AG Wedding, Urteil vom 10.05.2010 - 22b C 243/09
Fundstelle
openJur 2021, 2226
  • Rkr:
Tenor

1) Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 7.1.2010 wird aufrechterhalten.

2) Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber der E-Mailadresse "KKK”, die er für private Korrespondenz nutzt. Die Beklagte, ein Versandhaus u.a. für Kinderbekleidung, bietet im Internet Waren unter der Adresse "BBB” an. Dort besteht auch die Möglichkeit, sich für einen Newsletter einzutragen, welcher über aktuelle Angebote informiert.

Zwischen den Parteien bestand zu keiner Zeit eine Geschäftsbeziehung. Der Kläger erhielt am 17.9., 24.9., 1.10. 8.10. und 17.10.2009 Newsletter von der Beklagten an seine E-Mailadresse übersandt.

Am 07.10.2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung des Newsletterversandes und erfolglos zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Trotzdem erhielt der Kläger dann noch den letzten Newsletter. Mit Schreiben vom 04.11.2009 räumte die Beklagte den Newsletterversand ein und teilte lediglich mit, dass ein weiterer Versand durch technische Maßnahmen ausgeschlossen worden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch den unerwünschten Newsletterversand verletzt sei. Die Sicherungsmaßnahmen der Beklagten zur Vermeidung unerwünschter E-Mails seien unzureichend, da diese kein double-opt-in-Verfahren nutze. Außerdem sei die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuschließen.

Der Kläger hat am 7.1.2010 gegen die Beklagte antragsgemäß ein Versäumnisurteil erwirkt, in dem es der Beklagten untersagt wurde, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten mit dem Kläger per E-Mail zum Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt.

Gegen dieses der Beklagten am 15.1.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte den am 29.01.2010 beim Gericht eingegangenen Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 7.1.2010 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 7. 1. 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe auf die klägerische Abmahnung so schnell als möglich reagiert.

Auch sei das Verfahren der Beklagten, um missbräuchliche Eintragungen von E-Mailadressen zu verhindern, viel effektiver als das double-opt-in-Verfahren. Die Beklagte verlange schließlich bei der Anmeldung für den Newsletter immer die Angabe der Kundennummer, sodass nur bereits registrierte Kunden sich für den Newsletter anmelden können. Außerdem sei dem Kläger auch bei Verwendung des double-opt-in-Verfahrens eine Beeinträchtigung entstanden, da er in diesem Falle ebenfalls eine E-Mail von der Beklagten erhalten hätte.

Zudem läge eine ausdrückliche Einwilligung in den Versand des Newsletters an die E-Mailadresse "KKK” vor.

Es falle unter das allgemeine Lebensrisiko, wenn sich ein Dritter, wie hier geschehen, bei der Angabe der E-Mailadresse irre, was jedenfalls die Rechtswidrigkeit des E-Mailversandes entfallen ließe, denn sie habe von einer Einwilligung des Klägers ausgehen dürfen.

Sie ist überdies der Ansicht, dass zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr des Verstoßes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht erforderlich sei. Die Deaktivierung der klägerischen E-Mailadresse aus der Datenbank sowie das Setzen dieser Adresse auf die "Blacklist” seien ausreichend. Die im Rahmen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorzunehmende Abwägung müsse aus diesen Gründen zu ihren Gunsten ausfallen.

Zudem sei die Unterlassungsverpflichtung zu weit gefasst, da die Beklagte keine Kenntnis sämtlicher E-Mailadressen des Klägers habe, sodass die Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil für sie unzumutbar sei.

