LG Berlin, Urteil vom 01.10.2019 - 52 O 164/18
Fundstelle
openJur 2021, 875
  • Rkr:

In der Nutzung des Namens eines bekannten Staatsmanns der Weimarer Republik zur Bezeichnung einer parteinahen Stiftung gegen den Willen der engsten lebenden Nachfahren liegt eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB, die das Namensrecht der Nachfahren verletzt.

Tenor

1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an seinen Vorstandsmitgliedern, untersagt, den Namen "..." zu seiner Bezeichnung durch die Formulierung "...-Stiftung e.V." und/oder "... Stiftung e.V." zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Untersagung der Nutzung der Bezeichnung "..." durch die Formulierungen "... Stiftung e.V." und/oder "...-Stiftung e.V." zur Bezeichnung des Beklagten.

Die Klägerin zu 1. ist Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, der Kläger zu 2. ist Unternehmer. Sie sind die einzigen Enkel und Nachfahren des am 03.10.1929 verstorbenen ... war ein deutscher Politiker und Staatsmann der Weimarer Republik, der 1923 zum Reichskanzler gewählt wurde und danach bis zu seinem Tod Reichsminister des Auswärtigen war; 1926 erhielt er zusammen mit seinem französischen Amtskollegen Aristide Briand den Friedensnobelpreis. ... hatte zwei - inzwischen verstorbene - Söhne, ... und .... Die Kläger sind die Kinder von ...; ... war kinderlos.

Der nach dem Großvater der Kläger benannte Beklagte ist mit dem Namen ...-Stiftung e.V." in das Vereinsregister eingetragen (vgl. den Vereinsregisterauszug Bl. 28a d.A.). Auf seiner Homepage bezeichnete sich der Beklagte in der aus der Anlage K 14 ersichtlichen Weise auch als "... Stiftung" (ohne Bindestriche).

Die Satzung des Beklagten wurde am 13.07.2011 (mit Nachtrag vom 28.11.2011) errichtet, die Eintragung erfolgte am 11.10.2012 (Bl. 28 d.A.). Im Jahr 2012 wurde eine Änderung von § 2 der Satzung (Vereinszweck und Gemeinnützigkeit) beschlossen. Nach der Satzung (Stand: August 2012, vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 01.10.2019) ist Satzungszweck u.a. "unter Nutzung auch moderner Medien politische Bildung [zu] vermitteln" und "die geschichtliche Entwicklung der westlichen Wertegemeinschaft und ihre Bedrohung durch kollektivistische politische und religiöse Ideologien [zu] erforschen".

Der Beklagte wurde von ... und ... gegründet, die Teil des Thüringer Landesvorstands der Partei "Die Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Gerechtigkeit" (nachfolgend: "Die Freiheit") waren. "Die Freiheit" war eine - mittlerweile nicht mehr existierende - Kleinpartei, die u.a. vom bayrischen Verfassungsschutz beobachtet wurde.

Die Klägerin zu 1. erhielt zu einem schriftsätzlich nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz des Beklagten und dem von ihm geführten Namen.

Zwecks Dokumentation seiner Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt erstellte der Beklagte einen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 bis 2016 mit Stand vom 16.04.2017 (Anlage B 3). Mit Freistellungsbescheid des Finanzamts ... (Anlage B 2) wurde die Gemeinnützigkeit des Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 festgestellt.

Am 24.11.2017 wurde ein neuer Vorstand des Beklagten gewählt, der bis heute im Amt ist. Der Vorsitzende, ..., ist in Bayern Politiker auf Bezirksebene für die ... (...) (nachfolgend: ...); der Stellvertreter, ..., ist Mitglied der .... Eine gewisse - zahlenmäßig zwischen den Parteien umstrittene - Anzahl von weiteren Mitgliedern des Beklagten ist ebenfalls Mitglied in der .... Unstreitig sind u.a. sind ... ... MdB, Bildungspolitischer Sprecher der ...-Bundestagsfraktion (vgl. Anlage K 21), und ..., MdB, Kulturpolitischer Sprecher der ..., Mitglieder des Beklagten (vgl. auch Anlage K 26).

Im Dezember 2017 wurde in der Presse bekannt gegeben, dass der Bundessprecher der ..., ..., den Beklagten als parteinahe Stiftung der ... anerkennen lassen will.

Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Ende 2017/Anfang 2018 wurde auf der Homepage des Beklagten (www.....de) für Spenden für diesen geworben, da dem Beklagten "aus Gründen der Zeitgeisterei" der Name streitig gemacht werden solle und behauptet werde, der "nationalliberale Realpolitiker [...] würde heute die beharrlichen Rechtsbrüche der rotgrünschwarzen Einwanderungspolitik unterstützen". Weiter hieß es, dass eine Unterstützung zur "Etablierung einer konservativen Denkfabrik als Gegengewicht zu all den großzügig staatsversorgten Böll-, Luxemburg- und Ebertstiftungen" willkommen sei (vgl. Anlage K 4). Der Hinweis wurde später wieder entfernt. Auch der vorübergehende Hinweis auf der Homepage des Beklagten, man stehe der ... nahe, wurde später wieder entfernt.

In einem Interview mit ... wurde der Vorsitzende des Beklagten ... Anfang Januar 2018 mit den Worten zitiert, von den früheren Vorständen sei der Beklagte in eine Zeit der Bedeutungslosigkeit geführt worden, nun solle etwas Neues aufgebaut werden (vgl. Anlage K 1).

Auf dem Bundesparteitag am 30.06.2018/01.07.2018 äußerte der Vorsitzende des Beklagten in seiner Rede, dass "... [...] für uns glaube ich der perfekte Fit [ist]", was daran zu sehen sei, dass auch der "Gegner bereits diesen Namen bekämpfen möchte". Weiterhin führte er aus, dass "wir [...] uns freuen [würden,] für die Werte der ... einzutreten und diese auch zu transportieren über die ... Stiftung und am Ende auch über die Kollegen von der ..." (vgl. Anlagen K 18 und K 19).

In dem als Anlage B 1 vorgelegten Auszug aus dem Protokoll des Bundesparteitags heißt es unter "TOP 15 Diskussion und evtl. Anerkennung einer parteinahen Stiftung", dass folgender Antrag angenommen wurde:

"1. Die ... e.V. wird als parteinahe Stiftung der ... anerkannt.

2. Eine Umbenennung der Stiftung in "...-Stiftung" würde der Bundesparteitag begrüßen, wenn die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen gegeben wären. [...]"

Weiterhin findet sich nunmehr seit einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt auf der Homepage des Beklagten (www.s...-stiftung.de) der Hinweis, dass die Stiftung nicht von den Nachfahren ... initiiert sei und mit der Familie nicht in Verbindung stehe.

