LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2020 - 3-06 O 12/20
Fundstelle
openJur 2021, 464
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Taxi auf dem Gebiet des .................. auf den dort von dem Kläger genutzten und von der .............. und der überlassenen Taxiplätze Aufstellung zu nehmen, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger für das Taxi zu verfügen, wie geschehen am 10.02.2020 um 8:46 Uhr.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.04.2020 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00 vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Kosten ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist eine Unternehmervereinigung des Taxengewerbes, der rund ¾ aller ..................Taxiunternehmen als Mitglieder angehören. Satzungsgemäß ist er Interessenvertretung der Mitglieder und sichert deren Rechte. Dem Kläger ist vertraglich die Nutzung der Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen und die f AG..................... sowie durch die .......... S ....... gestattet, auf die Bestätigungen vom 31.10.2018 (Bl. 62) sowie vom 17.01.2020 (Bl. 64) wird Bezug genommen. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob dies in Form eines einheitlichen Nutzungsvertrags geregelt ist oder - wie vom Beklagten behauptet - der Kläger zwei Vertragspartner, nämlich die F AG.................einerseits und der.......... S.......... andererseits in Bezug auf die Taxihalteplätze am Flughafen hat. Dem Kläger obliegt in Bezug auf diese Taxihalteplätze die Aufsicht vor Ort und er hat dort insbesondere sicherzustellen, dass immer ausreichend Taxifahrzeuge zur Verfügung stehen. Die dem Kläger angeschlossenen Taxen fahren bereits außerhalb des eigentlichen Terminalbereiches bzw. der Abholbereiche Stand-/ Warteplätze an und rücken dann nach bestimmten Kriterien nach. Der Kläger schließt mit denjenigen Taxiunternehmern, die auf den Halteplätzen Aufstellung nehmen wollen, einen Gestattungsvertrag, der fahrzeugbezogen ist und eine Entgeltpflicht für den Taxiunternehmer beinhaltet. Der Gestattungsvertrag berechtigt das jeweilige Taxiunternehmen zur Nutzung sämtlicher Halteplätze des Flughafengeländes, inklusive derjenigen am The S.....................

Der Beklagte ist Konzessionär des Taxis mit der Konzessionsnummer ........... Die Ordnungsnummer ist dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..............zugewiesen. Er verfügte für dieses Taxi zu einem früheren Zeitpunkt über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger, der jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr bestand.

Am 10.02.2020 war das genannte Taxi auf dem Taxihalteplatz am ................Flughafen, Terminal 1, Abflugbereich, Ausgänge A 1/B 2 auf dem dort befindlichen behördlich gekennzeichneten Taxihalteplatz des Klägers aufgestellt. Der Fahrer saß fahrbereit im Taxi. Der Taxiberater stellte nach kurzer Beobachtung fest, dass das Fahrzeug über keine Berechtigung bzw. keinen Gestattungsvertrag verfügte.

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 19.02.2020 erfolglos den Beklagten zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe diejenigen Taxifahrer, die mit dem Kläger vertraglich verbunden seien, gezielt behindert, indem er ohne über einen Gestattungsvertrag zu verfügen, mit seinem Taxi einen der wenigen Halteplätze direkt vor dem Terminal 1 genutzt und damit ein Bereitstellen von Taxis mit Gestattungsvertrag unmöglich gemacht habe. Zur vertraglichen Gestaltung behauptet der Kläger, die Parkflächen des.............. würden einheitlich von der ...F AG...................... verwaltet, die auch ihr Vertragspartner sei.

Wegen der Höhe der Abmahnkosten wird auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 08.05.2020, Bl. 42-44 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Taxi auf dem Gebiet des ............... Flughafens auf den dort von dem Kläger genutzten und von der ............... und der ................... überlassenen Taxiplätze Aufstellung zu nehmen, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger für das Taxi zu verfügen, wie geschehen am 10.02.2020 um 8:46 Uhr,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 297,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wendet die fehlende Aktivlegitimation des Klägers ein, da es den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinderung betroffen werden, überlassen bleiben müsse, ob sie die Behinderung hinnehmen oder nicht. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer gezielten Behinderung sei auch das Straßenverkehrsrecht zu berücksichtigen. Danach sei jeder Taxifahrer berechtigt, sein Taxi an einem behördlich gekennzeichneten Taxihalteplatz bereitzuhalten. Es fehle auch an dem "Gezielten" der Behinderung, auf den diesbezüglichen Vortrag in der Klageerwiderung (Bl. 26) wird Bezug genommen. Schließlich fehle es an der Unlauterkeit, da ein öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch bestehe, der einem privatrechtlichen Anspruch vorgehe. Nachdem der Kläger im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 14 U 240/07 einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 189,- € geltend gemacht habe, sei der jetzt geltend gemachte Betrag übersetzt.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG zu.

Der Kläger ist anspruchsberechtigt als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da es sich unstreitig um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt mit einer erheblichen Anzahl zugehöriger Unternehmen.

Der Kläger ist als gewerblicher Interessenverband auch befugt, diesen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, der mitbewerberschützende Charakter des Tatbestands der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG steht dem nicht entgegen. Zwar bleibt es grundsätzlich dem behinderten Mitbewerber überlassen, ob er gegen eine gezielte Behinderung vorgehen will. Im vorliegenden Fall jedoch sind neben den Individualinteressen möglicher im Einzelnen beeinträchtigter Taxiunternehmer auch kollektive Mitbewerberinteressen betroffen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.11.2019, Az. 6 U 143/18). Der Kläger als Verband ist zur Wahrung solcher kollektiver Mitbewerberinteressen berechtigt (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3.51 m.w.N.), da in diesem Fall über die konkrete Beeinträchtigung einzelner Mitbewerber hinaus mit der Funktionsfähigkeit des Chartersystems am ..................... ein gesamtheitliches Verbandsinteresse tangiert ist. Denn das Angebot an Halteplätzen ist in diesem Bereich sehr beschränkt; hinzu kommt ein erhöhtes Fahrgastaufkommen. Dies macht eine Koordination durch den Kläger - zu welcher er im Übrigen gegenüber der jeweiligen Betreibergesellschaft vertraglich verpflichtet ist - unerlässlich. Wenn der Kläger diese Koordination durch sein System der Vergabe von Gestattungsverträgen deshalb nicht aufrechterhalten kann, weil auch unbefugte Taxiunternehmer die Plätze für sich in Anspruch nehmen, ist die Aufrechterhaltung des Taxibetriebs dort nicht mehr gesichert. Bei unterstellter Häufung des Haltens unbefugter Taxis können die übrigen Mitglieder insgesamt nicht mehr verlässlich damit rechnen, ihren zugewiesenen Aufstellplatz einnehmen zu können.

Dem Beklagten liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG zur Last, indem er als Fahrer des Taxis mit der Konzessionsnummer ................ sich, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger zu verfügen, am 10.02.2020 um 8:46 Uhr auf dem Taxihalteplatz des Klägers am ....................................... des Klägers aufgestellt hat, wobei der Fahrer fahrbereit im Taxi saß.

Durch sein Aufstellen ohne entsprechende Gestattung hat der Beklagte als Mitbewerber, diejenigen Taxiunternehmen, die vertraglich mit dem Kläger verbunden und zur fraglichen Zeit für den Charterdienst eingeteilt waren, gemäß § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert. Durch das Verhalten des Beklagten konnten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung bringen (stRspr.; vgl. nur BGH, WRP 2017, 46, Rn. 14 m.w.N.). Eine Verdrängungsabsicht des Beklagten ist insoweit nicht erforderlich (BGH GRUR 2007, 800, Rn. 22; GRUR 2009, 685, Rn. 41; WRP 2014, 424, Rn. 42).

Durch das Halten auf dem Charterparkplatz zur streitgegenständlichen Zeit wurde den vertragstreuen Taxiunternehmen die geschäftliche Betätigung im Charterbetrieb unzumutbar erschwert bzw. unmöglich, die hierfür im Unterschied zum Beklagten ein vertragliches Entgelt entrichtet hatten. Dass ein Fahrgast prinzipiell die Wahl hat, welches von mehreren wartenden Taxis er nutzen möchte, steht dem nicht entgegen. Diese Begründung setzt einen Schritt zu spät an, weil nicht mehr alle vertragstreuen Taxiunternehmen überhaupt die gleiche Chance hatten, von einem Fahrgast ausgewählt zu werden. Durch das Verhalten des Beklagten konnten denklogisch nicht mehr alle vertragstreuen Mitbewerber auf den begrenzten Charterplätzen überhaupt wie geplant Aufstellung nehmen.

Eine Behinderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagte aufgrund des öffentlichen Straßenverkehrsrechts zur unentgeltlichen Nutzung des Charterplatzes berechtigt war. Ein solches Nutzungsrecht steht dem Beklagten nicht bereits deshalb zu, weil die fraglichen Bereiche durch die Eigentümer dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wurde und dort deswegen die StVO gilt (OLG Frankfurt, Urteil v. 06.03.2014, 6 U 246/13, Rn. 17, juris). Aus der Geltung der StVO folgt nicht, dass der Beklagte diese Plätze ungeachtet der Charterregelung ohne Zahlung eines Entgelts nutzen darf. Das Verkehrszeichen 229 verbietet gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO, dem Führer eines Fahrzeugs an diesem Taxenstand zu halten, sofern es sich nicht um ein für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltenes Taxi handelt. Ein Nutzungsrecht des Beklagten ist dem - gewissermaßen als Umkehrschluss - nicht zu entnehmen (OLG Frankfurt, GRUR-RS 2019, 41901, Rn. 17 m.w.N.). Es handelt sich bei der StVO um besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, das der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit auf den (tatsächlich-) öffentlichen Straßen dient (BGH NJW 1969, 791, juris-Rn. 15). Es begründet hingegen keine weitergehende Pflicht des Eigentümers bzw. des Klägers, über die von ihm vorgegebene Charterregelung hinaus auch "Außenseitern" die Benutzung unentgeltlich zu gestatten, weil sich dies außerhalb des Schutzzwecks der StVO als Polizei- und Ordnungsrecht bewegt.

Ob eine gezielte Behinderung bei der Besetzung frei zugänglicher Charterplätze gegeben wäre (dagegen LG München NJW-RR 2010, 760), kann hier offenbleiben. Der streitgegenständliche Taxihalteplatz steht gerade nicht ohne nähere Regelung einem unbeschränkten Personenkreis von Taxiunternehmen zur Verfügung, sondern ist an den Kläger vermietet, um einen geordneten Taxenverkehr am Flughafen sicherzustellen. Dies realisiert der Kläger durch eine Charterregelung, welche die betreffenden Bereiche einem freien Zugang für alle Taxiunternehmen entzieht und stattdessen nur einen Zugang zu festen Zeiten gegen Entgelt ermöglicht. Hierin besteht der maßgebliche Unterschied zur Entscheidung des LG München (NJW-RR 2010, 760), wo der Eigentümer der Privatstraße die Parkflächen ohne Einschränkung allen Taxiunternehmen gleichermaßen geöffnet hatte.

Ebenso wenig ergibt sich ein unentgeltlicher Benutzungsanspruch des Beklagten aus den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. Diese Vorschriften gewähren nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut und der zugrundeliegenden Systematik keine individuellen Nutzungsansprüche für Taxiunternehmer, bestimmte Halteplätze (unentgeltlich) nutzen zu dürfen. § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG enthält lediglich die Legaldefinition des Verkehrs mit Taxis, § 64 Abs. 1 Nr. 1 PBefG eine Verweisung auf die StVO.

Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich im Umfang sowohl auf die von der F. AG.................. als auch auf die von der S......................... angemieteten Halteplätze. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob der Kläger - wie vom Beklagten behauptet - mit beiden Gesellschaften voneinander unabhängige Verträge geschlossen hat oder - wie vom Kläger behauptet - eine einheitliche Verwaltung aller Stellplätze durch die F AG.................. stattfindet. Denn dass der Kläger vertraglich zur Nutzung der jeweiligen Charterplätze berechtigt ist, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ob demgegenüber eine einheitliche Verwaltung durch die ........................ erfolgt - was der Beklagte bestreitet - bedurfte ebenfalls keines Beweises, weil es für den Umfang des Unterlassungsanspruchs hierauf nicht entscheidend ankommt.

Hinsichtlich der Charterplätze F AG.................... besteht schon deswegen eine (vermutete) Wiederholungsgefahr des Beklagtenverhaltens, weil dieser am 10.02.2020 auf einem solchen Platz unberechtigt gehalten hat. Die Wiederholungsgefahr besteht indes in gleicher Weise für die vom Klageantrag ebenfalls umfassten Charterflächen, deren Nutzung seitens der ...S.................... gestattet wurde, da der Gestattungsvertrag, den vertragstreue Taxiunternehmer mit dem Kläger abschließen müssen, insoweit einheitlich ist: Er berechtigt zur Aufstellung auf dem gesamten Gebiet des Flughafens im weiteren Sinne, also gleichsam auf den Charterplätzen der .........S.......... Ferner sind der eigentliche Flughafen und der Bereich des "The S......................" nach der Verkehrsanschauung als Einheit zu sehen. Es handelt sich nicht schon deshalb um zwei isoliert nebeneinander bestehende Gebiete, weil diese durch die Autobahn A3 faktisch getrennt sind. Beide gehören zu dem Gebiet, das als Stadtteil "Flughafen" angesehen wird. Sie sind ebenfalls durch ein Brückenbauwerk faktisch verbunden.

Der Anspruch auf die geltend gemachte Abmahnpauschale in Höhe von EUR 297,50 nebst Zinsen folgt dem Grunde und der Höhe nach aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Bei den Kosten handelt es sich um Aufwendungen des Klägers, die auf einer berechtigten Abmahnung des Beklagten beruhen. Insbesondere sind die in Ansatz gebrachten Kosten der Höhe nach "erforderliche" Aufwendungen des Klägers.

Seine Aufwendungen hat der Kläger der Höhe nach substantiiert dargelegt. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Beklagte bestritten hat, dass der Kläger sämtliche Arbeitsschritte zur letztendlichen Erstellung der Abmahnung von einem Vorstandsmitglied hat ausführen lassen. Im Ergebnis wirkt sich dieses Bestreiten nicht erheblich auf die Anspruchshöhe aus. Denn selbst wenn die Behauptung des Beklagten zutrifft, ist eine Überhöhung des Aufwendungsersatzes nicht ersichtlich, weil der Kläger von den dargelegten Kosten in Höhe von EUR 321,25 netto nach einem Abschlag ohnehin nur EUR 250,00 netto geltend macht. Dafür, dass selbst diese geringeren Kosten oberhalb des tatsächlichen Aufwandes des Klägers liegen, ist nichts dargetan worden. Im Übrigen liegt die Kostenpauschale von EUR 250,00 netto in einem üblichen Rahmen innerhalb der von Fachverbänden verlangten Pauschalen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.01.2019, Az. 6 W 13/19).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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