Gründe

Der Einspruch der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB gegen die Beklagte auf Unterlassen dahingehend, mit ihm per E-Mail zum Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als absolut geschütztes Recht aus Art. 1, 2 GG gewohnheitsrechtlich anerkannt und geschützt (BGH Z 91, 239). Unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Dabei muss im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass diese Werbeart den Keim zu immer weiterem Umsichgreifen in sich trägt. Der Empfänger muss Kosten und Zeit aufwenden, um die unerwünschte Werbung zu sichten, wobei der hierzu erforderliche Zeitaufwand nicht zu bagatellisieren ist. In diesem Sinne ist immer auch die Versendung einzelner unerwünschter Werbe-E-Mails als unzulässige Beeinträchtigung, als Teil des zu bekämpfenden Spammings, aufzufassen, nicht nur als bloße Belästigung (BGH NJW 2004, 1655; LG Heidelberg, Urteil vom 20.2.2006 AZ 4 O 67/05, BeckRS 2008 24219).

Die Zulässigkeit einer E-Mail-Werbung vermag auch ein irrtümliches Handeln eines Dritten nicht zu begründen. Vielmehr muss der Versender durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einwilligung in den Empfang von Werbesendungen in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegt (BGH NJW 2004, 1655; LG Heidelberg, Urteil vom 20.2.2006 AZ 4 O 67/05, BeckRS 2008 24219). Dass die Beklagte dies nicht getan hat, muss sie sich anlasten lassen. Denn das von der Beklagten verwendete Verfahren zur Anmeldung zum Newsletter schafft keinen effektiven Schutz vor irrtümlichen Falschangaben, auch wenn der Name des Bestellers und eine Kundennummer zur Anforderung der Newsletter erforderlich ist, wie der vorliegende Fall gerade verdeutlicht. Das allgemeine Lebensrisiko soll sich nur dann verwirklichen, wenn dieses unvermeidlich ist. Hier hätte das double-opt-in Verfahren aber nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers geführt. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingehende Bestätigungsmail stellt nämlich für sich allein noch keine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar (LG Essen NJW-RR 2009, 1556-1558). Es kommt damit nicht darauf an, ob die hier erfolgte E-Mail-Werbung aufgrund eines Irrtums einer Kundin der Beklagten beruhte und die Klägerin sich diesen Irrtum zurechnen lassen muss.

Dem Empfänger ist auch nicht zuzumuten, die Werbung durch Betätigung des "Abmelde-Buttons” abzustellen (OLG Koblenz MMR 2003, 590). Andernfalls würde man nämlich den Empfänger der unerbetenen Werbung veranlassen, diese genauestens und vollständig durchzulesen, um den Abmeldevorgang aktivieren zu können(LG Heidelberg, Urteil vom 20.2.2006 AZ 4 O 67/05, BeckRS 2008 24219).

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits eingetretenen Verstoßes vermutet und kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden (LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229), die hier schon vor dem Empfang der letzten E-Mail vom 17.10.2009 möglich war und auch bis zur mündlichen Verhandlung ausgeblieben ist. Es ist auch nicht so, dass die Beklagte unverzüglich den Versand von Werbe-E-Mails an den Kläger gestoppt hat, da die Beklagte bereits durch das klägerische Schreiben vom 7.10.2009 von dem mangelnden Einverständnis des Klägers Kenntnis hatte und dennoch am 17.10.2009 die letzte E-Mail bei dem Kläger einging. Dass die Beklagte dies wegen des Postlaufs nicht einrichten konnte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die schlichte Deaktivierung der klägerischen E-Mail-Adresse und das Setzten auf die sogenannte "Blackliste” gewährleisten gerade nicht, dass der Kläger keine Werbe-E-Mails mehr von der Beklagten erhält, was auch die Beklagte nicht für nötig hält. Da durch das Double-opt-in Verfahren aber sichergestellt werden kann, dass eine Einwilligung in das Übersenden von E-Mails von dem Inhaber stammt, ist ein Unterlassungstenor zum Schutz des Empfängers persönlich mit seinen gesamten E-Mail-Adressen nicht zu weitreichend. Durch die Einrichtung dieses Double-opt-in Verfahrens wird der Werbende auch nicht übermäßig belastet (LG Essen NJW-RR 2009, 1556-1558).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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