Bereits seit 1960 gibt es u.a. den "...-Institut e.V." (nachfolgend: ...). Dieser hat im Februar 2019 die "...-Stiftung" reaktiviert, deren Vorsitzende des Stiftungsrats die Klägerin zu 1. ist. Daneben existiert der ...-Gesellschaft e.V., der 1955 gegründet wurde und seinen Sitz in Mainz hat.

Mit Schreiben vom 24.01.2018 (Anlage K 6) forderten die Kläger den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Bezeichnungen auf. Der Beklagte lehnte die Abgabe der Erklärung mit Schreiben vom 26.01.2018 (Anlage K 7) ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter.

Die Kläger behaupten: Von Seiten des Beklagten und der ... werden nach wie vor angestrebt, die parteinahe Stiftung der ... unter Verwendung des Namens "..." zu führen. Die Namen der - bereits existierenden - Parteistiftungen seien aber so gewählt, dass die Namensgeber für Ideen und Programme der die Stiftung tragenden Parteien und Programme stehen. Dies sei in Bezug auf den Beklagten und dessen mögliche Rolle als parteinahe Stiftung nicht der Fall.

Sie sind der Ansicht: Die ... habe sich zu einer national-konservativen, euroskeptischen Partei entwickelt, für die Rechtspopulismus und völkischer Nationalismus bestimmend seien. Diese Ausrichtung stehe in diametralem Widerspruch zu dem politischen Wirken von ... ..., der als europäischer, liberaler, den Ausgleich suchender Staatsmann der Weimarer Republik anerkannt sei und dessen Ansehen bis heute nachwirke.

Ihnen stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Namens "..." aufgrund einer unberechtigten Namensanmaßung durch den Beklagten sowie aufgrund der Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte von ... zu.

Im Termin am 01.10.2019 haben die Kläger erklärt, dass sie die Klage in erster Linie auf ihre Namensrechte und hilfsweise auf ein von ihnen geltend gemachtes postmortales Persönlichkeitsrecht nach ... stützen.

Die Kläger beantragen,

dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand,

zu untersagen,

den Namen "..." für seinen Verein durch die Formulierung "... Stiftung e.V." und/oder "...-Stiftung e.V." zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet: Es habe zu keinem Zeitpunkt eine offizielle Verlautbarung der Partei ... zu einer angeblichen Parteinähe des Beklagten oder einer Rolle als parteinahe Stiftung gegeben; lediglich einzelne Politiker hätten den Beklagten favorisiert und dabei ungenaue Formulierungen benutzt.

Die Verantwortlichen des Beklagten hätten diesen im November 2017 mit dem Ziel übernommen, eine parteipolitisch unabhängige Stiftung zu betreiben. Die Idee, dass der Beklagte als parteinahe Stiftung Fördergelder bekommen könne, stamme allein von ... .... Dadurch seien die Verantwortlichen der Stiftung auf die Option, parteinahe Stiftung zu werden, aufmerksam geworden. Allein aus diesem Grund habe der Beklagte auf seiner Homepage im Rahmen der Spendenkampagne den Hinweis platziert, man stehe der ... nahe.

Der Beklagte sei nicht parteinahe Stiftung und werde es nach dem Beschluss des ...-Bundesparteitags vom 30.06.2018 auch zu keinem späteren Zeitpunkt sein; der Erhalt staatlicher Fördergelder sei damit ebenfalls ausgeschlossen. Nach heutigem Stand herrsche auch Übereinstimmung zwischen der ... und dem Beklagten, dass die Stiftungen selbstständig blieben.

Auch der Kläger zu 2. habe schon vor Dezember 2017 von der Existenz und der politischen Aktivität des Beklagten Kenntnis haben müssen. Schließlich sei auch der jetzige Vorsitzende des Beklagten durch eine einfache Google-Suche mit dem Suchbegriff "..." auf den Beklagten gestoßen.

Der Beklagte sei zwischen 2011 und 2017 fortwährend aktiv und Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gewesen. Seit seiner Gründung bis zum Vorstandswechsel habe er durchgehend mehrere Internet-Blogs betrieben, u.a. den Blog ....org, und zwar auch nachdem die Partei "Die Freiheit" aufgelöst worden sei.

Der Name ... sei nicht mehr bekannt; er werde auch nicht mit bestimmten politischen Inhalten in Verbindung gebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin zu 1. ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.10.2019 persönlich gehört worden. Sie hat erklärt, sie habe von einem Bekannten von dem Beklagten gehört. Dies sei möglicherweise schon im Jahr 2013 geschehen. In der E-Mail sei etwas nebulös davon die Rede gewesen, dass die "Neue Rechte" am Werk sei. Eine Nachfrage bei der ...-Gesellschaft in Mainz habe ergeben, dass der Beklagte in einschlägigen Kreisen unbekannt sei und er keine Aktivitäten entfalte. Der Beklagte sei auch dem seit Juli 2014 amtierenden Direktor des ... unbekannt gewesen. Bei einer Google-Recherche habe sie die damals völlig unauffällige Homepage des Beklagten gefunden.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen, zur Hauptsache durch Stellung der Sachanträge mündlich verhandelt hat (§ 39 S. 1 ZPO).

2. Die Klage ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, nachdem die Kläger im Termin am 01.10.2019 erklärt haben, ihre Ansprüche vorrangig auf ihre eigenen Namensrechte und hilfsweise auf die Rechte aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht nach ... zu stützen. Die Erklärung konnte von den Klägern noch im Laufe des Verfahrens - hier in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2019 - nachgeholt werden (vgl. BGH, NJW 2019, 1669, 1670).

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Den Klägern steht - jedem für sich - gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Namens "..." zu seiner Bezeichnung durch die Formulierung "... Stiftung e.V." und/oder "...-Stiftung e.V." nach § 12 S. 2 BGB zu. Der Beklagte hat das Namensrecht der Kläger durch unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 S. 1 Fall 2 BGB verletzt.

2. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 S. 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 15 f., 35 f. - Landgut A. Borsig; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, 2012, 6459, Rn. 8 - Landgut Borsig; BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 - afilias.de; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 18; OLG Schleswig, Urt. v. 29.09.2016 - 6 U 23/15, BeckRS 2016, 119165, Rn. 11 - Severin).

3. Die Klägerin zu 1. kann die Rechte an ihrem Namen "...", der Kläger zu 2. kann die Rechte an seinem Namen "..." geltend machen. Ob und inwieweit weitere Abkömmlinge der Familie ... oder sonstige Inhaber des Familiennamens ... existieren, ist insofern für den namensrechtlichen Anspruch ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 9 - Landgut Borsig).

