OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2015 - OVG 6 S 45.15
Fundstelle
openJur 2021, 1860
  • Rkr:

1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Erteilung von Hausausweisen durch den Bundestag an Interessenvertreter stehen weder Interessen des freien Bundestagsmandats noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Interessenvertreter und der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen entgegen.

2. Aus den Befürwortungsentscheidungen der Parlamentarischen Geschäftsführer, bestimmten Interessenvertretern Hausausweise zu erteilen, können grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Abgeordneten mit den Interessenvertretern in regelmäßigem Austausch stehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Redakteur bei einer Berliner Tageszeitung. Nach erfolglosem Bemühen, von der Antragsgegnerin entsprechende Auskünfte zu erhalten, beantragte er bei dem Verwaltungsgericht Berlin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

1.

an wie viele Vertreter jeweils welcher Verbände/ Organisationen/ Unternehmen Hausausweise des Deutschen Bundestags aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer der Fraktionen in der laufenden Legislaturperiode ausgegeben wurden,

2.

welche Parlamentarischen Geschäftsführer welcher Fraktionen die Erteilung der Hausausweise jeweils für Vertreter welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen befürwortet haben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 28. September 2015 den Anträgen stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Auskünfte verpflichtet.

1. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge habe, da die Thematik der Hausausweise bereits seit Juni 2014 diskutiert werde und der Antragsteller sie erst im März 2015 um Auskunft gebeten habe. Auch habe der Antragsteller eine Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren verzögert, da er sein Begehren zunächst ausschließlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgt habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung von Eilrechtsschutz ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichtserstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen zielt und sie auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in hinreichender Auseinandersetzung mit den wesentlichen Argumenten der Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass sowohl ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug vorhanden sind. Dies wird durch die von dem Antragsteller vorgelegte aktuelle Berichtserstattung mehrerer Presseorgane zu der hier in Rede stehenden Thematik verdeutlicht. Der Antragsteller muss sich daher auch nicht auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass wegen der zwischenzeitlich erfolgten freiwilligen Angaben auch der SPD-Fraktion eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich sei, da nur noch die Auskünfte der CDU/CSU-Fraktion fehlten, steht dies der Geltendmachung des einschränkungslosen Auskunftsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entgegen.

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

a) Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde verfolgten Auskunftsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers nur unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein (Beschluss des Senats vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, juris Rn. 4). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der dieses auch im Hinblick auf eine entgegenstehende Auffassung des OVG Münster, wonach auch für Bundesbehörden die Regelungen des Landespressegesetzes des jeweiligen Sitzstaates einschlägig seien (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, DVBl. 2014, S. 464 ff., juris Rn. 48), ausdrücklich festgehalten hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -). Die Fachgerichte haben den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einzuräumen, der hinter dem Gehalt der - untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden - Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 12).

b) Dies zugrundegelegt stehen dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch des Antragstellers Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit der Informationen vorliegend nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14).

aa) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Auskünfte die Interessen des freien Bundestagsmandats verletze.

Grundlage des sog. freien Mandats ist Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats. Der Abgeordnete hat einen repräsentativen Status inne und übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, BVerfGE 118, 277 ff., Rn. 207 bei juris). Dazu zählt, dass er sein ihm anvertrautes Amt auch tatsächlich ausübt (BVerfG, a.a.O., Rn. 209 bei juris).

Die Erteilung der vorliegend begehrten Auskünfte ist nicht geeignet, die Mandatsausübung von Bundestagsabgeordneten nachteilig zu beeinflussen. Zwar ist die Informationsbeschaffung des Abgeordneten durch Gespräche mit Interessenvertretern von Verbänden, Organisationen oder Unternehmen Teil des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandats. Dazu gehört auch, dass der Bundestagsabgeordnete selbst entscheiden kann, welche Informationen er sich auf welche Weise beschafft und ob und in welchem Umfang er Dritte hierüber informiert. Er unterliegt damit grundsätzlich keiner Auskunftspflicht durch die Presse. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem einzelnen Bundestagsabgeordneten überlassen, wie und auf welche Weise er seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit präsentieren möchte. Pressevertreter dürfen daher nicht über den Umweg der Bundestagsverwaltung an Informationen gelangen, deren Herausgabe sie aufgrund des Schutzes der Mandatsfreiheit durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG von einem Bundestagsabgeordneten nicht verlangen könnten (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2015 - OVG 6 S 67.14 -, juris Rn. 10).

