LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2011 - 23 Sa 901/11
Fundstelle
openJur 2021, 2823
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 - 2 Ca 15337/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.1.2009 als Vertriebsberater zu einem monatlichen Bruttogehalt von 8.800,00 Euro beschäftigt. Unter Ziffer I. 8 seines Arbeitsvertrages haben die Parteien einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete nach vorausgegangener Kündigung durch die Beklagte vom 8.4.2009 zum 30.4.2009 gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.1.2010 (- 63 Ca 6575/09 -) mit dem 15.5.2009. Die Beklagte, der das Urteil am 13.2.2010 zugestellt worden ist, hat insoweit kein Rechtsmittel eingelegt. In den zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten wegen Arbeitsvergütung hat das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg die Beklagte durch Urteil vom 6.8.2010 zur Zahlung der Vergütung für Februar und März 2009 verurteilt. Zur Zahlung der Vergütung für April und Mai 2009 ist sie durch bestandskräftiges Versäumnisurteil vom 12.10.2020 verpflichtet worden. Mit der am 8.10 2010 eingegangenen Klage begehrte der Kläger erstmals die Abgeltung von 8 Tagen anteiligen Urlaubs für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses. Der Abgeltungsbetrag in Höhe von 2.707,68 Euro ist unstreitig. Die folgenden Klageerweiterungen wegen der Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung, der Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 und wegen Auszahlung der an die Beklagte von dem Finanzamt erstatteten Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 2.277,03 Euro hat er im Verlauf des Rechtsstreits zurückgenommen.

Der Kläger hat behauptet, dass sein Urlaubsanspruch nicht wegen Zeitablauf nach § 7 BUrlG erloschen sei. Der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelte Anspruch verfalle in all den Fällen nicht, in denen der Arbeitnehmer ihn aus nicht zu vertretenden Gründen nicht antreten könne. Dies gelte erst recht, wenn die Parteien sich nicht nur um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch darum streiten, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden habe. Erst nach Zustellung des Urteils vom 28.1.2010 habe er seinen Urlaub geltend machen können. Zudem habe der Geltendmachung entgegengestanden, dass auch über die Vergütungsansprüche der Monate Februar bis Mai 2009 vor Gericht gestritten worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.707,68 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Abgeltungsanspruch bestritten. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, ihn in der Zeit zwischen dem 8.4. und 30.4.2009 in Anspruch zu nehmen. Sein Anspruch sei daher wegen Ablauf des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraumes erloschen. Die jeweiligen Rechtsstreitigkeiten hätten ihn nicht gehindert, den Urlaub spätestens im Übertragungszeitraum geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.2.2011 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein gegebenenfalls am 15.5.2009 entstandener Anspruch mit dem 31.12.2009, spätestens aber mit dem 31.3.3010 erloschen sei. Für den bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllten Urlaubsanspruch gebe § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Abgeltung einen Ersatzanspruch, der an die gleichen Voraussetzungen gebunden sei, wie im Übrigen zuvor der Urlaubsanspruch. Er bestehe damit ebenfalls nur befristet bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes und erlischt, wenn er bis dahin nicht verlangt und erfüllt werde. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich nichts anderes. Eine bis zum 31.12.2009 und über den 31.2.2010 hinaus fortdauernde Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Auch der Rechtsstreit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses habe ihn an der Geltendmachung bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht gehindert. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2010 sei hinsichtlich des Ausspruchs über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13.3.2010 rechtskräftig geworden. Spätestens mit der Rechtskraft habe festgestanden, dass zwischen den Parteien vom 1.1.209 bis zum 15.5.2009 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dem Kläger sei es daher noch innerhalb des Übertragungszeitraumes möglich gewesen, seinen Urlaubsanspruch in dem geltend gemachten Umfang einzubringen.

Gegen das ihm am 28.3.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.4.2011 Berufung eingelegt und sie am 25.5.2011 begründet.

Er führt aus, dass sein Abgeltungsanspruch nicht mit dem 31.12.2009 oder spätestens mit dem 31.3.2010 erloschen sei. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.1.2009 und der folgenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.3.2009 (- 9 AZR 983/07 -) erfahre der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch keine zeitliche Begrenzung mehr. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Geltendmachung wegen der Rechtsstreitigkeiten über seine Arbeitsvergütung selbst bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht möglich gewesen sei. Erst nach den seinen Klagen stattgebenden Entscheidungen sei er zur Bezifferung des Anspruchs in der Lage gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.2.2011 -2 Ca 15337/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.707,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, dass kein Fall vorliege, für den die zeitliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG nicht zur Anwendung komme. Die Rechtsstreitigkeiten über seine Arbeitsvergütung hätten ihn an der Geltendmachung nicht hindern können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Abgeltungsanspruch nicht zu.

1. Der Kläger hatte für die Dauer seins Arbeitsverhältnisses vom 1.1. bis 15.5.2009 gem. Ziffer I. 8 seines Arbeitsvertrages i.V.m. §§ 1, 3, 5 Abs. 1, b, Abs. 2 BUrlG einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen erworben. Dass die Parteien einen um einen Tag höheren Urlaub vereinbart haben, als ihn das BUrlG in § 3 vorsieht, ist für den Umfang und das Schicksal des anteiligen Urlaubs unerheblich. Die Parteien haben für den Urlaub, soweit er den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigt, keine weiteren Regelungen getroffen. Liegt aber keine vom Gesetzesrecht abweichende Regelung vor, sind für den vertragliche Anspruch die Regelungen des BUrlG heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - in NZA 2010, 1011).

2. Der Urlaubsanspruch ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.5.2009 entstanden. Er ist jedoch spätestens am 31.3.2010 verfallen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt und genommen worden ist.

2.1 Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers bedarf. Der Abgeltungsanspruch ist ein Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Er setzt voraus, dass der geschuldete Urlaubsanspruch gewährt werden müsste, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Damit unterliegt der Abgeltungsanspruch ebenso der Befristung nach § 7 Abs. 4 wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. BAG Urteil vom 21.9.1999 - 9 AZR 705/98 - in AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG).

2.2 Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.1.2009 (- C 350/06 - in AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG) steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Ebenso steht Art 7 Abs. 2 der Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder Übertragungszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankenurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin unter Berücksichtigung der so zu verstehenden Richtlinie § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG dahingehend ausgelegt, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind (vgl. BAG Urteil vom 24.3.2009 -9 AZR 983/07 - in AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG). Demnach kommt für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes die Befristung des Urlaub- und des Urlaubsabgeltungsanspruches nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht zur Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - a.a.O.).

2.3 Ob die Befristung auch in anderen Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Gründe der Urlaubsgewährung bzw. -abgeltung entgegenstehen, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall war nicht gegeben. Arbeitsunfähigkeit des Klägers lag nicht vor. Der Kündigungsrechtsstreit scheidet als Hinderungsgrund aus. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass jedenfalls mit der am 13.3.2010 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 28.1.2010 in dem Verfahren 63 Ca 6575/09 - der Kläger Klarheit über den Bestand und die Dauer seines Arbeitsverhältnisses hatte und daher noch bis zum 31.3.2010 seine Urlaubsanspruch von 8 Tagen hätte einbringen können. Daran konnte ihn auch der Streit über seien Arbeitsvergütung von Februar bis Mai 2009 nicht hindern. Die Höhe der Arbeitsvergütung war ihm aus dem Arbeitsvertrag bekannt. Wie er sie in den jeweiligen Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht hat, hätte er sie auch seiner Urlaubsabgeltung zugrunde legen können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nummer 1 ArbGG zugelassen worden. Die Frage der Entfristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs hat grundsätzliche Bedeutung.

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