4. Der Beklagte hat durch die Verwendung der Bezeichnungen "... Stiftung e.V." und "...-Stiftung e.V." den Familiennamen "..." der Kläger zu seiner Bezeichnung gebraucht.

a) Für die Beurteilung der Namensgleichheit ist auf den Familiennamen "..." abzustellen, den sowohl die Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 2. als (alleinigen) Nachnamen tragen. Mit der Führung der gewählten Bezeichnung gebraucht der Beklagte den Nachnamen "..." der Kläger als wesentlichen Bestandteil ihres Namens.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird (hier also jeweils Vor- und Nachname der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2.), sondern auch, wenn einzelne wesentliche Bestandteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Familienname (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 20 - Landgut A. Borsig m.w.N.; BGH, NJW 1985, 59, 60; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). Setzt sich ein im Verkehr gebrauchter Name aus einem Vor- und einem Nachnamen zusammen, prägt regelmäßig nur der Nachname (vgl. Säcker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 12, Rn. 107).

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheidet eine Benutzung des wesentlichen Bestandteils "..." des Familiennamens der Kläger durch den Beklagten als Vereinsname nicht deshalb aus, weil er in den von ihm verwendeten Bezeichnungen jeweils den Vornamen "..." vor den Namen "..." setzt.

aa) Die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel schon dann nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 21 f. - Landgut A. Borsig; BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger; vgl. zur Kennzeichnungskraft von Namen auch KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 24). Danach genügt die Voranstellung des Vornamens "..." nicht, um die Kennzeichnung "..." von dem wesentlichen Bestandteil "..." des Familiennamens des Klägers zu unterscheiden. Der hinzugefügte Vorname "..", der für den Verkehr unschwer als solcher zu erkennen ist, tritt hinter dem normal kennzeichnungskräftigen und als Familiennamen erkennbaren Bestandteil "..." zurück.

bb) Daran ändert entgegen der Auffassung des Beklagten auch die Tatsache nichts, dass "..." in Teilen der Bevölkerung als Staatsmann der Weimarer Republik bekannt ist. Dass dies der Fall ist, kann die Kammer, die ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, aus eigener Anschauung heraus beurteilen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Caren Pfleger" (GRUR 1991, 475, 477) zwar ausdrücklich festgehalten, dass die Annahme der Gefahr der Verwechslung eines nur zusammen mit einem Vornamen verwendeten Familiennamens mit dem gleichen Familiennamen ohne Vornamen dann bedenklich erscheint, wenn die Verbindung des Namens mit dem Vornamen einen sehr hohen Grad allgemeiner Bekanntheit und einen außerordentlich hohen Grad namensmäßiger Kennzeichnungskraft mit Bezug auf eine bestimmte, in der Allgemeinheit unter ihm nahezu berühmt gewordene Person gewonnen hat. In diesem Fall wäre denkbar, dass der Verkehr so allgemein gerade an die spezifische Namensverbindung (wie beispielsweise bei Namen wie Bert(olt) Brecht, Boris Becker) gewöhnt sein könnte, dass er nicht mehr - selbst nicht mehr zu nicht ganz unerheblichen Teilen - geneigt wäre, ihren Träger mit einem anderen Träger allein des gleichen Familiennamens zu verwechseln oder in nähere Beziehung zu setzen (vgl. dazu auch OLG Hamburg, Urt. v. 18.09.2008 - 1 Kart-U 6/06, BeckRS 2011, 8185, wohl zu Jette Joop). Ein dafür erforderlicher Bekanntheitsgrad des Namens "..." im allgemeinen Verkehr, der nur in der Nähe oder jenseits der Berühmtheitsgrenze erreicht wäre, ergibt sich vorliegend aber schon nicht aus dem Sachvortrag der Parteien. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten genießt der Name ... in weiten Teilen der Bevölkerung keine besondere Bekanntheit mehr.

Es ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass "..." den nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofs erforderlichen Grad an hoher Bekanntheit nahe der Berühmtheitsgrenze im allgemeinen Verkehr (noch) besitzt. Dem steht auch entgegen, dass der Beklagte in der Vergangenheit für den Verkehr kaum erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu auch OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 250, 251 - BREE zur Frage der Erkennbarkeit eines Namens im Verkehr). Maßgebliche Beachtung findet allein der vom Beklagten verwendete unterscheidungskräftige Familienname "..”. Diesen erkennt der Verkehr, auch wenn weitere Zusätze enthalten sind (vgl. dazu auch KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 25 f.).

c) Auch die Verwendung des (tätigkeitsbeschreibenden) Zusatzes "Stiftung" sowie der nachgestellten Rechtsform des Beklagten ("e.V.") im Vereinsnamen "... Stiftung e.V." und "...-Stiftung e.V." steht dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegen.

aa) Beschreibende Angaben, die auf die Funktion ("Stiftung") oder die Rechtsform ("e.V.") des Vereins hinweisen, beachtet der Verkehr nicht; sie sind außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 19 - Landgut A. Borsig; OLG Schleswig, Urt. v. 29.09.2016 - 6 U 23/15, BeckRS 2016, 119165, Rn. 16 - Severin; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 26). Derartige Zusatzbezeichnungen sind nicht wesentlicher Bestandteil des Namens (bzw. Vereinsnamens) und werden auch von der Öffentlichkeit nicht als solcher empfunden (vgl. BGH, NJW 1981, 914, 916 - Namensschutz politischer Parteien).

bb) Auch der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um einen Verein handelt, steht dem Gebrauch des Namens durch diesen nicht entgegen. Unzweifelhaft liegt der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 S. 1 Fall 2 BGB auch dann vor, wenn der Dritte den Namen des Berechtigten - wie hier - als Bezeichnung eines Vereins nutzt (vgl. Säcker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 12, Rn. 97; siehe auch BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 11 - Landgut Borsig zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs bzw. einer Liegenschaft; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 21 f. zur Bezeichnung als Firmenname).

5. Durch den Gebrauch des gleichen Namens ist entgegen der Ansicht des Beklagten eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung eingetreten.

a) Allerdings kann nicht jede Verwendung eines fremden Namens als "Gebrauchen” im Sinne von § 12 BGB angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 24 - Landgut A. Borsig; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 27). Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers (BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 24 - Landgut A. Borsig, Rn. 24; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 12 - Landgut Borsig). Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 24 - Landgut A. Borsig, Rn. 24; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 12 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 27). Neben dem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten kommt insofern auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 24 - Landgut A. Borsig; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 12 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, MMR 2019, 325, 328 - berlin.com II; OLG Köln, MMR 2018, 750, 751 - www.wir-sind-afd.de; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 27).

b) Anders als der Beklagte meint, ist eine Zuordnungsverwirrung zwischen den Klägern als den engsten lebenden Nachfahren des ... und dem Beklagten nicht allein anzunehmen, wenn ihre Vornamen "..." lauten. Diese Annahme beruht auf der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung komme allein in Betracht, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen könne, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung seines vollständigen Namens, hier also der Namen "..." bzw. "...", eingeräumt. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung kann indessen auch vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung seines Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienmitglieds erteilt (BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 27 - Landgut A. Borsig, Rn. 27).

