AG Mitte, Urteil vom 16.07.2014 - 119 C 116/13
Fundstelle
openJur 2021, 1889
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien geschlossenen und durch das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom 27.12.2013 festgestellten Vergleich erledigt ist.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren in der Sache von den Beklagten die Zahlung anwaltlicher Vergütung für die Tätigkeit der Kläger für die Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau von beklagtenseits gemieteten Gewerberäumen, in denen die Beklagten eine Zahnarztpraxis betreiben.

Die Tätigkeit der Kläger für die Beklagten erstreckte sich zeitlich über eine erste Besprechung am 04.09.2012; eine zweite Besprechung am 08.10.2012, eine weitere Besprechung am 21.12.2012 und des weiteren sowie zwischenzeitlich telefonisch und schriftlich geführte Korrespondenz der Parteien, bis das Mandat unter dem 09.01.2013 von den Beklagten gekündigt wurde.

Unter dem 28.11.2012 stellten die Kläger jedem der Beklagten jeweils einen Betrag von 2.209,59 € in Rechnung (Bl. 109, 110 d. A.) für "Prüfung und außergerichtliche Vertretung im Zeitraum vom 04.09.2012 bis 28.11.2012" unter Angabe eines "vorläufigen" Gegenstandswertes 240.400 €.

Auf die klägerische Aufforderung an die Beklagte zu 1) zur Zahlung der Rechnung bat diese um Erläuterung des Gegenstandswertes, worauf die Kläger mit Schreiben vom 21.12.2012 antworteten und erneut um Zahlung baten.

Unter dem 15.01.2013 beantragten die Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahnbescheid über den Betrag von 2.209,59 €, welchen sie auch gegen die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung zum Gegenstand des ursprünglichen Klageantrages machten.

Unter dem 11.07.2013 stellten die Kläger den Beklagten gleichlautend jeweils einen Betrag von 4.419,18 € für "Prüfung und außergerichtliche Vertretung im Zeitraum vom 04.09.2012 bis28.11.2012" unter Angabe eines "vorläufigen" Gegenstandswertes 240.400 € in Rechnung (Bl. 137 und 139 d. A.) und forderten in den gleichlautenden Anschreiben die Beklagten jeweils zur Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages von 2.209,59 € auf.

Mit Beschluss vom 13.11.2013 erteilte das Amtsgericht Mitte den Parteien umfängliche Hinweise, bestimmte einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und formulierte des weiteren:

"Vor diesem Hintergrund unterbreitet das Gericht den Parteien zur Beilegung der Auseinandersetzung und ggf. Vermeidung auch eines weiteren Rechtsstreits folgenden Vergleichsvorschlag:

1. Die Beklagten zahlen an die Kläger zum Ausgleich der Klageforderung und sämtlicher gegenseitiger Ansprüche einen Betrag von 700,00 €.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Das Gericht hat dabei eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert bis 110.000 €, eine 0,3-Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 W RVG aus einem Gegenstandswert bis 95.000 sowie die darauf entfallenden Auslagen nach Ziffern 7002 und 7008 VV RVG berücksichtigt.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Es wird binnen selber Frist um Mitteilung gebeten, ob die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimmen; der nachfolgend bestimmte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung würde dann vorerst entfallen."

Mit Schriftsatz vom 03.12.2013 (Bl. 184) teilten die Kläger mit, dass unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsposition und zur Vermeidung eines weiteren Aufwandes der vorgeschlagene Vergleich angenommen werde. Weiter teilten die Kläger mit, sie gingen davon aus, dass sich die Frist von zwei Wochen ausschließlich auf eine Mitteilung zudem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich beziehe, nicht aber auf die erteilten umfangreichen Hinweise, hinsichtlich derer die Kläger vorsorglich eine Erklärungsfrist bis zum 17.12.2013 beantragten. Zugleich baten die Kläger, sollten auch die Beklagten den vorgeschlagenen Vergleich annehmen, um einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO.

Die Beklagten teilten mit Schriftsatz vom 03.12.2013 (Bl. 186) mit, sie würden den Vorschlag des Gerichts hinsichtlich des Zahlbetrages akzeptieren, das Gericht habe jedoch nicht dargelegt, weshalb es eine Kostenaufhebung vorgeschlagen habe. Da, so die Beklagten weiter im Schriftsatz vom 03.12.2013, sich die Beklagten einer gütlichen Einigung jedoch nicht verschließen würden, schlügen sie in Abänderung der gerichtlich vorgeschlagenen Kostenregelung vor, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 2/3 die Kläger und zu 1/3 die Beklagten tragen sollen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 09.12.2013, den Klägern am 16.12.2013 und den Beklagten am 12.12.2013 zugestellt, jeweils zugleich mit den Abschriften des jeweils gegnerischen Schriftsatzes vom 03.12.2013, teilte das Gericht den Parteien mit:

"in pp. erläutert das Gericht auf den Einwand der Beklagten zu dem gerichtlich unterbreiteten Vergleichsvorschlag noch hinsichtlich der mit Beschluß vom 13.11.2013 vorgeschlagenen Kostenquote, dass diese - im Rahmen eines die Kosten dieses Rechtsstreits auch mit umfassenden Gesamtvergleichs - als dem Grunde mit einer Kostenaufhebung vorgeschlagen worden ist, als dafür in den für die Eimittlung des Zahlungsbetrages nach Ziffer 1) des Vergleichs herangezogenen Gegenstandswerten noch nicht die nach dem Mietvertrag § 3 Ziffer 3.1 vereinbarte Vertragsstrafe Eingang gefunden hat, da diese jedenfalls bis dato auch noch nicht von den Klägern in der Abrechnung der Gebühren herangezogen worden ist. Vor diesem Hintergrund werden die Beklagten erneut um Stellungnahme gebeten, ob sie sich mit dem von dem Gericht vorgeschlagenen Vergleich auch hinsichtlich der Kostenquote einverstanden erklären könnten.

Es besteht des weiteren beiderseits Gelegenheit zur Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung. Es wird gebeten, nach § 195 ZPO direkt zuzustellen."

Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 (Bl. 190), bei Gericht eingegangen postalisch am 23.12.2013 sowie am 20.12.2013 vorab per Telefax, und der ordentlichen Dezernentin vorgelegt am 27.12.2013, teilten die Beklagten mit, sie seien von der Begründung des Gerichts für die Kostenaufhebung zwar nicht vollständig überzeugt, jedoch nähmen sie den gerichtlichen Vorschlag an und bäten um Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO.

Unter dem 27.12.2013 faßte das Amtsgericht Mitte den Beschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 192) mit folgenden Wortlaut:

". .. stellt das Amtsgericht Mitte gemäß § 278 Absatz 6 ZPO im schriftlichen Verfahren fest, dass die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:

Die Beklagten zahlen an die Kläger zum Ausgleich der Klageforderung und sämtlicher gegenseitiger Ansprüche einen Betrag von 700,00 €.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Der Beschluß vom 27.12.2013 wurden den Klägern am 06.01.2014 und den Beklagten am 02.01.2014 zugestellt.

Mit am 27.12.2013 vorab per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.12.2013, dem Gericht vorgelegt am 30.12.2013, teilten die Kläger mit festzustellen, dass die Beklagten den Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts nicht innerhalb der mit den Hinweisen vom 13.11.2013 gesetzten Frist angenommen hätten sowie, dass der abgeänderte Vergleichsvorschlag der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.12.2013 nicht angenommen werde. Zugleich kündigten die Kläger "klageerweiternd" die nachfolgend auch sodann gestellten Anträge an.

Unter dem 27.12.2013 stellten die Kläger den Beklagten mit gleichlautenden Schreiben jeweils einen Endbetrag von 1.044,34 € in Rechnung als "Schlussrechnung" für "außergerichtliche Vertretung", hinsichtlich der Beklagten zu 1) unter Angabe eines Gegenstandswertes von 237.510,17 € und einer Rechnungsnummer R 911/13 (Bl. 203 f. d. A.) und hinsichtlich des Beklagten zu 2) unter Angabe eines Gegenstandswertes von 231.510,17 € und einer Rechnungsnummer R 912/13 (Bl. 206 f. d. A.).

Mit gerichtlicher Verfügung vom 30.12.2013 wies das Gericht die Kläger darauf hin, dass unter dem 27.12.2013 bereits durch Beschluss der Vergleich festgestellt worden und für eine Klageerweiterung daher kein Raum mehr sei.

Daraufhin beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 07.01.2014 die Fortsetzung des Verfahrens.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO vom 27.12.2013 hätte nicht ergehen dürfen, da die Beklagten nicht innerhalb der von dem Gericht mit dem Hinweisbeschluß vom 13.11.2013 gesetzten Frist den gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich angenommen hätten. Ohne Zustimmung der Kläger hätte nach Ablauf der Frist für die Annahme des Vergleichs zwar ein erneuter Vergleichsvorschlag von Seiten des Amtsgerichts gemacht werden können; der jedoch einer eigenständigen Annahme durch die Kläger bedurft hätte.

Die Kläger beantragen,

1.

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 27.12.2013 nicht erledigt ist,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 1.044,35 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 27.12.2013 zu zahlen,

3.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.165,24 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 27.12.2013 zu zahlen,

4.

den Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.165,24 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 27.12.2013 zu zahlen,

Die Beklagten beantragen,

1.

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien geschlossen und vom Gericht mit Beschluss vom 27.12.2013 festgestellten Vergleich erledigt ist

2.

und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der mit Beschluß vom 27.12.2013 festgestellte Vergleich sei wirksam zustande gekommen; auch hätten die Kläger jederzeit und insbesondere nach der gerichtlichen Verfügung vom 09.12.2013 die Möglichkeit gehabt, ihre Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag zurückzunehmen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des klägerischen Antrags zu Ziffer 1) zunächst zulässig.

Macht eine Partei die Unwirksamkeit eines mit Beschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs geltend, muss sie den Antrag auf Fortführung des Rechtsstreits stellen (Greger in Zöller, ZPO, § 278 Rn. 31); ein unwirksamer Vergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits, sondern das bisherige Verfahren ist auf Antrag der Partei, die den Antrag stellt, durch Terminsanberaumung fortzusetzen, wobei der Rechtsstreit bei Fortführung zunächst um die Frage geht, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich (vollständig) erledigt wurde; wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ergeht Endurteil dahingehend, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (Stöber in Zöller, ZPO, § 794 Rn. 15a; mit Verweis auf BGH in st. Rechtsprechung, u. a. BGHZ 16, 171 sowie auch BGHZ 41, 310).

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1) jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des von dem Gericht mit Beschluß vom 27.12.2013 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs, denn der mit Beschluß vom 27.12.2013 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich der Parteien ist wirksam, was auf den so lautenden Antrag der Beklagten hin auch unter dem Tenor zu 1) festzustellen war.

Der von den Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam geschlossene Vergleich wurde, nachdem von Klägerseite mit Schriftsatz vom 03.12.2013 und von Beklagtenseite mit Schriftsatz 20.12.2013, eingegangen bei Gericht per Fax am 20.12.2013, die Zustimmung zu dem gerichtlich vorgeschlagenen (und nicht abgeänderten) Vergleich erklärt worden ist, durch das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluß vom 27.12.2013 festgestellt.

Weder wurde von dem Gericht mit dem Hinweisbeschluß vom 13.11.2013 noch mit der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 09.12.2013 eine den Vergleichsvorschlag betreffende konkrete Stellungnahme(- im Sinne einer Ausschluss-)frist gesetzt, noch haben die Kläger - insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts der den Klägern am 16.12.2013 zugegangenen gerichtlichen Verfügung vom 09.12.2013 - zu irgend einem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt, sich an die von ihnen erklärte Annahme des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs nicht mehr gebunden zu sehen. Einer nochmaligen, eigenständigen Annahme des Vergleichs durch die Kläger hat es daher nicht bedurft.

Der Beschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO hat nur feststellenden Charakter; durch ihn wird der - materiellrechtlich bereits zustande gekommene - Vergleich zum Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO (Greger in Zöller, ZPO, § 278 Rn. 31).

Die - materiellrechtliche - Frage der Wirksamkeit eines Vergleichs bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmung der §§ 145, 147, 779 BGB.

Der hier getroffene Inhalt, wonach zum Ausgleich der Klageforderung und der gegenseitigen Ansprüche der Parteien bei 0 Kostenaufhebung von den Beklagten an die Kläger noch ein Betrag von 700,00 € gezahlt werden soll, stellt zweifelsohne einen tauglichen und den gesamten Streitgegenstand erfassenden Vergleichsinhalt im Sinne der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB dar. Der (inhaltlichen) Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehende Mängel im Sinne von § 779 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB. (von der Wirklichkeit abweichender Sachverhalt oder fehlende Kenntnis der Sachlage) werden von den Parteien - insbesondere den Klägern - nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.

Die Kläger haben auf den mit dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 13.11.2013 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, hinsichtlich dessen das Gericht den Parteien ausdrücklich "Gelegenheit" zur Stellungnahme binnen zwei Wochen - aber ausdrücklich (zumal vor dem Hintergrund des zugleich bestimmten Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erkennbar) nicht etwa eine konkrete Ausschlußfrist gesetzt hat, mit Schriftsatz vom 03.12.2013 eine ausdrückliche und nicht befristete Annahme dieses Vergleichsvorschlages im Sinne von §§ 145, 147 Abs. 2 BGB erklärt, an die sie gemäß §§ 147 Abs.2, 151 Satz 2 BGB bis zu einem nach den regelmäßigen Umständen zu ermessenden angemessenen und üblichen Zeitpunkt gebunden waren.

Dieser hier nach den Umständen angemessene Bindungszeitraum, innerhalb dessen die Kläger, was ihnen freigestanden hätte, weder eine Befristung oder eine Rücknahme der von ihnen erklärten Vergleichsannahme kundgetan haben, war jedenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs des beklagtenseitigen Schriftsatzes vom 20.12.2013, in denen diese ihrerseits auch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 13.12.2013 erklärt haben, nicht abgelaufen und die Kläger daher nach wie vor an ihre Annahmeerklärung mit Schriftsatz vom 03.12.2013 gebunden, zumal das Gericht mit der Verfügung vom 09.12.2013, die sich - hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt durch die Kläger bereits zugestimmten Vergleichsvorschlages ausdrücklich erläuternd auf die Beklagten und die von diesen monierte Kostenregelung bezog - die Beklagten für die Kläger zweifelsfrei erkennbar auch von der am 13.11.2013 vorgeschlagenen Kostenregelung argumentativ zu überzeugen versucht hat. Die weitere Fristsetzung in der gerichtlichen Verfügung vom 09.12.2013 folgte dem Fristverlängerungsantrag der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2013 hinsichtlich der gerichtlichen Hinweise vom 13.11.2013 und bezog sich ausdrücklich und nur auf die beiden Parteien gesetzte Frist zur Stellungnahme auf diese gerichtlichen Hinweise und stellte damit auch keine Ausschlußfrist hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichsvorschlages dar.

Unzutreffend ist daher auch die Auffassung der Kläger, es hätte ihrer erneuten Annahme zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag bedurft, denn es ist kein neuer Vergleichsvorschlag, sondern nur und ausschließlich derjenige vom 13.12.2013 von dem Gericht- unterbreitet worden.

Damit lagen am 20.12.2013 und auch zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschlusses vom 27.12.2013 nach § 278 Abs. 6 ZPO die beiderseits aufeinander bezogenen Willens-/ Zustimmungserklärungen der Parteien über die Beilegung des hinsichtlich der Klage- und Gebührenforderungen der Kläger gegenüber den Beklagten geführten Streits der Parteien durch die von dem Gericht unter dem,13.11.2013 vorgeschlagene Vergleichsregelung vor. Auch mit dem Schriftsatz vom 27.12,2013 haben die Kläger ihre Annahmeerklärung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 13.11.2013 nicht etwa zurückgenommen; sie haben lediglich erklärt, dass sie den abgeänderten Vergleich der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 03.12.2013 nicht annehmen würden. Der Vergleichsvertrag der Parteien mit dem Inhalt des gerichtlichen Vorschlages vom 13.11.2013 ist damit materiellrechtlich zustande gekommen und war daher von dem Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit verfahrensbeendender Wirkung festzustellen.

Hinsichtlich der die Klage zugleich noch erweiternden klägerischen Anträge zu Ziffer 2), 3) und 4) ist die Klage unzulässig, da durch den Vergleichsbeschluß vom 27.12.2013, der nach seiner materiellrechtlichen Reichweite den gesamten Streitgegenstand und auch die Kostenfrage umfaßt, das Verfahren beendet worden ist, und zudem auch unbegründet: Da nach dem Inhalt des - wirksamen und die Kläger somit rechtlich bindenden - Vergleichs neben der (ursprünglichen) Klageforderung auch sämtliche gegenseitigen Forderungen der Parteien ausgeglichen sind, sind die Kläger mit weiteren Forderungen - insbesondere den hier klageerweiternd geltend gemachten höheren Gebührenforderungen aus der anwaltlichen Tätigkeit der Kläger für die Beklagten im Zusammenhang mit den beklagtenseits gemieteten Gewerberäumlichkeiten - gegen die Beklagten ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. Abs. 1 Satz 1,2. Alt., 96 und 97 ZPO - jedenfalls in entsprechender Anwendung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden grundsätzlichen Rechtsgedankens, dass derjenige die durch ein im Ergebnis erfolgloses Rechts-, Angriffs- und Verteidigungsmittel verursachten Kosten zu tragen hat, der es veranlaßt hat. Die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung bleibt hinsichtlich der bis zum Abschluß des Vergleichs veranlaßten und daher von diesem umfaßten Kosten wirksam. Die von dem Vergleich noch nicht umfaßten und von diesem abscheidbaren (Mehr-)Kosten des Rechtsstreits, veranlaßt durch die von den Klägern mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhobene Klageerweiterung, waren entsprechend den Klägern aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte