LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2011 - 25 Sa 1553/10
Fundstelle
openJur 2021, 2598
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.02.2007 - 48 Ca 17086/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch Beihilfezahlungen erhöhte jährliche Einkommenssteuer auf das Einkommen des Klägers auf Grundlage des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge zu berechnen und zu ersetzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.422,84 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 801,80 € seit dem 01. Januar 2005, auf weitere € 212,09 seit dem 01. Januar 2006, auf weitere 698,48 € seit dem 01. Januar 2007, auf weitere 630,89 € seit dem 01. Januar 2008, auf weitere 631,95 € seit dem 01. Januar 2009 und auf weitere 1.447,63 € seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Revision tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45 %; die Kosten der Revision tragen die Parteien je zur Hälfte

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Steuerzuschlages, der im Zusammenhang mit Beihilfeleistungen gezahlt wird, die neben einer Betriebsrente gewährt werden.

Der am .... 1938 geborene Kläger war seit dem 01. August 1961 bei der Deutschen P. (DPG), deren Rechtsnachfolge die Beklagte angetreten hat, als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Seit November 1997 bezog er zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente; seit dem 01. Februar 1998 erhält er Altersrente.

In der Nr. 5 des Arbeitsvertrages vom 30. März 1979 ist folgende Regelung enthalten:

"Auf das Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen P. Anwendung. Die Vertragschließenden erkennen durch ihre Unterschriften die Rechtsverbindlichkeit der Tarifregelung in der jeweils geltenden Fassung an."

Bei der DPG galt eine vom Hauptvorstand erlassene "Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen P." (im Folgenden: TR DPG). Satz 1 des § 1 "Geltungsbereich" lautet:

"(...) Diese Tarifregelung gilt

a)

räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

b)

persönlich für die ständig Beschäftigten der Deutschen P.(...)."

Für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten, mithin für den Kläger galten u. a. folgende Regelungen:

"(...) § 17 Beihilfe, Unterstützungen

Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.8.1995 eingestellten Beschäftigten.

1. Auf Antrag können Beihilfen und in besonderen Fällen Unterstützungen gewährt werden.

2. Die Behandlung der Anträge erfolgt unter Beachtung der im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätze. (...)

(...)

6. Leistungen aus Beihilfen und Krankenkassen (privat oder gesetzlich) dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der so errechnete Beihilfebetrag wird um den jeweils auf der Grundlage der Nettoberechnung infrage kommenden Steuerzuschlag erhöht.

(...)

§ 26 Versorgung der Beschäftigten

(...)

6. Die DPG leistet zur Gesamtversorgung der unter diese Versorgungsregelung fallenden Beschäftigten und ihrer Hinterbliebenen einen Zuschuss. (...)

7. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung ist davon auszugehen, dass die Gesamtversorgung nach einer Beschäftigungszeit bei der DPG, einschließlich Ersatzzeiten gem. § 7 Abs. 2 von 10 Jahren 35 v. H. der Bruttobezüge beträgt und mit jedem weiter zurückgelegten Beschäftigungsjahr bis zum vollendeten 25. Beschäftigungsjahr um 2 v. H., von da ab um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 75 v. H. steigt.( ... )

10. Die Gesamtversorgung besteht aus

a) Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

b) Leistungen aus der Unterstützungskasse des DGB,

c) Versorgungsleistungen aus dem Beamtenverhältnis oder sonstigen Betriebsrenten, soweit die dafür maßgeblichen Zeiten Anrechnung gemäß Ziff. 7. gefunden haben,

d) anderen Renten- und/oder Versicherungsleistungen, zu denen die DPG, der DGB oder eine andere Gewerkschaft Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungssätze gezahlt hat.

Soweit diese Leistungen die unter Ziff. 7. genannten Prozentsätze nicht erR.en, wird von der DPG der unter Ziff. 6. genannte Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen den anzurechnenden Leistungen aus der Gesamtversorgung und den zu gewährenden vom Hundersatz gezahlt. ..."

Diese Beihilferegelung in § 17 TR DPG wurde getroffen, weil bei der DPG viele ehemalige und beurlaubte Beamte arbeiteten, denen im Vergleich zu den Regelungen im öffentlichen Dienst, wo Beihilfeleistungen steuerfrei sind, kein Nachteil entstehen sollte.

Bei seinem Ausscheiden teilte die DPG dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 1998 mit, dass nach der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses dessen Ansprüche "aus § 26 (Versorgung) und § 17 (Beihilfen) a. a. O." bestehen bleiben. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"(... )

Lieber H,

entsprechend dem vorgelegten Rentenbescheid (Dir zugegangen am 04.04.1998) endete nach § 25 Abs. 2 der Tarifregelung für die Beschäftigten der DPG Dein Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats April 1998. Deine Ansprüche aus § 17 (Beihilfen) und § 26 (Versorgung) a.a.O. bleiben bestehen.

Nachdem uns nunmehr auch der Leistungsbescheid der Unterstützungskasse des DGB (UK) vorliegt, haben wir Deine Gesamtversorgung berechnet und verweisen hierzu auf das beigefügte Berechnungsblatt. Maßgeblich für die Versorgung durch die DPG sind die Bestimmungen des § 26 I. der Tarifregelung. Auf die sich danach errechnende Gesamtversorgungszusage ab 01.05.1998 sind die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der UK anzurechnen. Da die Summe beider Leistungen die Gesamtversorgungszusage durch die DPG übersteigt, kommt eine zusätzliche Zahlung durch die DPG derzeit und soweit sich dies absehen läßt, nicht in Betracht.

(...)

Deine Steuerkarte VI für 1998 ist uns inzwischen zugegangen. Wir benötigen diese auch in den folgenden Jahren wegen möglicher Beihilfeansprüche. Die Steuerkarte III ist dagegen jährlich der Unterstützungskasse vorzulegen.

(...)"

Der Kläger erhält neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Da diese als höchsten Versorgungsgrad 70 % des durchschnittlichen Endgehalts, die DPG - unter Anerkennung auch von Vorbeschäftigungszeiten - jedoch einen höheren Versorgungsgrad - 75% - vorsieht, übersteigt die von der DPG zugesagte Gesamtversorgung die der Unterstützungskasse des DGB. Die Differenz wurde von der DPG ausgeglichen durch einen Zuschuss (§ 26 Nr. 6 und 10 Abs. 2). Aufgrund der Rechtsnachfolge der Beklagten zahlte diese den Zuschuss. Die Abrechnung der Versorgungsbezüge erfolgte über zwei Lohnsteuerkarten des Klägers; einmal für die Leistungen aus der Unterstützungskasse des DGB, zum anderen (nach der Lohnsteuerklasse VI) für den Zuschuss von der Beklagten.