aa) Mit dem aus Vor- und Familiennamen sich zusammensetzenden vollen Namen einer Person wird diese nicht nur in ihrer Individualität, sondern auch in ihrer Zugehörigkeit zu einem Familienverband oder einer Familie gekennzeichnet. Die Familie als Personengesamtheit kann immer nur in ihren Mitgliedern als Einzelpersonen in Erscheinung treten und angesprochen werden. Handlungen und Äußerungen eines Familienmitgliedes und gegenüber einem solchen können deshalb von ihrem wirklichen oder doch potenziellen Bezug auf die Familie selbst und damit auf die Mitglieder des engeren Familienverbandes nicht völlig gelöst werden (vgl. dazu schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). Der Name weist in tiefere Lebensbeziehungen des Menschen als die rein vermögensrechtlichen; der Familienname stellt daher ein ausschließliches Persönlichkeitsrecht seines Trägers dar (vgl. BGH, NJW 1960, 1008, 1010).

bb) Wird der Vor- und Familienname eines Familienmitglieds zur schlagwortartigen Kennzeichnung eines Sachverhalts oder bestimmter Bestrebungen benutzt, so kann darin mittelbar auch ein Hinweis auf die Familie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namensträgers kennt oder um ihre Existenz weiß, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Personen hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, mag er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 28 - Landgut A. Borsig; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). Deshalb kann beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem Dritten unter Hinzufügung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 28 - Landgut A. Borsig unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe; soweit teilweise die Auffassung vertreten wurde, die Entscheidung sei überholt bzw. der Bundesgerichtshof von dem "subjektiven Alleinbestimmungsrecht" abgerückt, vgl. OLG München, NJW-RR 2001, 42 - Wolfgang-Harich-Gesellschaft e.V., ist der Bundesgerichtshof dieser Auffassung in der Entscheidung "Landgut A. Borsig" entgegen getreten, vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 603, 604 und die Bezugnahme auf die Entscheidung "Namensschutz einer Witwe"). Dies führt dazu, dass eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung auch dann vorliegen kann, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt.

cc) Eine solche Annahme ist, wie die Kammer, die selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, aus eigener Anschauung beurteilen kann, nicht fernliegend. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung zwischen "..." und den Klägern als Enkel und als letzten lebenden Namensträgern des Familiennamens "..." herstellt. Auch wenn durch den Zusatz des Vornamens "..." im Namen des Beklagten möglicherweise aus Sicht des Verkehrs nicht unmittelbar auf die Kläger selbst, sondern auf ihren verstorbenen Großvater hingewiesen wird (vgl. dazu schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe sowie nachfolgend auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; zur Bedeutung der Aussagekraft der Bestandteile eines Namens vgl. BGH, NJW 1981, 914, 916 - Namensschutz politischer Parteien), kann eine Zuordnungsverwirrung eintreten.

dd) Kennen Teile der angesprochenen Verkehrskreise hingegen "..." nicht und können den Namen auch historisch nicht einordnen, so besteht die Gefahr, dass eine (direkte) Zuordnungsverwirrung zwischen den Trägern des Familiennamens einerseits und dem Beklagten andererseits eintritt.

c) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass es verkehrsüblich und gängige Praxis sei, dass Vereinigungen wie Stiftungen historische Figuren durch ihre Namensgebung einseitig in Bezug nehmen, um dessen politisches Wirken und dessen politische Verdienste zu würdigen, verkennt der Beklagte, dass er gerade nicht das Ziel verfolgt, das Ansehen und das Leben von ... zu würdigen. Wie mit den Parteien im Termin am 01.10.2019 erörtert, bezeichnet sich der Beklagte auf seiner Homepage unter der Überschrift "Präambel" selbst als "politische Stiftung" und versteht sich als "freiheitliche, konservativ-patriotische Zukunftswerkstatt". Auch ausweislich seiner im Termin am 01.10.2019 eingereichten Satzung verfolgt der Beklagte politische Zwecke, wobei es auf die Art der politischen Ausrichtung nicht ankommt. Maßgeblich ist, dass er überhaupt im politischen Raum tätig ist und politische Bestrebungen verfolgt. So beabsichtigt der Beklagte laut Satzung, "politische Bildung" zu vermitteln (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 01.10.2019). In diesem Zusammenhang kann die - zwischen den Parteien streitige - Frage dahinstehen, ob der Beklagte als parteinahe Stiftung der ... dienen soll oder nicht. Es kommt auch, anders als der Beklagte meint, nicht darauf an, ob es eine offizielle Verlautbarung der ... zu einer angeblichen Parteinähe des Beklagten gegeben hat. Es kommt vielmehr maßgeblich auf die Handlungen des Beklagten selbst an. Insofern aber ist allein entscheidend, dass der Name "..." als schlagwortartige Bezeichnung einer (politischen) Stiftung verwendet wird und der Großvater der Kläger als Zugpferd für die Bestrebungen dieser Stiftung dient.

Vor diesem Hintergrund kann auch die - zwischen den Parteien umstrittene - Frage dahinstehen, ob und inwieweit Namen parteinaher Stiftungen stets so gewählt sind, dass die Namensgeber für Ideen und Programme der die Stiftungen tragenden Parteien und Programme stehen. Es kann auch dahinstehen, ob und inwiefern der Beklagte unter dem jetzigen Namen als parteinahe Stiftung der ... in Betracht kommt bzw. zumindest durch die Verwendung des Zusatzes "Stiftung" diesen Anschein weckt, ob Teile der ... den Beklagten als parteinahe Stiftung wünschen oder ob üblicherweise die Familie des Namensgebers mit der Benennung der Stiftung einverstanden ist. Maßgeblich ist allein, dass der Beklagte als nach eigener Darstellung politische Stiftung nicht die Zustimmung der Kläger eingeholt hat, jedoch nicht auszuschließen ist, dass Teile des Verkehrs annehmen, er sei mit Billigung der Kläger in der gewählten Ausrichtung politisch tätig.

d) Soweit der Beklagte meint, dass ein für diese Entscheidung erheblicher Unterschied zur "Landgut A. Borsig"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs darin zu sehen sei, dass in der dortigen Konstellation lediglich der Anfangsbuchstabe, hier aber der volle Vorname vorangestellt sei, überzeugt dies nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "Hinzufügung eines Vornamens in der Regel nicht [genügt], eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält" (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 21 - Landgut A. Borsig, Rn. 21). Der Bundesgerichtshof hält weiter fest, dass der Buchstabe "A" auf eine Vornamensinitiale hinweist, die zurücktritt. Einen Verweis darauf, dass ein Zurücktreten nur bei Initialen angebracht erscheint, enthält die Entscheidung gerade nicht.

Selbst für den Fall, dass der Verkehr ... von den Klägern unterscheiden und identifizieren sollte, gilt das oben Gesagte, wonach eine Zuordnungsverwirrung bereits dann entstehen kann, wenn der Eindruck erweckt wird, die Kläger als Namensträger und Nachfahren hätten dem Beklagten ein Recht zur Verwendung ihres Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens ihres verstorbenen Großvaters erteilt. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Auftritt des Beklagten unter der Bezeichnung "Stiftung". Dies verstärkt den Eindruck, dass der Beklagte - und in der Folge auch seine politischen Aktivitäten - im Sinne des Verstorbenen tätig ist und dessen Andenken bewahren will.

e) Es ist mit Blick auf die Anwendung der vom Bundesgerichtshof in den "Borsig"-Entscheidungen entwickelten Grundsätze auch ohne Bedeutung, dass es im dortigen Fall um die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs bzw. einer Liegenschaft ging, während vorliegend die Bezeichnung des Beklagten als Verein im Raum steht. In beiden Fällen kann im Verkehr der unzutreffende Eindruck entstehen, die Kläger als engste lebende Nachfahren des Namensgebers hätten dem Benutzer die Verwendung ihres Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eine bekannten, verstorbenen Familienangehörigen gestattet.

f) Der angesprochene Verkehr wird - selbst wenn er "..." nicht kennt - auch nicht davon ausgehen, dass es sich um eine fiktive Person handelt. Zwar kann sich ein Verein einen beliebigen Vereinsnamen geben, insbesondere auch eine Fantasiebezeichnung und möglicherweise sogar Namen von fiktiven Personen (vgl. zur Firmenbezeichnung KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 29). Ohne erkennbare weitergehende Umstände hat der angesprochene Verkehr allerdings keinen Anlass, anstelle von realen nur von fiktiven Personen auszugehen. Denn die Aufnahme von realen Namen in Bezeichnungen von Vereinen macht aus sich heraus regelmäßig Sinn. Dass es sich bei "..." in der Wahrnehmung um die Angabe einer fiktiven Person handelt, ist nicht - insbesondere auch nicht für den angesprochenen Verkehr - ersichtlich.

g) Diese Zuordnungsverwirrung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte in seinem Impressum - und damit an einer nicht sofort erkennbaren Stelle - den Hinweis platziert hat, dass er weder von den Klägern initiiert wurde noch mit diesen in Verbindung stehe. Der Hinweis findet sich nur auf der Homepage, jedoch nicht bei sonstigen Auftritten unter der angegriffenen Bezeichnung. Im Übrigen ist die Zuordnungsverwirrung in dem Moment, in dem der Hinweis wahrgenommen wird, in der Regel bereits eingetreten (vgl. dazu auch OLG Köln, MMR 2018, 750, 751 - www.wir-sind-afd.de).

6. Entgegen der Ansicht des Beklagten verletzt die Verwendung der Bezeichnungen "... Stiftung e.V." bzw. "...-Stiftung e.V." bzw. durch den Beklagten auch schutzwürdige Interessen der Kläger.

a) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 32 - Landgut A. Borsig; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 43 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 67; BGH, Urt. v. 15.11.1984 - IVb ZR 46/83, BeckRS 1984, 31075651; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; so schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe; vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in irgendeine Beziehung gebracht zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300 - Landgut A. Borsig, Rn. 32; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 43 - Landgut Borsig; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 27; zur Interessenabwägung bei Nutzung einer Marke im privaten Verkehr vgl. KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum; zur über die Verwechslungsgefahr im Sinne des Wettbewerbsrechts hinausgehende Beziehung vgl. BGH, NJW 1994, 245, 247 - Namensschutz der katholischen Kirche).

b) Der Namensgebrauch der Bezeichnung "..." kann vorliegend den Eindruck erwecken, es bestehe eine Beziehung in persönlicher oder familiärer Hinsicht zwischen dem Beklagten (einschließlich der von ihm vermittelten politischen Bildung oder seiner sonstigen Tätigkeiten) und den Klägern.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche politischen Interessen der Beklagte verfolgt und ob er nach wie vor als parteinahe Stiftung der ... oder einer sonstigen Partei in Betracht gezogen wird. Es reicht vielmehr aus, dass die Kläger nicht wünschen, dass ihr Familienname zur Bezeichnung eines Vereins verwendet wird, der nach seiner Satzung und nach seinen Verlautbarungen in der Öffentlichkeit bestimmte politische Zwecke verfolgt, und auf dessen Zusammensetzung und Betätigung sie keinerlei Einfluss haben (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). Gebraucht ein Verein den Namen eines Verstorbenen zur Kennzeichnung solcher Zwecke, so ist mindestens der Anschein nicht zu vermeiden, dass es ihm dabei weniger darum geht, in einer im übrigen zweckfreien Weise dem Andenken und dem Lebensziel des Verstorbenen zu dienen, als darum, dessen Name als Mittel zu gebrauchen, um damit seinen politischen Bestrebungen ein größeres Ansehen und ein stärkeres moralisches Gewicht zu geben (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). Auch die Gefahr, dass dabei das Lebenswerk und das Lebensziel des Verstorbenen - mag dieser auch eine Persönlichkeit des politischen Lebens gewesen sein - missverstanden oder - bewusst oder unbewusst - missdeutet und in den Streit der politischen Tagesmeinungen hineingezogen wird, ist in einem solchen Falle bei der Einmaligkeit geschichtlicher Situationen einerseits und dem ständigen Wechsel der politischen Verhältnisse andererseits nie ganz auszuschließen. Ein Interesse, derartigen Gefahren um ihres Familiennamens willen entgegenzutreten, muss nahen Angehörigen des Verstorbenen schon deshalb zugestanden werden, weil sie ein Interesse daran haben können, die Möglichkeit offenzuhalten, dass der Name des Verstorbenen und damit ihr Familienname später von einem anderen Verein gebraucht wird, der einen anderen, ihnen mehr zusagenden Zweck, z.B. den ausschließlichen oder doch hauptsächlichen Zweck verfolgt, die Person und das Lebenswerk des Verstorbenen - etwa durch Neuherausgabe seiner Werke, durch biographische Veröffentlichungen oder durch Erforschung und Darstellung der mit seinem Lebenswerk in Zusammenhang stehenden geschichtlichen Vorgänge - zu ehren und im Bewusstsein der Nachwelt lebendig zu halten (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

c) So liegt der Fall auch hier. Es ist unzweifelhaft so, dass die Betätigung des Beklagten im politischen - und damit in einem stark emotional geprägten - Bereich stattfindet. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte sich im parteipolitischen Raum bewegt (vgl. zur Emotionalität des politischen Bereichs auch KG, GRUR-RR 2010, 79, 80 f. - Mitmachzentrum), wobei nicht zu übersehen ist, dass - selbst wenn diese nicht mehr aktuell sind - angesichts der Überlegungen zwischen Ende 2017 und Mitte 2018, dass der Beklagte als parteinahe Stiftung der ... fungieren könne, in der öffentlichen Wahrnehmung immer noch eine Nähe des Beklagten zur ... gesehen werden könnte. Dass es dem Beklagten nicht darum geht, dem Andenken und Lebensziel von ... zu dienen, sondern vielmehr dessen Name als Mittel zum Transport bestimmter politischer Werte und Bestrebungen zu gebrauchen, zeigen nicht nur seine Satzung, sondern auch die Äußerungen des Vorsitzenden des Beklagten auf dem Bundesparteitag der ... im Juni/Juli 2018.

