OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.12.2020 - 3 R 260/20
Fundstelle
openJur 2021, 543
  • Rkr:

1. Bei der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt es sich um eine Spezialvorschrift für Absonderungsanordnungen, aufgrund derer die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG für Quarantänemaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

2. Es spricht viel dafür, Einreisende und Rückkehrer aus den in § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2QuaV bezeichneten Risikogebieten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anzusehen.

3. Die mit § 1 Abs. 1 bis 3 der SARS-CoV-2QuaV verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sind voraussichtlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung ist nach summarischer Prüfung insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 9. April 2020 (GVBl. LSA S. 124), zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 27. November 2020 (GVBl. LSA S. 672), im Folgenden: SARS-CoV-2QuaV.

Der Antragsgegner hat durch die Landesregierung mit der SARS-CoV-2QuaV unter anderem folgende Normen erlassen:

"§ 1

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die bis einschließlich 20. Dezember 2020, auf dem Land-,See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Sachsen-Anhalt einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welchen oder welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

§ 2

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt ist hierbei gestattet.

(2) [...]

(3) [...]

(4) [...]

(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

(6) [...]"

Das gesamte Land Österreich ist mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg/Kleinwalsertal seit dem 1. November 2020 durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Risikogebiet eingestuft (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).

Der Antragsteller hielt sich zu privaten Zwecken in Wien (Österreich) auf. Er flog am 4. Dezember 2020 um 18:40 Uhr vom Flughafen Berlin-Brandenburg nach Wien und am 6. Dezember 2020 um 21:00 Uhr von Wien zum Flughafen Berlin-Brandenburg zurück.

Er macht geltend:

Die angegriffene Regelung der SARS-CoV-2QuaV verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 1 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2QuaV, ordne Absonderungspflichten unterschiedslos für alle Personen an, die aus einem Risikogebiet einreisten und lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden. Die Pandemielage sei aktuell dadurch gekennzeichnet, dass das Land Sachsen-Anhalt und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2QuaV genannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen seien. Die Pandemielage sei weitgehend durch ein diffuses Infektionsgeschehen ohne feststellbare Ausgangsereignisse gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund bestehe für Personen, die Sachsen-Anhalt nicht verlassen oder sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, eine ebenso hohe oder noch höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie das Virus aufgenommen hätten und als ansteckungsverdächtig angesehen werden könnten. Für diese Personen bestehe jedoch keine Absonderungspflicht. Eine unterschiedliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland im Vergleich zu Daheimgebliebenen möge zwar gerechtfertigt sein, wenn und soweit im Hinblick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe oder wenn durch den Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet ein erhöhtes Infektionsrisiko für den Reisenden verbunden wäre und dieses erhöhte Risiko dann durch die Rückkehr des Reisenden in die Bundesrepublik "importiert" würde. Die Annahme, die von Auslandsreisenden in Risikogebiete ausgehenden Infektionsrisiken seien stets höher zu bewerten als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Personen ausgingen, dürfte in einer Situation, in der innerhalb des Bundesgebiets die Kontaktverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus sei, in dieser Pauschalität nicht mehr zutreffen. Seine Reise nach Wien und sein dortiger Aufenthalt hätten keinerlei Infektionsrisiko begründet. Er sei mit dem eigenen Pkw zum Flughafen gefahren. Aufgrund der dortigen Corona-Maßnahmen sei ein erhöhtes Risiko ausgeschlossen. Der Flug sei nur zu einem Drittel ausgelastet gewesen. Das Ein- und Aussteigen sei gestaffelt erfolgt. Entsprechendes habe für den Rückflug gegolten. Während der Flüge habe Maskenpflicht bestanden. Er sei mit einem gemieteten Pkw vom Flughafen nach Wien gefahren und habe dort eine angemietete Wohnung bezogen, ohne dass es zu einem Kontakt mit dem Vermieter der Wohnung gekommen sei. In Wien habe er sich den strengen Bestimmungen des dort geltenden Corona-Lockdowns unterworfen. Auslandsreisen seien auch nicht typischerweise eher gefahrgeneigt als ein Aufenthalt im Inland. Die Gefahr eines inländischen Berufstätigen, beispielsweise einer Verkäuferin oder eines Verkäufers im Warenhaus, die oder der mangels eigenen Pkw oder mangels bezahlbaren Parkraums in den Innenstädten täglich zur Arbeit fahre und dort Kontakten mit Kunden ausgesetzt sei, sei wesentlich höher als vergleichsweise sein Infektionsrisiko bei der Anreise zum Flughafen, dem Einchecken sowie dem Besteigen des Flugzeugs. Gleiches gelte für einen Bahnreisenden von Magdeburg nach Berlin oder von Hamburg nach München. Letztlich sei jedes Verlassen der eigenen Wohnung sowie jeglicher Kontakt zu anderen Menschen mit Infektionsrisiken verbunden. Dieses Risiko werde als sozialadäquat hingenommen, weil bei einer totalen Kontaktvermeidung das öffentliche Leben einschließlich der Wirtschaft zum Erliegen kämen.

Die angefochtenen Regeln seien auch unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende erscheine nur dann geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts ein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Auf sämtliche Risikogebiete i.S. des § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2QuaV treffe dies jedoch nicht zu.

Die für die einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe überwögen auch die gegenläufigen für den weiteren Vollzug der Verordnung streitenden Interessen. Der in der Hauptsache zu stellende Normenkontrollantrag habe erhebliche Aussichten auf Erfolg. Dies sei im Hinblick auf die kurze Geltungsdauer der angegriffenen Normen und die Intensität der Grundrechtseingriffe von besonderer Bedeutung. Das Interesse an der einstweiligen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung wiege schwer. Die Absonderungspflicht sei mit einer erheblichen Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der - zumindest physischen - Bewegungsfreiheit für einen beachtlichen Zeitraum verbunden. Demgegenüber lasse eine einstweilige Außervollzugsetzung der angefochtenen Regelungen nicht befürchten, dass sich die derzeitige Infektionssituation durch den Ein- und Rückreiseverkehr wesentlich verschlechtere. Im Hinblick auf die auch in anderen Staaten geltenden coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens und des Umstandes, dass keine Hauptreisezeit herrsche, sei nur ein sehr geringfügiger Ein- und Rückreiseverkehr zu verzeichnen.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (SARS-CoV-2QuaV) in der Fassung vom 27. November 2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

A. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des vom Antragsteller angegriffenen § 1 Abs. 1 bis 3 der SARS-CoV-2QuaV aus.

1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Regelung voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung ist § 32 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, die nicht an Lungenpest und hämorrhagischem Fieber leiden, durch die zuständige Behörde angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Regelung um eine Spezialvorschrift für Absonderungsanordnungen handelt, aufgrund derer die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG für Quarantänemaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 B 776/20. NE - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - juris Rn. 32 ff.).

b) Es spricht viel dafür, Einreisende und Rückkehrer aus den in § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2QuaV bezeichneten Risikogebieten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anzusehen.

Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Das Bundeverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 22. März 2012 -3 C 16.11 - juris Rn. 31 ff.):

"Die Aufnahme von Krankheitserregern ist im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ‚anzunehmen‘, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte (Bales/Baumann, a.a.O. § 2 Rn. 13; Schumacher/Meyn, Bundes-Seuchengesetz, 2. Aufl., 1982, § 2 S. 10). Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist (anders die abweichende Formulierung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Tierseuchengesetzes - TierSG - zur Legaldefinition des ansteckungsverdächtigen Tieres). Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme ‚geradezu aufdrängt‘. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (so im Ergebnis auch Urteil vom 15. Februar 2001 - BVerwG 3 C 9.00 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 17 S. 3 = juris Rn. 15 a.E. <zu der vergleichbaren Formulierung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG a.F.>).

Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Die Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG a.F. (Urteil vom 15. Februar 2001 a.a.O. S. 3 f. bzw. Rn. 16) lässt sich auf den Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG nicht übertragen. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (z.B. Urteil vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51 <61>; Beschluss vom 13. Mai 1983 - BVerwG 7 B 35.83 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 14 S. 32). Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, ‚flexiblen‘ Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass das zugrunde liegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen sein muss. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist."

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf die konkrete Feststellung eines Ansteckungsverdachts i.S. des § 2 Nr. 7 IfSG im Rahmen eines individualisierbaren Infektionsgeschehens. Sie lässt sich auf abstrakt-generelle Regelungen in einer auf § 32 IfSG gestützten Rechtsverordnung, die auf eine allgemeine epidemische Gefahrenlage reagiert, nicht ohne weiteres übertragen. In einer epidemischen Gefahrenlage, wie sie aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 mit nicht auszuschließenden schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen festzustellen ist, können keine allzu hohen Anforderungen an die Feststellung eines Ansteckungsverdachts im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG gestellt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 75). Zudem kann vom Verordnungsgeber eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit nicht erwartet werden. Der Verordnungsgeber ist allerdings verpflichtet, die Regelungen auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 - juris Rn. 26; Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 31).

Nach der Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert Koch-Instituts (RKI) dürfte für Einreisende und Rückkehrer aus Risikogebieten ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr bestehen. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach der Beschreibung des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, abgerufen am 10. Dezember 2020) aufgrund folgenden Verfahrens:

"Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für Bewertungsschritt 2 liefert außerdem das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen."

Auf dieser Grundlage kann nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer hinreichend aussagekräftigen Tatsachengrundlage ausgegangen werden, um bei Einreisenden und Rückkehrern aus als solche eingestuften Risikogebieten typischerweise vom Bestehen eines Ansteckungsverdachts auszugehen (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 75 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 MN 195/20 - juris Rn. 33; offengelassen: BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - juris Rn. 43 ff.; OVG BlnBbg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 - juris Rn. 27; HessVGH, Beschluss vom 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N - juris Rn. 16).

Der als wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Einstufung als Risikogebiet gewählte Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen (Inzidenzwert) soll die Grenze markieren, bis zu der die öffentliche Gesundheitsverwaltung in Deutschland zu einer Rückverfolgung der Infektionsketten maximal in der Lage ist und so das wichtige und legitime Ziel der Verhinderung der weiteren Ausbreitung durch Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko noch erreicht werden kann (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 5. Juni 2020, a.a.O.). Auf dieser Erwägung beruht auch die Neuregelung § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG, nach der eine individuelle Kontaktnachverfolgung ab einer Überschreitung dieses Schwellenwertes nicht mehr leistbar ist und es deswegen massiver Einschränkungen des öffentlichen Lebens bedarf, um ein dynamisches Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/23944, S. 34). Es dürfte jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam sein, wenn der Verordnungsgeber bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgeht, dass ab diesem Wert auch in anderen Ländern ein Infektionsgeschehen eine Dynamik gewinnt, die ohne einschneidende Maßnahmen außer Kontrolle zu geraten droht (NdsOVG, Beschluss vom 5. Juni 2020, a.a.O. Rn. 34). Vor diesem Hintergrund spricht jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren viel dafür, dass die vom Antragsteller angegriffene Verordnungsregelung von der Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG grundsätzlich gedeckt ist und die Einstufung der Länder als Risikogebiete hinreichend tragfähig ist.

c) Die mit der vom Antragsteller angegriffenen Regelung des § 1 Abs. 1 bis 3 der SARS-CoV-2QuaV verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sind voraussichtlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung ist nach summarischer Prüfung insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

aa) Die Regelung, mit der Ein- bzw. Rückreisende aus Risikogebieten zur Absonderung verpflichtet werden, ist ein geeignetes Mittel, um das Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten und damit verbunden die weitere Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern.

Die Corona-Pandemie begründet gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebietet (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15 m.w.N.). Der Bundestag hat mit Beschluss vom 25. März 2020 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169 C). Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat er das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24100 D und 24109 C).

Nach der Risikobewertung des RKI handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Ab Ende August (KW 35) seien wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet worden. Dieser Trend habe sich im Laufe der Herbstmonate intensiviert. Nach dem Teil-Lockdown ab dem 1. November habe der anfängliche exponentielle Anstieg in ein Plateau überführt werden können, die Anzahl neuer Fälle sei allerdings weiterhin sehr hoch. Darüber hinaus sei die Zahl der zu behandelnden Personen auf den Intensivstationen stark angestiegen. Das Infektionsgeschehen sei zurzeit diffus, in vielen Fällen könne das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinke, könnten auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. Noch gebe es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland werde derzeit "insgesamt als hoch" eingeschätzt, "für Risikogruppen als sehr hoch". Zwar verlaufe danach bei der überwiegenden Zahl der Fälle die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme aber mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko könne anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So könne es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 1. Dezember 2020; abgerufen am 10. Dezember 2020).

Hiervon ausgehend ist der Verordnungsgeber berechtigt, Aussonderungsmaßnahmen i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG gegenüber Ansteckungsverdächtigen zu treffen, um der Ausbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu begegnen. Mit der Verpflichtung, sich nach einer Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern, kann unterbunden werden, dass Personen, die sich während eines Auslandsaufenthalts infiziert haben (könnten), mit anderen in Kontakt treten und auf diese Weise das Virus weiterverbreiten.

Die Geeignetheit dieser Maßnahme, die Ausbreitung des Virus zu verhindern, ist nicht mit der Erwägung in Zweifel zu ziehen, dass bei Personen, die Sachsen-Anhalt nicht verlassen hätten oder sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, eine ebenso hohe oder noch höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie das Virus aufgenommen hätten und als ansteckungsverdächtig i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen werden könnten. Gegen diese Annahme spricht schon, dass sich das Bewegungs- und Kontaktprofil von Auslandsreisenden typischerweise von dem Daheimgebliebener unterscheidet. Durch die stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt (NdsOVG, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 41; OVG BlnBbg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 - juris Rn. 29). Das gilt besonders hinsichtlich derjenigen als Risikogebiete eingestuften Länder, in denen keine oder geringere Beschränkungen des öffentlichen Lebens gelten als in der Bundesrepublik Deutschland. Im gesamten Inland sind Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, Gastronomie- und Kulturbetriebe derzeit geschlossen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob von Rückkehrern aus ausländischen Risikogebieten stets hohe Infektionsrisiken ausgehen. Dem Verordnungsgeber ist es gestattet, bei der Auswahl der Maßnahmen an pauschalierende Merkmale anzuknüpfen. Deshalb ist es unerheblich, ob gerade die Reise des Antragstellers nach Wien mit erhöhten Infektionsrisiken verbunden war. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Reise des Antragstellers den typischen Fall einer Auslandsreise (in ein Risikogebiet) darstellt. Insbesondere ist es nicht plausibel, seine Reise nach Wien, die mit dem eigenem Pkw, einem Flug und einem angemieteten Pkw erfolgt ist, mit dem Inlandaufenthalt eines berufstätigen Warenverkäufers mit Kundenkontakt zu vergleichen, der mangels eigenen Pkw oder wegen hoher Parkkosten auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist. Angesichts der mit Auslandaufenthalten - typischerweise - verbundenen Kontakte kann von erhöhten Gefahren auch in solchen Risikogebieten ausgegangen werden, die geringere Inzidenzwerte aufweisen als Sachsen-Anhalt. Im Übrigen sind Inzidenzwerte im Inland nicht ohne weiteres mit denjenigen im Ausland vergleichbar, weil die Teststrategie weltweit unterschiedlich ausgestaltet ist. Dementsprechend erfolgt die Festlegung von Risikogebieten durch eine Risikobewertung des RKI und nicht pauschal anhand von Fallzahlen (NdsOVG, Beschluss vom 30. November 2020, a.a.O. Rn. 42). Deshalb sei nur am Rande - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt - darauf hingewiesen, dass die Inzidenzwerte in der Region Wien, in der sich der Antragsteller aufgehalten hat, höher liegen als in Sachsen-Anhalt. Nach Angaben des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2020 liegt der 7-Tage-Inzidenzwert für Wien bei 181,1. Für den 9. Dezember 2020 wird der Wert mit 175 angegeben (https://orf.at/corona/daten/bundeslaender, abgerufen am 10. Dezember 2020). Nach dem täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit lag der 7-Tage-Inzidenzwert am 9. Dezember 2020 im Land Sachsen-Anhalt bei 124 und in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt bei 149 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-09-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 10. Dezember 2020) und damit jeweils niedriger als in der Region Wien.

bb) Es sind auch keine milderen Mittel ersichtlich, mit denen der Gefahr der Ausbreitung des Virus durch Ein- oder Rückreisende aus Risikogebieten mindestens gleich wirksam begegnet werden könnte wie durch die Absonderungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 der SARS-CoV-2QuaV.