Weiter gewährt die Beklagte dem Kläger Beihilfeleistungen nach § 17 TR DPG sowie einen darauf errechneten Steuerzuschlag.Diesen errechnet sie, indem sie am Ende des Jahres aus Anlass der Abführung der Steuer die von ihr gewährten Versorgungsleistungen um die Beihilfeleistungen hochrechnet, die sich aus dem so erhöhten Bruttobetrag ergebende erhöhte Steuerpflicht ermittelt und den Bruttobetrag weiter so erhöht, dass dem Kläger die Beihilfeleistungen netto verbleiben. Als eigene Versorgungsleistung legt die Beklagte dabei den von ihr gezahlten Anteil an der Gesamtversorgung zugrunde, ohne die von der DGB-Unterstützungskasse gezahlte Gesamtversorgung und den steuerpflichtigen Ertragsanteil der gesetzlichen Rente zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Steuerprogression(§ 32a EStG), die durch die Leistungen der DGB-Unterstützungskasse und den steuerpflichtigen Ertragsanteil der gesetzlichen Rente (§ 22 EStG) entsteht, bei der Hochrechnung nicht berücksichtigt wird. Daraus resultieren Nachforderungen gegenüber dem Kläger bei der Jahressteuererklärung und ein Verbleib des von der Beklagten ermittelten und ausgezahlten Nettobetrages beim Kläger ist daher nicht gewährleistet.

Mit der am 24. Juli 2006 - ursprünglich beim Arbeitsgericht Frankfurt/Main - erhobenen und mit Beschluss vom 31. August 2006 an das Arbeitsgericht Berlin verwiesenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst die erneute Abrechnung der Beihilfezahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 unter Berücksichtigung seines Gesamtjahreseinkommens und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, entsprechend abzurechnen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse als Grundlage der für den Steuerzuschlag notwendigen Nettoberechnung den von ihr zugesagten Versorgungsgrad von 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge zugrunde legen.

Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Sie hat behauptet, ihre Abrechnungsweise entspreche der Praxis, wie sie bereits früher die DPG angewandt habe.

Das Arbeitsgericht Berlin - 48 Ca 17086/06 - hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2007 abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Klage sei als Stufenklage unzulässig und der Feststellungsantrag sowie die Hilfsanträge seien unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der erhöhten Steuerlast habe, die sich bei der Versteuerung des Gesamtjahreseinkommens gegenüber der Versteuerung der auf der Lohnsteuerkarte (der Lohnsteuerklasse VI) eingetragenen Zuwendungen ergebe.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen das ihnen am 26. März 2007 zugestellte Urteil am 24. April 2007 Berufung ohne Angaben zur Parteirolle und zu der von ihnen vertretenen Partei eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Juni 2007 - an diesem Tage begründet.

Der Kläger führt im Wesentlichen aus, ihm entstehe durch die Handhabung der Beklagten ein Steuernachteil. § 17 TV DPG habe vorgesehen, dass der Beihilfebegünstigte die Beihilfe netto erhalten sollte. Zwar habe die Beklagte die auf die geleistete Beihilfe entfallende Steuerschuld zu seinen Gunsten berücksichtigt, da auf die der Beklagten vorliegenden Steuerkarte nur eine geringe Zuwendung an den Kläger (Zuschuss und Beihilfe) einzutragen und zu versteuern sei, würde ihm für die Beihilfeleistungen in dem Gesamtjahreseinkommen eine höhere Steuerlast aufgebürdet. Die Differenz habe aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Regelung des § 17 TV DPG die Beklagte zu tragen.

Er beantragte zunächst,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin - 48 Ca 17086/06 - vom 14. Februar 2007:

1. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die an den Berufungskläger für das Jahr 2002 zu zahlenden Beihilfen erneut abzurechnen, die zu ersetzenden Steuernachteile auf der Basis des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % zu berechnen und an den Kläger den sich hieraus ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 zu zahlen,

hilfsweise

die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger € 413,12 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 zu zahlen

2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die an den Berufungskläger für das Jahr 2003 zu zahlenden Beihilfen erneut abzurechnen, die zu ersetzenden Steuernachteile auf der Basis des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % zu berechnen und an den Kläger den sich hieraus ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen,

3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die an den Berufungskläger für das Jahr 2004 zu zahlenden Beihilfen erneut abzurechnen, die zu ersetzenden Steuernachteile auf der Basis des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % zu berechnen und an den Kläger den sich hieraus ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen,

hilfsweise zu 2. und 3.

die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger € 974,33 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen;

4. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die an den Berufungskläger für das Jahr 2005 zu zahlenden Beihilfen erneut abzurechnen, die zu ersetzenden Steuernachteile auf der Basis des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % zu berechnen und an den Kläger den sich hieraus ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen,

hilfsweise

die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger € 251,93 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen;

5. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die an den Berufungskläger für das Jahr 2006 zu zahlenden Beihilfezahlungen erneut abzurechnen, die zu ersetzenden Steuernachteile auf der Basis des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % zu berechnen und an den Kläger den sich hieraus ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen,

hilfsweise

die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger € 1.607,88 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen;

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch die Beihilfezahlung erhöhte Einkommenssteuer des Einkommens aufgrund des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % zu ersetzen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund des so genannten Steuerkartenprinzips bei der Durchführung des Lohnsteuerabzuges an die Eintragungen auf der ihr vorliegenden Lohnsteuerkarte gebunden sei. Die von dem Kläger vorgenommenen Berechnungen seien nicht nachvollziehbar.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 25. Januar 2008 die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und der Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung und den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen stattgegeben sowie die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die auf eine erneute Abrechnung gerichteten Anträge seien unzulässig. Die Leistungsanträge und der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage seien zulässig und bis auf die auf das Jahr 2002 bezogenen auch begründet. Dem Kläger stehe aufgrund der ihm beim Ausscheiden schriftlich erteilten Zusage ein Ersatzanspruch für die erhöhte Einkommensteuer auf die Beihilfezahlungen zu. Dieser ergebe sich aus der darin enthaltenen Bezugnahme auf § 17 TR DPG. Dem einzelnen Beschäftigten solle durch die Beihilfezahlungen kein steuerlicher Verlust entstehen, sondern die Beihilfe als Nettoleistung erhalten bleiben. Grund sei gewesen, dass für Beschäftigte, die zuvor im Status eines Beamten gestanden hatten, durch die Beschäftigung bei der DPG keine Änderung der aus Krankenversicherung und Beihilfe bestehenden Absicherung eintreten sollte. Dies sei dem Kläger u. a. mit dem Schreiben der DPG vom 14. Juli 1998 bestätigt worden. Für die Aktivbeschäftigten hätten in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten bestanden, weil der Steuerzuschlag auf der Grundlage des von der Beklagten geschuldeten Jahresgehalts errechnet wurde. Lediglich dadurch, dass die Beklagte die Steuerschuld allein auf der Basis der von ihr geleisteten Zahlungen berechnet habe, sei wegen der Steuerprogression der Steueranteil auf die Beihilfe als Teil der Gesamtbezüge höher als der, der sich aus den von der Beklagten unmittelbar geleisteten Zahlungen ergebe. Dadurch fließe dem Kläger die Beihilfe nicht netto zu und es tue sich eine Versorgungslücke auf, die er mit eigenen Mitteln schließen müsse. Das sei mit § 17 Nr. 6 TR DPG nicht vereinbar.Auch steuerrechtliche Argumente kämen der Beklagten nicht zugute. Danach sei der Steuerzuschlag auf der Grundlage der Nettoberechnung zu leisten. Die nachvollziehbar vom Kläger berechneten Beträge stünden ihm deshalb für die Jahre 2003 bis 2006 zu. Lediglich der Anspruch für das Jahr 2002, für den die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe, sei verjährt.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe vom 25. Januar 2008 (Bl. 219 - 224 ff. d. A.) Bezug genommen.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2010 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aufgrund der bisherigen Feststellungen könne nicht entschieden werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustünde. Dieser könne sich einzig aus dem Eingangssatz des Austrittsschreibens vom 14. Juli 1998 ergeben, der auszulegen sei. Insoweit käme es auf das Verständnis des Austrittsschreibens als Willenserklärung und sodann auf den möglichen Inhalt einer möglichen Willenserklärung an. Diesbezüglich stehe nicht fest und sei aufzuklären, ob es sich dabei um eine individuelle oder typische Erklärung handele, für die unterschiedliche Auslegungsmaßstäbe anzulegen seien. Diese Frage könne jedoch für das Revisionsverfahren dahinstehen, da das Landesarbeitsgericht tatsächliches Vorbringen unbeachtet gelassen hat, das auf Umstände hindeutet, die bei der Auslegung sowohl individueller als auch typischer Erklärungen heranzuziehen wären.Gehe man von einer "individuellen" Willenserklärung aus, sei sie so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssten. Dabei sei vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien seien jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zuließen. Vor allem sei die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel sei der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdendem Ergebnis führe. Hätten alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so gehe der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setze sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Habe der Arbeitgeber - wie hier - eine Regelung geschaffen, gelte ergänzend die Unklarheitenregel.Sollte es sich um "typische" Erklärungen handeln, sei für die Auslegung auf die für Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze abzustellen. Diese seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sei. Dabei seien die den Vertragsschluss begleitenden Umstände gemäß § 310 Abs. 3 BGB nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen. Für die Entscheidung sei auch die praktische Handhabung dieser Zusage bei der DPG aufzuklären.