Die Kläger werden mit der verwendeten Bezeichnung gegen ihren Willen in den politischen Bereich hineingezogen. Sie werden in Zusammenhang oder in Verbindung mit politischen Zielen bzw. politischer Bildung gebracht, die sie - unabhängig von der Frage, in welchem politischen Spektrum diese einzuordnen sind - nicht billigen bzw. nicht teilen (vgl. dazu KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum). Die Kläger (und insbesondere auch die Klägerin zu 1., die ein öffentliches Amt bekleidet) möchten (parteipolitisch) neutral sein.

Vor diesem Hintergrund haben die Kläger ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit dem Beklagten in Zusammenhang gebracht zu werden, sondern sich von ihr deutlich zu unterscheiden (vgl. dazu BGH, NJW 1965, 859, 861). Darin, dass sie in einen Zusammenhang mit dem Beklagten gestellt werden, kann eine empfindliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung liegen. Bei einer solchen, nach dem Gewicht der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilenden empfindlichen Beeinträchtigung kann es für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs schon genügen, wenn ein verhältnismäßig geringer Teil der maßgebenden Bevölkerung einer solchen Deutung zuneigt, während bei einem Eingriff von geringerer Tragweite eine höhere anteilige Quote zu fordern ist (vgl. dazu BGH, NJW 1965, 859, 861).

d) Demgegenüber kann der Beklagte nicht auf Interessen verweisen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

aa) Ein Nichtberechtigter besitzt in der Regel keine schützenswerten Belange, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300 - Landgut A. Borsig, Rn. 33; BGH, NJW 2008, 3718, 3718 - afilias.de; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 45 - Landgut Borsig). Zwar muss eine Ausnahme von dieser Regel unter anderem dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht. Ein solches namensrechtliches Interesse ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Interesse des Beklagten an der Bezugnahme zu ... als Zugpferd seiner politischen Arbeit kein Vorrang gegenüber dem Interesse der Kläger zugebilligt werden, nicht durch den streitgegenständlichen Namensgebrauch mit dem Beklagten in Verbindung gebracht zu werden.

bb) Zwar mögen grundsätzlich Fälle denkbar sein, in denen das Interesse eines Vereins oder einer Stiftung, sich zu einer kurzen schlagwortartigen Kennzeichnung ihres Zweckes des Namens einer historisch bedeutsamen Persönlichkeit zu bedienen, auch dem Interesse eines nahen noch lebenden Verwandten, den Gebrauch seines Familiennamens durch Dritte zu untersagen, überzuordnen ist, beispielsweise wenn es darum geht, dem Andenken des Verstorbenen zu dienen.

Im vorliegenden Fall kann jedoch ein solches übergeordnetes Interesse des Beklagten nicht anerkannt werden. Es ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht zu erörtern, ob die bisherige Ausrichtung und der Vereinszweck des Beklagten die Billigung ... finden würden, wenn dieser noch am Leben wäre. Das wird niemand mit Sicherheit entscheiden können. Selbst dann, wenn mit dem Vorbringen des Beklagten unterstellt wird, dass die politische Ausrichtung des Beklagten dem Lebensbild von ... nicht widerspricht, behauptet auch der Beklagte nicht, dass das Lebenswerk ... allein durch die politische Ausrichtung des Beklagten geprägt wurde. Es ist deshalb schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten kein Grund ersichtlich, dass und warum er zur schlagwortartigen Kennzeichnung seines Wesens und seiner Bestrebungen darauf angewiesen ist oder doch ein besonders starkes, sachlich begründetes Interesse daran hat, sich des Namens ... zu bedienen (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 579 - Namensschutz einer Witwe). Er wird vielmehr hierfür, ohne der Verwirklichung seines satzungsmäßigen Zwecks Abbruch zu tun, auch andere Bezeichnungen wählen können, z.B. solche, die von der Sache selbst und nicht von dem Namen einer bestimmten Person hergeleitet sind (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 579 - Namensschutz einer Witwe). Nicht untersagt werden kann ihm zwar, eine Verbundenheit mit ... zum Ausdruck zu bringen und für sich in Anspruch zu nehmen. Der Gebrauch des Familiennamens aber verletzt das Namensrecht der Kläger; ein übergeordnetes Interesse des Beklagten ist demgegenüber nicht ersichtlich.

e) Soweit das Oberlandesgericht München im Jahr 1999 (NJW-RR 2001, 42 - Wolfgang-Harich-Gesellschaft e.V.) entschieden hat, dass ein Verein zur Wahrung des Ansehens eines verstorbenen Philosophen dessen Namen im Vereinsnamen führen kann, da eine - regelmäßig erforderliche - empfindliche Beeinträchtigung des Namensträgers nicht ersichtlich sei, steht dies nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung. Zwar führt das Oberlandesgericht München aus, dass "die frühere Rechtsprechung des BGH [in der Entscheidung "Namensschutz einer Witwe"], welche der Witwe ein Widerspruchsrecht nach Belieben einräumte, [...] durch spätere Entscheidungen des BGH [...] überholt [ist]". Jedoch trifft dies aus den oben genannten Gründen nicht zu (vgl. oben 5.b.bb.). Unabhängig hiervon lässt sich dies auf die hier streitgegenständliche Fallkonstellation aber auch deshalb nicht übertragen, weil dort die Tätigkeit des Beklagten von der Tochter des Verstorbenen wohlwollend begleitet wurde. Dieser kam nach Auffassung des Oberlandesgerichts unter Zugrundelegung der Wertung des § 22 S. 4 KUG dasselbe Gewicht zu wie der Klägerin als Ehefrau. Hinzu kam im dortigen Fall, dass die Zwecke des Beklagten - wie in der Satzung festgeschrieben - ausschließlich der positiven Förderung des Ansehens und der Erinnerung an den Verstorbenen dienten, hinter der die persönliche Einstellung der dortigen Klägerin gegenüber Vorstands- und Vereinsmitgliedern zurücktreten musste. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach seiner Satzung verfolgt der Beklagte den Zweck der Vermittlung politischer Bildung und die Erforschung der geschichtlichen Entwicklung der westlichen Wertegemeinschaft und ihre Bedrohung durch kollektivistische politische und religiöse Ideologien.

Im Übrigen findet sich - anders als das Oberlandesgericht München meint - auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Hinweis auf ein mögliches übergeordnetes Interesse des Beklagten (also des Vereins) unter bestimmten Voraussetzungen, ebenso wie in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW-RR 1997, 603, 604) und der "Landgut A. Borsig"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die auf die Entscheidung "Namensschutz einer Witwe" Bezug nimmt. Die Interessenabwägung war Gegenstand sämtlicher Entscheidungen. Von einer Änderung der Rechtsprechung ist danach nicht auszugehen.

7. Der Beklagte hat den Namen "..." auch unbefugt benutzt.

a) Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 36 - Landgut A. Borsig m.w.N.; BGH, GRUR 2014, 506, 507 - sr.de; BGH, NJW 2008, 3718, 3718 - afilias.de; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). In dem Recht auf Namen liegt auch das Recht auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls das Recht auf diesen Namen hat (OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604).

b) Im vorliegenden Fall ist weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der streitgegenständlichen Bezeichnung noch eine dem Beklagten erteilte Gestattung zur Nutzung derselben ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister war der Familienname "..." für den Beklagten ein fremder Name, das heißt ein Name, den bereits andere Personen - insbesondere auch die hiesigen Kläger - führten (vgl. dazu auch BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). War diese Eintragung damals den Klägern gegenüber unbefugt, so kann der Beklagte naturgemäß ihrem Unterlassungsanspruch jetzt nicht erfolgreich mit der Erklärung entgegentreten, dass nunmehr der weitere Gebrauch dieses Namens durch ihn deshalb kein unbefugter mehr sei, weil dieser Name sein eigener geworden und kein fremder mehr sei. Zwar war der Registerrichter nicht berechtigt, bei der Eintragung des Namens des Beklagten ins Vereinsregister von Amts wegen auf den Schutz des etwaigen Namensrechts dritter privater Personen Rücksicht zu nehmen (vgl. OLG Thüringen, OLG-NL 1994, 42, 43 - Anforderungen an den Vereinsnamen). Das schließt aber für diese die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 12 BGB gegen die eingetragene Körperschaft nicht aus (BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

c) Der Beklagte kann seine Befugnis zum Gebrauch des Namens "..." gegenüber dem Kläger zu 2. auch nicht daraus herleiten, dass dieser. nicht in Deutschland wohnt. Das Namensrecht einer natürlichen Person ist wie jedes andere absolute Recht grundsätzlich in seiner Geltung und Wirkung nicht auf die Grenzen des Heimatlandes dieser Person beschränkt (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

d) Eine Befugnis zum Gebrauch des Namens kann der Beklagte auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass "..." möglicherweise eine Person der Zeitgeschichte ist. Eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr. 1 KunstUrhG könnte insoweit nur in Frage kommen, wenn auch die Kläger, deren Namensrecht verletzt ist, Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte wären (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe). Das aber hat der Beklagte nicht behauptet; vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 25.09.2019 geltend gemacht (vgl. Bl. 170 d.A.), dass schon ... dem angesprochenen Verkehrskreis nicht mehr bekannt ist.

8. Die Ansprüche der Kläger sind nicht verwirkt. Zwar kann der Anspruch auf Unterlassung grundsätzlich durch Verwirkung (§ 242 BGB) untergehen (vgl. Säcker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 12, Rn. 179 f.). Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

a) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., 2019, § 242, Rn. 87 ff.). Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein ("Zeitmoment"), während des für die Verwirkung erforderlichen Zeitraums darf der Berechtigte nichts zur Durchsetzung seines Rechts getan haben und der Verpflichtete muss sich aufgrund eines Verhaltens der Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen und sich aufgrund eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes so eingerichtet haben, dass ihm durch eine verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde ("Umstandsmoment") (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., 2019, § 242, Rn. 93 - 95 m.w.N.). Der Erfolg des - in seinen Voraussetzungen vom Beklagten darzulegenden - Verwirkungseinwands gegenüber dem hier geltend gemachten namensrechtlichen Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 50 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, NJOZ, 2019, 33, 39 - berlin.com; KG, NJW-RR 2013, 1452, 1455). Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des Zeichenverletzers an der Aufrechterhaltung seines Besitzstandes und dem des Berechtigten am ungestörten Gebrauch seines Namens. Relevant für die Abwägung sind die Dauer der Untätigkeit, der Duldungsanschein, ein wertvoller Besitzstand des Angreifers sowie das Vertrauen des Verletzers in seinen Besitzstand. Die einzelnen Abwägungskriterien stehen in einer wechselseitigen Interdependenz zueinander. So sind an den Umfang und die Bedeutung des Besitzstandes, den sich der Zweitnutzer geschaffen hat, desto höhere Anforderungen zu stellen, je frühzeitiger der Namensinhaber gegen den Namensgebrauch einschreitet (vgl. Säcker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 12, Rn. 179).

b) Der Unterlassungsanspruch des Klägers zu 2. ist nicht verwirkt. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Zeitmoment.

Die Kläger hatten erst nach Kenntnis der Namensführung des Beklagten Veranlassung, zum Schutz ihrer Namen tätig zu werden. Anders als der Beklagte meint, lässt sich für die erforderliche Benutzungsdauer keine feste Grenze angeben; insbesondere lässt sich § 21 MarkenG nicht als Maßstab für die Benutzungsdauer heranziehen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinander stehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 50 - Landgut Borsig KG, NJOZ, 2019, 33, 39 - berlin.com).

aa) Der Kläger zu 2. hatte auch nach dem Vorbringen des Beklagten erst im Dezember 2017 tatsächlich Kenntnis von dessen Existenz. Der Beklagte kann sich ihm gegenüber damit lediglich auf eine ungestörte Nutzungsdauer von maximal zwei Monaten - bis zur Abmahnung - berufen; nach Zurückweisung der Abmahnung ist der Kläger zu 2. zeitnah gegen den Beklagten vorgegangen.

bb) Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine frühere Kenntnis des Klägers zu 2. von der Namensverwendung durch den Beklagten annehmen lassen.

(1) Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass der Kläger zu 2. vor Dezember 2017 Kenntnis von der Nutzung hatte, verkennt er, dass die Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen zwar eine Einwendung ist, die vom Beklagten nicht ausdrücklich erhoben werden muss, sondern von Amts wegen zu beachten ist. Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwirkung ist jedoch der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., 2019, § 242, Rn. 96;Säcker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 12, Rn. 184), worauf das Gericht den Beklagten unter dem 27.07.2019 (Bl. 27 d.A.) hingewiesen hat. Das gilt auch für den Zeitpunkt der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens des Klägers zu 2.

