AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.07.2018 - 29 C 404/18 (40)
Fundstelle
openJur 2021, 515
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung infolge einer Reisepreiseminderung.

Die Klägerin wurde durch den Prospekt der Beklagten auf die Reise "XXX" (dort Reisenummer 3461) aufmerksam. Sie entschied sich, diese Reise mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen A zusammen anzutreten.

Weder die Klägerin noch der Zeuge A sind groß gewachsen. Die Klägerin ist zu 90% behindert wegen Osteoporose, hatte drei Wirbeleinbrüche und Arthrose in allen Gelenken. Der Zeuge A ist zu 100% behindert. Er hat zwei künstliche Kniegelenke, Prostatabeschwerden und muss mehrmals nachts zur Toilette gehen. Diese körperlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt.

Die Reise war ein Geschenk der Klägerin an den Zeugen. Sie buchte eine entsprechende Reise bei der Beklagten für den Zeitraum vom 05.09.2017 bis zum 19.09.2017. Der Reisepreis betrug insgesamt 6.876,00 €. Davon fielen pro Person 799,00 € Aufpreis für die Buchung der Außenkabine Superior (Kategorie U, QJ bzw. P) an. Diese wurde im Prospekt der Beklagten wie folgt beschrieben: "Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem "Standardkomfort" mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!" Hingegen wurden Außenkabinen (Kategorie J, L, N, O) zuvor so beschrieben: "Nordisches Tageslicht: Die Außenkabinen verfügen zusätzlich über ein Fenster oder Bullauge. Sie liegen zum Teil auf dem unteren Decks, die Kabinen haben teilweise eingeschränkten/keinen Ausblick. Und natürlich bietet Ihnen eine Kabine dieser Kategorie dieselbe Ausstattung wie eine der Innenkabinen." Als weitere Kategorie wurden Innenkabinen (Kategorie I) folgendermaßen erläutert: "Einfach kuschelig: Dies ist die Standardkabine, die mit zwei Betten, davon ein Bettsofa, Bad mit Du/WC, Föhn, Duschgel, Telefon und Heizung ausgestattet ist." Unter diesen Beschreibungen befanden sich vier Fotographien: zwei mit der Bezeichnung "Beispiel Außenkabine" und je eine mit der Bezeichnung "Beispiel Außenkabine Superior" und "Beispiel Innenkabine" versehen. Wegen des weiteren Inhalts des Prospekts wird auf die der Akte beigefügte Anlage B 1 verwiesen.

An Bord des Schiffes "MS XXX" bezogen die Klägerin und der Zeuge A Kabine Nr. 547. Bei dieser Kabine handelte es sich um eine formell der gebuchten Kategorie P zugehörige. Vor dem Fenster der Kabine Nr. 547 befand sich ein Promenadendeck, welches es den Passagieren ermöglichte, das gesamte Schiff auf diesem Deck zu umrunden. Das Promenadenendeck war mit einer Reling gesichert, die auch vor dem Kabinenfenster verlief. Das in der Kabine Nr. 547 befindliche Bett war ein Doppelbett mit den Maßen 160 x 200 cm. Zwischen der Kabinenwand und dem Fußende des Bettes befand sich ein ca. 25 cm großer Spalt, um das am Fenster liegende Teil des Bettes zu erreichen. Das Bett war so hoch, dass weder die Klägerin noch der Zeuge A aufrecht auf dem Bett sitzend mit den Füßen den Boden berühren konnten.

Die Klägerin beschwerte sich am ersten Reisetag, unmittelbar nach Bezug der Kabine, gegenüber dem Reiseleiter, Herrn B. Dieser teilte ihr mit, dass eine Ersatzkabine nicht zur Verfügung stünde, da das Schiff ausgebucht sei.

Während des Verlaufs der Reise erfolgten keine weiteren Beschwerden der Klägerin gegenüber dem Reiseleiter. Die Klägerin und der Zeuge A nahmen gut gelaunt an den Ausflügen teil und legten gegenüber dem Reiseleiter kein unfreundliches Verhalten an den Tag.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 23.09.2017 erfolglos an die Beklagte mit der Aufforderung, die Summe von 900,00 € (Preisunterscheid zwischen einer Standard Außenkabine und einer Superior Außenkabine) an sie zu zahlen. Nachdem Seitens der Beklagten keine Zahlung erfolgte, forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2017 zur Zahlung bis zum 08.12.2017 auf.

Die Klägerin behauptet, der im Prospekt angepriesene Meerblick aus dem Kabinenfenster sei durch eine Reling versperrt gewesen. Des Weiteren seien unmittelbar vor dem Kabinenfenster Leute vorbeispaziert. Der hintere Bereich des Bettes sei nur zu erreichen gewesen, wenn über den vorderen Teil des Bettes - und die dort schlafende Person - "geklettert" würde. Die der Klägerin zugewiesene Kabine Nr. 547 würde mit den im Prospekt erfolgten Beschreibungen nicht übereinstimmen. Der Klägerin sei allenfalls der Standard einer normalen Außenkabine - die sie an Bord ebenfalls besichtigt habe - zur Verfügung gestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die von ihr gebuchte Kabine erhalten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.07.2018 (Bl. 100 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 900,00 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist.

Die Parteien haben unstreitig einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB geschlossen. Es liegt jedoch kein Reisemangel vor, da sowohl der aus der Kabine Nr. 547 bestehende Meerblick als auch das in der Kabine vorhandene Doppelbett dem von der Beklagten geschuldeten Leistungsumfang entsprachen.

Mangelhaft im Sinne des § 651c I BGB ist die Reise, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert.

Ein Fehler iSv § 651c I BGB liegt vor, wenn die vom Veranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit in einer Weise abweicht, durch die ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit das Rechtsgeschäft keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Reise enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen, objektiven Beschaffenheit des Reisebestandteils einen Fehler begründen. Über die Auslegung nach § 157 BGB fließen allgemeine Aspekte wie das Verständnis von Leistungsstandards in die Absprachen ein. Insoweit ist auf einen subjektiv-objektiven Fehlerbegriff abzustellen. Wird eine Prospektbeschreibung Inhalt des Reisevertrags, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor und ist von einem subjektiven Fehler auszugehen, sofern die erbrachte Leistung von der Darstellung im Katalog abweicht. Weil aber eine Beschreibung die Reise nicht in allen Einzelheiten umfasst, ist in diesen Fällen ggf. auf den objektiven Fehlerbegriff zurückzugreifen (Staudinger BGB/Staudinger, 2016, § 651c Rn. 6 mwN; MüKo BGB/Tonner, 7. Auflage 2017, § 651c Rn. 8ff. mwN).

Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit kommt wegen der vorrangig subjektiven Fehlerkriterien der Bestimmung des Reisevertragsinhaltes besondere Bedeutung zu. Dabei ist zunächst von der individualvertraglichen Festlegung des Leistungsgegenstandes und dem Inhalt der Reisebestätigung auszugehen. In diesem Zusammenhang muss auf die Prospekte und Reisebeschreibungen zurückgegriffen werden (Staudinger BGB/Staudinger, 2016, § 651c Rn. 10). Da das Leistungsangebot vom Reiseveranstalter ausgeht, kommt es darauf an, wie ein verständiger potenzieller Durchschnittskunde die Beschreibung im Prospekt verstehen durfte (vgl BGHZ 84, 268, 272; 100, 157, 176; BGH NJW 2000, 1188, 1189; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 280; OLG Frankfurt RRa 1988, 95; OLG München NJW-RR 2002, 694, 695 = RRa 2002, 57, 60; LG Frankfurt aM NJW 1986, 1173; NJW-RR 1991, 316; 1991, 1341). Bei der Heranziehung der Prospekte und sonstigen Reisebeschreibungen zur Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist auch der Doppelcharakter der Kataloge als Werbung einer- und Informationsquelle andererseits zu beachten (Staudinger BGB/Staudinger, 2016, § 651c Rn. 11).

Hinsichtlich des Ausblicks liegt ein Reisemangel nicht vor. Die Kabine Nr. 547 verfügte über den geschuldeten Meerblick.

Nach der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gegenständliche Reling aus dünnen Metallstreben bestand und dass sich die Reling im Blickfeld des Fensters von Kabine Nr. 547 befand. Nach Auffassung des Gerichts folgt daraus aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass der Blick auf das Meer "versperrt" war. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Blick aus dem Kabinenfenster bei der Frage nach dem Vorliegen eines Reisemangels eine größere Bedeutung zu als bei einer Hotelbuchung kommt (vgl. Rodegra, NJW 2011, 1766 (1769)) und daraus folgend unter bestimmten Voraussetzungen ein eingeschränkter Meerblick bei einer Kreuzfahrt einen Reisemangel begründen kann (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstadt, RRa 1996, 56; AG Rostock, BeckRS 2009, 22922). Diese gesteigerten Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Die vorliegende Beschaffenheit der Reling trägt nach Auffassung des Gerichts dem Bedürfnis der Passagiere nach freier Sicht hinreichend Rechnung. Es ergibt sich weder aus dem Katalog der Beklagten noch aus der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass aufgrund der Zusicherung eines "malerischen Meerblicks" eine darüber hinausgehende Sicht auf das Meer geschuldet war. Insbesondere die Verwendung des Adjektivs "malerisch" diente erkennbar nicht einer irgendwie gearteten Konkretisierung der Pflichten der Beklagten, sondern bloßen Werbezwecken.

Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten, auch nicht daraus, dass andere Passagiere vor dem Fenster entlanglaufen konnten. Vor allem lag eine Zusicherung der Beklagten hinsichtlich der Position der Außenkabine Superior nicht vor. Dem Katalog ist nicht zu entnehmen, dass die Außenkabinen Superior stets an der Bordwand der MS Nordkapp belegen sind und sich somit keine Reling im Sichtfeld der Kabinenfenster befinden. Die Klägerin durfte vielmehr auf Grund der Beschreibung, dass die gebuchte Kabinenkategorie "zum Großteil auf den oberen Decks gelegen" sind davon ausgehen, dass sich gerade dort - wie es üblich ist - auch Promenadendecks befinden, sodass damit gerechnet werden musste, dass sich vor dem Kabinenfenster von Zeit zu Zeit andere Passagiere aufhielten. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht ist zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise und stellt eine hinzunehmende Beeinträchtigung dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem im Katalog enthaltenen Beispielsbild einer Außenkabine Superior, da dieses aus einer Perspektive aufgenommen wurde, welche auf die genaue Position der Kabine keine Rückschlüsse zulässt.

Auch hinsichtlich der Größe des Bettes und der darum herum beengten Platzverhältnisse ist kein Reisemangel ersichtlich, da beides der gewöhnlichen Beschaffenheit entspricht. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit des Bettes oder seiner Positionierung innerhalb der Kabine wurde zwischen den Parteien nicht getroffen. Des Weiteren enthielt der Katalog keine schriftlichen Aussagen hinsichtlich der Frage nach der Höhe des Bettes. Nach Kenntnis des Gerichts sind erhöhte Betten an Bord von Passagierschiffen üblich und können von Passagieren erwartet werden. Der erhöhte Platz unter den Betten dient klassischerweise der Unterbringung von Gepäckstücken.

Auch im Hinblick auf den Abstand zwischen dem Fußende des Bettes und der Kabinenwand von ca. 25 cm liegt kein Reisemangel vor. Das Gericht ist davon überzeugt - auch auf Grund des ihm als Anlage K3 vorliegenden Fotos -, dass die Platzverhältnisse der gewöhnlichen und zu erwartenden Beschaffenheit entsprechen. Es ist allgemein bekannt, dass die Raumsituation auf Passagierschiffen bei Kabinen der Standardgröße beengt ist; dem Katalog kann nicht entnommen werden, dass Außenkabinen Superior über mehr Fläche als die übrigen dort aufgeführten Kabinenkategorien verfügen. Trotzdem hat die Klägerin nach Inaugenscheinnahme des Deckplanes die größte vorhandene Kabine erhalten. Darüber hinaus ist XXX als Postschifflinie dafür bekannt - und wird im Katalog ebenso beschrieben - kein "schwimmendes Luxushotel" zu sein, sodass ein gesteigerter Komfort auch nicht erwartet werden durfte. Schließlich ergeben sich auch aus den im Katalog aufgeführten Bildern keine gegenteiligen Anhaltspunkte, da dort nur Beispielskabinen abgebildet sind.

Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen oder Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte