OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2020 - 1 M 123/20
Fundstelle
openJur 2021, 552
  • Rkr:

Zur Konkurrenz bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 16. Oktober 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 3. - glaubhaft gemacht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Antragsteller kann eine erneute Auswahlentscheidung für sich beanspruchen (Anordnungsanspruch).

Der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - 1 M 41/10 - und Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, jeweils juris [m. w. N.]).

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (§ 24 LBG LSA) geht regelmäßig mit einer Beförderung einher, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG, mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. § 114 LBG LSA, der spezifische Bestimmungen für Beamte der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) enthält, regelt insoweit nichts Abweichendes. Daher hat eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der APVO-Fw für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln. In diesem Fall gelten mithin im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O. [m. w. N.]).

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O.).

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O. [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris [m. w. N.], Beschluss vom 11. März 2019 - 1 M 29/19 -, juris Rn. 9) verletzt (a). Auch sind die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen, d. h. erscheint seine nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmende Auswahl als möglich (b).

a) Die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller im Zeitpunkt ihrer Auswahlentscheidung am 26. November 2019 nicht aus dem weiteren Auswahlverfahren, d. h. aus dem Leistungsvergleich im engeren Sinne nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG für die Zulassung zu dem hier streitgegenständlichen Aufstieg ausschließen dürfen, weil er die hierfür erforderliche Eignungsprüfung nicht bestanden habe.

Für den hier streitgegenständlichen Aufstieg von Beamten in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst regelt § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Fw) vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 28 Abs. 1 APVO-Fw können Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Voraussetzungen der Laufbahnverordnung erfüllen und eine Führungsausbildung erfolgreich absolviert haben, von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einer vom für Brandschutz zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Behörde durchgeführten Eignungsprüfung teilgenommen haben. Die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten werden gemäß § 28 Abs. 2 APVO-Fw zur Eignungsprüfung geladen, wenn sie in der Vergangenheit regelmäßig überdurchschnittlich beurteilt und durch die Beurteilenden zum Aufstieg empfohlen wurden. § 29 APVO-Fw regelt Inhalt und Gegenstand der Eignungsprüfung.

Die hiernach gesetzlich geforderte Eignungsprüfung hat der Antragsteller nach seinen - und entgegen der Annahme des Beigeladenen zu 3. von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. April 2020 (dort Seite 4 erster Absatz) ausdrücklich bestätigten - Angaben bereits im Jahr 2010 absolviert und bestanden. Es ist insoweit - mit dem Verwaltungsgericht (siehe Seite 7 [unten] f. der Beschlussabschrift) und der Beschwerde - davon auszugehen, dass das erstmalig festgestellte Bestehen der nach § 28 Abs. 1 APVO-Fw geforderten Eignungsprüfung genügt, um die Voraussetzung für die Zulassung zum begehrten Aufstieg zu erfüllen. Einer nochmaligen Eignungsprüfung bedarf es - entgegen der Annahme des Beigeladenen zu 3. - nicht, weil die Eignung für die angestrebte Laufbahn bereits aufgrund des erfolgreichen Absolvierens der nach § 28 Abs. 1 APVO-Fw geforderten Eignungsprüfung feststeht und durch eine spätere (erneute) Bewerbung des Beamten nichts an inhaltlicher Aussagekraft und rechtlicher Bedeutung verliert. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der APVO-Fw. Insbesondere ist den Regelungen der §§ 28 ff. APVO-Fw nicht zu entnehmen, dass die Eignungsprüfung wiederholt werden müsste, wenn der Beamte sie bereits bestanden hat. Der Wortlaut des § 28 Abs. 1 APVO-Fw verlangt lediglich die erfolgreiche Teilnahme "an einer ... Eignungsprüfung". Nach Sinn und Zweck der Norm ist mit dem erfolgreichen Absolvieren der Eignungsprüfung für den Laufbahnaufstieg der erforderliche Eignungsnachweis erbracht. Eine Beschränkung der Zulassung auf eine "erst kürzlich absolvierte" Eignungsprüfung o. ä. ist nicht normiert. Ebenso wenig ist eine Regelung vorhanden, die der vormaligen Feststellung des Bestehens der Eignungsprüfung etwa durch Fristablauf ihre Wirksamkeit nimmt.

Da die Antragsgegnerin den Antragsteller im Zeitpunkt ihrer Auswahlentscheidung am 26. November 2019 nicht aus dem weiteren Auswahlverfahren hätte ausschließen dürfen, erweist sich diese als rechtswidrig. Die erst nach diesem Zeitpunkt von ihr (hilfsweise) angestellten Erwägungen zu einem Leistungsvergleich nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG für die Zulassung zu dem hier streitgegenständlichen Aufstieg, sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil sie einen solchen Leistungsvergleich - entgegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden und bereits oben dargelegten prozeduralen Anforderungen - nicht (mit seinen wesentlichen Erwägungen) in ihrem Auswahlvermerk schriftlich fixiert hat.

b) Der Antragsteller hat im gegebenen Fall infolge der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensausschlusses aufgrund des unrechtmäßigen Ausschlusses aus dem weiteren Auswahlverfahren für die Zulassung zu dem Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung, da seine Auswahl in einem solchen erneuten Auswahlverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 G - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 3. - möglich erscheint, weil er insoweit nicht "offensichtlich chancenlos" ist.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014- 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]).

Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich. Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist, die mithin grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 f. [m. w. N.]).

Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.]).

Für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt folgt neben Art. 33 Abs. 2 GG aus § 21 Abs. 1 LBG LSA, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind. Aus dieser normierten Regelbeurteilungspflicht resultierend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung daher grundsätzlich nicht ausschließlich die jeweils "aktuell(st)en" Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen. Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sicherstellen, dass für die regelmäßig wiederkehrenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden. Die ausschließliche Zugrundelegung von Anlassbeurteilungen ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 13 [m. w. N.]).

Die Auswahlentscheidung erweist sich hiernach auch deshalb als rechtswidrig, weil es ihr an tragfähigen Auswahlgrundlagen mangelt. Die herangezogenen Anlassbeurteilungen wurden mangels rechtlichen Bedarfs zu Unrecht erstellt und die vorliegenden Regelbeurteilungen zum Stichtag "30. Juni 2017" sind im Zeitpunkt der erneut von der Antragsgegnerin nunmehr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell.

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 33, m. w. N.). Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 m. w. N. und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV ausdrücklich normiert ist; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 16 f.).

Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 26. November 2019 waren seit dem Regelbeurteilungsstichtag "30. Juni 2017" hiernach nicht mehr als drei Jahre vergangen; die insoweit erstellten und dem Grunde nach zwingend der Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Regelbeurteilungen waren mithin im Auswahlzeitpunkt noch immer- hinreichend - aktuell.

Die zudem über die Bewerber erstellten und von der Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung (maßgeblich) zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen sind mangels rechtlicher Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Abforderung, ihrer Erstellung wie auch ihrer Eröffnung bereits dem Grunde nach rechtswidrig und waren damit schon aus diesem Grund eine untaugliche Auswahlgrundlage im Auswahlzeitpunkt. Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann zwar die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 37). Ob ein Aktualisierungsbedarf vorliegt, ist im Ausgangspunkt im Übrigen für jeden Bewerber gesondert zu betrachten (BVerwG, a. a. O, Rn. 61). Eine dahingehende Notwendigkeit bestand weder im Zeitpunkt, als die Anlassbeurteilungen erstellt wurden, noch im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung.

Eine untaugliche Auswahlgrundlage sind diese Anlassbeurteilungen im vorliegenden Fall für die von der Antragsgegnerin erneut zu treffende Auswahlentscheidung auch deshalb, weil diese Entscheidung nach dem inzwischen abgelaufenen neuen Regelbeurteilungsstichtag "30. Juni 2020" zu treffen ist und sie aus den vorbezeichneten Gründen zwingend die zu diesem Stichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen über alle Bewerber zugrunde legen muss. Zu welchem Ergebnis die zu treffende Auswahlentscheidung kommen wird, ist angesichts der fehlenden Kenntnis über den Inhalt der Regelbeurteilungen zum Stichtag "30. Juni 2020" offen. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint. Dabei wird überdies zu beachten sein, dass die rechtswidrig erstellten Anlassbeurteilungen analog§ 48 VwVfG der Aufhebung unterliegen und nicht als konstanter Faktor bei den Regelbeurteilungen zum Stichtag "30. Juni 2020" Berücksichtigung finden dürfen.

c) Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 27).

Da der Beginn der Aufstiegsausbildung nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 erst zum 1. April 2021 beginnen soll, mangelt es dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch nicht am allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Dabei kann offen bleiben, ob die Beigeladenen - wie die Antragsgegnerin vorträgt - derzeit einen "Fortbildungsplan" durchlaufen mit dem Ziel, bereits erzielte Fortbildungserfolge bei der Aufstiegsausbildung anrechnen zu lassen, oder bereits de facto eine Aufstiegsausbildung - wie der Beigeladene zu 3. behauptet - absolvieren. Jedenfalls kann ein solches (kollusives) Verhalten dieser Beteiligten nicht dem Antragsteller zum Nachteil gereichen. Ebenso wenig lassen die von dem Beigeladenen zu 3. gerügten Verfahrensverzögerungen seitens des Antragstellers ein mangelndes Rechtsschutzinteresse oder gar Rechtsmissbrauch erkennen. Dies gilt auch, soweit dem Antragsteller gegenüber Kollegen Äußerungen zugeordnet werden, wonach er kein Interesse mehr an dem streitgegenständlichen Aufstieg habe und er seinen Antrag zurücknehmen werde. Hiermit wird weder ein bloßes Verhinderungsinteresse noch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers begründet. Der Antragsteller hat sein Aufstiegsinteresse durchgehend gezeigt und keine Äußerungen oder Handlungen gegenüber den übrigen Beteiligten vorgenommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen von ihnen dahingehend begründeten, er werde seinen Bewerbungsverfahrensanspruch definitiv nicht (mehr) oder lediglich aus sachwidrigen, insbesondere rechtlich nicht anerkannten Gründen weiter verfolgen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich überdies, dass seine Auswahlchancen auch nicht offensichtlich aussichtslos sind, der Antragsteller mithin ersichtlich nicht lediglich auf gleichsam "aussichtslosen Posten kämpft".

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und sie im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen könnten (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]).

3. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris Rn. 22).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).