(2) Der Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, den Kläger zu 2. kontaktiert oder ihm gegenüber in sonstiger Weise auf sich aufmerksam gemacht zu haben. Soweit der Beklagte behauptet, er sei bereits vor 2017 Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gewesen, fehlt es an Vortrag zu Art und Umfang. Aktivitäten des Beklagten, die dem Kläger zu 2. hätten auffallen können, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte pauschal behauptet, er habe seit sieben Jahren ununterbrochen in unveränderter Rechtsform und unter gleichem Namen existiert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Tatsachen, aus denen sich eine "jahrelange öffentliche Präsenz" ergibt, hat der Beklagte nicht dargelegt.

Im Aktivitätsbericht des Beklagten (Anlage B 3) ist zwar aufgelistet, dass zwischen 2013 und 2016 zwei Diskussionspapiere, ein NGO-Leitfaden und drei externe Publikationen veröffentlicht wurden. Ob und inwiefern der Beklagte hierbei nach außen zu Tage trat, ist nicht ersichtlich. Der letzte Beitrag in der Publikation "..." stammt aus dem Jahr 2015 und der letzte Beitrag auf der Website ....org behandelt den Verfassungsschutzbericht des Jahres 2012.

Aus dem Freistellungsbescheid des Finanzamts ... (Anlage B 2) ergibt sich nichts anderes. In dem Bescheid heißt es lediglich, dass die Körperschaft gemeinnützige Zwecke entsprechend ihrer Satzung fördert. In welchem Umfang eine Förderung oder eine nach außen erkennbare Tätigkeit erfolgt ist, ergibt sich daraus gerade nicht.

cc) Den Kläger zu 2. traf, anders als der Beklagte meint, keine Obliegenheit, den eigenen Namen regelmäßig zu googeln oder Recherchen zu betreiben, die vorliegend zu einem Kennenmüssen über einen für eine Verwirkung ausreichenden Zeitraum hätte führen können. Es war dem Kläger zu 2. als Namensinhaber - ohne weitere Anhaltspunkte - nicht zuzumuten, regelmäßig zu überprüfen, ob möglicherweise seine Rechte an seinem - privat geführten - Namen verletzt werden.

(1) Zwar steht einer Verwirkung die Unkenntnis des Verletzten nicht schlechthin entgegen. So kann die Geltendmachung eines Anspruchs auch dann treuwidrig sein, wenn die längere Untätigkeit des Verletzten zwar auf seiner Unkenntnis beruht, er bei einer zur Wahrung eigener Interessen gebotenen und zumutbaren Beobachtung des Marktes oder des "Umfelds" seiner Bezeichnung diese Verletzungen hätten erkennen müssen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 21, 22 - Charité; BGH, GRUR 1993, 913, 915 - KOWOG m.w.N.). Dies setzt jedoch eine besondere Nähebeziehung der Parteien wie eine frühere Zusammenarbeit oder wie sachlich und örtlich nahe beieinander liegenden Betätigungsbereiche voraus, auf Grund derer die Tätigkeit des jeweils anderen bei gehöriger Marktbeobachtung nicht verborgen bleiben konnte (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 21, 22 - Charité; BGH, GRUR 1993, 913, 915 - KOWOG). Hingegen kann aus der eigenen, lediglich privaten Nutzung des Namens - anders als möglicherweise aus der kommerziellen Nutzung des Namens (vgl. dazu OLG Jena, GRUR-RR 2012, 113, 117 - Musikveranstaltung) - eine Beobachtungspflicht für sämtliche möglichen Verletzungshandlungen nicht geschlossen werden.

(2) Selbst wenn man von einer Obliegenheit des Klägers zu 2., die Benutzung des Namens ... im Auge zu behalten, ausginge, ist nicht ersichtlich, dass er den Beklagten hätte bemerken können.

c) Auch der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1. ist nicht verwirkt.

Zwar ist nach der von der Klägerin zu 1. im Termin am 01.10.2019 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erfolgten Schilderung davon auszugehen, dass sie im Jahr 2013 Kenntnis von der Existenz des Beklagten erlangte. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Informationen, die sie über den Beklagten erhielt, Anlass gaben anzunehmen, dass der Name ihres Großvaters zu Zwecken verwendet wurde, mit denen sie sich nicht identifizierte, und damit schon damals Anlass bestand, gegen den Gebrauch des Namens vorzugehen, fehlt es jedoch an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Ein Vertrauenstatbestand ist für den Beklagten nicht geschaffen worden. Der Beklagte konnte sich nicht darauf einrichten, die Klägerin zu 1. würde keine Ansprüche (mehr) geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 579 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist es nach dem Vorbringen des Beklagten ausgeschlossen, dass er sich in der Zeit seit der Kenntnis der Klägerin zu 1. aufgrund eines Verhaltens der Klägerin zu 1. darauf eingerichtet hat, diese werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte wusste, dass der Klägerin zu 1. seine Existenz und der Gebrauch ihres Namens bekannt waren. Nur dann hätte er sich darauf einrichten können, den Namen auch in der Zukunft unbeanstandet führen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall war, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht.

d) Im Übrigen stellte jedenfalls die "Neubelebung" des Beklagten - der zu diesem Zeitpunkt keine in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Aktivitäten mehr entfaltete - im Dezember 2017 aus Sicht der Klägerin zu 1. eine inhaltliche Zäsur dar (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 781, 782 f.). Durch den von Teilen der ... im Einvernehmen mit dem Beklagten betriebenen Versuch, den Beklagten als parteinahe Stiftung ins Spiel zu bringen, wurde ein neuer Sachverhalt geschaffen, der aus Sicht der Klägerin zu 1. ihr Namensrecht erheblich intensiver beeinträchtigte.

9. Aufgrund der vom Beklagten begangenen Verletzungshandlungen besteht eine Wiederholungsgefahr. Es ist zu besorgen, dass der Beklagte die Namensrechte der Kläger weiter beeinträchtigt.

a) An die Wiederholungsgefahr sind regelmäßig keine zu strengen Anforderungen zu stellen; sie liegt vor, wenn die Art und Weise der Handlung die Gefahr zukünftiger Verletzungen nahelegt. Für sie spricht nicht zuletzt dann eine tatsächliche Vermutung, wenn der Verletzer - wie hier - auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertritt, rechtmäßig gehandelt zu haben (vgl. Säcker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 12, Rn. 159).

b) Der Umfang der Wiederholungsgefahr richtet sich nach der konkreten Verletzungshandlung einschließlich aller im Kern gleichartiger Verletzungshandlungen (vgl. Säcker in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 12, Rn. 159). Die Kläger können daher nicht nur die Unterlassung der vom Beklagten im Vereinsregister eingetragenen Schreibweise des Namens (mit Bindestrichen), sondern auch die Unterlassung der ausweislich der Anlage K 14 teilweise abweichend verwendeten Schreibweise ohne Bindestriche verlangen.

10. Da die Klage mit dem hauptweise gestellten Antrag Erfolg hat, ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Kläger den hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit Erfolg geltend machen könnten.

III. Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt auf den Antrag der Kläger gemäß § 890 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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