VG Magdeburg, Beschluss vom 04.12.2020 - 7 B 423/20
Fundstelle
openJur 2021, 535
  • Rkr:

1. Es bestehen weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Parameter von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapaz1ität nicht mehr sachgerecht ist.

2. Die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten anhand der sog. Mitternachtszählung ist nicht zu beanstanden.

Gründe

Den Anträgen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2020/2021 zuzulassen,

kann kein Erfolg beschieden werden.

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils im Hauptantrag die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) zum Wintersemester 2020/2021. Hilfsweise wird die Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester begehrt. Sie sind jeweils der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 vom 17.09.2020 auf 195 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl (Auffüllgrenze) für höhere Fachsemester nicht ausgeschöpft.

Die Antragsgegnerin hatte die Auffüllgrenze gegenüber der ursprünglich in der Satzung vom 30.04.2020 festgesetzten Zahl von 189 auf 195 erhöht, weil am 01.09.2020 eine neue Dekanin der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin gewählt worden war, welche anders als ihr Vorgänger nicht der vorklinischen Lehreinheit angehört. Durch den Wegfall der für den Dekan anzusetzenden Deputatsermäßigung hat sich die Aufnahmekapazität für die vorklinische Lehreinheit um sechs Studienplätze erhöht, was nachfolgend dann auch zur Erhöhung der Auffüllgrenze um sechs Studienplätze für den klinischen Abschnitt der Ausbildung geführt hat. Die Antragsgegnerin hat davon abgesehen, die Auffüllgrenze für das 1. klinische Semester auf die von ihr berechnete patientenbezogene Kapazität von 194 zu beschränken.

Im Wintersemester 2020/2021 waren nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste mit Stand vom 23.10.2020 199 Studienplätze im 1. klinischen Studienjahr, welches das 1. und 2. klinische Semester umfasst, kapazitätswirksam besetzt.

Die Kammer hat zunächst keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Belegungsliste. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage einiger Antragsteller ausgeführt, dass sich auf der vorgelegten Studienjahresliste 7 Studierende, die nach einem Studienplatztausch zugelassen worden seien, und 5 Studierende nach einer Hochstufung befänden. Darüber hinaus seien keine weiteren Bewerber (Teilstudienplatzbewerber oder Hochschulwechsler) immatrikuliert worden. Im Übrigen könne nicht unterstellt werden, dass die in den im Internet veröffentlichten Listen des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) für das Frühjahr 2020 und Herbst 2020 aufgeführten erfolgreichen Teilnehmer am schriftlichen Teil des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung auch die Studierenden seien, die ihr Studium im Wintersemester 2020/2021 im 3. Studienjahr weiterführten. Zu den Studierenden, deren Matrikelnummern mit den Ziffern 17, 18, 20 und 21 beginnen, hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass diese Studierenden z. T. zum einen bereits an einer anderen Fakultät der Antragsgegnerin in einem anderen Studienfach immatrikuliert waren, bevor sie im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert worden seien. Nach dem Wechsel des Studienganges sei die Matrikelnummer beibehalten worden. Zum anderen hätten Studierende mit diesen Matrikelnummern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht in der Regelzeit erworben bzw. die Prüfung nicht in der Regelzeit bestanden. Das Studium im klinischen Studienabschnitt könne erst begonnen werden, wenn der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich bestanden worden sei.

Im Übrigen folgt die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der Vorlage von Immatrikulationslisten unter Angabe von Einschreibedaten, Beurlaubungsdaten und Angaben zur studentischen Vorgeschichte, insbesondere zu bereits erbrachten und anrechenbaren Leistungen, grundsätzlich nicht bedarf. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.05.2017 - 13 C 10/17 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14.02.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2015 - OVG 5 NC 6.15 -, juris).

Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass im Studiengang Humanmedizin über die in der Satzung der Antragsgegnerin für Studierende im 1. klinischen Studienjahr des Studiengangs Humanmedizin festgesetzte - und nach der Belegungsliste ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl (Auffüllgrenze) von 195 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

Die Antragsteller haben nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Annahme gelangen ließe, dass die bei der Antragsgegnerin vorhandene Kapazität nur unzureichend ausgelastet ist.

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung hat sie für das Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 umfassende Studienjahr für den klinischen Studienabschnitt eine Zulassungszahl von 194 ermittelt.

Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 14 bis 19 KapVO LSA zu überprüfen ist. Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis insbesondere anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO LSA). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO LSA) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 17 Abs. 2 KapVO LSA limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung, dass die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung maßgeblich diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO LSA festgelegte Parameter von 15,5 % als "überholt" anzusehen ist und daher nicht mehr angewandt werden kann. Die Berechnung der Studienplatzzahl im Regelstudiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO LSA festgesetzten Wertes von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bestrebungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.01.2020 - 2 NB 770/18 -, nach juris).

Der normativ festgesetzte Parameter ist auch mit Blick auf eine Veränderung der Krankenhauswirklichkeit bis zu einer etwaigen normativen Änderung aufgrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um die Neuberechnung der klinischen Kapazitäten anhand der Modellstudiengänge, die möglicherweise Auswirkungen auch auf den (Regel-)Studiengang der Antragsgegnerin haben werden, weiterhin anzuwenden. Ob insbesondere die Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin", welche gegenwärtig unter anderem die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft untersucht, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1.000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt, untersucht, hierzu Erkenntnisse liefern wird, bleibt abzuwarten.

Soweit das Land Berlin für den Modellstudiengang Medizin zwischenzeitlich ab dem 01.07.2018 in § 17a KapVO Berlin einen stationären Faktor von 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten vorsah (vgl. 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 19.06.2018, GVBl. BE 2018, S. 456), liegt dem kein tragfähiges Berechnungsmodell zugrunde, welches auf die Antragsgegnerin übertragen werden könnte. Anlass für die Neuregelung in Berlin war, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für den dort zum Wintersemester 2010/2011 eingeführten Modellstudiengang die bisherige Kapazitätsberechnung allein nach der patientenbezogenen Kapazität und unter Ansetzung eines stationären Faktors von 15,5 % auf Grundlage der Abweichungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV nur für die Dauer des auf acht Jahre festgesetzten Erprobungszeitraumes für zulässig ansah und der Berliner Verordnungsgeber daher gehalten war, ab dem Wintersemester 2018/2019 eine Neuregelung zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.09.2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris). Die daraufhin ursprünglich getroffene Neuregelung stützt sich ausweislich der Verordnungsbegründung aber lediglich auf Zwischenergebnisse der im Auftrag der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung durchgeführten Neuerhebung der Kriterien der Eignungswahrscheinlichkeit (in der Verordnungsbegründung als Patientenverfügbarkeit bezeichnet) und der Patientenbelastbarkeit durch das Bamberger Centrum für Empirische Studien (BACES) an sechs Standorten eines humanmedizinischen Modellstudienganges im Bundesgebiet (vgl. Begründung der 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung in pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-109.pdf, S. 5).

Hinzu kommt, dass sich der Berliner Verordnungsgeber wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Neuregelung mittlerweile dazu entschieden hat, die Anwendung des stationären Faktors von 17,1 % für das Wintersemester 2020/2021 sowie das Sommersemester 2021 (erneut) auszusetzen. Stattdessen wurde für diese Semester (erneut) in § 17a Abs. 2 KapVO Berlin bestimmt, dass für die Berechnung der stationären Kapazität wieder der Faktor von 15,5 % zur Anwendung kommt, allerdings unter Hinzufügung eines "Sicherheitszuschlages" von 10 % (vgl. 30. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 20.07.2020, GVBl. BE 2020, S. 635). Die weitere Verlängerung der Bestimmungen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO Berlin trägt ausweislich der Verordnungsbegründung dem Umstand Rechnung, dass alle Ergebnisse, die in den neuen Wert von 17,1 % der tagesbelegten Betten eingeflossen sind, weiterhin vorläufig sind (vgl.https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-242.pdf). Die endgültigen Überlegungen zur Auswertung der erhobenen Daten in der Formel für die Bestimmung des Prozentwertes seien innerhalb des Stiftungsprozesses bislang nicht dokumentiert worden. Die Dokumentation sei erst mit der Vorlage des Endberichtes zu erwarten. Der Endbericht der Stiftung für Hochschulzulassung sei zum Zeitpunkt der Verordnungsgebung zur 29. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung gegen Ende des Jahres 2019 zu erwarten gewesen. In den Abstimmungsprozess zu den vom BACES vorgelegten Daten seien die beteiligten Universitätsklinika umfassend einbezogen worden. Für die erforderliche Plausibilisierung der Daten hätten dabei Detailaspekte zur Erhebungsmethodik, den Datensätzen sowie deren individuelle Aggregierung an den einzelnen Universitätsklinika jeweils individuell geklärt werden und dabei auch die Datenkonsistenz überprüft werden müssen. Dieses Verfahren an den sechs beteiligten Universitätsklinika habe mehrmalige Anpassungen an den Rohdaten und in Folge dessen die erneute Aufbereitung der Daten für die Ableitung der Berechnungsparameter bedingt. Angesichts dieser Entwicklungen und der Tragweite der Datenerhebung durch BACES und des daraus abgeleiteten Datenberichts für die weitere Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sei durch die Arbeitsgruppe "Modellstudiengänge Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung beschlossen worden, die statistische Robustheit der Datenerhebung sowie die Datenverwendung bzw. die daraus resultierenden Schlussfolgerungen für die Berechnungsparameter zu validieren. Hierfür sei im Sommer 2019 ein weiteres Gutachten (sog. "Sekundäranalyse") in Auftrag gegeben worden. Dieses liege seit Dezember 2019 vor und konstatiere die grundsätzliche Geeignetheit der Datensätze und die Vertretbarkeit des von BACES gewählten statistischen Vorgehens. Es hätten sich jedoch vereinzelte, angesichts des Umfanges des Datensatzes übliche, Inkonsistenzen einzelner Fälle des über 15.000 Fälle fassenden Datensatzes mit insgesamt 58 Variablen aufgezeigt und dies habe zu einigen statistischen Betrachtungen für die weitere Arbeit mit diesen Daten (z.B. hinsichtlich Fehlertoleranzen für die erhobenen Daten sowie zu Fragen der Bildung von aggregierten Werten für Parameter der Kapazitätsbestimmungen) geführt, die in die Überlegungen der Arbeitsgruppe einfließen müssten. Auf Basis der abgeschlossenen Sekundäranalyse habe BACES nunmehr seinen Bericht überarbeitet und den statistischen Endbericht am 28.11.2019 vorgelegt. Im Fokus der weiteren Arbeit stünden nun die Auswahl der Einheiten und Datenparameter für die Kapazitätsbestimmung. Des Weiteren werde die Arbeitsgruppe die mittlerweile den Ursprungsauftrag ergänzende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Berlin-Brandenburg insbesondere zur Einbeziehung von Tageskliniken sowie zur Frage erörtern, welcher Prozentwert zur Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität der Klinik anzusetzen sei. Mit dem Endergebnis sowie der Beschlussfassung eines Endberichts könne angesichts der Komplexität der Daten und Berechnungen nach Auskunft des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung zum Ende des Jahres 2020 gerechnet werden. Dies verdeutlicht, dass sich die im Land Berlin unter Ansetzung eines stationären Faktors von 17,1 % getroffene Neuregelung bislang nicht auf eine valide Datengrundlage stützen kann (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.01.2020, a. a. O.).

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind mithin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA für den klinischen Studienabschnitt 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen. Soweit hierzu die Auffassung vertreten wird, dass die außeruniversitären Krankenanstalten, mit denen die Antragsgegnerin nur hinsichtlich der Ausbildung im Praktischen Jahr des Studiengangs Medizin zusammenarbeitet, in die klinische Ausbildung mit einbezogen werden müssten, greift dieser Einwand nicht durch. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat, welche die Erbringung von Lehrleistungen im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres vorsehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2013 - 13 C 89.13 -, juris). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten, lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a. -, juris). Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass die von ihr mit akademischen Lehrkrankenhäusern geschlossenen Vereinbarungen ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen. Auch aus den Internetauftritten der Lehrkrankenhäuser ist nichts Gegenteiliges ersichtlich (Klinikum C-Stadt: https://www.klinikum-magdeburg.de/karriere/praktisches-jahr-und-famulatur/praktisches-jahr/; Harzklinikum Dorothea Christiane Erxleben (Standorte Quedlinburg, Wernigerode, Blankenburg, Ballenstedt): www.karriere.harzklinikum.com/studierende/pj.html; AMEOS Klinikum St. Salvator Halberstadt: https://live.solique.ch/ameos/job/details/2443197/; AMEOS Klinikum Aschersleben: www.ameos.eu/standorte/ameos-ost/aschersleben/ameos-klinikum-aschersleben/karriere/praktisches-jahr-famulatur/; AMEOS Klinikum Staßfurt: www.ameos.eu/standorte/ameos-ost/stassfurt/ameos-klinikum-stassfurt/karriere/praktisches-jahrfamulatur/; Helios Klinik Jerichower Land in Burg: www.helios-gesundheit.de/kliniken/burg/unser-haus/karriere/ausbildung-von-medizinstudenten/; Helios Klinikum Gifhorn: www.helios-gesundheit.de/kliniken/gifhorn/unser-haus/karriere/ausbildung-von-medizinstudenten/; Johanniter Krankenhaus Genthin-Stendal: //www.johanniter.de/einrichtungen/krankenhaus/genthin-stendal/karriere/praktika/; Helios St. Marienberg Klinik Helmstedt: www.helios-gesundheit.de/kliniken/helmstedt/unser-haus/karriere/ausbildung-medizinstudenten/; Klinikum Pfeiffersche Stiftungen, Standorte C-Stadt und Lostau: www.klinikum-pfeiffer.de/karriere-ausbildung/praktisches-jahr.html; AMEOS Klinikum Schönebeck: www.ameos.eu/standorte/ameos-ost/ameos-klinikum-schoenebeck/ameos-klinikum-schoenebeck/karriere/pj-praktische-jahr/; AMEOS Klinikum Haldensleben: www.ameos.eu/standorte/ameos-ost/haldensleben/ameos-klinikum-haldensleben/, jeweils abgerufen am 03.12.2020).

Eine weitere Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapVO LSA aufgrund einer besonderen Ausstattung mit Personal oder sächlichen Mitteln kommt nicht in Betracht. Soweit einige Antragsteller insofern die Möglichkeiten des Einsatzes didaktischer Ausbildungsmittel wie das e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab auch in der klinischen Ausbildung anführen, vermögen die genannten Unterrichtsformen nichts an dem bei der Antragsgegnerin bestehenden maßgeblichen "Flaschenhals" der patientenbezogenen Kapazität zu ändern. Ein (dauerhafter) Ersatz der in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. vom 30.01.2020 - 2 NB 485/19 -, juris). Eine Ausbildung im Magdeburger Ausbildungszentrum für Medizinische Basisfertigkeiten - MAMBA Skills Lab -, welche z. B. auch die Ausbildung in der SimArena C-Stadt für die Simulation von notfallmedizinischen Situationen und das VR-Lab umfasst, wo mit Hilfe von Virtual Reality Technologie Kenntnisse zur Anatomie und Pathologien des Herzens vermittelt werden können (https://www.med.uni-magdeburg.de/skillslab.html), findet im Studiengang der Antragsgegnerin zwar statt, stellt aber keinen Unterricht am Krankenbett i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar. Es war ein wesentliches Anliegen der zum 01.10.2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte, die Ausbildung der Studierenden in praktischen Fertigkeiten zu reformieren und die Ausbildung verstärkt praxis- und patientenbezogen durchzuführen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Auch die Regelungen in der Ärztlichen Approbationsordnung über die Gruppengröße beim Unterricht am Krankenbett (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO) sind nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers notwendig, um einen hinreichenden Demonstrationseffekt zu erzielen. Voraussetzung hierfür sei die Möglichkeit der eigenen Wahrnehmung durch die Studierenden. Nur durch die eigene Wahrnehmung könne die Lerneffektivität der Studierenden verbessert werden. Die Studierenden müssten dabei sowohl den Arzt als auch den Patienten bei Gespräch und Untersuchung beobachten können. Der Unterricht am Krankenbett sei nicht sinnvoll, wenn die Ausführungen des behandelnden Arztes zwar gehört, seine Tätigkeit aber nicht mehr (aus der Nähe) beobachtet werden könne (vgl. BR-Drucksache 1040/97, S. 90).

Die Antragsgegnerin hat die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand der sog. Mitternachtszählung auf 826,61 bestimmt. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung erfasst wird (vgl. zuletzt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2020 - 3 NB 8/19 -, juris BayVGH, Beschl. v. 16.09.2019 - 7 CE 19.10044 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 - 2 LC 265/16 -; HessVGH, Beschl. v. 17.06.2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 -; SächsOVG, Beschl. v. 07.05.2019 - 2 B 46/19.NC -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.04.2019 - 13 C 19/19 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a. -; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015 - 3 Nc 121/14 - und Beschl. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, alle zitiert nach juris).

Die Zahl der tagesbelegten Betten ihrer Kliniken hat die Antragsgegnerin anhand der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten ermittelt. Diese Zählweise geht von einem stationär aufgenommenen Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält (sog. Übernachtungspatient). Diese Methode knüpft inhaltlich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von vollstationärer zu ambulanter, vor- und nachstationärer sowie teilstationärer Behandlung an, wonach die vollstationäre Behandlung eine physische und organisatorische Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses voraussetzt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Behandlung nach dem maßgeblichen Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (vgl. BSG, Urt. v. 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R -, juris).

Die Methode der Mitternachtszählung ist nach wie vor ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Zeitdauer des stationären Krankenhausaufenthaltes eines Patienten mittlerweile minutengenau erfasst werden kann, wie auch die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung erörterten sog. Stundenfälle zeigen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.01.2012 - L 4 KR 54/06 -, juris). Allein der Umstand, dass eine minutengenaue Erfassung eines Krankenhausaufenthaltes technisch möglich ist, rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, dass mit der Wahl eines anderen Tageszeitpunktes der Messung die Zahl der zu berücksichtigenden vollstationären (ausbildungsgeeigneten) Patienten wirklichkeitsnäher abgebildet wird. Sofern in diesem Zusammenhang verschiedentlich angeregt wird, dass die Verwaltungsgerichte einen anderen Zeitpunkt als Mitternacht - etwa in Gestalt einer Mittagsstatistik - für die Erfassung stationärer Patienten zu bestimmen haben, wird schon nicht aufgezeigt, welcher Zeitpunkt besser als die Mitternachtszählung geeignet wäre, die Zahl der tagesbelegten Betten im vorgenannten Sinne wirklichkeitsnäher zu bestimmen. Hinzu kommt, dass Sinn und Zweck des höchstmöglichen Aufschlages des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA i. H. v. 50 v. H. es ist, gerade die Patienten pauschal zu berücksichtigen, die zwar der Ausbildungskapazität zugutekommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind. Dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, haben die Antragsteller nicht dargelegt.

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage einiger Antragsteller ausgeführt, dass auch Privatpatienten sowie ausländische Patienten bei der Erfassung der poliklinischen Neuzugänge und der tagesbelegten Betten berücksichtigt worden seien. Belegbetten gebe es bei der Antragsgegnerin nicht. Im Übrigen seien auch die einen typischen Fall teilstationärer Behandlung bildenden Dialysen für den studentischen Unterricht nicht geeignet, da die Patienten während ihres Aufenthaltes in der Akutdialyse hämodialysiert seien, d. h. es bestehe ein extrakorporaler Blutkreislauf, der die Untersuchung der Patienten durch Studierende während dieser Behandlungszeit verbiete. Der überwiegende Teil dieser Patienten sei zudem im Infektionsbereich hämodialysiert, d. h. es lägen Hepatitis B, Hepatitis C, MRSA-Infektionen und ähnliches vor, sodass auch aus hygienischen Gründen der Unterricht am Krankenbett nicht angezeigt sei.

Die Zahl der von der Antragsgegnerin angesetzten tagesbelegten Betten ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist es zunächst nicht zwingend geboten, unter ausdrücklicher Abweichung vom Stichtagsprinzip des § 5 KapVO die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten der letzten drei Jahre zu bemessen (offenlassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a., juris Rdnr. 22). Diese Mittelwertmethode könnte allenfalls nur dann zum Ansatz kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der nach § 5 KapVO LSA ermittelte Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Dies ist hier nicht der Fall, da sich bei der Untersuchung der Entwicklung der Zahl der tagesbelegten Betten bei der Antragsgegnerin schon seit einigen Jahren (bis auf "Ausreißer" in den Jahren 2014 und 2017) ein rückläufiger Trend feststellen lässt. Dies ergibt sich aus der folgenden Übersicht, welche aus den von der Antragsgegnerin in den Vorjahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen ermittelt wurde:

Jahr (Stand jeweils per 31.12.)

Zahl der tagesbelegten Betten

2011

927,22

2012

902,29

2013

902,26

2014

923,95

2015

901,48

2016

882,20

2017

888,52

2018

878,09

2019

826,61

Von den danach zu berücksichtigenden tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO LSA 15,5 v.H., also 128,12 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO LSA je 1.000 poliklinische Neuzugänge (PNZ) um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen, weil davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO LSA niedriger ist als es das Berechnungsergebnis nach §§ 6 f. KapVO LSA wäre. Die Zahl der PNZ beziffert die Antragsgegnerin auf 136.677, woraus sich ein Erhöhungswert von 136,677 ergäbe. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO LSA ist die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (128,12 : 2 =) 64,06 zu begrenzen, so dass sich ein Gesamtwert von (128,12 + 64,06 =) 192,18, abgerundet 192 Studienplätze ergibt. Diese sind, wie oben ausgeführt, bereits vollständig belegt.

Im Weiteren war auch keine Schwundquote anzusetzen. § 16 KapVO LSA regelt ausdrücklich, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Damit gilt die so definierte Schwundquote nur für die Studienanfängerzahl.

Ungeachtet dessen wäre die Berücksichtigung eines derartigen Schwundausgleichs für den klinischen Teil der Ausbildung auch mit der Struktur des Schwundausgleichs nicht vereinbar. Für eine (zusätzliche) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl ist deshalb kein Raum, weil eine (zusätzliche) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO LSA macht die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester genutzt werden soll. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studierende mehr zugelassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 - 7 C 103.86 u.a. -, juris Rdnr. 12). Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss. Eine derartige Austauschbarkeit der Lehre scheidet aus strukturellen Gründen auch für die patientenbezogene Kapazität aus, da eine beliebige Umverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 u. a. -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2020 - 3 NB 8/19 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris).

Selbst wenn man, wie die Antragsgegnerin dies in ihrer Kapazitätsberechnung vorgenommen hat, eine Schwundquote (von 0,9917) zum Ansatz bringt, ergäbe dies nur eine Kapazität von aufgerundet 194 Plätzen (192,18 : 0,9917 = 193,7884). Da im 1. klinischen Studienjahr bereits 199 Studierende immatrikuliert sind, sind jedenfalls über die als maßgeblich anzusehende patientenbezogene Kapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden.

Auch soweit der Antrag hilfsweise auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Wintersemester 2020/2021 gerichtet ist, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester kommt nicht in Betracht. Diejenigen, die den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin erfolgreich mit Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, haben im außerkapazitären Verfahren keinen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester, die lediglich dem Ziel dient, in der Folgezeit ins 5. Fachsemester aufzurücken und damit das für externe Bewerber zum 5. Fachsemester vorgesehene Bewerbungsverfahren zu umgehen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2020 - 9 C 22/20 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.