VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 31.05.2013 - 51/11
Fundstelle
openJur 2021, 2135
  • Rkr:
Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. März 2011 - 102 C 444/10 - verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB), als in ihm die Berufung nicht zugelassen wurde. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Mieterhöhungsstreit.

Die Beschwerdeführerin verklagte die Beteiligte zu 2 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee auf Zustimmung zur Mieterhöhung um (weitere) 12,03 € monatlich und machte unter anderem geltend, dass die Wohnung über ein "modernes Bad" im Sinne des Berliner Mietspiegels verfüge, weil die Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m gefliest seien und das Bad mit Bodenfliesen und einer eingefliesten Badewanne ausgestattet sei. Die Beteiligte zu 2 trat dem entgegen und machte insbesondere geltend, das Fehlen eines wandhängenden WCs stehe dem Sondermerkmal "modernes Bad" entgegen.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass es die Ansicht der Beteiligten zu 2 für zutreffend halte und anrege, die Klage zurückzunehmen, wies die Beschwerdeführerin auf Entscheidungen des Landgerichts (GE 2008, 266; zum Mietspiegel 2005) sowie der Amtsgerichte Mitte und Tiergarten (jeweils GE 2010, 208; zum Mietspiegel 2009) hin, wonach ein "modernes Bad" nicht zwingend ein wandhängendes WC erfordere und beantragte die Zulassung der Berufung.

Mit am 7. März 2011 zugestelltem Urteil vom 3. März 2011 wies das Amtsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass kein modernes Bad im Sinne des Mietspiegels 2009 vorliege, da das WC weder einen versenkten Spülkasten habe noch wandhängend sei. Jedenfalls inzwischen dürfte sich diese WC-Form bei Neubauten und Badmodernisierungen durchgesetzt haben. Im Übrigen sei die Argumentation des Landgerichts in keiner Weise nachvollziehbar. Da das wohnwerterhöhende Merkmal "wandhängendes WC" nicht mehr zusätzlich als wohnwerterhöhendes Merkmal herangezogen werden könne, wenn bereits ein "modernes Bad" vorliege, sei sehr wohl der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein modernes Bad ein wandhängendes WC erfordere, jedenfalls dann, wenn es nicht über andere herausragende bzw. moderne Merkmale verfüge. Insofern genügten jedenfalls nicht die hier vorhandenen 1,80 m hoch gefliesten Wände, die Bodenfliesen und die eingeflieste Badewanne. Die Berufung sei nicht zuzulassen. Hier handele es sich um eine Einzelfallentscheidung bzw. allenfalls abweichende Tatsachenfeststellung. Insbesondere habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, diene nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn zum einen sei die nach Ansicht des Gerichts unzutreffende Ansicht einer Mietberufungskammer des Landgerichts ebenso bekannt wie die Entscheidung der zitierten Amtsgerichte, so dass das Recht durch eine erneute Entscheidung des Landgerichts nicht fortgebildet würde. Zum anderen gelte es auch nicht, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, denn in Berlin gebe es zwei Mietberufungskammern, die regelmäßig unterschiedlich entscheiden würden, so dass es eine einheitliche Rechtsprechung in Berlin in Mietsachen ohnehin nicht gebe. Im Übrigen sei die zitierte Entscheidung des Landgerichts auch veraltet, so dass allein aufgrund des Zeitablaufs Tatsachen zur Frage der Modernität anders gewürdigt werden könnten.

Die gegen das Urteil gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Amtsgericht zurück.

Am 6. Mai 2011 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt. Das Amtsgericht sei hinsichtlich der Frage, ob ein modernes Bad ein wandhängendes WC voraussetze, von den von ihr angegebenen Entscheidungen des Landgerichts und der Amtsgerichte Mitte und Tiergarten abgewichen und hätte deshalb die Berufung gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alternative ZPO zulassen müssen. Anstatt sich mit den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen inhaltlich auseinanderzusetzen, ziehe das Amtsgericht deren Sinnhaftigkeit in Zweifel. Auch die Annahme, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung bzw. eine abweichende Tatsachenfeststellung handele, verkenne in willkürlicher Weise, dass sich der Rechtsstreit allein mit der rechtlichen Auslegung des Merkmals "modernes Bad" befasst habe und sämtliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig gewesen seien.

Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin gegen das angegriffene Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht hat das Berufungsverfahren antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.

Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Rechte der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB.

1. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und VerfGH 114/11 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, jeweils Rn. 28; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 3365/08 -, juris Rn. 8 ff.).

Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (Beschlüsse vom 19. März 2013, a. a. O.). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Rechtssuchenden "leer laufen" lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe die Verfassungsgerichte in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012, a. a. O.). Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch die Verfassungsgerichte bereits dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, a. a. O.).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Amtsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Zulassung der Berufung hätte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO zumindest nahe gelegen.

a) Das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin allein darauf gestützt, dass das Sondermerkmal "modernes Bad" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2009 (ABl. Nr. 27 vom 24. Juni 2009, unter Ziff. 10.1) ein wandhängendes WC und einen versenkten Spülkasten voraussetze. Zu dieser Frage lagen im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung veröffentlichte abweichende Entscheidungen des Landgerichts (GE 2008, 266) sowie der Amtsgerichte Tiergarten und Mitte (jeweils GE 2011, 208) vor, auf die die Beschwerdeführerin zudem hingewiesen hatte. Im Hinblick auf diese Entscheidungen hätte es nahe gelegen, die Berufung wegen einer Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO zuzulassen. Der Berufungszulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung zu derselben entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts oder - bei Fehlen einer höherrangigen Entscheidung - von einer gleichrangigen Entscheidung desselben oder eines anderen Gerichts abweicht (vgl. Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 511 Rn. 78). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind jedenfalls die dem qualifizierten Teil des Mietspiegels unterfallenden Festlegungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln (so BGH, NJW 2011, 2284 <Rn. 12>; vgl. auch zur revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen BGH, NJW 2010, 2877 <Rn. 11>). Dazu dürften auch die hier betroffenen Sondermerkmale nach Ziff. 10.1 des Berliner Mietspiegels 2009 gehören (vgl. auch die Vorbemerkung in Ziff. 11 des Mietspiegels sowie BGH, Urteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04 -, juris Rn. 11 ff.).

b) Die vom Amtsgericht für die Nichtzulassung trotz dieser Abweichungen angeführten Gründe sind nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung zu tragen.

Nach § 511 Abs. 4 ZPO lässt das erstinstanzliche Gericht die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und wenn die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Amtsgericht hält keinen dieser Zulassungsgründe für gegeben, weil es sich "um eine Einzelfallentscheidung bzw. allenfalls abweichende Tatsachenfeststellung" handele. Damit lässt sich indes ein Zulassungsgrund nicht verneinen. Dass die angegriffene Entscheidung im Hinblick auf die Ablehnung des Sondermerkmals "modernes Bad" im Sinne von Ziff. 10.1 des Berliner Mietspiegels 2009 lediglich eine "abweichende Tatsachenfeststellung" darstellen soll, wird nicht näher erläutert. Die nach Auffassung des Amtsgerichts maßgeblichen Tatsachen (Fehlen eines wandhängenden WCs mit versenktem Spülkasten) waren nicht streitig und stimmten mit denjenigen in den genannten anderen Entscheidungen überein. Insofern lag offensichtlich keine Abweichung vor, wohl aber in Bezug auf die Frage, ob bei diesem gleichen Sachverhalt ein "modernes Bad" im Sinne des Mietspiegels anzunehmen ist oder nicht. Sollten die Ausführungen des Amtsgerichts dahingehend zu verstehen sein, dass der Mietspiegel keine Rechtsnorm und seine Auslegung und Anwendung der Tatsachenfeststellung zuzuordnen ist, hätte es unabhängig von der umstrittenen Rechtsnatur von Mietspiegeln (vgl. dazu Emmerich, in: Staudinger, BGB, 2011, § 558c Rn. 6, § 558d Rn. 9; Artz, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 558c Rn. 3; Börstinghaus, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 558c Rn. 4f.; ders., in: jurisPR-MietR 14/2011 Anm. 1) zumindest einer Auseinandersetzung mit der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage bedurft, ob das Sondermerkmal "modernes Bad" nach Ziff. 10.1 des Mietspiegels 2009 als verbindlicher Teil eines qualifizierten Mietspiegels wie eine revisible Rechtsnorm zu behandeln ist. Ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung, auf das der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang maßgeblich abstellt (vgl. BGH, NJW 2010, a. a. O.), hätte sich dem Amtsgericht ferner deshalb aufdrängen müssen, weil es hinsichtlich der Auslegung des Sondermerkmals "modernes Bad" im Berliner Mietspiegel 2009 von der Entscheidung des Landgerichts zu demselben Begriff im Mietspiegel 2005 ausdrücklich abgewichen ist.