Auf Auflage des Landesarbeitsgerichts haben beide Parteien ergänzend zu den vom Bundesarbeitsgericht herausgestellten Punkten Stellung genommen.

Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Formulierung im Austrittsschreiben vom 14. Juli 1998 um eine typische Erklärung handelt.

Der Kläger hat vorgetragen, dieses Schreiben hätten mehr als drei in den Ruhestand tretende Funktionäre erhalten; es sei als typische Erklärung nach AGB-Grundsätzen und den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen. Zweifel müssten zulasten des Verwenders - hier der Beklagten - gehen. Das Austrittschreiben könne nur so verstanden werden, dass - wie bis zum Eintritt in den Ruhestand - die steuerlichen Nachteile der Beihilfezahlungen vollständig ersetzt würden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis sei der Begriff des Steuerzuschlags so verstanden worden, dass der Arbeitgeber die Steuerlast für die Beihilfe in vollem Umfang übernehme. So sei die Regelung auch durchweg angewandt worden. Dies ergebe sich schon aus dem Hintergrund dieser Regelung, der darin bestünde, die Beschäftigten, die ehemalige Beamte der Deutschen Bundespost waren, gegenüber ihrem vormaligen Dienstverhältnis als Beamte nicht schlechter gestellt werden sollten. Die Tarifregelung sollte deshalb weitgehend den beamtenrechtlichen Regelungen nachgebildet werden. Dies sei von den handelnden Organen und Funktionären auch immer so verstanden worden. Der Kläger habe deshalb die Zusage im Austrittschreiben als rechtsverbindlich angesehen und so verstanden, dass die Steuernachteile in voller Höhe ausgeglichen würden und die Beihilfe weiterhin netto ausgezahlt würde. Er habe keine Kenntnis von einer hiervon abweichenden Abrechnungspraxis der DPG. Zweifel an der Abrechnungspraxis seien dem Kläger nicht aufgekommen, da seine Beihilfen erstmals im Jahr 2003 abgerechnet worden seien.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 03. Januar 2011, hat der Kläger die Klage um (erneute) Abrechnungsansprüche der Beihilfen für die Jahre 2007 bis 2010 sowie hilfsweise um Differenzzahlungsansprüche für diese Jahre erweitert.

Der Kläger beantragt - unter teilweiser Rücknahme der Berufung zuletzt -,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Februar 2007 - 48 Ca 17086 - abzuändern und

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch die Beihilfezahlungen erhöhte jährliche Einkommenssteuer auf das Einkommen des Klägers auf Grundlage des zugesagten Versorgungsgrades von 75% der zuletzt bezogenen Bruttobezüge zu berechnen und zu ersetzen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.212,37 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 801,80 € seit dem 01. Januar 2005, auf weitere 212,09 € seit dem 01. Januar 2006 und auf weitere 1.198,48 € seit dem 01. Januar 2007 zu zahlen.

3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.827,47 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 630,89€ seit dem 01. Januar 2008, auf weitere 631,95 € seit dem 01. Januar 2009 und auf weitere 1.564,63 € seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie meint, die Ansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum vollständig erfüllt zu haben. Das Austrittsschreiben, dass in dieser Form seit Jahrzehnten verwandt worden sei, könne nicht wie vom Kläger verstanden ausgelegt werden. Da die Beschäftigten der DPG in der Regel ehemalige Bundesbeamte gewesen seien, die sich privat krankenversichert hätten, habe mit dem Austrittsschreiben nur der Beihilfeanspruch aufrechterhalten werden sollen. Ansonsten hätte sich der Krankenversicherungsstatus für die Ruheständler nachteilig verändert. Ohne den Beihilfeanspruch hätten sich die Ruheständler dann nämlich zu 100 % privat gegen das Risiko der Krankheit versichern müssen, weil ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich sei. Dies hätte die Krankenversicherung für die Ruheständler erheblich verteuert. Mit der Zusage der Beihilfe habe nur sichergestellt werden sollen, dass eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenversicherung möglich bleibe. Dem Austrittsschreiben könne kein weitergehender Inhalt entnommen werden; es beinhalte insbesondere keine Aussage über den Inhalt oder die Abrechnungsmodalitäten der Beihilfegewährung. Die von ihr vorgenommene Abrechnung entspreche auch der Abrechnungspraxis bei der DPG. Eine Abrechnung wie sie der Kläger wünsche sei im Übrigen auch nur möglich, wenn der Beklagten auch der entsprechende Steuerbescheid vorliege. Insgesamt ergebe die vorzunehmende Auslegung, dass lediglich die Beihilfeberechtigung dem Grunde nach erhalten bleiben solle, mehr nicht. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Steuerzuschlag auf die Beihilfe auf die Gesamtversorgung auszudehnen. Grundlage der Abrechnung seien die in der ihr vorliegenden Steuerkarte eingetragenen Daten. Dies habe sich für die DPG von selbst verstanden und so werde auch bei den Aktiven verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

1.

Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsschrift vom 24. April 2007 keine Angaben darüber enthielt, für wen die Berufung eingelegt worden ist. Es gehört zwar zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift die Erklärung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, muss allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich innerhalb der Rechtsmittelfrist aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen eindeutig entnehmen lässt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine verständige Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2009 - 3 AZR 373/08 - NZA 2010, 935; BAG, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 AZB 5/89 - n. v.). Dies ist vorliegend der Fall. Diese Unklarheiten ließen sich vorliegend bereinigen. In der Berufungsschrift war das Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin angegeben, so dass die Parteirolle unter Zuhilfenahme des beim Landesarbeitsgericht verwendeten Geschäftsstellenprogramms, dass auch einen Zugriff auf die Daten des Arbeitsgerichts Berlin erlaubt, unschwer noch innerhalb der Berufungsfrist zu ermitteln war. Da auch elektronisch gespeicherte Daten als dem Landesarbeitsgericht vorliegende Unterlagen anzusehen sind, reicht die Möglichkeit eines Rückgriffs auf ein elektronisches Geschäftsstellenprogramm insoweit aus (BAG, Urteil vom 18. Mai 2009 - 3 AZR 373/08 - a. a. O.).

2.

Die Klage ist auch - soweit noch zur Entscheidung angefallen ist - zulässig.

a)

Der Feststellungsantrag ist zulässig gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage, für die ein besonderes Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist (BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 = AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 2006, 1174; BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Überversorgung) . Zweck dieser Feststellungsklage ist die Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf das dem gleichzeitig geltend gemachten Leistungsantrag zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt regelmäßig in der Vorgreiflichkeit der Rechtsfrage. Der Kläger möchte auch zukünftig den Steuerzuschlag auf die gezahlten Beihilfen erhalten. Er ist auch inhaltlich bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Auslegung ergibt, dass der Kläger den jeweiligen Steuernachteil erstattet haben möchte, der durch die gezahlten Beihilfen entsteht, wenn man die Jahressteuerpflicht unter Berücksichtigung seiner in die Berechnung der Gesamtversorgung einfließenden steuerpflichtigen Einkünfte berechnet.

b)

Auch gegen die Zulässigkeit der Zahlungsanträge bestehen keine Bedenken.

Die nach Abschluss des Revisionsverfahrens in der Berufung vorgenommene Klageerweiterung bezüglich der Zahlungsanträge für die Jahre 2007 bis 2009 ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 525, 264 ZPO. Die Zulässigkeit dieser Klageerweiterung ist nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sind. Diese gelten unter anderem für Klageänderungen. Eine Klageänderung ist aber vorliegend mit der Klageerweiterung vom 29. Dezember 2010 nicht verbunden. Insoweit liegt bezogen auf die Jahre 2007 bis 2009 ein Übergang von der Feststellungsklage (Antrag zu1.) zur Leistungsklage vor. Der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage stellt nach allgemeiner Auffassung eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2001 - XII ZR 199/08 - NJW-RR 2002, 283; BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - NJW 1992, 2296; Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 264 Rn. 3 b und § 256 Rn. 15 c). So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte ursprünglich neben den Leistungsanträgen für die Jahre 2002 bis 2006 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, die Beihilfen steuerfrei zu zahlen. Für die davon umfassten Jahre 2007 bis 2009 verlangt er nunmehr die entsprechenden Zahlungen. Dabei ist der der Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt derselbe geblieben, auch wenn der Streitstoff gegenüber den ursprünglichen Klageanträgen erweitert worden ist. Dies ist regelmäßig bei Klageerweiterungen der Fall und spricht nicht gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 04. Oktober 1984 - VII ZR 162/83 - NJW 1985, 1784).

II.

Die Berufung des Klägers ist - soweit sie nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 17. Februar 2011 erklärten teilweisen Rücknahme der Berufung noch zur Entscheidung der Kammer angefallen ist - weitgehend begründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der durch die Beihilfezahlungen erhöhten Einkommenssteuer aus dem Eingangssatz des Austrittsschreibens vom 14. Juli 1998 i. V. m. § 17 TR DPG zu.

1.

Ein Anspruch unmittelbar aus § 17 TR DPG besteht zugunsten des Klägers nicht. Denn diese Tarifregelung gilt nach seinem Geltungsbereich im § 1 TR DPG nur für die aktiv Beschäftigten der DPG. Auch wenn im § 26 TR DPG Regelungen auch Bestimmungen über die Versorgung der Beschäftigten enthalten sind, gewährt diese Regelung den Ruheständlern gerade keinen Anspruch auf die hier streitgegenständlichen Beihilfen.

2.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf steuerfreie Zahlung der Beihilfen unter Berücksichtigung seiner Gesamtversorgung in Höhe von 75% seiner letzten Bruttobezüge folgt jedoch aus dem Austrittsschreiben der Abteilung Funktionäre/Personal des Hauptvorstandes der DPG vom 14. Juli 1998 i. V. m. dem darin in Bezug genommenen § 17 TR DPG. Dieses Austrittsschreiben ist als Willenserklärung mit entsprechendem Rechtsbindungswillen anzusehen; darin hat die DPG dem Kläger zugesichert die Beihilfeleistungen - wie bisher - steuerfrei zu erbringen.

a)

Das Schreiben vom 14. Juli 1998 erfüllt die Merkmale einer Willenserklärung. Als Willenserklärung wird die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung

gerichteten Willens verstanden. Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung wird dabei üblicherweise unterteilt in den das äußere Verhalten beherrschenden Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen. Zum objektiven Tatbestand genügt jede Äußerung, die den Rechtsfolgewillen nach außen erkennen lässt (Palandt/Ellenberger, 60 Aufl., vor § 116, Rn. 1). Auf den objektiven Erklärungsgehalt einer Erklärung ist abzustellen bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Dabei ist auch die Frage, ob eine Erklärung überhaupt als Willenserklärung oder beispielsweise nur als bloße Mitteilung anzusehen ist, nach den Auslegungsmaßstäben der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen (BAG, Urteil vom 02. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP Nr. 36 zu § 133 BGB = EzA Nr. 7 zu § 133 BGB = DB 1973, 1129). Die Auslegung einer Willenserklärung hat grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen. Für die Auslegung einer Willenserklärung schreibt § 133 BGB dabei die Erforschung des wirklichen Willens vor; in Rechtsprechung und Literatur herrscht jedoch Übereinstimmung dahingehend, dass nicht der innere, sondern lediglich der bekundete Wille Thema der Auslegung ist (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 133 Rn. 3 und Einf. Vor § 116 Rn. 3 ff.). Es ist daher darauf abzustellen, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aus der Sicht eines verständigen Empfängers verstanden werden durfte (BAG, Urteil vom 08. März 2006 - 10 AZR 349/05 - BAGE 117, 218 = NZA 2006, 854). Für das Vorliegen einer Willenserklärung kommt es daher nicht darauf an, ob der Wille oder auch nur das Bewusstsein des Erklärenden vorlag, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben; entscheidend ist vielmehr allein, ob der Empfänger das Erklärungsverhalten nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der Umstände der Erklärung als Willenserklärung auffassen durfte und ob der Erklärende dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt eine Willenserklärung mit entsprechendem Rechtsbindungswillen vor. Schon vom Wortlaut her durfte der Kläger dieses Schreiben als rechtsbegründend ansehen. Denn eine nur beschreibende Formulierung lässt sich allenfalls im Hinblick auf die im Schreiben vom 14. Juli 1998 ebenfalls genannte Regelung des § 26 TR DPG annehmen. Der Verweis auf § 17 TR DPG sollte jedoch Rechtsfolgen auslösen. Denn ohne diesen Verweis wäre § 17 TR DPG auf den Kläger nach seinem Ausscheiden nicht anwendbar. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sollte dem Kläger damit aber der ihm sonst nicht zustehende Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen verschafft werden. Denn ansonsten hätte sich der krankenversicherungsrechtliche Status des Klägers nachteilig verändert und der Kläger hätte sich ohne Beihilfeanspruch nunmehr zu 100% privat gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichern müssen. Dass damit eine rechtsgeschäftliche Bindung beabsichtigt war, zieht auch die Beklagte letztlich nicht in Zweifel. Schließlich hat die Beklagte sich aufgrund des Schreibens zur Erbringung der Beihilfen verpflichtet angesehen und diese auch erbracht. Lediglich der Umfang ist zwischen den Parteien im Streit; dies betrifft jedoch die inhaltliche Auslegung.

b)

Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2010, mit dem das Urteil der Kammer vom 25. Januar 2008 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, könnte es auch auf die von der Beklagten anderweitig geübte Praxis als auslegungsrelevanter Tatbestand für die Frage eines entsprechenden Rechtsbindungswillens ankommen, wenn es sich dabei um eine "rechtsverbindliche Praxis" gehandelt hätte. Dies gilt uneingeschränkt für den Fall ein atypischen Erklärung. Insoweit käme vorliegend eine einseitig von der DPG abgegebene Gesamtzusage in Betracht. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen - hier an die ausscheidenden Rentner - in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage liegenden Angebots wird nicht erwartet, ihrer bedarf es auch nicht. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages (BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 = EzA Nr. 7 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 2006, 1174).

Eine anderweitig begründete Abrechnungspraxis bzw. ist trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt. Insoweit hat die Beklagte lediglich exemplarisch eine einzige Abrechnung vorgelegt und sich im Übrigen darauf beschränkt, für ihre Behauptung Zeugenbeweis anzubieten. Im Hinblick auf ihr Schreiben vom 13. November 2003 (Anlage K3, Bl. 9 d. A.) hätte hierzu aber Anlass bestanden. Dort hat sie ausgeführt, dass ab 2001 Beihilfen abgerechnet wurden und der Kläger dabei mit den Steuerbeträgen belastet worden sei, obwohl die bei der DPG gängige Praxis eine andere gewesen sei. Danach seien die auf die Beihilfen entfallenden Steuern arbeitgeberseitig getragen worden.

Die Kammer versteht den Hinweis, dass der behaupteten Praxis möglicherweise Bedeutung zukäme, so, dass eine rechtsverbindliche Praxis dann relevant sein kann, wenn sie dem Kläger auch bekannt gewesen ist. Jedenfalls für die Auslegung nach objektiven Maßstäben sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (BAG, Urteil vom 02. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP Nr. 36 zu § 133 BGB; BGH, Urteil vom  05. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777; Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 133 Rn. 9 und 15 m. w. N.). Diese Rechtssprechung hat der 3. Senat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2010 nicht aufgegeben. Grundsätzlich kommt es bei Gesamtzusagen zwar nicht auf die konkrete Kenntnis der Arbeitnehmer an (BAG, Urteil vom 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - NZA-RR 2010, 293). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gesamtzusage in einer Art und Weise geäußert wird, die es dem einzelnen Arbeitnehmer bzw. hier dem einzelnen ausscheidenden Rentner typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere sind die Abrechnungsmodalitäten der anderen Versorgungsempfänger und die anders gehandhabte Praxis dem Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag nicht bekannt.

c)

Für die Frage, in welcher Weise sich die DPG mit diesem Schreiben hat binden wollen, kommt es vorliegend auf die Auslegung dieses Schreibens an. Für die Auslegung ist entscheidend, ob es sich um eine typische oder individuelle Willenserklärung handelt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - NZA 2010, 935). Insoweit ist unstreitig, dass ähnliche Schreiben mit nahezu identischem Wortlaut von der DPG in mehr als drei Fällen und über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten verwendet wurden. Es handelt sich somit um eine typische Erklärung (BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - NZA 2010, 342). Insoweit gehen auch die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich um eine typische Willenserklärung handelt. Für die Auslegung typischer Erklärungen gelten die für Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - NZA 2010, 877; BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939; BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183; BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - NZA 2010, 935; BAG, Urteil vom 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - NZA-RR 2010, 457; BAG, Urteil vom 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - NZA 2010, 445; BAG, Urteil vom 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - NZA 2009, 896). Dabei sind die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht schon bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern erst bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB zu berücksichtigen. Nicht zu den den Vertragsschluss begleitenden Umständen gehören jedoch die äußeren Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben. Dabei geht es um Umstände, die für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrages gegeben haben. Im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, kommen insoweit jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen. Umstände, die den konkreten Vertragsabschluss im Einzelfall betreffen, sind nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.

d)

In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die im Schreiben vom 14. Juli 1998 enthaltene Formulierung, "Deine Ansprüche aus § 17 (Beihilfen) und § 26 (Versorgung) a.a.O. bleiben bestehen" einer objektiven Auslegungsmethode, deren Maßstab durch die Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers modifiziert ist. Die Auslegungsmittel beschränken sich auf solche, die diesem typischen Arbeitnehmer zugänglich, wobei die Auslegung losgelöst ist von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Parteien. Danach wurde dem Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juli 1998 versichert, dass auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Ansprüche aus § 17 TR DPG bestehen bleiben und nach wie vor die Beihilfen steuerfrei gezahlt werden.

aa)

Nach dem Wortlaut der Formulierung lässt sich nicht darauf schließen, dass in Abänderung der bisher bis zum Eintritt in den Ruhestand geübten Praxis zukünftig nicht sämtliche Versorgungsbezüge in die Berechnung des Steuerzuschlages einbezogen werden sollen. Diese Formulierung (bleiben bestehen) ist im Gegenteil so zu verstehen, dass sich nichts ändern sollte. Ein rein beschreibender Charakter kann dieser Formulierung nicht zukommen, da § 17 TR DPG für Ruheständler eigentlich nicht anwendbar ist (BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - a. a. O.) Ihr kann auch nicht die Absicht entnommen werden, lediglich den Beihilfeanspruch dem Grunde nach aufrechterhalten zu wollen. Dies hätte nicht die Inbezugnahme des gesamten § 17 TR DPG erfordert. Dann hätte sich vielmehr eine andere Formulierung angeboten, in der ggf. auf § 17 TR DPG ohne die Nr. 6 Bezug genommen worden wäre oder aber nur ausgesprochen wird, dass auch nach dem Eintritt in den Ruhestand weiterhin eine Beihilfe zu einem anzugebenden Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen erbracht wird. Wenn die Beklagte diese Formulierung so verstanden haben will, dass nur eine Änderung des krankenversicherungsrechtlichen Status habe vermieden werden sollen und damit nur der Beihilfeanspruch an sich habe aufrechterhalten werden sollen, damit auch weiterhin eine kostengünstige Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse möglich bleibt, hätte folglich auch kein Steuerzuschlag mehr erbracht werden müssen. Davon geht aber auch die Beklagte selbst nicht aus. Aus der Formulierung (bleiben bestehen) und der gleichzeitigen Nennung der § 17 und 26 TR DPG lässt sich vielmehr schließen, dass sich an der Berechnungsweise bei den Beihilfen im Vergleich zu dem Zustand vor Eintritt in die Altersrente nichts ändern sollte. Für die aktiv Beschäftigten errechnete die DPG bzw. die Beklagte den Steuerzuschlag auf der Grundlage des von der Beklagten geschuldeten Jahresgehalts. Nach der Formulierung, wonach auch nach dem Renteneintritt der Anspruch nach § 17 TR DPG bestehen bleibt, sollte an dieser Abrechnungsweise festgehalten werden. Lediglich an die Stelle der Bezüge aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis sollten mit dem Hinweis auf § 26 TR DPG nunmehr die Gesamtversorgungsbezüge treten.

bb)

Auch der von den Parteien redlich verfolgte Regelungszweck spricht für dieses Auslegungsergebnis. Gemäß § 17 Nr. 6 TR DPG dürfen die Leistungen aus Beihilfe und Krankenkasse die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der so errechnete Beihilfebetrag wird um den jeweils auf der Grundlage der Nettoberechnung in Frage kommenden Steuerzuschlag erhöht. Die für Beschäftigte, die bis zum 31. August 1995 eingestellt waren, geltende Regelung bedeutet, dass dem einzelnen Beschäftigten durch die Beihilfezahlungen kein (steuerlicher) Verlust entstehen sollte, sondern die Beihilfe als Nettoleistung erhalten bleibt. Der Grund für eine solche Regelung ist nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien darin zu sehen, dass für Beschäftigte, die zuvor in dem Status eines Beamten gestanden hatten, durch die Beschäftigung bei der DPG keine Änderung in der aus Krankenversicherung und Beihilfe bestehenden Absicherung eintreten sollte. Auch die Beklagte räumt ein, dass die versprochene Beihilfe jedenfalls für aktive Beschäftigte brutto für netto ausgezahlt werden sollte. Warum sich dieser mit der Regelung verfolgte Zweck bei Eintritt in den Ruhestand ändern sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Aus dem Schreiben vom 14. Juli 1998 lässt sich ein solcher Wille nicht entnehmen. Insoweit hat der Kläger auch unbestritten vorgetragen, dass bei der DPG der Gedanke des "Lebenszeitprinzips" auch für die von einem Beamtenverhältnis zur DPG gewechselten Arbeitnehmer fortgeführt worden ist und diese hinsichtlich der Versorgung und der Beihilfe den Beamten gleichgestellt wurden. Dies ist nach Auffassung der Kammer als ein von den den Vertragsschluss begleitenden Umständen zu unterscheidender äußerer Umstand maßgeblich in die Auslegung einzustellen. Hinzu kommt, dass § 17 Nr. 6 TR DPG dem Zweck dient, die steuerlichen Nachteile der Beihilfezahlung beim Arbeitgeber bzw. im Falle des Klägers bei der Beklagten als Versorgungsschuldnerin zu belassen. Die DPG hatte diese Vergünstigung als Anreiz für einen Wechsel aus dem Beamtenverhältnis bei der damaligen Deutschen B. in ein Arbeitsverhältnis zur DPG geschaffen. Dazu musste sie diese Leistung steuerfrei erbringen. Diese Steuerfreiheit als der zugrunde liegende Zweck der Regelung des § 17 TR DPG kann aber im Rahmen eines Versorgungsverhältnisses nur erreicht werden, wenn alle bei der Gesamtversorgung nach § 26 TR DPG zu berücksichtigenden steuerpflichtigen Altersbezüge in die Berechnung des Steuerzuschlages einbezogen werden. Dadurch, dass für Versorgungsempfänger zwei Lohnsteuerkarten - wegen der unterschiedlichen Leistungsschuldnern - erforderlich sind und die Beihilfe durch die Beklagte auf der ihr vorliegenden Steuerkarte einzutragen ist, entspricht die nur auf Grund der in dieser zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen Summen errechnete Steuerschuld nicht der sich, bei Zugrundelegung der Gesamtversorgung ergebenden Steuerschuld auf die Beihilfezahlungen. Wegen der Steuerprogression ist der Steueranteil auf die Beihilfe als Teil der Gesamtbezüge höher als der, der sich aus der mit geringen Bezügen versehenen, der Beklagten vorliegenden, Steuerkarte. Dies hat zur Folge, dass die dem Kläger gewährte Beihilfeleistung um den Unterschied zwischen den hochgerechneten Steueranteilen reduziert wird, so dass dem Kläger die Beihilfe nicht (mehr) netto zufließt und sich dadurch eine Versorgungslücke auftut, die er mit eigenen Mitteln schließen muss.

cc)

Auch die der Beklagten erkennbare Interessenlage des Klägers stützt die Auslegung im vorstehenden Sinn. Aufgrund der sich durch die streitige Abrechnung ergebenden Versorgungslücke liegt das Interesse des Klägers daran, die Beihilfe auch weiterhin steuerfrei zu erhalten auf der Hand. Hier ist zu berücksichtigen, dass mit Eintritt in den Ruhestand mit zunehmendem Alter häufig auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen und Erkrankungen steigen. Dies führt im zunehmenden Alter zu steigenden Beihilfeansprüchen. Würde nunmehr die Beihilfe - anders als während des aktiven Arbeitsverhältnisses bei vollen Bezügen - nicht mehr steuerfrei geleistet, hätten die ehemals bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigten Rentner bei geringeren Einkünften (75%) aufgrund der Steuerprogression und des geringeren Steuerzuschlags eine höhere Steuerlast tragen. Dass mit zunehmenden Alter und geringerem Einkommen zusätzliche Beträge vom Kläger bzw. dem Versorgungsgläubiger zu tragen wären, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschäftigten mit den für Beamte geltenden Regelungen gleich gestellt werden sollten, nicht interessengerecht.

dd)

Dieser Auslegung steht auch nicht der Begriff der Nettoberechnung in § 17 Nr. 6 TR DPG entgegen. Zwar stellt der Begriff "netto" regelmäßig auf die vorzunehmenden Abzüge auf geleistete Entgeltzahlung ab. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Denn Regelungen, die auf einen Nettobetrag Bezug nehmen sind nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles auch anders auszulegen (BAG, Urteil vom 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - juris). Die DPG war daran interessiert, ihren Arbeitnehmern, die aus einem Beamtenverhältnis kamen, steuerfreie Vergünstigungen wie in einem Beamtenverhältnis zu gewähren. Soweit deshalb § 17 TR DPG den Begriff "Nettoberechnung" verwendet, bedeutet dies vor dem Hintergrund dieses Zweckes lediglich, dass steuerliche Effekte außerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen der Arbeitgeberin, nunmehr Versorgungsschuldnerin, und dem Arbeitnehmer, nunmehr Rentner unberücksichtigt zu lassen sind. Dabei geht es um die Auswirkungen weiterer Einnahmen, die die Progression weiter erhöhen. Sie spielen bei der Berechnung keine Rolle. Dieser Begriff ist hier als Nettolohnvereinbarung bezgl. der Beihilfen zu verstehen. Bei einer Nettolohnvereinbarung sollen aber die Abzüge grundsätzlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (BAG, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345 = NZA 2003, 1145; BFH, Urteil vom 28. Februar 1992 - VI R 146/87 - BFHE 167, 507 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nettolohn).

ee)

Auch einkommenssteuerrechtliche Gründe stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte für ihre Berechnung auf die Grundlagen des Steuerrechts und des Steuerkartenprinzips. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die steuerrechtlich richtige Berechnung, sondern vielmehr um die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen und Pflichten. Danach hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, dass er in den Genuss einer steuerfreien Beihilfe kommt, damit keine Krankenkosten - im Rahmen des Beihilferechts - bei ihm verbleiben. Im Übrigen trifft das Steuerrecht keinerlei Regelungen über das, was arbeitsrechtlich gilt. Das Steuerrecht ist dem Arbeitsrecht nachgelagert (BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - a. a. O.).

ff)

Soweit die Beklagte einwendet, sie könne eine Nettohochrechnung nicht vornehmen, weil evtl. Nebenverdienste und Steuerrückflüsse des Klägers ihr nicht bekannt seien, so ist dies nicht erheblich. Denn Nebenverdienste, die die steuerpflichtigen Einkünfte und damit die Progression erhöhen würden, können sich nicht auf die Berechnung des Steueranteils der Beihilfe auswirken. Steuerrechtliche Effekte außerhalb des Versorgungsverhältnisses sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen und spielen deshalb für die Berechnung keine Rolle (BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - a. a. O.). Auch die Vorlage von Steuerbescheiden ist für die Berechnung nicht erforderlich. Es geht im vorliegenden Fall nicht um den Ersatz eines Steuerschadens, sondern um die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen. Es handelt es sich hierbei nicht um die Geltendmachung eines Schadens, den der Kläger hätte darlegen müssen, sondern allein um die vertragliche Pflicht der Beklagten, die durch die Gewährung von Beihilfe erhöhte Steuerlast des Klägers so auszugleichen, dass die Beihilfe ihm letztlich netto zufließt. Danach hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, dass er - unter Berücksichtigung ausschließlich seiner Versorgungsbezüge - in den Genuss eines entsprechenden Steuerzuschlags und einer steuerfreien Beihilfe kommt, damit keine beihilfefähigen Kosten bei ihm verbleiben. Die Berechnung ist der Beklagten auch möglich, da der Beklagten die einzelnen Positionen der Gesamtversorgung des Klägers bekannt sind, nämlich die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente ("BfA-Rente"), der Unterstützungskasse des DGB ("UK-Leistungen") und dem Versorgungsbezug. Dies erhellt auch die Tatsache, dass der als Versorgungsbezug bezeichnete Zuschuss der Beklagten, als Rechtsnachfolgerin der DPG, sich berechnet aus der Differenz zwischen den Leistungen aus der Unterstützungskasse des DGB und der erweiterten Versorgungsversprechens der DPG (bis zum Höchstsatz von 75 % der vormaligen Bruttobezüge), § 26 Nr. 6, 7, 10 Abs. 2 TV DPG. Eine solche Differenzberechnung ist nur bei Kenntnis der Ausgangsbeträge denkbar.

3.

Aber selbst dann, wenn man die Auslegung der Beklagten zu ihren Gunsten als vertretbar ansähe, würde im Hinblick auf das von der Kammer gefundene Ergebnis letztlich ein nicht behebbarer Zweifel verbleiben, bei der keine der beiden Ergebnisse den Vorzug verdient. Dann aber wäre die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden, die zur Auslegung zu Lasten der Beklagten führt.

Der zugrunde gelegte Zweck von § 17 TR DPG im Rahmen des Versorgungsverhältnisses kann nur erreicht werden kann, wenn alle bei der Gesamtversorgung zu berücksichtigenden steuerpflichtigen Altersbezüge in die Berechnung des Steuerzuschlages einbezogen werden.

Demgemäß hat der Kläger Anspruch auf die mit dem Tenor zu 1.) getroffene Feststellung.

III.

Der Kläger kann auch die mit den Zahlungsanträgen für die Jahre 2003 bis 2009 verfolgten Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 4.422,84 € von der Beklagten verlangen. Der Kläger hat - wie unter II. ausgeführt - einen Anspruch auf steuerfreie Beihilfezahlungen unter Berücksichtigung seiner Gesamtversorgungsbezüge aus der Zusicherung im Schreiben vom14. Juli 1998 und dem darin in Bezug genommenen § 7 Nr. 6 der TR DPG.Die mit seinen Schriftsätzen vom 30. November 2007 Bl. 194 ff. d. A.) und vom 29. Dezember 2010 (Bl. 320 ff. d. A.) eingereichten Berechnungen des Klägers begründen seine Ansprüche in der tenorierten Höhe. Die Berechnungen basieren auf den von der Beklagten zuvor bekannt gegebenen Ausgangsbeträgen. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Ausgangsbeträge und die nachfolgende Berechnung bestritten hat, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen beruhen die Ausgangsbeträge auf denen, die die Beklagte bei ihren Verdienstabrechnungen zugrunde gelegt hat. Soweit sie einwendet, Versorgungsfreibeträge, prozentuale Ertragsanteile und deren Höhe seien ihr nicht ersichtlich, so ist das unsubstantiiert. Diese ergeben sich aus den allgemeinen Steuergesetzen. Einer substantiiert dargelegten Berechnung bedarf es einer substantiierten Erwiderung mit Hinweis im Einzelnen auf deren Unrichtigkeit. Ein allgemeines Bestreiten reicht nicht aus.

a)

So ergeben sich beispielsweise Gesamteinkünfte zur Berechnung der Steuerbelastungen der Beihilfe für das Jahr 2004 ohne Beihilfen in Höhe von 40.983,-€. Dabei sind zu berücksichtigen Leistungen aus der Unterstützungskasse (UK) des DGB in Höhe von 35.467,- €, der steuerpflichtige Ertragsanteil der gesetzlichen Rente (32% von 20.983,- €) in Höhe von gerundet 6. 715,- € und der Zuschuss der Beklagten in Höhe von 1.873,- €. Davon abzusetzen ist der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.072,- €. Für die bereinigten Einkünfte ohne Beihilfen in Höhe von 40.983,- € ergibt sich eine Steuerlast in Höhe von 6.414,- €.

Rechnet man diesen Einkünften die gezahlten Beihilfen für das Jahr 2004 in Höhe von 6.031,- € hinzu und zieht dann den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.900,- € ab, ergibt sich so ein zu versteuerndes Einkommen einschließlich der Beihilfe in Höhe von 45.114,- €, welches zu einer Steuerlast in Höhe von 7.665,63 € führt.

Somit ergibt sich für 2004 eine Differenz in Höhe von 1.251,63 € zwischen der auf die Gesamtversorgung mit (7.665,63 €) und ohne (6.414,40 €) Beihilfe berechneten Steuerlast. Diese, der Gesamtversorgung in Höhe von 45.114,- € hinzugerechnet, führt dann zu einer Steuerlast von € 8.053,87. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Beihilfe ohne steuerliche Verluste netto zu gewähren, setzt deshalb bei der angesetzten Gesamtversorgung des Klägers eine zusätzliche Leistung in Höhe von insgesamt 1.639,47 € voraus, auf die die Beklagte bisher 837,67 € gezahlt hat, so dass ein noch offener Anspruch von 801,80 € verbleibt.

b)

Für 2005 ergibt sich nach dieser Berechnung des Klägers ein Differenzbetrag von 297,51 € und die um diesen Betrag als Einkommen erhöhte Gesamtversorgung führt zu einer weiteren Steuerlast von 386,13 €, worauf die Beklagte 174,04 € geleistet hatte, so dass ein offener Betrag von 212,09 € verbleibt.

Für 2006 ergibt sich nach dieser Berechnung des Klägers ein Differenzbetrag von 2.650,16 € und die um diesen Betrag als Einkommen erhöhte Gesamtversorgung führt zu einer weiteren Steuerlast von 3.002,60 €, worauf die Beklagte 2.304,12 € geleistet hatte, so dass ein offener Betrag von 698,48 € verblieb. Hier hat die Kammer übersehen, dass in der Berechnung des Klägers ein Rechenfehler enthalten war. Die Differenz der Steuerlasten mit und ohne Beihilfen (10.166,05 € - 7.163,45 €) ergibt den Betrag von 3.002,60 € und nicht den fälschlicherweise angegebenen Betrag von 3.502,60 €. Insofern reduziert sich der Anspruch um 500,- €.