Anders als die Antragsgegnerin ist der Senat der Auffassung, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordneter mit Interessenvertretern von Verbänden, Organisationen und Unternehmen, die Inhaber von Hausausweisen sind, zu Gesprächen in den Räumen der Antragsgegnerin zusammenkommen. Das gilt auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen, die nach den geltenden Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften für die Zeichnung der Anträge von Interessenvertretern zuständig sind. Sie bestätigen lediglich stellvertretend für ihre Fraktion, dass die Interessenvertreter die Gebäude des Bundestages nicht zuletzt im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen. Das ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin dann der Fall, wenn ein regelmäßiger Austausch zwischen den Interessenvertretern und der Bundestagsfraktion stattfindet. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Anträge durch die Parlamentarischen Geschäftsführer findet nicht statt. Der Befürwortung von Anträgen durch die Parlamentarischen Geschäftsführer kann daher weder entnommen werden, ob sie selbst oder welche anderen Abgeordneten der Fraktion sich mit bestimmten Interessenvertretern bereits getroffen haben bzw. treffen werden noch wie häufig dies der Fall ist. Anders als bei den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, bei denen der Senat eine Identifizierbarkeit des anfragenden Abgeordneten nicht für ausgeschlossen gehalten hat (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2015, a.a.O., Rn. 11; offengelassen zum Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1/14 -, juris Rn. 20), ist eine Identifizierbarkeit mit Blick auf die hier begehrten Auskünfte von der Antragsgegnerin weder substantiiert dargelegt worden noch ersichtlich. Die hier begehrten Auskünfte lassen nur auf Kontakte der Fraktion insgesamt mit bestimmten Interessenvertretern, nicht jedoch eines einzelnen Abgeordneten schließen. Auch werden die in diesem Zusammenhang erörterten Themen nicht öffentlich gemacht. Die Gesprächsinhalte können unterschiedlichster Art sein, zumal Verbände, Organisationen und Unternehmen häufig nicht nur an der Einflussnahme auf eine einzelne Thematik Interesse haben dürften. Fachliche Anliegen der Interessenvertreter dürften zudem häufig mehrere Ressorts betreffen, mithin Gespräche an verschiedenen Stellen erforderlich machen. Hinzu kommt, dass Gespräche mit Interessenvertretern auch unabhängig davon geführt werden können, ob diese über einen Hausausweis verfügen. Die Erteilung von Hausausweisen dient nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung und bedeutet nicht ein Zugangsverbot für Interessenvertreter, die keinen Hausausweis besitzen. Ohne Hausausweis muss für jeden Besuch ein Tagesausweis ausgestellt werden. Die Erteilung eines Hausausweises lässt schließlich keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Interessenvertreter ausschließlich mit den Abgeordneten der Fraktion kommunizieren, deren Parlamentarische Geschäftsführer die Erteilung ihres Hausausweises befürwortet haben. Hiervon ausgehend mag eine vereinfachte Möglichkeit der Identifizierbarkeit einzelner Abgeordneter allenfalls bei kleinen Fraktionen gegeben sein. Nachdem jedoch sämtliche Fraktionen des Deutschen Bundestages bis auf die CDU/CSU-Fraktion die Liste der Verbände, Organisationen und Unternehmen veröffentlicht haben, zu deren Gunsten sie die Erteilung von Hausausweisen befürwortet haben, braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden.

bb) Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Befürwortungsentscheidung der Parlamentarischen Geschäftsführer der Vertraulichkeit unterliegen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Eine über die Feststellung des regelmäßig stattfindenden Austausches des Interessenvertreters mit der Fraktion hinausgehende Prüfung der Anträge durch die Parlamentarischen Geschäftsführer findet - wie oben dargelegt - nicht statt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass durch die mit dem Antrag zu 2. begehrten Auskünfte das Kommunikationsverhalten des Parlamentarischen Geschäftsführers beeinträchtigt sein könnte.

cc) Auch der Einwand, dass die erstinstanzliche Entscheidung die durch Art. 40 GG geschützte Parlamentsautonomie verletze, verfängt aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die von dem Ältestenrat des Deutschen Bundestages beschlossenen Zugangs- und Verhaltensregeln, die eine Übertragung der Befürwortungsentscheidung auf die Parlamentarischen Geschäftsführer bei der Erteilung von Hausausweisen vorsehen, durch die Erteilung der vorliegend begehrten Auskünfte verletzt werden könnten, zumal die Antragsgegnerin selbst vorgetragen hat, dass die Regelung in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung diene. Soweit die Antragsgegnerin die Beurteilung des parlamentarischen Interesses an der Erteilung von Hausausweisen anhand von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vornimmt, ist zu berücksichtigen, dass die begehrten Auskünfte aus den oben genannten Gründen bereits nicht geeignet sind, die parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten nachteilig zu beeinflussen.

dd) Soweit sich die Antragsgegnerin auf den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Verbände, Organisationen und Unternehmen beruft, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Erteilung der hier fraglichen Auskünfte geeignet ist, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verbände, Organisationen und Unternehmen, die über Hausausweise verfügen, zu verletzen. Soweit die Auskunftserteilung hinsichtlich eines einzelnen Verbandes zu einer Rechtsverletzung führen sollte, hätte es der Antragsgegnerin oblegen, dies konkret darzulegen. Das Verwaltungsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass eine Anhörung der Verbände rechtlich nicht notwendig ist. Insoweit leidet der angegriffene Beschluss auch nicht an einem Tenorierungsfehler. Im Übrigen begeben sich die Interessenvertreter mit der Beantragung von Hausausweisen - auch wenn sie nicht in der von der Antragsgegnerin geführten öffentlich zugänglichen Liste der registrierten Verbände geführt werden - in einen öffentlichen Raum. Es ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass im Einzelfall ein Schutz an einer Geheimhaltung der Erteilung eines Hausausweises verfassungsrechtlich geboten wäre.

ee) Auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Parlamentarischen Geschäftsführer steht der Auskunftspflicht der Antragsgegnerin nicht entgegen. Soweit die Auskünfte hinsichtlich des Antrags zu 2. Einzelangaben über sachliche Verhältnisse der Parlamentarischen Geschäftsführer betreffen, überwiegt das Auskunftsinteresse das informationelle Selbstbestimmungsrecht, da sich - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - aus der Befürwortungsentscheidung grundsätzlich keine Rückschlüsse von der Fraktion auf den einzelnen Abgeordneten ziehen lassen, weshalb auch die Garantie des freien Mandats nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt ist (s.o.).

ff) Die Parlamentarischen Geschäftsführer wären daher auch nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen gewesen. Überdies kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensmangel berufen, der sie nicht in eigenen Rechten berührt. Die notwendige Beiladung bezweckt nicht, die Verfahrensposition der Prozessbeteiligten zu stärken, sondern soll die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und darüber hinaus der Prozessökonomie dienen. Ein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO steht der Antragsgegnerin danach nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75/09 -, juris Rn. 2 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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