherung thematisiert worden86S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Allerdings habe Herr W. ihr diesbezüglich mitgeteilt, dass er bei der Allianz versichert sei, und davon abgeraten werde, die alte Hausratversicherung von der Allianz zu kündigen87S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Schließlich auf die Bestattungsvorsorge angesprochen, habe Herr W. diese abgelehnt, da er sie nicht brauche88S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. - Mit allem sei, wie die Klägerin meint, ganz eindeutig belegt, dass sie am 14., 22. und 26. September 2011 jeweils zu Verkaufsgesprächen nach Wandlitz gefahren sei89S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Im Gespräch am 28. September 2011 sei es sodann zu einem umfassenden Versicherungsgespräch gekommen, in dem es auch eine Versicherungsanalyse und ein Gespräch über Leben/Rentenversicherung gegeben habe90S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [vor 3.] (Bl. 132 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [vor 3.] (Bl. 132 GA).. - Im Übrigen habe es auch Herrn W. gegenüber keine konkrete Nachfrage hinsichtlich der Termine vom 14., 22., 26. und 28. September 2011 gegeben91S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Es sei vielmehr lediglich darum gegangen, ob er als Kunde zufrieden mit der "N." sei, was er mit dem Hinweis bejaht habe, dass alles in Ordnung sei, da Frau F. (Klägerin) bei ihm gewesen sei92S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O..

c. Was die Familie B. betrifft (s. oben, S. 10 [c.]), so habe sie am 27. Juni 2011 die Eheleute besucht93S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [3.] (Bl. 132 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [3.] (Bl. 132 GA).. Am 4. Juni 2011 habe sie Herrn B. aufgesucht, wobei es um die Rechnung zur Rechtsschutzversicherung mit Beitragserhöhung gegangen sei94S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Im Folgetermin am 19. Juli 2011 habe Herr B. Beratung darüber gewünscht, ob "bei der IBU und bei der Rentenversicherung" ein Versicherungswechsel auf seinen Sohn M. sinnvoll sei95S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Als Folgetermin sei der 25. Juli 2011 verabredet worden, bis zu dem Herr B. mit seinem Sohn habe sprechen wollen96S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. An diesem 25. Juli 2011 habe ein Termin zur Prüfung der Wohngebäudeversicherung bei Herrn B. für dessen Laube stattgefunden97S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 15. November 2011 sei es um einen Termin mit Frau B. wegen einer Kfz-Tarifumstellung gegangen98S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 6. Dezember 2011 habe es wiederum einen Termin mit Herrn B. gegeben, diesmal "als VC-Folgetermin zur ablaufenden Lebensversicherung bei der D."99S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 10 (Bl. 133 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 10 (Bl. 133 GA).. Am 14. Dezember 2011 sei es noch einmal zu einem Termin mit Frau B. gekommen100S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Hier sei es die Kündigung der Haftpflichtversicherung wegen bestehender Doppelversicherung bei der S. gegangen.101S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.

Herrn M. B. habe sie am 29. April 2011 wegen eines Kfz-Neuantrages mit Verkehrsrechtsschutzversicherung aufgesucht102S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Den betreffenden Antrag habe sie schon am 27. April 2011 vorbereitet, so dass es am 29. April 2011 um die Unterzeichnung gegangen sei103S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 6. Mai 2011 sei zu einem Folgetermin wegen eines Angebots zur Riester-Rente gekommen104S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 31. Mai 2011 habe sich ein weiterer "Folgetermin VC" ergeben, diesmal wegen eines Versorgungsgesprächs "für die Tochter und die Lebenspartnerin"105S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 4. Juli 2011 sei es bei Herrn M. B. um wegen fehlender Kontodeckung unbezahlte Rechnungen für die Kfz- und die Rechtsschutzversicherung gegangen106S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O., ehe sich am 19. Juli 2011 ein Folgetermin zur Riester-Rente und für ein Versorgungsgespräch angeschlossen habe107S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 15. November 2011 habe ein Termin hinsichtlich der Kfz-Tarifumstellung stattgefunden108S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O..

Herrn J. B. habe sie schließlich am 16. Mai 2011 aufgesucht, wobei es um die "Riester-Aktion S1" gegangen sei, die Anpassung des Beitrages109S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [vor 4.] (Bl. 134 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [vor 4.] (Bl. 134 GA).. Das sei dann jedoch auf Anfang August 2011 vertagt worden, da der Kunde damals Arbeitsplatzprobleme gehabt habe110S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Der Folgetermin am 8. August 2011 sei dann ohne Erfolg geblieben111S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Da die Arbeitsplatzprobleme fortgedauert hätten, sei ein neuer Termin für Oktober 2011 vereinbart worden112S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. So habe es am 25. Oktober 2011 "einen weiteren Termin zu VC" gegeben113S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 1. November 2011 sei es dann "zur Auswertung VC und zur Kfz-Tarifumstellung" gekommen und "ein PHV-Angebot unterbreitet" worden114S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O..

d. Was die Familie Ke. angeht (s. oben, S. 10 [d.]), so habe es in der Tat Verkaufsgesprächstermine am 6., 12. und 16. September, am 7., 14. und 23. November sowie am 1. Dezember 2011 gekommen115S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [4.] (Bl. 134 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [4.] (Bl. 134 GA)..

da. Insofern legt die Klägerin vorab Wert auf die Feststellung, dass Frau Ke. keineswegs auf telefonische Nachfrage "bestätigt" habe, "dass die vorbenannten Termine nicht stattgefunden" hätten116S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.: "Falsch ist der Vortrag der Beklagten, dass Frau Ke.auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass die vorgenannten Termine nicht stattgefunden haben".S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.: "Falsch ist der Vortrag der Beklagten, dass Frau Ke.auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass die vorgenannten Termine nicht stattgefunden haben".. Ebenso wenig habe Frau Ke. in dem "Servicetelefonat" behauptet, es habe lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme und nur am 23. November 2011 ein Termin zur Antragsaufnahme für die private Haftpflichtversicherung stattgefunden117S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. - Zwar habe es einen "Serviceanruf" bei Frau Ke. gegeben118S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Dabei habe der Anrufer, der sich als Mitarbeiter der N. Versicherung ausgegeben habe, jedoch "ausschließlich nach dem Termin am 23.11.2011 gefragt"119S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Zudem sei Frau Ke. befragt worden, warum sie nur eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen habe und nicht gleich auch eine Hausratversicherung120S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Darauf habe Frau Ke. angegeben, dass sie eine Hausratversicherung bereits vor einiger Zeit abgeschlossen habe ¨C und zwar bei ihr (der Klägerin)121S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA)..

db. Was die Termine im Einzelnen betrifft, so sei es am 6. September 2011 um die "Übergabe der EVB für die Zulassung eines Folge-Kfz und eines Angebotes für Kfz" gegangen122S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Am 12. September 2011 habe sich in einem weiteren Termin die Unterzeichnung des Kfz-Antrages für das Fahrzeug B-JA ... angeschlossen123S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Insofern hätte es für die Beklagte, wie die Klägerin moniert, "ein Leichtes gewesen" sein müssen, "über das Programm Basis bzw. Extranet zu erkennen, das am 08.09.2011 der Antrag vom 12.09.2011 hinsichtlich einer Kfz-Versicherung abgeschlossen worden" sei124S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Damit habe die Beklagte gewusst und offensichtlich Kenntnis davon gehabt, "dass ein Besuchstermin am 12.09.2011 stattgefunden" habe125S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Hiernach habe sie ebenso offensichtlich gegenüber dem Betriebsrat in der Anhörung (s. oben, S. 6-7; Urteilsanlage VII.) falsche Angaben gemacht126S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. - Am 16. September 2011 habe "hinsichtlich eines Angebotes PHV" und eines Versorgungsgesprächs ein weiterer Besuch stattgefunden127S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Abermals ein weiterer Termin habe sich "im Hinblick auf VC" am 7. November 2011 ergeben128S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Wiederum zu einem Termin sei es am 14. November 2011 gekommen, der einer Tarifumstellung für die Kfz-Versicherung für das Fahrzeug B-RK ....gegolten habe129S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Dieses Auto fahre der Sohn von Frau Ke., der bei dem Termin aber leider nicht anwesend gewesen sei130S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Deshalb sei für den 23. November 2011 ein neuer Termin vereinbart worden, der dann auch stattgefunden habe131S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. - Zwar habe sie (Klägerin) diesen Termin vom 23. November 2011 versehentlich für den 21. November 2011 "im TUS" eingetragen132S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [vor 5.] (Bl. 136 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [vor 5.] (Bl. 136 GA).. Da der Termin am 23. November 2011 jedoch tatsächlich stattgefunden habe, könne ihr dies nicht zur Last gelegt werden133S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O..

e. Mit dem Kunden L. (s. oben, S. 10 [e.]; s. auch schon oben, S. 7 [Betriebsrat]) habe sie ¨C wie in den "Wochenberichten" notiert ¨C in der Tat am 13., 20., 21. und 25. Oktober 2011 Verkaufsgespräche geführt134S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [5.] (Bl. 136 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [5.] (Bl. 136 GA).: Am 20. Oktober 2011 habe sie bei ihm eine ¨C dem Kunden Geld einsparende - Tarifumstellung gemacht135S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Da die Beklagte in solchen Fällen wünsche, dass das gesparte Geld gleich wieder in andere Versicherungen angelegt werde, habe sie Herrn L. "eine Unfallversicherung als Autofahrer-Rund-Um-Schutz-Paket verkauft"136S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Da der Kunde dies zunächst gut gefunden habe, habe er den Vertrag auch unterschrieben137S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Deshalb rührten auch beide Unterschriften vom 20. Oktober 2011 her138S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Allerdings habe sich Herr L. am Abend des 20. Oktober 2011 noch einmal bei ihr gemeldet und Bedenken geäußert139S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Deshalb sei sie am 21. Oktober 2011 noch einmal zu ihrem gefahren und habe Unfallversicherung "gerettet"140S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Dementsprechend treffe die Eintragung vom 21. Oktober 2011 "auch hinsichtlich der Unfallversicherung zu"141S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O..

f. Alles in allem, so resümiert die Klägerin, sei nicht nur eindeutig und dezidiert nachgewiesen, dass alle im TUS eingetragenen Termine auch tatsächlich stattgefunden hätten142S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [6.] (Bl. 136 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [6.] (Bl. 136 GA).. Vielmehr sei auch dargelegt worden, dass "die sogenannten Service-Anrufe", die Herr Ka. gemacht haben wolle, im angegebenen Umfang gar nicht stattgefunden hätten143S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Viele der im Rechtsstreit vorgetragenen Daten seien gar nicht abgefragt worden144S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Stattdessen mutmaße die Beklagte lediglich, dass sie (Klägerin) besagte Verkaufsgespräche bzw. Termine nicht gehabt habe, ohne dies tatsächlich in ihren Telefonaten verifiziert zu haben145S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O..

2. Darüber hinaus entspreche aber auch die hiesige Anhörung des Betriebsrates (s. oben, S. 6-7; Urteilsanlage VII.), so die Klägerin, nicht den rechtlichen Anforderungen:

a. Das gelte bereits deshalb, weil die Beklagte es versäumt habe, dem Betriebsrat gegenüber Angaben zu ihren Sozialdaten zu machen, zu denen insbesondere die Angaben zu ihrem Lebensalter und Unterhaltsstatus gehörten146S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); s. auch S. 14 [8.] (Bl. 137 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); s. auch S. 14 [8.] (Bl. 137 GA).. Damit sei der Betriebsrat von Anfang an außer Stande gesetzt gewesen, gerade im Hinblick auf die fristlose verhaltensbedingte Kündigung mit wirklichen Bedenken Stellung zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu nehmen147S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA)..

b. Hinzu komme, dass der Betriebsrat ausweislich des Anhörungsanschreibens vom 9. Januar 2012148S. Kopie als Teil der Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA).S. Kopie als Teil der Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA). (Kopie: Urteilsanlage VIII. [unten]) nur wegen einer fristlosen Kündigung konsultiert worden sei149S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA).. Soweit die Beklagte den Betriebsrat per Mail vom 10. Januar 2012 habe ergänzend wissen lassen, dass sie das Arbeitsverhältnis "parallel hilfsweise fristgerecht zum 30.09.2012 kündigen" werde (Urteilsanlage VIII. [oben]), stelle keine Anhörung im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG150S. Text: "§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam".S. Text: "§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam". dar151S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [vor 1.] (Bl. 129 GA); S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [vor 1.] (Bl. 129 GA); S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA)..

c. Hinzu kämen, wie die Klägerin der Sache nach meint, inhaltliche Defizite in der Unterrichtung des Gremiums: So werde dem Betriebsrat zum Verlauf des 21. Dezember 2011 (s. oben, S. 10 Fn. 73) verschwiegen, dass sie sich dort bereits klar und dezidiert zu den Vorwürfen in Sachen "R." und "B." geäußert und diese im Gespräch widerlegt habe152S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA).. Zudem habe die Beklagte zum Fall von Frau K. (s. oben, S. 7 [vor d.]: "Es gab lediglich telefonische Kontakte mit der Kundin") über das Programm Basis bzw. Extranet offensichtlich Kenntnis davon, dass ein Besuchstermin am 12. September 2011 stattgefunden habe153S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA).. Auch insofern habe sie in der Anhörung des Betriebsrates offensichtlich falsche Angaben gemacht154S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Das gelte schließlich auch, soweit sie dem Gremium mitgeteilt habe, dass die "Service-Anrufe ausschließlich durch Herrn Ka. durchgeführt worden" seien155S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA).. Ebenso wenig habe es "eine Recherche der Beklagten dahingehend" gegeben, dass sie (Klägerin) an den benannten Terminen bei Frau R. Basisbehandlungen und kosmetische Anwendungen erhalten habe156S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Weder habe Frau R. solche Auskünfte Dritten gegenüber am Telefon machen dürfen und können, noch habe sie dies getan157S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Es handele sich hier vielmehr um eine offensichtlich fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats durch die Beklagte158S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.. Fehlerhaft sei die Anhörung schließlich auch in den Fällen B. und Ke.159S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA).S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA)..

VII. Die Beklagte entgegnet unter anderem, die Unterrichtung des Betriebsrats enthalte zwar in der Tat keine Angaben zum Lebensalter und zu den Unterhaltspflichten der Klägerin160S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.] (Bl. 181 GA).S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.] (Bl. 181 GA).. Das sei aber, wie sie der Sache nach meint, unschädlich: Sowohl Lebensalter als auch Unterhaltspflichten der Mitarbeiter seien dem Betriebsrat nämlich aus den Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen bekannt161S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.. Auch seien dem hiesigen Gremium "die Sozialdaten der Klägerin bekannt" gewesen162S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.. Im Übrigen stehe die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates ohnehin nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund der Schwere der Kündigungsvorwürfe ersichtlich nicht auf die genauen Sozialdaten ankomme und der Betriebsrat die ungefähren Daten kenne163S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.. Hier stellten die "massiven Falscheintragungen der Klägerin im TUS" einen "Arbeitszeitbetrug in erheblichem Umfange dar", der für sie ¨C auch für den Betriebsrat erkennbar ¨C so schwer wiege, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden sollte164S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 10 [vor 2.] (Bl. 182 GA).S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 10 [vor 2.] (Bl. 182 GA).. Da der Betriebsrat der fristlosen Kündigung auch nicht widersprochen habe, werde bestätigt, dass er sich aus seiner Sicht umfassend informiert gefühlt habe165S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O..

VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen im der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Mai 2012 (Bl. 203-204 GA), weil die Beklagte dazu kein rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.

Gründe

Den Rechtsschutzbegehren der Klägerin war der Erfolg nicht zu versagen.

Das gilt für sämtliche Klageanträge und ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

A. Die Kündigung vom 18. Januar 2012

Die Kündigung im Schreiben vom 18. Januar 2012 hat die ihr zugedachte Wirkung nicht entfaltet. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder mit Zugang bei der Klägerin aufzulösen vermocht, noch wird dies mit dem 30. September 2012 geschehen. Die Kündigung ist nämlich unwirksam. - Im Einzelnen:

I. Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (18. Januar 2012) bei Gericht einreichen lassen (24. Januar 2012). Deren Zustellung ist am 1. Februar 2012 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin selbst ohne die anderenfalls rechtlich gebotene166Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG26.6.1986 ¨C 2 AZR 358/85 ¨C BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 ¨C 2 AZR 336/97 ¨C NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG8.4.1976 ¨C 2 AZR 583/74 ¨C AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG26.6.1986 ¨C 2 AZR 358/85 ¨C BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 ¨C 2 AZR 336/97 ¨C NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG8.4.1976 ¨C 2 AZR 583/74 ¨C AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO167S. Text: "§ 167 Rückwirkung der Zustellung.Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt".S. Text: "§ 167 Rückwirkung der Zustellung.Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt". die ihr in den §§ 13, Abs. 1 Satz 2168S. Text: "§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden".S. Text: "§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden"., 4 Satz 1169S. Text: "§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts.Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist".S. Text: "§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts.Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist". KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung "gilt" folglich nicht schon kraft Gesetzes nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2170S. Text oben, Fn. 169.S. Text oben, Fn. 169., 7 (1. Halbsatz)171S. Text: "§ 7 Wirksamwerden der Kündigung.Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam".S. Text: "§ 7 Wirksamwerden der Kündigung.Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam". KSchG als "von Anfang an rechtswirksam". Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen Grundes und darf ¨C selbstverständlich _C auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.

II. Letzteres (Gesetzesverstoß) tut die hiesige Kündigung aber. Sie vernachlässigt bereits die prozeduralen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Konsultation des Betriebsrates (s. sogleich, 1.). Allerdings kann der Beklagten auch der benötigte "Grund" zur Kündigung nicht bescheinigt werden, von dem ergänzend die Rede sein wird (s. unten, S. 22 ff.). - Der Reihe nach:

1. Die Kündigung verstößt, wie gerade schon vorausgeschickt, gegen die normativen Vorgaben des § 102 Abs. 1 BetrVG172S. Text oben, S. 16 Fn. 151.S. Text oben, S. 16 Fn. 151.:

a. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

aa. Insbesondere hat er dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Geschieht dies nicht (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) oder nicht ausreichend173S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG28.2.1974 ¨C 2 AZR 455/73 ¨C BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG4.8.1975 - 2 AZR 266/74 ¨C BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG16.9.1993 ¨C 2 AZR 267/93 ¨C BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG28.2.1974 ...[usw.]. )".S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG28.2.1974 ¨C 2 AZR 455/73 ¨C BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG4.8.1975 - 2 AZR 266/74 ¨C BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG16.9.1993 ¨C 2 AZR 267/93 ¨C BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG28.2.1974 ...[usw.]. )"., so ist die Kündigung ¨C schon deshalb174S. zur Funktion dieser Judikatur, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers "retardierend" zu wirken und damit "Kündigungsschutz durch Verfahren" zu realisieren, instruktiv Wolfhard Kohte, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1984, 334, 341 [7.]: "Sind somit Defizite an Bestandsschutz im gerichtlichen Verfahren und der bestehenden betrieblichen Praxis eindeutig, so stellt sich die Frage nach möglichen Konsequenzen. ... - Präventiv können hier kollektive und individuelle Prozeduren wirken, die vor Ausspruch der Kündigung eingreifen. Die Praxis des BAG hat hier in den letzten Jahren schon indirekt regulierend eingegriffen: so ist die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 I BetrVG in letzter Zeit zutreffend nachhaltig betont worden. Der Arbeitgeber muss seine wesentlichen Argumente und Informationen offenlegen, andernfalls ist die Kündigung unwirksam, auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Damit wird in gewisser Weise 'Kündigungsschutz durch Verfahren' bewirkt, denn eine solche Argumentationslast kann retardierend auf vorschnell auszusprechende Kündigungen wirken und ermöglicht kollektive Verhandlungen über die beabsichtigte Kündigung. Bereits heute darf die Quote der auf diese Weise zurückgestellten Kündigungen nicht gering eingeschätzt werden".S. zur Funktion dieser Judikatur, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers "retardierend" zu wirken und damit "Kündigungsschutz durch Verfahren" zu realisieren, instruktiv Wolfhard Kohte, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1984, 334, 341 [7.]: "Sind somit Defizite an Bestandsschutz im gerichtlichen Verfahren und der bestehenden betrieblichen Praxis eindeutig, so stellt sich die Frage nach möglichen Konsequenzen. ... - Präventiv können hier kollektive und individuelle Prozeduren wirken, die vor Ausspruch der Kündigung eingreifen. Die Praxis des BAG hat hier in den letzten Jahren schon indirekt regulierend eingegriffen: so ist die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 I BetrVG in letzter Zeit zutreffend nachhaltig betont worden. Der Arbeitgeber muss seine wesentlichen Argumente und Informationen offenlegen, andernfalls ist die Kündigung unwirksam, auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Damit wird in gewisser Weise 'Kündigungsschutz durch Verfahren' bewirkt, denn eine solche Argumentationslast kann retardierend auf vorschnell auszusprechende Kündigungen wirken und ermöglicht kollektive Verhandlungen über die beabsichtigte Kündigung. Bereits heute darf die Quote der auf diese Weise zurückgestellten Kündigungen nicht gering eingeschätzt werden". ¨C unheilbar unwirksam. In denselben gedanklichen Zusammenhang gehört jene Rechtsprechung, die es dem Arbeitgeber bei der Konsultation des Betriebsrates gebiet, dem Gremium nicht nur die Personalien der Zielperson, sondern auch deren sogenannte "soziale Daten" zu nennen175S. dazu statt vieler BAG15.12.1994 ¨C 2 AZR 327/94 ¨C AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75 = NZA 1995, 521 [B.I.3 a (2) ¨C Rn. 26]: "Es entspricht dem Zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsrat ein Bild von den Kündigungsumständen zu vermitteln, damit dieser sachgemäß Stellung nehmen kann. Dies bedeutet unter anderem, dass im allgemeinen das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit (hierbei handelt es sich gleichzeitig um zentrale Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl, ... ) sowie ein evtl. Sonderkündigungsschutz (u.a. für Zustimmungserfordernisse oder Kündigungsfristen) für die Beurteilung durch den Betriebsrat unverzichtbare Daten sind"; 15.11.1995 ¨C 2 AZR 974/94 ¨C EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1 b. - Rn. 35]: "Der Zweck der Anhörung, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, sich ohne zusätzliche Nachforschungen ein eigenes Bild von der Begründetheit der Kündigung machen zu können, gebietet es allerdings, die Grundsätze über die Mitteilung der den eigentlichen Kündigungsgrund betreffenden Umstände auch insoweit entsprechend anzuwenden. Demgemäß darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine ¨C ihm bekannten und von ihm bedachten ¨C persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (....). Dies bedeutet dann auch, dass im allgemeinen dem Betriebsrat das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters mitzuteilen sind (...), soweit dem Arbeitgeber diese Daten bekannt sind und er davon ausgehen muss, dass sie für die Beurteilung der Kündigung von Bedeutung sind"; 22.1.1998 ¨C 8 AZR 243/95 ¨C AP § 613 a BGB Nr. 173 = EzA § 613 a BGB Nr. 161 = NZA 1998, 536 [B.I.2. - Rn. 20]: "Bei einer betriebsbedingten Kündigung dürfte im Regelfall die Mitteilung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit unverzichtbar sein (...)"; s. dazu indirekt auch BAG27.2.1997 ¨C 2 AZR 302/96 ¨C AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 = NZA 1997, 761 [II.3. - Rn. 19]: "Was die Interessenabwägung angeht, so ist es nicht zu beanstanden, dass das LAG die sechsjährige Betriebszugehörigkeit zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. .... - Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers. Diese beeinflussen das Gewicht des Interesses des Klägers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes und sind deshalb grundsätzlich in die Interessenabwägung mit einzubeziehen (...). Selbst für eine außerordentliche Kündigung wegen eines vorsätzlichen Vermögensdelikts hat der Senat die Berücksichtigung nicht etwa generell ausgeschlossen, sondern diese lediglich unter Berufung auf [Ulrich] Preis(Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen [1987], S. 232 f.) für den Regelfall abgelehnt, dass zwischen den Unterhaltspflichten und dem Kündigungsgrund kein konkreter Bezug besteht".S. dazu statt vieler BAG15.12.1994 ¨C 2 AZR 327/94 ¨C AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75 = NZA 1995, 521 [B.I.3 a (2) ¨C Rn. 26]: "Es entspricht dem Zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsrat ein Bild von den Kündigungsumständen zu vermitteln, damit dieser sachgemäß Stellung nehmen kann. Dies bedeutet unter anderem, dass im allgemeinen das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit (hierbei handelt es sich gleichzeitig um zentrale Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl, ... ) sowie ein evtl. Sonderkündigungsschutz (u.a. für Zustimmungserfordernisse oder Kündigungsfristen) für die Beurteilung durch den Betriebsrat unverzichtbare Daten sind"; 15.11.1995 ¨C 2 AZR 974/94 ¨C EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1 b. - Rn. 35]: "Der Zweck der Anhörung, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, sich ohne zusätzliche Nachforschungen ein eigenes Bild von der Begründetheit der Kündigung machen zu können, gebietet es allerdings, die Grundsätze über die Mitteilung der den eigentlichen Kündigungsgrund betreffenden Umstände auch insoweit entsprechend anzuwenden. Demgemäß darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine ¨C ihm bekannten und von ihm bedachten ¨C persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (....). Dies bedeutet dann auch, dass im allgemeinen dem Betriebsrat das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters mitzuteilen sind (...), soweit dem Arbeitgeber diese Daten bekannt sind und er davon ausgehen muss, dass sie für die Beurteilung der Kündigung von Bedeutung sind"; 22.1.1998 ¨C 8 AZR 243/95 ¨C AP § 613 a BGB Nr. 173 = EzA § 613 a BGB Nr. 161 = NZA 1998, 536 [B.I.2. - Rn. 20]: "Bei einer betriebsbedingten Kündigung dürfte im Regelfall die Mitteilung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit unverzichtbar sein (...)"; s. dazu indirekt auch BAG27.2.1997 ¨C 2 AZR 302/96 ¨C AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 = NZA 1997, 761 [II.3. - Rn. 19]: "Was die Interessenabwägung angeht, so ist es nicht zu beanstanden, dass das LAG die sechsjährige Betriebszugehörigkeit zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. .... - Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers. Diese beeinflussen das Gewicht des Interesses des Klägers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes und sind deshalb grundsätzlich in die Interessenabwägung mit einzubeziehen (...). Selbst für eine außerordentliche Kündigung wegen eines vorsätzlichen Vermögensdelikts hat der Senat die Berücksichtigung nicht etwa generell ausgeschlossen, sondern diese lediglich unter Berufung auf [Ulrich] Preis(Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen [1987], S. 232 f.) für den Regelfall abgelehnt, dass zwischen den Unterhaltspflichten und dem Kündigungsgrund kein konkreter Bezug besteht".: Gefordert sind insbesondere Angaben zum Alter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses, etwaige Belastungen durch Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung176S. die Nachweise der vorigen Fußnote.S. die Nachweise der vorigen Fußnote.. Wie schon die Klägerin hierzu in Erinnerung gerufen hat (s. oben, S. 16 [2 a.]), geht es bei diesen vorgerichtlichen Darlegungslasten nicht zuletzt darum, den Stellenwert und das Gewicht etwaiger Vertragsverfehlung besser beurteilen zu lassen und Material zur Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Kündigung beizusteuern177S. die Nachweise in Fn. 176.S. die Nachweise in Fn. 176..

ab. Eine Ausnahme vom diesen personenspezifizierenden Anforderungen der vorgerichtlichen Darlegungslasten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Einzelfall allerdings bekanntlich für die Frage der Unterhaltslasten zugelassen, in dem sich die Frage einer fristlosen Kündigung wegen Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe gestellt hatte178S. dazu etwa BAG15.11.1995 (Fn. 176) [Leitsatz]: "Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt, der Betriebsrat die ungefähren Daten kenn und er daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers beurteilen kann".S. dazu etwa BAG15.11.1995 (Fn. 176) [Leitsatz]: "Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt, der Betriebsrat die ungefähren Daten kenn und er daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers beurteilen kann"..

b. Nach diesen Grundsätzen lässt sich die hiesige Prozedur der Beklagten (s. Urteilsanlage VII.) im Lichte des § 102 Abs. 1 BetrVG179S. Text oben, S. 16 Fn. 151.S. Text oben, S. 16 Fn. 151. nicht halten. Diese wird ihrer Informationsverantwortung gegenüber der Klägerin wie dem Betriebsrat schon nicht im Ansatz gerecht:

ba. So ist unstreitig, dass die Beklagte dem Betriebsrat hier im Zuge der Unterrichtung über ihren Kündigungswillen weder Alter noch Eintrittsdatum der Klägerin mitgeteilt hat (s. oben, S. 17 [VII.]). Im Gegenteil: Sie verweist sogar eigens darauf180S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.]: "Aus diesem Grund enthält auch der Vordruck der Beklagten zu personellen Einzelmaßnahmen, wie [in] der Anlage B 2 beigefügt, bei der Beklagten üblicherweise keine Angaben zum Lebensalter und den Unterhaltspflichten".S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.]: "Aus diesem Grund enthält auch der Vordruck der Beklagten zu personellen Einzelmaßnahmen, wie [in] der Anlage B 2 beigefügt, bei der Beklagten üblicherweise keine Angaben zum Lebensalter und den Unterhaltspflichten"., dass der verwendete Vordruck "üblicherweise keine Angaben zum Lebensalter und den Unterhaltspflichten" der fraglichen Arbeitsperson enthalte. - Das mag so sein. Dann wird sie die Folgen aber auch tragen müssen.

bb. Das Blatt ist auch nicht mit dem unter Berufung auf das Zeugnis des Vorsitzenden des Betriebsrats gegebenen Hinweis zu wenden, dem Gremiums seien die Sozialdaten der Klägerin "bekannt" gewesen. Soweit die Beklagte die unsubstantiierte Darstellung mit dem Bemerken plausibel gemacht wissen will, das Gremium wisse über Lebensalter und Unterhaltspflichten der Mitarbeiter aus den Einstellungsvorgängen Bescheid, bei denen ihm Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen zugänglich gemacht würden (s. nochmals S. 17 [VII.]), ersetzt dies nicht die Bekanntgabe - aktualisierter - Daten im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG: Abgesehen davon, dass sich im Laufe der Jahre im privaten Lebensbereich berufstätiger Menschen sehr vieles ändern kann, kann vom Betriebsrat nicht erwartet werden, dass er vor seiner Befassung erst einmal Archivarbeit leistet, um sich über die persönlichen Verhältnisse der Klientel den benötigten Aufschluss zu verschaffen. Nicht ohne Grund bestehen die Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich seit dem Inkrafttreten des § 102 Abs. 1 BetrVG darauf, dass das Gremium zu einer sachgerechten Stellungnahme zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers "ohne zusätzliche eigene Nachforschungen" befähigt werden muss181S. dazu schon BAG15.11.1995 (Fn. 176) [II.1. - Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 ¨C BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG27.6.1985 ¨C 2 AZR 412/84 ¨C BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [[II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.S. dazu schon BAG15.11.1995 (Fn. 176) [II.1. - Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 ¨C BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG27.6.1985 ¨C 2 AZR 412/84 ¨C BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [[II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.. Davon war auch die hiesige Beklagte nicht befreit. Insbesondere spielte insofern keine Rolle, ob sich der Betriebsrat etwa ¨C wie sie beteuert (s. oben, S. 17 [VII.]) ¨C ausreichend "informiert gefühlt"182S. zum Einfluss subjektiver Faktoren auf die Rechtsgewinnung im Kündigungsschutzrecht ebenso aufschlußreich wie zutreffend bereits BAG17.3.1988 ¨C 2 AZR 576/87 ¨C BAGE 58, 37 = AP § 626 BGB Nr. 99 [II.6 d.]: Möglichst nicht "subjektive Elemente eines Sachverhaltes zu entscheidungserheblichen Kriterien" erheben.S. zum Einfluss subjektiver Faktoren auf die Rechtsgewinnung im Kündigungsschutzrecht ebenso aufschlußreich wie zutreffend bereits BAG17.3.1988 ¨C 2 AZR 576/87 ¨C BAGE 58, 37 = AP § 626 BGB Nr. 99 [II.6 d.]: Möglichst nicht "subjektive Elemente eines Sachverhaltes zu entscheidungserheblichen Kriterien" erheben. habe183S. im Übrigen statt vieler auch BAG27.6.1985 (Fn. 182) [II.1 a.]: "Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (¡K), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (...)".S. im Übrigen statt vieler auch BAG27.6.1985 (Fn. 182) [II.1 a.]: "Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (¡K), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (...)"..

c. Erweist sich hiernach die Anhörung des Betriebsrats als von vornherein unzulänglich, so ist das Schicksal der Kündigung im Schreiben vom 18. Januar 2012 schon deshalb besiegelt. Auf die weitergehenden Fragen etwa zur Falschunterrichtung des Gremiums184S. dazu eingehend ¨C falls Interesse ¨C auch ArbG Berlin25.1.2002 ¨C 88 Ca 28454/01 ¨C NZA-RR 2003, 85 = RzK III Nr. 1 a.S. dazu eingehend ¨C falls Interesse ¨C auch ArbG Berlin25.1.2002 ¨C 88 Ca 28454/01 ¨C NZA-RR 2003, 85 = RzK III Nr. 1 a. (s. oben, S. 16-17 [c.]) oder zur Vorenthaltung185S. zum Problem deutlich BAG22.9.1994 ¨C 2 AZR 31/94 ¨C NZA 1995, 363 [II.3 a.]: "Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auch die den Arbeitnehmer entlastenden Tatsachen der Anhörung mitteilen, insbesondere soweit sie Gegenstand einer Stellungnahme des Arbeitnehmers zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen sind. Eine Darstellung, durch die der Arbeitgeber einseitig die Verdachtsmomente darstellt und ihm bekannte entlastende Tatsachen unterdrückt, vereitelt eine sachgemäße Beurteilung seitens des Betriebsrats. Die Anhörung wäre nicht ordnungsgemäß, sie stünde einer Nichtanhörung gleich".S. zum Problem deutlich BAG22.9.1994 ¨C 2 AZR 31/94 ¨C NZA 1995, 363 [II.3 a.]: "Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auch die den Arbeitnehmer entlastenden Tatsachen der Anhörung mitteilen, insbesondere soweit sie Gegenstand einer Stellungnahme des Arbeitnehmers zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen sind. Eine Darstellung, durch die der Arbeitgeber einseitig die Verdachtsmomente darstellt und ihm bekannte entlastende Tatsachen unterdrückt, vereitelt eine sachgemäße Beurteilung seitens des Betriebsrats. Die Anhörung wäre nicht ordnungsgemäß, sie stünde einer Nichtanhörung gleich". (oder Nichtvorenthaltung186S. dazu auch einerseits Beklagtenschriftsatz vom 3.5.2012 S. 8-9 [7.] (Bl. 180-181 GA): "Es bleibt dabei, dass Herr N.bei dem Gespräch mit der Klägerin am 21.12.2011 noch keine konkrete Kenntnis über den Umfang und die einzelnen Falscheintragungen im TUS hatte. Es wurde in diesem Termin lediglich von der Klägerin eingeräumt, dass Frau R.ihre Kosmetikerin ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde weder über die schriftsätzlich vorgetragenen einzelnen Beratungstermine mit der Zeugin R.gesprochen, noch wurde der Klägerin zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis der Beklagten vorgeworfen, dass diese Beratungstermine nicht stattgefunden haben, sondern Kosmetiktermine der Klägerin gewesen sind"; s. andererseits die einen anderen Eindruck erweckende Bemerkung gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2012 (s. oben, S. 7; Urteilsanlage VII.), die Klägerin habe den Sachverhalt "auf konkrete Nachfrage" (?) "nicht widerlegt".S. dazu auch einerseits Beklagtenschriftsatz vom 3.5.2012 S. 8-9 [7.] (Bl. 180-181 GA): "Es bleibt dabei, dass Herr N.bei dem Gespräch mit der Klägerin am 21.12.2011 noch keine konkrete Kenntnis über den Umfang und die einzelnen Falscheintragungen im TUS hatte. Es wurde in diesem Termin lediglich von der Klägerin eingeräumt, dass Frau R.ihre Kosmetikerin ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde weder über die schriftsätzlich vorgetragenen einzelnen Beratungstermine mit der Zeugin R.gesprochen, noch wurde der Klägerin zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis der Beklagten vorgeworfen, dass diese Beratungstermine nicht stattgefunden haben, sondern Kosmetiktermine der Klägerin gewesen sind"; s. andererseits die einen anderen Eindruck erweckende Bemerkung gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2012 (s. oben, S. 7; Urteilsanlage VII.), die Klägerin habe den Sachverhalt "auf konkrete Nachfrage" (?) "nicht widerlegt".) von Äußerungen, die die Klägerin im Rahmen der Unterredung vom 21. Dezember 2011 (s. dazu auch schon oben, S. 10 Fn. 73) getätigt habe, kommt es somit nicht einmal mehr an. - Die Konsequenzen dieses Befundes bringt der Tenor zu I. des Urteils zum Ausdruck.

2. Die Kündigung erweist sich jedoch ¨C wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S. 19 [II.]) ¨C auch im Lichte rein individualrechtlicher Kontrolle als unwirksam: Sie wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG187187S. Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.(1) ¡K (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist".S. Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.(1) ¡K (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist". "sozial gerechtfertigt"188S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987), S. 483-484; ders.DB 1990, 685, 689; ders.Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR (1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage (2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987), S. 483-484; ders.DB 1990, 685, 689; ders.Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR (1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage (2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254. und folglich aufgrund des § 1 Abs. 1 KSchG189189S. Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist".S. Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist". rechtsunwirksam. Erst recht steht der Beklagten kein "wichtiger" Grund nach § 626 Abs. 1 BGB190S. Text: "§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann".S. Text: "§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann". zur Seite. Eine kündigungsrelevante Sachlage ist von der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten4S. etwa BGH20.2.1995 ¨C II ZR 9/94 ¨C ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: "Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 28.10.2002 ¨C II ZR 353/00 ¨C ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: "Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 12.2.2007 ¨C II ZR 308/05 ¨C ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: (1) ... Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen".S. etwa BGH20.2.1995 ¨C II ZR 9/94 ¨C ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: "Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 28.10.2002 ¨C II ZR 353/00 ¨C ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: "Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 12.2.2007 ¨C II ZR 308/05 ¨C ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: (1) ... Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen". Beklagten nicht aufgezeigt. - Hierzu, abermals, der Reihe nach:

a. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG192S. Text oben, S. 22 Fn. 188.S. Text oben, S. 22 Fn. 188., ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen "Störquellen" (Wilhelm Herschel 193S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG25.11.1982 ¨C 2 AZR 140/81 ¨C BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 ¨C 2 AZR 9/96 ¨C BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG25.11.1982 ¨C 2 AZR 140/81 ¨C BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 ¨C 2 AZR 9/96 ¨C BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten hier erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte.

b. Deren rechtliche Voraussetzungen lassen sich für die hiesige Kündigung aber nicht feststellen. So lassen sich als "Grundstein" einer jeglichen verhaltensbezüglichen Kündbarkeit geschützter Arbeitsverhältnisse (wohl) schon keine Vertragsverstöße der Klägerin objektivieren. Jedenfalls fehlte es im Streitfall an prozeduralen Erfordernissen, die der Beklagten wegen der Besonderheiten ihrer hiesigen Informationsverschaffung vor Ausspruch der Kündigung abzuverlangen waren:

ba. Festzuhalten ist vorab, dass die verhaltensbedingte Kündigung eine (in aller Regel: vorwerfbare) Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraussetzt194S. dazu statt vieler BAG23.6.2009 ¨C 2 AZR 283/08 ¨C n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht ¨C in der Regel schuldhaft ¨C erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG20.8.2009 ¨C 2 AZR 165/08 ¨C NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG23.6.2009 ¨C 2 AZR 283/08 ¨C n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht ¨C in der Regel schuldhaft ¨C erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG20.8.2009 ¨C 2 AZR 165/08 ¨C NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".. Das sieht auch die Beklagte, die der Klägerin hier ja denn auch beharrlichen "Arbeitszeitbetrug" (s. oben, S. 17 [VII.]) bescheinigt sehen will. Richtig daran wäre zwar, dass fortgesetzter "Arbeitszeitbetrug" dem Arbeitgeber bei Wahrung der übrigen normativen Voraussetzungen in der Tat das Recht zur ¨C ggf. sogar abrupten ¨C Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen kann. Nur müssen die feststellbaren Tatsachen den Vorwurf auch hergeben.

bb. Was nun deren hiesige Gewinnung als Grundlage zum einen der innerbetrieblichen Willensbildung (s. oben, S. 6-7 [c.]; S. 8 [e.]) und zum anderen des Prozessvortrags der Beklagten anbelangt, so ist ihr zwar einzuräumen, dass sie ihre Behauptungen ¨C soweit ersichtlich - nicht kurzerhand "in's Blaue" hinein aufstellt. Sie hat ihre zum Kündigungsgrund erhobenen Informationen (s. S. 7: "Berichtswesen gefälscht"; "Betrug") jedoch in Gestalt von Telefongesprächen unter situativen Bedingungen recherchiert, die nicht nur für die Klägerin und den Betriebsrat in höchstem Maße intransparent waren, sondern deren Anfälligkeit auch für ¨C strukturell bedingte - Bildverfälschungen geradezu legendär sind:

(1.) Worum es geht, wird deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass sich die gegenüber dem Betriebsrat und später im Rechtsstreit verwerteten Informationen der Kundschaft allesamt aus Fragen ergeben haben (sollen), die Herr Ka. (bzw. seine Frau) ihren Gesprächspartnern am Telefon gestellt haben (sollen). Allerdings ist in keinem einzigen Fall mitgeteilt, wie denn die Fragestellung genau ausgesehen hat. Erst recht nicht überliefert ist, aus welcher konkreten dialogischen Interaktion sich ¨C welche ¨C wortwörtliche Angabe der befragten Kunden ergeben habe. Was dem Betrachter hier begegnet, verweist auf heutige Binsenweisheit grundlegendster kriminalistischer wie aussagepsychologischer Praxis: Wer fragt, der führt, so wissen wir195S. dazu statt vieler Armin Nack, Wiedergabe und Protokollierung von Zeugenaussagen, in: Stephan Barton(Hrg.), Redlich aber falsch ¨C Die Fragwürdigkeit des Zeugenbeweises (1995), S. 65, 75: "Ein Lehrsatz der Vernehmungstechnik lautet: Wer fragt, der führt" - mit aufschlussreichen Beispielen; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage (2007), S. 212 ff. ("Fragetechnik ¨C Die Kunst, richtig zu fragen"), S. 216: "Vermeiden Sie es, mit Ihren Fragen der Auskunftsperson vorzeitige Informationen darüber zu vermitteln, welche Antworten Sie erwarten oder wie viel Sie selbst schon von der Sache wissen"; s. auch Axel Wendler/Helmut Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren (2009), S. 47 Rn. 61: "d) Suggestionen.Eigentlich sind inhaltliche Vorgaben Suggestionen. Bezüglich Suggestivfragen gibt es zwei Regeln: - (1) Die gesamte Frage muss bekannt sein, um erkennen zu können, wie weit die Suggestion reicht. - (2) Es darf nur die Überhang-Antwort verwendet werden".S. dazu statt vieler Armin Nack, Wiedergabe und Protokollierung von Zeugenaussagen, in: Stephan Barton(Hrg.), Redlich aber falsch ¨C Die Fragwürdigkeit des Zeugenbeweises (1995), S. 65, 75: "Ein Lehrsatz der Vernehmungstechnik lautet: Wer fragt, der führt" - mit aufschlussreichen Beispielen; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage (2007), S. 212 ff. ("Fragetechnik ¨C Die Kunst, richtig zu fragen"), S. 216: "Vermeiden Sie es, mit Ihren Fragen der Auskunftsperson vorzeitige Informationen darüber zu vermitteln, welche Antworten Sie erwarten oder wie viel Sie selbst schon von der Sache wissen"; s. auch Axel Wendler/Helmut Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren (2009), S. 47 Rn. 61: "d) Suggestionen.Eigentlich sind inhaltliche Vorgaben Suggestionen. Bezüglich Suggestivfragen gibt es zwei Regeln: - (1) Die gesamte Frage muss bekannt sein, um erkennen zu können, wie weit die Suggestion reicht. - (2) Es darf nur die Überhang-Antwort verwendet werden"., und nicht weniger als die Einsicht in die unheilvollen Konsequenzen dessen gehört zu den Ursprüngen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie: Ihr verdankt die Jurisprudenz, soweit sie die Früchte erntet, nicht zuletzt jene Erkenntnis, die William Stern als einer der Wegbereiter der Disziplin schon im Jahre 1902196S. William Stern, Zur Psychologie der Aussage ¨C Experimentelle Untersuchungen über Erinnerungstreue, ZStW (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft) 1902, 315, 369-370.S. William Stern, Zur Psychologie der Aussage ¨C Experimentelle Untersuchungen über Erinnerungstreue, ZStW (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft) 1902, 315, 369-370. unter Verarbeitung von Forschungen eines Zeitgenossen197S. William Stern(Fn. 197) S. 366: "Der französische Psychologe Alfred Binet, der Leiter des psychologischen Laboratoriums der Sorbonne, hat kürzlich unter dem Titel 'La suggetibilité' (Paris, Alcen 1900) ein Buch veröffentlicht, das durch eine große Reihe sehr verschiedener Schulversuche erweisen will, welche gewaltige Rolle die normale (nicht hypnotische) Suggestibilität bei Urteilen, Aussagen, Handlungen der Menschen, insbesondere der Kinder spielt. In diesem Kapitel ist auch Kapitel dem Einfluss der Frage auf Kinderaussagen gewidmet (...)".S. William Stern(Fn. 197) S. 366: "Der französische Psychologe Alfred Binet, der Leiter des psychologischen Laboratoriums der Sorbonne, hat kürzlich unter dem Titel 'La suggetibilité' (Paris, Alcen 1900) ein Buch veröffentlicht, das durch eine große Reihe sehr verschiedener Schulversuche erweisen will, welche gewaltige Rolle die normale (nicht hypnotische) Suggestibilität bei Urteilen, Aussagen, Handlungen der Menschen, insbesondere der Kinder spielt. In diesem Kapitel ist auch Kapitel dem Einfluss der Frage auf Kinderaussagen gewidmet (...)". so formulierte:

" ... Dass die erste Verhörsform198S. William Stern(Fn. 197) S. 368: "Die Fragen im Verhör I hatten solche Fassung, dass die Möglichkeit richtiger oder falscher Antworten gleich nahe lag. Beispielsweise: 'Wie ist der Knopf am Karton befestigt?' 'Sieht man die Beine des Mannes auf der Photographie oder nicht?'".S. William Stern(Fn. 197) S. 368: "Die Fragen im Verhör I hatten solche Fassung, dass die Möglichkeit richtiger oder falscher Antworten gleich nahe lag. Beispielsweise: 'Wie ist der Knopf am Karton befestigt?' 'Sieht man die Beine des Mannes auf der Photographie oder nicht?'". 1/4 aller Aussagen fälscht, ist keine eigentliche Suggestionswirkung, denn die Fragestellung war völlig indifferent. Aber schon das bloße Vorhandensein von Fragen überhaupt hat jenen Erfolg, weil Fragen einen Zwang zur Aussage darstellen. Momente, die im spontanen Erinnerungsbild vielleicht fehlen oder unentschieden bleiben würden, werden jetzt gewaltsam ergänzt oder nach einer bestimmten Richtung determiniert, damit überhaupt eine Antwort möglich wird.

Suggestion spielt dagegen in der zweiten Verhörsform199S. William Sterna.a.O.: "Im Verhör II hatten die Fragen eine Form, welche die falsche Antwort näher legte als die richtige. Beispiele: 'Hatte der Mann auf dem Bilde nicht einen Hut auf dem Kopf?' 'Hat er nicht die Beine gekreuzt?'".S. William Sterna.a.O.: "Im Verhör II hatten die Fragen eine Form, welche die falsche Antwort näher legte als die richtige. Beispiele: 'Hatte der Mann auf dem Bilde nicht einen Hut auf dem Kopf?' 'Hat er nicht die Beine gekreuzt?'". mit. Die fragende Person erscheint dem Befragten jetzt nicht nur als irgend eine Antwort heischend, sondern als eine Antwort bestimmten Inhalts erwartend; dies Bewußtsein kann, insbesondere, wenn die verhörende Person autoritativen Charakter hat, genügen, um in mehr als einem Drittel der Fälle die Antwort durch die Suggestion statt durch die Wahrheit bestimmen zu lassen.

Solche Erwartungsfragen sind nun aber gerade im praktischen Leben die weitaus häufigsten. ....

Hat auch das Verfahren Binets noch viele Schwächen, so müssen wir es ihm doch danken, einen gangbaren Weg gewiesen zu haben. Es gilt nun, den Weg, unter Vermeidung der oben genannten Fehler, weiter zu gehen, damit die Psychologie der spontanen Aussage die notwendige Ergänzung durch die Psychologie der Frage und Antwort erhalte. Ihr Leitmotiv darf der treffliche Satz Binets werden (S. 316): 'Eine Antwort, die von der sie hervorrufenden Frage isoliert wird, repräsentiert einen zweifelhaften Wert!'200S. William Stern(Fn. 197) S. 370 mit dem Hinweis in (der dortigen) Fußnote 23: "Inzwischen habe ich selbst Untersuchungen von Kinderaussagen in Angriff genommen, deren Methodik eine Verbindung meines bei Erwachsenen geübten Verfahrens mit Binets Fragemethode darstellt. ¡K Vor allem bemerkenswert ist die verschiedene Zuverlässigkeit der spontanen erzählenden Aussage über Geschehenes und der darauf folgenden Beantwortung von Fragen. Jene liefert 5-10%, diese 25-30% Fehler!".S. William Stern(Fn. 197) S. 370 mit dem Hinweis in (der dortigen) Fußnote 23: "Inzwischen habe ich selbst Untersuchungen von Kinderaussagen in Angriff genommen, deren Methodik eine Verbindung meines bei Erwachsenen geübten Verfahrens mit Binets Fragemethode darstellt. ¡K Vor allem bemerkenswert ist die verschiedene Zuverlässigkeit der spontanen erzählenden Aussage über Geschehenes und der darauf folgenden Beantwortung von Fragen. Jene liefert 5-10%, diese 25-30% Fehler!".".

Das legt den Finger in die Wunde. Wird nämlich die situative Abschirmung vertraulicher Telefongespräche bei der Sammlung von "Belastungsmaterial" - wie hier bei Herrn und Frau Ka. - zum System, so verkürzen die geschaffenen - und eigener Wahrnehmung von Betriebsrat und Klägerin wirkungsvoll entrückten - situativen Begleitumstände zugleich die innerbetrieblichen Verteidigungsmöglichkeiten der Zielperson. Sie verweisen diese stattdessen darauf, ihr Heil notfalls nach Ausspruch der Kündigung im Gerichtsverfahren zu suchen. Wie wenig dessen Prozeduren jedoch bei hinreichender Entschlossenheit des Arbeitgebers als brauchbares Äquivalent taugen, belegt alle empirische Erfahrung in bemerkenswerter Weise: Trifft es danach zu, dass selbst eine unwirksame Kündigung in aller Regel praktisch unumkehrbare Tatsachen schafft201S. dazu Armin Höland/Ute Kahl/Nadine Zeibig, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis ¨C Eine empirische Praxisuntersuchung aus Sicht des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (2007), S. 75, wonach die sogenannte Klagequote (Anteil der Klagen gegen arbeitgeberseitige Kündigungen) mit rund 15 v.H. veranschlagt werden kann; s. dazu S. 202 ff., 204: "Zusammengenommen sind das rund 15 % [von den vorerwähnten 15 v.H.; d.U.] aller Kündigungsklagen im Jahr 2003 (ohne öffentlichen Dienst), in denen der Fortbestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses durch das arbeitsgerichtliche Verfahren theoretisch gesichert werden konnte".S. dazu Armin Höland/Ute Kahl/Nadine Zeibig, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis ¨C Eine empirische Praxisuntersuchung aus Sicht des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (2007), S. 75, wonach die sogenannte Klagequote (Anteil der Klagen gegen arbeitgeberseitige Kündigungen) mit rund 15 v.H. veranschlagt werden kann; s. dazu S. 202 ff., 204: "Zusammengenommen sind das rund 15 % [von den vorerwähnten 15 v.H.; d.U.] aller Kündigungsklagen im Jahr 2003 (ohne öffentlichen Dienst), in denen der Fortbestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses durch das arbeitsgerichtliche Verfahren theoretisch gesichert werden konnte"., dann sind die Würfel in der Tat (bereits) mit dem Ausspruch der Kündigung selbst gefallen, und nicht (erst) mit ihrer nacheilenden Kontrolle vor Gericht202S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen26.6.1998 ¨C 3 Ca 3473/97 ¨C LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen. Das Arbeitsverhältnis befindet sich nach dieser Entscheidung im Abwicklungsstadium. Häufig ist der Arbeitnehmer genötigt, wenn nicht unmittelbar, so doch nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit einzustellen. Dies gilt für den Fall der fristgerechten Kündigung unumstößlich für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der niedrigen Beschäftigtenzahl keinen Kündigungsschutz gegen eine fristgerechte Kündigung genießen (...). Aber auch bei einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgeber lässt sich ¨C durch die Handlungsprärogative des Arbeitgebers bedingt ¨C bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Korrektur oder Rücknahme dieser Entscheidung nicht oder nur schwer erreichen. Es hieße, die Aufklärungsmittel und/oder die Macht der Gerichte für Arbeitssachen zu überschätzen, wenn man nach Ablauf von Monaten oder gar Jahren nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Ermittelbarkeit wahrheitsgetreuer Sachverhalte voraussetzen wollte oder annehmen würde, dass der Arbeitnehmer ¨C aufgrund seiner faktischen Entfremdung vom Beschäftigungsbetrieb im Laufe des Rechtsstreits ¨C im Fall einer festzustellenden, gesetzlich ungerechtfertigten Kündigung im Klagewege die Aufrechterhaltung und (zwangsweise) Weiterbeschäftigung erreichen könnte. Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis sind andere. Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen".S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen26.6.1998 ¨C 3 Ca 3473/97 ¨C LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen. Das Arbeitsverhältnis befindet sich nach dieser Entscheidung im Abwicklungsstadium. Häufig ist der Arbeitnehmer genötigt, wenn nicht unmittelbar, so doch nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit einzustellen. Dies gilt für den Fall der fristgerechten Kündigung unumstößlich für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der niedrigen Beschäftigtenzahl keinen Kündigungsschutz gegen eine fristgerechte Kündigung genießen (...). Aber auch bei einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgeber lässt sich ¨C durch die Handlungsprärogative des Arbeitgebers bedingt ¨C bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Korrektur oder Rücknahme dieser Entscheidung nicht oder nur schwer erreichen. Es hieße, die Aufklärungsmittel und/oder die Macht der Gerichte für Arbeitssachen zu überschätzen, wenn man nach Ablauf von Monaten oder gar Jahren nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Ermittelbarkeit wahrheitsgetreuer Sachverhalte voraussetzen wollte oder annehmen würde, dass der Arbeitnehmer ¨C aufgrund seiner faktischen Entfremdung vom Beschäftigungsbetrieb im Laufe des Rechtsstreits ¨C im Fall einer festzustellenden, gesetzlich ungerechtfertigten Kündigung im Klagewege die Aufrechterhaltung und (zwangsweise) Weiterbeschäftigung erreichen könnte. Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis sind andere. Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen"..

(2.) Es entspricht solchen Einsichten in die Ineffizienz nacheilender Aufklärung unsicherer Sachlagen, dass die Gerichte für Arbeitssachen als notwendiges Gebot rechtzeitiger Selbstkontrolle des kündigungswilligen Arbeitgebers in einer Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen objektiv ungesicherte Annahmen zum springenden Punkt des Kündigungsentschlusses gemacht werden (sollen), die vorherige Anhörung der Zielperson fordern. Dieses Anhörungsgebot, das übrigens im Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 158 sogar übergreifend kodifiziert203S. Übereinkommen 158 ¨C Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (1982), das von der Bundesrepublik Deutschland allerdings bis heute nicht ratifiziert ist; s. (hier zitiert nach ArbG Gelsenkirchen16.6.1998 [Fn. 203]) Art. 7: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nicht aus Gründen, die mit seinem Verhalten oder seinen Leistungen zusammenhängen, beendigt werden, wenn ihm nicht vorher Gelegenheit gegeben worden ist, sich gegen die vorgebrachten Behauptungen zur Wehr zu setzen, es sei denn, dss es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, eine solche Gelegenheit zu geben".S. Übereinkommen 158 ¨C Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (1982), das von der Bundesrepublik Deutschland allerdings bis heute nicht ratifiziert ist; s. (hier zitiert nach ArbG Gelsenkirchen16.6.1998 [Fn. 203]) Art. 7: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nicht aus Gründen, die mit seinem Verhalten oder seinen Leistungen zusammenhängen, beendigt werden, wenn ihm nicht vorher Gelegenheit gegeben worden ist, sich gegen die vorgebrachten Behauptungen zur Wehr zu setzen, es sei denn, dss es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, eine solche Gelegenheit zu geben". ist, entspricht der forensischen Praxis entgegen verbreitetem Überzeugungsstand keineswegs nur im gleichsam klassischen Fall sogenannter "Verdachtskündigung"204S. zum diesbezüglichen Anhörungsgebot statt vieler BAG14.9.1994 ¨C 2 AZR 164/94 ¨C NZA 1995, 269 [II.3 c.]; 26.9.2002 ¨C 2 AZR 424/01 ¨C AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 ¨C 2 AZR 189/04 ¨C AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.].S. zum diesbezüglichen Anhörungsgebot statt vieler BAG14.9.1994 ¨C 2 AZR 164/94 ¨C NZA 1995, 269 [II.3 c.]; 26.9.2002 ¨C 2 AZR 424/01 ¨C AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 ¨C 2 AZR 189/04 ¨C AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.].. Die Gerichte für Arbeitssachen kennen das Anhörungsgebot vielmehr in einer Vielzahl von Problemlagen, darunter namentlich solchen, in denen es ¨C wie hier - darum geht, Aufklärung über Vorwürfe zu suchen, die dem Arbeitgeber von Dritten zugetragen205S. statt vieler etwa Thüringer LAG10.4.2001 ¨C 5 Sa 403/2000 ¨C NZA 2001, 347 = LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 [III.3 b, cc. (2 b, ab.)]: "Das Schreiben der Stellvertreterin des Klägers enthielt lediglich deren Zusammenarbeit mit dem Kläger betreffende Pauschalvorwürfe, die zumindest dessen Anhörung erfordert hätten".S. statt vieler etwa Thüringer LAG10.4.2001 ¨C 5 Sa 403/2000 ¨C NZA 2001, 347 = LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 [III.3 b, cc. (2 b, ab.)]: "Das Schreiben der Stellvertreterin des Klägers enthielt lediglich deren Zusammenarbeit mit dem Kläger betreffende Pauschalvorwürfe, die zumindest dessen Anhörung erfordert hätten". werden oder die dieser sich von ihnen organisiert.

(a.) In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt die Konsultation des Betroffenen im Vorfeld der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eingefordert, wo nach Lage der Dinge zu erwarten war, dass dessen Wissen zur Erhellung der Verhältnisse beitragen konnte206S. im selben Sinne auch ErfArbR/Ulrich Preis, 12. Auflage (2012), § 611 BGB Rn. 634: "Verdachtsmomente hat der AG vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig durch Befragung des AN aufzuklären (BAG 21.3.1996 AP BGB § 123 Nr. 42)".S. im selben Sinne auch ErfArbR/Ulrich Preis, 12. Auflage (2012), § 611 BGB Rn. 634: "Verdachtsmomente hat der AG vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig durch Befragung des AN aufzuklären (BAG 21.3.1996 AP BGB § 123 Nr. 42)".:

So hat der Zweite Senat des BAG schon im Juli 1960207S. BAG14.7.1960 ¨C 2 AZR 64/59 ¨C AP § 123 BGB Nr. 13 [IV.6 b.].S. BAG14.7.1960 ¨C 2 AZR 64/59 ¨C AP § 123 BGB Nr. 13 [IV.6 b.]. mit Blick auf die "Tragweite einer außerordentlichen fristlosen Entlassung, insbesondere auch gegenüber einer Arbeitnehmerin, die immerhin seit 9 Jahren dem Betrieb angehört", das Gebot an den Arbeitgeber formuliert, "den wahren Sachverhalt vor Ausspruch der Entlassung in seinen Einzelheiten festzustellen". Hierzu rechnete der Senat die Obliegenheit des (dortigen) Arbeitgebers, der damaligen Klägerin "Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme zu gewähren". - Es ging also, im Klartext, um Anhörung.

Im gleichen Sinne hat der Siebte Senat in einem im November 1983 entschiedenen Streitfall208S. BAG2.11.1983 ¨C 7 AZR 65/82 ¨C AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 29 [A.II.2 b.].S. BAG2.11.1983 ¨C 7 AZR 65/82 ¨C AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 29 [A.II.2 b.]. eine Kündigung als "treuwidrig" (§ 242 BGB209S. Text: "§ 242 Leistung nach Treu und Glauben.Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern".S. Text: "§ 242 Leistung nach Treu und Glauben.Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern".) kassiert, die ohne Anhörung des Betroffenen auf bloße Nachrede von dritter Seite hin verfügt worden war. In einem weiteren Urteil desselben Senats aus dem September 1987210S. BAG18.9.1987 ¨C 7 AZR 507/86 ¨C AP § 123 BGB Nr. 32 = NZA 1988, 731.S. BAG18.9.1987 ¨C 7 AZR 507/86 ¨C AP § 123 BGB Nr. 32 = NZA 1988, 731. wurde dem Arbeitgeber sogar angekreidet, vor einer Anfechtung des Arbeitsvertrags (§ 143 Abs. 1 BGB) "keinerlei Anstalten unternommen" zu haben, sich durch Befragung des Klägers "über die wahre Sachlage zu vergewissern".

Im März 1996211S. BAG21.3.1996 ¨C 2 AZR 543/95 ¨C AP § 123 BGB Nr. 42 [B.I.2 e.].S. BAG21.3.1996 ¨C 2 AZR 543/95 ¨C AP § 123 BGB Nr. 42 [B.I.2 e.]. befand wiederum der Zweite Senat in einem Streitfall, in welchem dem Arbeitgeber zu Ohren gekommen war, der arbeitsunfähig erkrankt gemeldete Arbeitnehmer sei unterdessen Nebenbeschäftigungen nachgegangen, dass nun nicht durch fristlose Kündigung kurzer Prozess gemacht werden könne; vielmehr gelte, dass der Arbeitgeber "den Arbeitnehmer konkreter über die Art seiner Erkrankung befragen und ihm Gelegenheit zur Erklärung geben" müsse, "weshalb die Krankheit diese anderen Tätigkeiten zuließ, aber vertragsgemäßen Arbeit im Betrieb entgegen stand".

Man sieht: Betroffen sind allesamt Variationen auf ein und dasselbe Thema, dessen Kern zudem bereits der Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGH) schon 1956212S. BGH29.11.1956 ¨C 3 ZR 70/53 ¨C BGHZ 22, 258, 267 zur strukturell engverwandten Vorschrift des § 90 BBG.S. BGH29.11.1956 ¨C 3 ZR 70/53 ¨C BGHZ 22, 258, 267 zur strukturell engverwandten Vorschrift des § 90 BBG. in dezidierter Weise auf den Begriff gebracht hat: Er hat daran erinnert, dass die Anhörung des Betroffenen v o r Ziehung nachteiliger Konsequenzen "ein Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung" sei. Dem entspricht ¨C von ebenso pragmatischer wie grundrechtlicher Warte her gesehen ¨C die prägnante Mahnung Wilhelm Herschels gleichfalls bereits aus dem Jahre 1972213S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [13.3.1972] AP § 626 BGB Nr. 63 [I.b.].S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [13.3.1972] AP § 626 BGB Nr. 63 [I.b.].:

"Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG214S. Text: "Art. 103 [Rechtliches Gehör, Strafrechtsbegrenzungen](1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör".S. Text: "Art. 103 [Rechtliches Gehör, Strafrechtsbegrenzungen](1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör". zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer ¨C insbesondere diskriminierenden ¨C außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde".

(b.) Auch dem hat die Kammer (fast) nichts hinzuzufügen. Insofern sei allenfalls ergänzend auf die Regelung des § 241 Abs. 2 BGB215S. Text: "§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.(1) ¡K (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten".S. Text: "§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.(1) ¡K (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten". verwiesen, die nicht zuletzt auf einen Mindeststandard auch für die prozeduralen Anforderungen fairen Umgangs miteinander verweist. Nicht ohne Grund hat der parlamentarische Gesetzgeber unlängst unter Hinweis auf § 241 Abs. 2 BGB ein "eher partnerschaftliches Miteinander von Arbeitgebern und Beschäftigten" angemahnt216S. BT-Drs. 14/8796 S. 24 [Zu Satz 3]: "Nach einem modernen Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen können Unternehmen heute, vor allem auch im globalen Wettbewerb, nicht mehr nur durch Über- oder Unterordnung, sondern durch ein eher partnerschaftliches Miteinander von Arbeitgebern und Beschäftigten bestehen".S. BT-Drs. 14/8796 S. 24 [Zu Satz 3]: "Nach einem modernen Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen können Unternehmen heute, vor allem auch im globalen Wettbewerb, nicht mehr nur durch Über- oder Unterordnung, sondern durch ein eher partnerschaftliches Miteinander von Arbeitgebern und Beschäftigten bestehen".. Dass solche Partnerschaft ohne reelle Chance für die Zielperson nicht herstellbar ist, zu Vorwürfen zu Wort zu kommen, bevor über sie "der Stab gebrochen" wird, bedarf ¨C hoffentlich - keiner weiteren Erläuterung.

(3.) Im Lichte dessen ist die Verfahrensweise der hiesigen Beklagten auch im personalen Umgang mit der Klägerin rechtlich diskreditiert. Statt sich nach der Telefonaktion der Eheleute Ka. mit den gewonnenen Eindrücken schnurstracks an den Betriebsrat zu wenden, um diesem ihr einseitig geprägtes Lagebild als abgesichertes Tatsachenwissen zu präsentieren, hätte die Beklagte ihre Verdachtshypothese zunächst einmal durch Befragung der Klägerin einer Belastbarkeitsprobe aussetzen müssen. Dann hätte man weiter gesehen. Möglicherweise wäre sogar allen Beteiligten bei rechtzeitiger innerbetrieblicher Sachaufklärung eine womöglich "unnütze Rechtsstreitigkeit" (Wilhelm Herschel) erspart geblieben. Die Klägerin stattdessen jedoch zu zwingen, die Dinge per Kündigungsschutzprozess nach außen zu tragen, um dort ihre Rehabilitation zu suchen, ist normativ auch unter grundrechtlichen Aspekten (s. Art. 1 Abs. 1217S. Text: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt".S. Text: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt"., 2 Abs. 1218S. Text: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt".S. Text: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt". GG [s. oben, Wilhelm Herschel]) nicht akzeptabel.

c. Auch deshalb hält die Kündigung im Schreiben vom 18. Januar 2012 gerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

B. Der "Schleppnetzantrag" (Klageantrag zu 2.)

Als nicht minder berechtigt erweist sich der als Klageantrag zu 2. verfolgte sogenannte allgemeine Feststellungsantrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG219S. Text: "§ 46 Grundsatz.(1) ¡K (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt".S. Text: "§ 46 Grundsatz.(1) ¡K (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt"., §§ 495 Abs. 1220S. Text: "§ 495 Anzuwendende Vorschriften.(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben".S. Text: "§ 495 Anzuwendende Vorschriften.(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben"., 256 Abs. 1221S. Text: § 256 Feststellungsklage.(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde".S. Text: § 256 Feststellungsklage.(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde". ZPO. Insofern ist in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen seit langem anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung vorsorglich auch dieses Rechtsschutzbegehren an das Gericht herantragen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits womöglich überraschend auf andere ¨C zuweilen schlicht untergeschobene - Beendigungstatbestände beruft222S. dazu nur BAG13.3.1997 ¨C 2 AZR 512/96 ¨C EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. .... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".S. dazu nur BAG13.3.1997 ¨C 2 AZR 512/96 ¨C EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. .... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".. Dieses Klagebegehren wird daher im Fachschrifttum pointiert als "Schleppnetzantrag" bezeichnet223S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage ¨C Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage ¨C Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.. Das ihm zugrunde liegende Schutzbedürfnis ist auch der hiesigen Klägerin ¨C ohne damit gegen die Akteure des Beklagten irgendwelchen persönlichen Argwohn zu hegen ¨C objektiv nicht abzusprechen. - Daher: Tenor zu II.

B. Die Prozessbeschäftigung

Dass die Klägerin bis zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits ihre vorläufige Weiterbeschäftigung fordern kann, ergibt sich aus den bekannten Grundsätzen in BAGE 48, 122224S. hierzu BAG (GS)27.2.1985 ¨C GS 1/84 ¨C BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAGa.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. .... [wird aufgeführt; d.U.] ¨C c) Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. ¡K Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".S. hierzu BAG (GS)27.2.1985 ¨C GS 1/84 ¨C BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAGa.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. .... [wird aufgeführt; d.U.] ¨C c) Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. ¡K Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".. Dem trägt der Tenor zu III. Rechnung.

D. Die Nebenentscheidungen

Für die übrigen Entscheidungen lässt es sich kurz machen:

I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO225S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) ¡K (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) ¡K (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".). Besagte Kosten treffen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO226S. Text: "§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ¡K ".S. Text: "§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ¡K ". und in den Grenzen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG227S. Text: "§ 12 a Kostentragungspflicht.(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes".S. Text: "§ 12 a Kostentragungspflicht.(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes". die Beklagte, weil sie im Rechtsstreit unterlegen ist (Tenor zu IV.).

II. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG228S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest". im Tenor festgesetzt. Ihn hat es für die Kündigungsschutzklage mit der dreifachen Monatsvergütung der Klägerin bemessen, also mit (3 x 2.420,-- Euro = ) 7.260,-- Euro. Der "Schleppnetzantrag" ist mit einem Zehntel dieser Summe bewertet, d.h. mit 726,-- Euro. Der Wunsch nach Weiterbeschäftigung schlägt mit nochmals einem Monatsgehalt zu Buche, also mit 2.420,-- Euro. Das macht zusammen (7.260,-- Euro + 726,-- Euro + 2.420,-- Euro = ) 10.406,-- Euro und erklärt den Tenor zu V.

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