Für 2007 ergibt sich ein Differenzbetrag von 922,07 € und die um diesen Betrag als Einkommen erhöhte Gesamtversorgung führt zu einer weiteren Steuerlast in Höhe von 1.204,81 €, worauf die Beklagte 573,92 € geleistet hatte, so dass ein offener Betrag von 630,89 € verbleibt.

Für 2008 ergibt sich ein Differenzbetrag von 1.010,24 € und die um diesen Betrag als Einkommen erhöhte Gesamtversorgung führt zu einer weiteren Steuerlast in Höhe von 1.118,30 €, worauf die Beklagte 486,35 € geleistet hatte, so dass ein offener Betrag von 631,95 € verbleibt.

Für 2009 ergibt sich ein Differenzbetrag von 2.069,91 € und die um diesen Betrag als Einkommen erhöhte Gesamtversorgung führt zu einer weiteren Steuerlast in Höhe von 2.622,90 €, worauf die Beklagte 1.175,27 € geleistet hatte, so dass ein offener Betrag von 1.447,63 € verbleibt. Auch für das Jahr 2009 hat die Kammer einen in den Berechnungen enthaltenen Rechenfehler übersehen. Die Differenz der Steuerlasten mit und ohne Beihilfen (9.708,28 € - 7.085,38 €) ergibt den Betrag von 2.622,90 € und nicht den fälschlicherweise angegebenen Betrag von 2.721,90 €. Insofern reduziert sich der Anspruch um 117,- €.

c)

Insgesamt bestehen zugunsten des Klägers noch offenen Differenzzahlungsansprüche für die Jahre 2004 bis 2009 in Höhe von 4.422,84 €. Die Zinsentscheidung für die Beträge für die einzelnen Jahre folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. v. m. §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Kostenquote leitet das Gericht aus dem Obsiegens- und Unterliegensanteil hinsichtlich der erklärten teilweisen Rücknahme der Berufung ab. Hierbei war wegen der nach Abschluss des Revisionsverfahrens erfolgten Klageerweiterung zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten der Revision zu unterscheiden.

Bei der verhältnismäßigen Teilung nach § 92 ZPO ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind bzw. in welchem Umfang ihre Anträge abgewiesen worden sind. Es geht um die Verteilungsgerechtigkeit. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob und inwieweit Anträge beim Wert des Streitgegenstandes, also bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts ins Gewicht fallen. Das Obsiegen und Unterliegen kann nicht allein auf die wertmäßig erfasste Gegenstände abstellen, sondern muss das wirtschaftliche Unterliegen berücksichtigen (Hess. LAG, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 8 Ta 39/11 - juris).Deshalb wurde hinsichtlich der Kosten ein fiktiver Kostenstreitwert ermittelt, weil die zunächst als Hauptantrag angekündigten Anträge der Stufenklage und die als Hilfsanträge angekündigten Zahlungsanträge teilweise wegen der mit beiden Antragsarten begehrten Zahlungen eine wirtschaftliche Identität aufweisen. Dabei wurde für die Hauptanträge (Abrechnung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages) für die Abrechnungen jeweils 150,- € zuzüglich des sich ergebenden Betrages, der in Anlehnung an die hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanträge beziffert wurde. Für den Feststellungsantrag wurde der dreifache des aus den geltend gemachten Jahresbeträgen ermittelten Durchschnittsbetrages in Höhe von 867,82 € in Ansatz gebracht. Die Hilfsanträge wurden jeweils mit ihrem Nennwert berücksichtigt. Für den Antrag zu 10.) für das Jahr 2010 wurde dabei für die Abrechnung 150,- € und für den Zahlungsbetrag der Durchschnittsbetrag in Höhe von 867,82 € angesetzt. Insgesamt ergibt sich somit ein fiktiver Kostenstreitwert in Höhe von 16.970,74 €. Davon unterlag der Kläger mit den Anträgen der Stufenklage zu 1.) bis 5.) sowie 7.) bis 10.) und hinsichtlich der ursprünglich höher bezifferten Hilfsanträge im Umfang von 9.944,44 €, also mit rund 55%. Die Beklagte unterliegt hinsichtlich der titulierten Zahlungen (4.422,84 €) sowie hinsichtlich der begehrten Feststellung (2.603,46 €) insgesamt mit einem kostenmäßig zu berücksichtigenden Anteil am fiktiven Kostenstreitwert in Höhe von 7.026,30 €. Dies entspricht einem Anteil von rund 40%.

Hinsichtlich der Revision war zu berücksichtigen, dass bis dahin nur die Anträge zu 1.) bis 6.) sowie die Hilfsanträge angefallen waren. Der fiktive Kostenstreitwert bezogen auf das Revisionsverfahren betrug insgesamt 9.847,98 €. Darauf bezogen unterlag der Kläger mit den Stufenklagen und den zunächst höher als tenoriert geltend gemachten Zahlungsanträgen mit einem Anteil von 5.032,15 €, mithin mit etwa 50%. Die Beklagte unterlag bezüglich der Hilfsanträge und der Feststellung um Umfang von 4.815,83 €, also mit rund 50%. Daraus resultiert die Kostenquote von je 1/2 zum Nachteil des Klägers und der Beklagten.

V.

Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlicher Grund, weil die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt.

Beschluss vom 28. März 2011

Der Tenor des Urteils vom 17. Februar 2010 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in der Ziffer I. 2. die Zahl "5.039,84" durch die Zahl "4.422,84", die Zahl 1.198,48" durch die Zahl "698,48" und die Zahl " 1.564,63" durch die Zahl "1.447,63"ersetzt wird. Weiter wird nach der Zahl 801,80 das Währungszeichen "€" eingefügt.

Gründe

Der Tenor des Urteils vom 17. Februar 2010 enthielt offenbare Unrichtigkeiten, die nach § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 319 ZPO zu berichtigen waren. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass ein Gericht jederzeit auch von Amts wegen Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, berichtigen kann. Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 319 Rn. 5 m. w. Nachw. zur Rspr.).

Im Tenor zu I. 2. wurde wegen eines Rechenfehlers anstatt der Zahl "4.422,84" dort die Zahl "5.039,84", anstatt der richtigen Zahl " 698,48" die Zahl 1.198,48" sowie anstatt der Zahl "1.447,63" die Zahl "1.564,63" genannt. Bei der Berechnung ist der Kammer ein Rechenfehler unterlaufen. Die Differenz der Steuerlasten mit und ohne Beihilfen im Jahr 2006 (10.166,05 € - 7.163,45 €) ergibt den Betrag von 3.002,60 € und nicht den fälschlicherweise in Ansatz gebrachten Betrag von 3.502,60 €. Insofern reduziert sich der Anspruch um 500,- €. Auch für das Jahr 2009 ist in den Berechnungen ein Rechenfehler enthalten. Die Differenzen der Steuerlasten mit und ohne Beihilfen (9.708,28 € - 7.085,38 €) ergibt den Betrag von 2.622,90 € und nicht den fälschlicherweise angesetzten Betrag von 2.721,90 €.

Weiter wurde bei der Zahl 801,80 die Währungsangabe "€" versehentlich vergessen.

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