Als Begründung für die Versagung der Berufungszulassung schlechthin unvertretbar ist die weitere pauschale und ohne Bezug auf den Rechtsstreit aufgestellte Behauptung des Amtsgerichts, in Berlin entschieden zwei Mietberufungskammern regelmäßig unterschiedlich, weshalb es eine einheitliche Rechtsprechung in Berliner Mietsachen ohnehin nicht gebe. Das Amtsgericht verkennt dabei schon den Zweck der Regelung in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO, nämlich die Sicherung der Einheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsprechung (hier: der Amtsgerichte). Der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf der Ebene der Berufungsgerichte dient (allein) die Revision, für die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Zulassung wegen Divergenz in Rechtsfragen angeordnet ist (vgl. zur revisionsgerichtlichen Nachprüfung auch der Auslegung eines qualifizierten Mietspiegels BGH, NJW 2011, a. a. O.). Dass Berufungsurteile nur wegen einer Divergenz zu Rechtsfragen der Revision unterliegen, besagt im Übrigen nichts hinsichtlich der Anforderungen an die Zulassung der Berufung.

Die Nichtzulassung der Berufung lässt sich schließlich auch nicht damit rechtfertigen, die Entscheidung des Landgerichts zum Mietspiegel 2005 sei veraltet. Zum einen lässt sich dies nicht gegen die nur wenige Monate vor dem angegriffenen Urteil ergangenen abweichenden Entscheidungen der Amtsgerichte Tiergarten und Mitte einwenden. Zum anderen stützt das Landgericht seine Ansicht, ein "modernes Bad" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2009 erfordere kein wandhängendes WC, nicht darauf, dass wandhängende WCs in einem modernen Bad (noch) kein Standard seien, sondern - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des AG Lichtenberg (GE 2007, 299) - darauf, dass der Berliner Mietspiegel einen neuzeitlichen Standard nur in Bezug auf die aufgeführten Merkmale Verfliesung und Einbauwanne- oder Dusche fordere. Die entsprechenden Regelungen sind in den Mietspiegeln 2005 und 2009 - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat - aber im Wesentlichen identisch.

III.

Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Einer Aufhebung des Urteils insgesamt bedarf es nicht. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Berufung; sie hat deshalb vorsorglich zur Fristwahrung bereits Berufung eingelegt und die Aussetzung des Verfahrens erreicht. Ihr drohen daher keine weiteren Nachteile (vgl. aber Beschluss vom 17. Mai 2011 - VerfGH 156/08 - Rn. 19; allgemein zur Aufhebung und Zurückweisung bei verfassungswidriger Nichtzulassung eines Rechtsmittels BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris Rn. 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitate12
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte