OLG Naumburg, Beschluss vom 05.06.2020 - 3 UF 44/20
Fundstelle
openJur 2021, 529
  • Rkr:

Bei der internen Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 VersAusglG bedarf es im Tenor keiner Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit.

Tenor

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / weitere Beteiligte zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 16.03.2020 (Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. und 3. des Beschlusstenors) - 5 F 275/19 S - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2.;

seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 16.03.2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie zu Ziffern 2. und 3. des Beschlusstenors die von den geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsanrechte im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Das Datum, zu dem die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden sollen, fehlt im Tenor.

Hiergegen wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit der Beschwerde, mit der sie beantragt, zu den Ziffern 2. und 3. des Tenors den Bezug zum Ende der Ehezeit, den 30.04.2019, mitaufzunehmen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Eine Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit bei der internen Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 VersAusglG ist - im Gegensatz zum früheren Recht - im Tenor der Entscheidung nicht mehr erforderlich, weil die maßgeblichen Bezugsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung - Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) - zeitunabhängig sind (OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010 - 10 UF 282/08 -, juris; Norpoth, Der Tenor im Wertausgleich bei der Scheidung, NZFam 2019,754 ff.). Der jeweilige Zeitwert des Anrechts wird hier durch den aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) bestimmt, der jährlich zum 1. Juli angepasst wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich noch, dass der der gängigen Praxis entsprechende zeitbezogene Zusatz im Tenor danach zwar überflüssig, die Aufnahme selbst aber auch nicht schädlich ist (Norpoth a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 150 FamFG.

Gründe, gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 70 FamFG).

Der Verfahrenswert war gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG mit dem Mindestwert festzusetzen.

Goerke-Berzau              Thole              Sauer

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