Soweit der Antragsteller bemängelt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2QuaV Absonderungspflichten unterschiedslos für alle Personen festsetze, die aus einem Risikogebiet einreisten, und unberücksichtigt lasse, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden, gibt es keine praktikablen Kriterien, anhand derer hinsichtlich der jeweiligen Infektionsgefahren nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet differenziert werden könnte. Insbesondere lässt sich weder zuverlässig noch ohne großen Aufwand feststellen, in welchem Umfang der jeweilige Auslandsaufenthalt - etwa aufgrund der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Aufenthalts in Hotels und Gaststätten - mit Kontakten zu anderen Personen verbunden war. Eine Regelung, die sich an solchen individuellen Besonderheiten orientieren würde, wäre nicht praktikabel und für den Normadressaten kaum noch zu überblicken (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30. November 2020 -13 MN 520/20 - juris Rn. 44). Wie bereits ausgeführt, ist es dem Verordnungsgeber gestattet, sich an typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu orientieren. Eine Differenzierung der Quarantänepflicht nach Regionen, in denen sich der Betroffene zuvor aufgehalten hat, ist durch die Anknüpfung an Risikogebiete umgesetzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 48 ff. zur damaligen Regelung des § 1 Abs. 4 CoronaEinreiseVO NRW, die Maßnahmen an eine Einreise außerhalb der Staatengruppe der "Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland" angeknüpft hat).

cc) Die vom Antragsteller angegriffene Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Nach der vorzunehmenden Zweck-Mittel-Relation steht die mit der Maßnahme erreichbare Wirkung in Bezug auf den Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freiheit der Person.

Fraglos berechtigt die derzeitige Pandemielage - insbesondere auch vor dem Hintergrund fortlaufend steigender Fallzahlen - den Antragsgegner dazu, im Verordnungswege Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Die angegriffene Maßnahme zielt auf den Schutz von Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung ab. Damit nimmt der Staat seine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht wahr. Demgegenüber gilt die Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten nicht unbeschränkt. § 2 der SARS-CoV-2QuaV sieht eine Vielzahl von Ausnahmen vor. Härtefällen wird die Regelung dadurch gerecht, dass die zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 5 der SARS-CoV-2QuaV auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen kann. Darüber hinaus können sich die Betroffenen zumeist schon vor Antritt der Auslandsreise auf die nach der Rückkehr bestehende Quarantänepflicht einstellen. Bereits seit der ab dem 16. Juni 2020 geltenden Fassung des § 1 der SARS-CoV-2QuaV knüpft die Absonderungspflicht an den Aufenthalt in einem durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellten und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiet an. Die meisten der betroffenen Regionen sind schon seit längerer Zeit entsprechend eingestuft. Das gilt auch für die Region Wien, in der sich der Antragsteller aufgehalten hat. Darüber hinaus kann die Absonderung gemäß § 3 Abs. 1 der SARS-CoV-2QuaV durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden.

d) Die vom Antragsteller angegriffene Regelung ist voraussichtlich auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es dürfte keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung darstellen, dass der Verordnungsgeber die Quarantänepflicht nur gegenüber Rückkehrern aus Risikogebieten im Ausland, nicht aber gegenüber im Inland gebliebenen Personen anordnet. Wie bereits ausgeführt, weisen die Bewegungs- und Kontaktprofile von Auslandreisenden einerseits und im Inland gebliebenen Personen andererseits in der Regel gravierende Unterschiede auf. Es ist auch nicht geboten, zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes weitere Differenzierungen vorzunehmen, die den mit dem Aufenthalt in einem Risikogebiet verbundenen Infektionsgefahren individuell Rechnung tragen. Wie bereits ausgeführt, ist der Verordnungsgeber insoweit zu Pauschalierungen befugt.

2. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers von offenen Erfolgsaussichten seines Normenkontrollantrags auszugehen wäre, käme eine dann vorzunehmende Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag des Antragstellers abzulehnen ist. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmung kommt es zwar zu erheblichen Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freiheit der Person. Härtefällen kann jedoch - wie bereits ausgeführt - gemäß § 2 Abs. 5 der SARS-CoV-2QuaV durch die Erteilung einer Ausnahme Rechnung getragen werden. Würde hingegen der Vollzug der Regelung des § 1 Abs. 1 bis 3 der SARS-CoV-QuaV ausgesetzt, wäre angesichts der derzeit feststellbaren Infektionsdynamik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die auch nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 1. Dezember 2020 (a.a.O.) zwingend - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen. Mit der (vorläufigen) Außervollzugsetzung der vom Antragsteller angegriffenen Verordnungsregelung würde ein wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners - in der Zeit eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens - in seiner Wirkung deutlich reduziert (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 45 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 - juris Rn. 10). Bei der Abwägung des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache mit dem sog. Auffangstreitwert. Dieser ist nicht wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die den Antragsteller treffende Absonderungspflicht auf wenige Tage begrenzt ist.

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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