LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2020 - 2-03 O 109/19
Fundstelle
openJur 2021, 461
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

(ii)die Firma "..." zu führen;

(iii)als Firmenzusatz die Angabe "(...)" zu führen, wenn dies geschieht wie in der Anlage BRP 7 ersichtlich.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Verletzungshandlung gemäß Ziffer I. entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 699,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 29.04.2019 zu zahlen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80% und die Beklagte 20 % zu tragen.

V.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Aussprüche zu I., III. und IV. vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Ausspruchs zu I. (ii) und (iii) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbs- und markenrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin ist ein Anbieter von nostalgischen Dekorations- und Merchandisingartikeln aus Blech. Sie ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "...", Nr. ..., die am 28.02.2018 eingetragen wurde und unter anderem Schutz für die Dienstleistungen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online, im Bereich Einrichtungs- und Dekorationswaren (Klasse 35) beansprucht (vergleiche Anlage BRP 9, Bl. 31 d.A.).

Die Beklagte beschreibt sich selbst als Herstellerin von Premium-Blechprodukten. Zu ihrem Produktsortiment gehören vor allem Blechschilder, aber auch Dauerkalender, Uhren-Schilder und Thermometer-Schilder (vergleiche Anlage BRP 1, Bl. 18 d.A.). Die Beklagte wird von Zulieferern mit vorbehandelten Blechen (mit Motiven bedruckt und mit einer Schutzlackierung versehen) beliefert. Die "Veredelung" der Bleche erfolgt durch Mitarbeiter im Betrieb der Beklagten, wobei diese etwa eine Woche in Anspruch nimmt und die Vorbehandlung durch den Zulieferer nicht mehr als ein Arbeitstag.

Die Beklagte wurde als Vorratsgesellschaft mit Gesellschaftsvertrag vom 21.08.2017 gegründet. Die ursprüngliche Firma der Gesellschaft lautete "..." (vergleiche Anlage BRP 2, Bl. 23 d.A.). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2017 wurden die Firma der Beklagten und der Geschäftsgegenstand geändert. Die neue Firma lautet "..." (vergleiche Anlage BRP 3, Bl. 24 d.A.).

Aufgrund des Kaufvertrages vom 03.11.2017 (Anl. B1, Bl. 89 ff.) übernahm die Beklagte den Geschäftsbetrieb der im Handelsregister des Amtsgerichts ... (...) unter dem Aktenzeichen unter ... eingetragenen Gesellschaft im Wege des sogenannten "Asset Deals", die derzeit unter ..., zuvor unter "..." und heute unter der Firma "..." firmierte bzw. firmiert (vergleiche Anlagen BRP 5 und BRP 6, Bl. 26 ff. d.A.) (8,77). Die Übernahme umfasste im Einzelnen (nicht abschließend) das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, "Goodwill" und "Know-How" sowie sämtliche gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Marken, Firmen und sonstige geschäftliche Bezeichnungen.

Die Beklagte ist mit Wirkung ab dem 01.11.2017 in sämtliche bestehende Lizenzverträge eingetreten, hat sämtliche Zulieferer-, Lieferanten-, Leasing- und Versicherungsverträge wie auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernommen (Betriebsübergang nach § 613a BGB). Der Geschäftsbetrieb der vormaligen ... wird von der Beklagten in den bisherigen Geschäftsräumen fortgeführt, wobei streitig ist, ob dieser unverändert fortgeführt wird.

Die damalige "..." fertigte damals Premium-Blechprodukte bzw. Blechschilder selbst in ....

Die Beklagte wirbt im Internet unter ... wie folgt (vergleiche auch Anlage BRP 4, Bl. 24 d.A.) ersichtlich.

...

In ihrem Impressum führt die Beklagte folgendes an (vergleiche Anl. BRP 7, Bl. 28 d.A.):

"... (...)".

Die Beklagte ist als Inhaberin der Domain ... bei der DENIC registriert (Anlage BRP 8, Bl. 30 d.A.). Bei Eingabe der Domain ... erfolgt eine automatische Weiterleitung auf den Unternehmensauftritt der Beklagten.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.11.2018 (Anlage BRP 10, Bl. 34 d.A.) und 10.12.2018 (Anlage BRP 12, Bl. 43 d.A.) ließ die Klägerin die Beklagte wegen der ihrer Ansicht nach gegebenen Irreführung aufgrund Alters- und Traditionswerbung und der vermeintlichen Verletzung ihrer Markenrechte zur Abgabe entsprechender strafbewehrter Unterlassungserklärungen auffordern, was diese mit anwaltlichen Schreiben vom 05.12.2018 (Anlage BRP 11, Bl. 39 d.A.) und 19.12.2018 (Anlage BRP 13, Bl. 47 ff. d.A.) ablehnte.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung mit dem Alter des Unternehmens verstoße gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte bestehe erst seit Herbst 2017, so dass sie selbst keine 100-jährige Unternehmensgeschichte für sich in Anspruch nehmen könne. Auf die wirtschaftliche Aktivität des Unternehmens "..." könne die Beklagte nicht zurückgreifen, da die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen habe, dass insoweit Geschäftskontinuität vorliege. Der bloße Erwerb von "Assets" dieser Gesellschaft reiche hierfür nicht aus. Vielmehr erfordere die Geschäftskontinuität, dass die geschäftliche Aktivität der "..." mit der der Beklagten deckungsgleich sei - und zwar im Vergleich zwischen den Jahren 1904 und 2019, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Beklagte - anders als die "..." - keine eigene Fertigung mehr in ... unterhalte, sondern die Produkte zukaufe. Zudem seien die Produkte "Uhren-Schilder" und "Thermometer-Schilder" ersichtlich im Jahre 1904 nicht angeboten worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die "..." Blechschilder gefertigt habe, also vor allem für den Druck der Schilder verantwortlich gewesen sei, und kein "Veredelungsbetrieb" von Fremdprodukten.

Die Firma "..." sei irreführend, da sie vom Verkehr so verstanden werde, als ob das Unternehmen seit dem Jahr 1904 mit dieser Firma geschäftlich aktiv sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Firma erstmalig im Jahre 2014 verwendet worden sei und die Beklagte die Firma erst seit dem Beschluss vom 23.11.2017 verwende.

Auch sei die Bezeichnung als "..." irreführend. Eine "..." sei nach gängigem Verständnis ein besonderes Herstellungsunternehmen, welches zwischen dem (Kunst-)Handwerk und der regulären Industrie stehe. Insoweit könne auf die Definition des Verbandes ... (vergleiche Anlagen BRP 14 und BRP 15, Bl. 52 ff.) zurückgegriffen werden. Hiernach sei die Beklagte keine ..., da sie über keine eigene Produktion verfüge und ihr Anteil der Handarbeit im Herstellungsprozess nicht größer als 50 % sei. Mit der Angabe "..." werde beim Verkehr der Eindruck erweckt, dass der entscheidende Fertigungsschritt im eigenen Haus und in Verantwortung der Beklagten durchgeführt werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die von der Beklagten durchgeführte "Veredelung" der Produkte nur ein untergeordneter Fertigungsschritt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Verkehr auch deshalb täusche, da der Begriff "..." im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen nostalgischen Produkten eine lange Fertigungstradition und damit eine besondere Authentizität, Erfahrung und Qualität suggeriere, über welche die Beklagte nicht verfüge.

Ferner sei die Angabe im Impressum, dass es sich bei der Beklagten um das Unternehmen handele, das zuvor unter der Firma "..." geschäftlich aktiv gewesen sei, falsch und irreführend. Denn bei der Beklagten und dem ursprünglichen Unternehmen "..." handele es sich um verschiedene Rechtssubjekte, woran der Erwerb von "Assets" dieses Unternehmens nichts ändere. Die Beklagte habe nie unter der Firma "..." am Geschäftsverkehr teilgenommen.

Zudem stehe der Klägerin ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte nutze ohne Zustimmung der Klägerin mit der automatischen Weiterleitung über die Domain ... ein nahezu identisches Zeichen für eine hochgradig ähnliche Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr. Bei dem Vergleich der Wort-/Bildmarke mit dem kollidierenden Zeichen müsse man sich an den Wortbestandteilen orientieren. Der Wortbestandteil "..." sei für die hier relevante Großhandelsdienstleistung kennzeichnungskräftig, so dass von einem hohen Grad an Zeichenähnlichkeit auszugehen sei. In Bezug auf Großhandelsdienstleistungen sei ein glatt beschreibendes Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise ausgeschlossen. Auch liege ein hoher Grad an Dienstleistungsähnlichkeit vor. Das Zeichen "..." verfüge für sich genommen zumindest über durchschnittliche Kennzeichnungskraft für die geschützten Dienstleistungen der Klasse 35.

Auch verfüge die Beklagte nicht über bessere Rechte, denn die Beklagte habe die Firma "..." nie geführt. Auch habe die "..." die Nutzung dieser Firma zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögensbestandteilen durch die Beklagte unstreitig schon seit Jahren aufgegeben. Die Firma sei demnach durch Benutzungsaufgabe erloschen, so dass die Beklagte durch den Kaufvertrag keine Rechte an dem zuvor untergegangenen Firmenbestandteil erworben habe.

Da sowohl die Abmahnung, welche die UWG-Verstöße betroffen habe und für welche ein Gegenstandswert von 25.000,00 anzusetzen sei, als auch die Abmahnung, welche die markenrechtlichen Verstöße betroffen habe und für welche ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR anzusetzen sei, berechtigt gewesen seien, könne die Klägerin jeweils eine 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale aus den vorgenannten Gegenstandswerten, also insgesamt 2.575,90 EUR nebst Zinsen von der Beklagten erstattet verlangen.

Der Kläger beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

(i)eine Unternehmenstradition von mehr als 100 Jahren zu behaupten, wenn dies durch nachfolgende Angaben, nämlich "seit 1904 produzieren wir für kleine und große Marken aus unterschiedlichen Branchen" und "Dies alles mündet in dem, was wir seit über 100 Jahren am besten können: Der Fertigung von Premium-Blechprodukten", erfolgt und wie ersichtlich in der Anlage BRP 1;

(ii)die Firma "..." zu führen;

(iii)als Firmenzusatz die Angabe "(...)" zu führen, wenn dies geschieht wie in der Anlage BRP 7 ersichtlich;

II.

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Im geschäftlichen Verkehr die Domain unter der URL ... als automatische Weiterleitung auf die Internetseite ... zu benutzen, solange über die Internetseite ... Blechschilder als Dekorationsartikel angeboten werden;

III.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Verletzungshandlung gemäß Ziffer I und Ziffer II entstanden sind und/oder noch entstehen werden;

IV.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.575,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit (= 29.04.2019) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin vermenge in Bezug auf die ihrer Ansicht nach irreführende Alters- und Traditionswerbung der Beklagten die Gesellschaft der Beklagten mit dem von ihr unterhaltenen Geschäftsbetrieb. Von der Gründung der Gesellschaft der Beklagten sei die hier allein maßgebliche Fortführung des Geschäftsbetriebs der "..." (HRB 73 B) zu unterscheiden. Der Geschäftsbetrieb der vormaligen ... sei vollständig im Unternehmen der Beklagten aufgegangen und werde von ihr wirtschaftlich als wesensgleiche sachliche Organisationseinheit fortgeführt.

Auch die Angabe "..." in der Unternehmensbezeichnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Beziehe sich die Angabe, wie hier, auf die Firma, sei die Zeit der Rechtsvorgänger einzubeziehen, wenn eine förmliche rechtliche Befugnis bestehe, die (alte) Firma fortzuführen. Die vormalige "..." (Amtsgericht ..., ...) sei - was unstreitig ist - im Jahre ... gegründet worden und die Beklagte habe - ebenfalls unstreitig - aufgrund des Kaufvertrages vom 03.11.2017 (Anl. B1, Bl. 89 ff. d.A.) neben dem gesamten Geschäftsbetrieb auch den bisherigen Namen der Firma übernommen sowie Rechte an Titeln, Firmen, Geschäftsbezeichnungen etc.

Auch die Angabe "..." sei nicht irreführend. Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, also der Abnehmer von Blechschildern, sei maßgeblich. Diese würden den Begriff "..." als Synonym zu "Fabrik", "Firma", "Unternehmen" und "Werk" verstehen (vergleiche Anlagen B3 bis B5, Bl. 95 ff. d.A.).

Selbst wenn man die Begriffsbestimmung zugrunde legte, dass wesentliche Teile des Herstellungsprozesses von Hand erfolgen müssten, so träfe dies auf die Produkte der Beklagten zu, weil diese unstreitig die ihr zugelieferten vorbehandelten Bleche veredele, was einen Großteil des Herstellungsprozesses ausmache. Auch sei die Irreführung ausgeschlossen, weil die Beklagte etwaigen Fehlvorstellungen durch entsprechende aufklärende Hinweise auf ihrer Webseite ... entgegentrete (vergleiche Anl. B6, Bl. 98).

Das auf die Marke gestützte Unterlassungsbegehren sei unbegründet. Der Bestandteil "..." der Wort-/Bildmarke der Klägerin verfüge für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen allenfalls um eine schwache Kennzeichnungskraft, so dass ihm keine selbständig schutzbegründende Stellung zukomme. Der Schutzumfang von Marken, die neben einem allein schutzbegründeten Bildbestandteil nur beschreibende oder sonst schutzunfähige bzw. kennzeichnungsschwache Wortbestandteile aufwiesen, sei eng zu bemessen.

Auch stünden der Beklagten die besseren (älteren) Rechte an dem Kennzeichen zu, da sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Internetadressen mit der Second-Level-Domain "..." mindestens seit dem Jahre 2003, also vor dem Tag der Anmeldung der Klagemarke, benutzt habe. Durch die Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr seien (Unternehmens-)Kennzeichenrechte gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG entstanden, die zusammen mit dem von ihr erworbenen Geschäftsbetrieb auf die Beklagte übergegangen seien.

Auch könne die Klägerin nicht die Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt im Hinblick auf den Klageantrag zu III. das nötige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor, da ein künftiger Schadeneintritt möglich ist.

B.

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung einer Unternehmenstradition von mehr als 100 Jahren gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte zu (Klageantrag zu I. (i)).

1.

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Denn die Parteien vertreiben beide Blechschilder und sind demnach Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

2.

Die angegriffene Handlung, nämlich das Behaupten der 100-jährigen Unternehmenstradition, ist jedoch nicht unlauter im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG.

a)

Das streitgegenständliche Behaupten der 100-jährigen Unternehmenstradition ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, denn die Alterswerbung enthält versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen (BGH, GRUR 2003, 638 - Klosterbrauerei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67 - Eschweger Klosterbräu).

b)

Die beanstandete Behauptung ist jedoch nicht irreführend. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs.1, S 1, 2 Nr. 3 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmens enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vergleiche BGH, GRUR 2015, 906, Rn. 18 - TIP der Woche). Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (vergleiche BGH, GRUR 2016, 1073, Rn. 27 - Geo-Targeting; BGH, GRUR 2004, 244, Rn. 14 - Marktführerschaft). Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vergleiche BGH, GRUR 2016, 1073, Rn. 27 - Geo-Targeting).

Ob sich eine Altersangabe auf den Firmennamen oder das Unternehmen bezieht, ist eine Auslegungsfrage, wenn der Verkehr im Allgemeinen die Altersangabe auf das Unternehmen beziehen wird. Der Hinweis auf Alter und Tradition eines Unternehmens suggeriert Kontinuität. Daher muss die wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt ist. Erforderlich ist dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreicht. Eine völlige Änderung des Fabrikationsprogramms kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu Fehlvorstellungen führen, da sie davon ausgehen werden, dass auch für diese Waren eine besondere Erfahrung und Tradition besteht. Allerdings muss sich das Herstellungsprogramm wesentlich geändert haben, um eine Alterswerbung wegen fehlender Kontinuität als irreführend anzusehen. Mit gewissen Änderungen, die im Zuge der Entwicklung der Technik liegen, rechnet der Durchschnittsverbraucher (zum Vorstehenden im Ganzen: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG. 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 4.62 f.).

Die ältere Rechtsprechung ist von einer strengen Haltung bestimmt (vgl. hierzu BGH, GRUR 1960, 563 - Sektwerbung; BGH, GRUR 1962, 310 - Gründerbildnis; BGH, GRUR 1961, 485 - Fleischereimaschinen; OLG Hamm WRP 1989, 740; vergleiche auch LG Stuttgart WRP 2001, 189). Bei den zuvor genannten Fällen handelt es sich jedoch um Grenzfälle, in denen heute wohl kein Verbot mehr ausgesprochen würde. Zwei Gründe sind hierfür maßgeblich: Zum einen rechnet der Durchschnittsverbraucher damit, dass sich der Gegenstand eines über hundert Jahre alten Unternehmens im Laufe der Zeit verändern kann. Zum anderen trifft das Verbot das Unternehmen unverhältnismäßig hart, weil es in der Produktwerbung allenfalls dann noch auf sein Alter hinweisen kann, wenn es umständlich erläutert, dass sich die lange Tradition nicht in vollem Umfang auch auf die beworbenen Produkte bezieht (zum Vorstehenden im Ganzen: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.62 f.).

Ist die wirtschaftliche Kontinuität gegeben, so ist es unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind (OLG Dresden, GRUR 1998, 171; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen, a.a.O. § 5 Rn. 4.66).

(a)

Angesprochen werden mit der vorliegenden Aussage diejenigen, die Blechschilder erwerben wollen, also auch die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen gehören auch die Mitglieder der Kammer, so dass die Kammer die Verbrauchervorstellung aufgrund eigener Sachkunde und der Lebenserfahrung selbst beurteilen kann (vergleiche BGH, GRUR 2012, 1053, Rn. 22 - Marktführer Sport; BGH, GRUR 2002, 182, Rn. 33 - Das Beste jeden Morgen).

(b)

Die Aussage bezüglich der Unternehmenstradition von mehr als 100 Jahren wird vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf eine entsprechende geschäftliche Kontinuität verstanden.

Dass das Unternehmen der Beklagten erst im Jahre 2017 gegründet wurde, ist unerheblich, da die Beklagte auf eine wirtschaftliche Aktivität der "..." zurückgreifen kann, welche wesensgleich mit der jetzigen Aktivität der Beklagten ist.

Unstreitig hat die "..." Blechschilder selbst in ... gefertigt (vergleiche Bl. 11 d.A.). Dass dies seit ... geschah, hat die Klägerin nicht im Abrede gestellt. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat den Kaufvertrag gemäß der Anlage B1 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass "die Verkäuferin [...] an die Käuferin nach Maßgabe dieses Vertrages, die für die Produktion und des Vertriebs von Blechschildern der Firma ... notwendigen Maschinen und Anlagen, die zum direkten Produktionsprozess gehörigen geringwertigen Wirtschaftsgüter, die Bestände aus Material, unfertigen und fertigen Erzeugnissen; Vorräten an Hilfs-Betriebsstoffen, alle Lizenzen, Marken- und Schutzrechte, die Software (inklusive Buchhaltung) die für die Fortführung der Produktion des Vertriebs notwendig ist; und den bisherigen Namen der Firma und die Domain, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" verkauft und überträgt. Hieraus allein lässt sich jedoch keine Geschäftskontinuität seit mehr als 100 Jahren herleiten, da der Kaufvertrag allein nichts über die derzeitige Tätigkeit der Beklagten aussagt.

Insoweit ist aber zu beachten, dass die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass die Beklagte die ihr zugelieferten bedruckten Blechschilder in ... "veredelt", also locht, prägt und dann die Kanten umschlägt.

Die (gesamte) Herstellung von Blechschildern und die alleinige "Veredelung", also die nur teilweise Durchführung von Produktionsschritten stellen unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien im vorliegenden Fall eine wesensgleiche Aktivität dar. Zum einen erwarten die Verkehrskreise zur heutigen Zeit, auch vor dem Hintergrund der Kostenoptimierung, nicht mehr, dass alle Produktionsschritte in einem Unternehmen durchgeführt werden und keine Zulieferung erfolgt. Zum anderen ist zu beachten, dass der überwiegende Teil der Herstellung der Blechschilder weiterhin durch die Beklagte erfolgt, da die Veredelung vor Ort nach dem nicht von der Klägerin in Abrede gestellten Vortrag, etwa eine Woche in Anspruch nimmt, während der Druck und die Lackierung der Schilder durch die Zulieferer nicht mehr als einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.

II.

Die Klägerin kann jedoch die Unterlassung der Führung der Firma "..." gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG von der Beklagten verlangen (Klageantrag zu I. (ii)).

1.

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt (s.o.).

2.

Die angegriffene Handlung ist unlauter im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG.

a)

Das Benutzen einer bestimmten Firmierung ist eine geschäftliche Handlung, denn die Firmierung kann auch zur Bewerbung des Unternehmens und somit zur Absatzförderung dienen.

b)

Die beanstandete Firmierung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs.1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG.

Die hier maßgeblichen Verkehrskreise (s.o.) werden mit dem Begriff der "..." - nicht zuletzt aufgrund der Übersetzung der Wortbestandteile aus dem lateinischen (manus = Hand und facere = erbauen, tun, herstellen) - eine Produktionsstätte assoziieren, in der, anders als in Fabriken, Produkte unter geringfügiger maschineller Ausrüstung überwiegend mit der Hand gefertigt werden.

c)

Diese Vorstellung eines maßgeblichen Teils der Verbraucher ist falsch. Denn dass bei der Beklagten überwiegend mit der Hand gefertigt wird, hat die Beklagte nicht dargelegt. Zu dem Anteil der Handarbeit neben den Einsatz von Maschinen bei der Veredelung lässt die Beklagte sich nicht ein (vergleiche Bl. 83 d.A.).

d)

Der Firmenbestandteil "..." ist auch geeignet, die dadurch irregeführten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Denn der Anteil der Handarbeit kann für eine Kaufentscheidung wesentlich sein.

III.

Die Klägerin kann von der Beklagten zudem gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung verlangen, als Firmenzusatz die Angabe "(...)" zu führen, wenn dies geschieht wie in Anlage BRP 7 ersichtlich (Klageantrag zu I. (iii)).

1.

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt (s.o.).

2.

Die angegriffene Handlung ist unlauter im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG.

a)

Das Benutzen eines Firmenzusatzes im Impressum der eigenen Homepage ist eine geschäftliche Handlung, denn auch ein Firmenzusatz kann die Nachfrageentscheidung beeinflussen und somit zur Absatzförderung dienen.

b)

Die Nutzung des streitgegenständlichen Firmenzusatzes ist irreführend im Sinne von § 5 Abs.1, S. 1, 2 Nr. 3 UWG.

Die hier maßgeblichen Verkehrskreise (s.o.) werden aufgrund der Verwendung des Firmenzusatzes in dem Impressum davon ausgehen, dass die Beklagte vormals die "..." war.

c)

Diese Vorstellung eines maßgeblichen Teils der Verbraucher ist falsch. Denn die Beklagte war vormals nicht die "...". Sie war vielmehr zuvor die .... Aus der "..." ist sie hingegen nicht hervorgegangen. Vielmehr hat sie von der ..., welche weiterhin unter einer anderen Firmierung existiert, nur den Geschäftsbetrieb im Wege des sogenannten "Asset Deals" übernommen (vergleiche Anlage B1, Bl. 89 d.A.), was nicht mit dem Erwerb der Gesellschaft im Wege des Unternehmenskaufs (sogenannter "Share Deal") gleichzusetzen ist.

Ein anderes Verständnis ist auch nicht im Hinblick auf § 25 HGB angezeigt, da die aufgrund des "Share Deals" übernommene Firmierung die "..." war und nicht die Firmierung "...", welche im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im November 2017 von der dortigen Verkäuferin schon nicht mehr genutzt wurde.

d)

Der Firmenzusatz ist auch geeignet, die dadurch irregeführten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Denn auch der hier in Rede stehende Firmenzusatz kann für die Entscheidung, Geschäfte mit der Beklagten zu machen wesentlich sein.

III.

Auch die für den jeweiligen vorgenannten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vergleiche BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).

IV.

Die Entscheidung über die jeweilige Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

V.

Ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain unter der URL... als automatische Weiterleitung auf die Internetseite..., solange über die Internetseite ... Blechschilder als Dekorationsartikel angeboten werden (Klageantrag zu II.), steht der Klägerin nicht zu, insbesondere resultiert ein solcher Anspruch nicht aus § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG.

Eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

1.

Die Beklagte hat das Zeichen "..." ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin der Klagemarke benutzt.

2.

Die Klagemarke steht in Kraft (vergleiche Anlage BRP 9, Bl. 31 d.A.) und befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist.

3.

Die Klagemarke ist auch prioritätsalter. Dass die Beklagte ältere Rechte an der (Unternehmens-)Bezeichnung "..." erworben hätte, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Anders als die Beklagte meint, genügt hierfür die bloße Registrierung der Domain durch die ... im Jahre 2013 nicht. Die Beklagte konnte zwar möglichweise für den Firmenbestandteil "...” (sogar unabhängig von der Registrierung der Domain) einen eigenständigen, neben den Schutz der vollständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen, sofern es sich hierbei um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma gehandelt hätte, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGH, GRUR 2002, 898 - defacto; BGH, GRUR 2006, 158 Rn.14 - segnitz.de; BGH, GRUR 2006, 159 Rn. 10 ff. - hufeland.de). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass der Schutz eines schlagwortartigen Firmenbestandteils, obwohl er als solcher unter den genannten Voraussetzungen Objekt des kennzeichenrechtlichen Schutzes nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sein kann, aus der Gesamtfirma abgeleitet wird. Er setzt daher den Schutz, d.h. die Benutzung der Gesamtfirma voraus (zum Vorstehenden im Ganzen Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 5, Rn. 31, 53 f.). Die Gesamtfirma ... wird jedoch unstreitig seit der Umfirmierung im Jahre 2014 in "..." (HRB 73 B) nicht mehr benutzt, so dass etwaige Rechte an dem Firmenbestandteil "..." seither erloschen sind und somit auch nicht von der Beklagten durch den Kaufvertrag vom 03.11.2017 erworben werden konnten.

4.

Die Bezeichnung wird von der Beklagten auch im geschäftlichen Verkehr verwendet, indem sie die angegriffenen Domain auf ihre Webseite ... weiterleitet (vergleiche auch OLG Düsseldorf, MMR 2008, 748). Unerheblich ist insoweit, dass auf der beanstanden Webseite der Beklagten derzeit keine Inhalte hinterlegt sind, sondern nur eine Weiterleitung auf die Seite ... erfolgt, denn die Beklagte hat die Seite bereits online geschaltet und mit einer Weiterleitung auf ihre Webseite versehen und so die Schwelle zur Nutzung im geschäftlichen Verkehr überschritten.

5.

Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vergleiche etwa BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an (BGH, GRUR 2013, 631, Rn. 64 - AMARULA/Marulablu).

a)

Es stehen sich vorliegend die hochgradig ähnlichen Dienstleistungen "Groß- und Einzelhandel im Bereich der Dekorationsartikel" und "Anbieten von Blechschildern" gegenüber.

b)

Der Klagemarke ist ein geringer Grad an Kennzeichnungskraft zuzumessen. Die Wortbestandteilen ... sind in Bezug auf die hier in Rede stehende Dienstleistung (Groß- und Einzelhandel mit Einrichtungs- und Dekorationswaren; hier: Blechschilder) beschreibend, denn die Zusammenfügung der einzelnen Markenteile und deren Kombination führt nicht zu einer "ungewöhnliche Änderung” bzw. einer Ungewöhnlichkeit in der Kombination. In der Folge ist der Bildbestandteil "..." als maßgeblich schutzbegründend anzusehen ist, was insgesamt zu einer geringen Kennzeichnungskraft führt.

c)

In einem solchen Fall kann der Grundsatz "Wort vor Bild" keine Geltung beanspruchen. Vielmehr ist - auch in klanglicher Hinsicht - von einer Prägung der Marke durch den allein schutzbegründenden Bestandteil auszugehen. Eine Übereinstimmung oder Ähnlichkeit nur in dem schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Wortbestandteil genügt somit nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (BGH, GRUR 2004, 775 f. - EURO 2000; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, a.a.O., § 9, Rn. 458 m.w.N.), so dass eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen

... und ...

im Ergebnis zu verneinen ist.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so BGH, GRUR 2016, 283 - BioGourmet, Rn. 37 m. w. N.).

(a)

Die Unterschiede im Schriftbild sind aufgrund der divergierenden Anzahl der Zeichenbestandteile und der abweichenden Groß- und Kleinschreibung deutlich wahrnehmbar.

(b)

Auch ist keine klangliche Ähnlichkeit gegeben, denn die Verkehrskreise werden die Klagemarke aufgrund des prägenden Bestandteils "..." anders aussprechen und betonen als das angegriffene Zeichen, zumal der am Anfang des Zeichens stehende Bestandteil "..." stärker betont werden wird, als die restlichen Bestandteile.

(c)

Auch verfügen die Zeichen nicht über den gleichen Bedeutungs- oder Sinngehalt. Zwar stimmen sie in den beschreibenden Bestandteilen "..." überein, unterscheiden sich jedoch in dem die Klagemarke prägenden Zusatz "...".

Demnach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und des daraus resultierenden engen Schutzbereichs zu verneinen.

6.

Ob die Benutzung des angegriffenen Domainnamens durch die Beklagte darüber hinaus nicht markenmäßig erfolgte, da sie die Herkunftsfunktion der Klagemarke nicht beeinträchtigt, kann demnach dahinstehen.

Zwar wird der Verkehr im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen (BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 60 - airdsl; BGH, GRUR 2011, 617 - sedo.de), jedoch gilt dies nur für unterscheidungskräftige Domains und nicht für solche Zeichen, die vom Verkehr nur als beschreibende Angaben verstanden werden (BGH, GRUR 2011, 617 - sedo.de; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 147; Pütz-Poulalion in: Stöckel, Handbuch Marken- und Designrecht, 3. Aufl. 2013, D. Rechtsverletzung durch Domainnamen). Dafür, dass dies vorliegend der Fall sein könnte, sprechen die vorstehenden Erwägungen im Abschnitt e).

VI.

Die Klägerin kann ferner die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz von der Beklagten insoweit verlangen, als der Klageantrag zu I. begründet war (Klageantrag zu III.). Es ist von einem zumindest fahrlässigen Handeln der Beklagten auszugehen.

VII.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Klageantrag zu IV.) resultiert aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Jedoch kann die Klägerin nur in dem Umfang Ersatz der Abmahnkosten verlangen, in dem die Abmahnung auch berechtigt war.

1.

Dies ist hier bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vom 21.11.2018 nur in insoweit der Fall, als die hiesigen Anträge zu I. und III. Erfolg haben; also in Bezug auf 2 von 3 der mit dem Antrag zu I. begehrten Unterlassungsbegehren, deren Wert die Kammer mit jeweils 7.000,00 EUR bemisst, und in Bezug auf 2/3 des Anspruchs auf Schadenersatzfeststellung, dessen Wert die Kammer mit insgesamt 4.000,00 EUR bemisst. Dementsprechend kann die Klägerin von der Beklagten 67 % der Kosten der Abmahnung (vergleiche BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter) unter Zugrundelegung einer von der Kammer als angemessen angesehenen 1,3-Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale aus 25.000,00 EUR, also 67 % von 1.044,40 EUR (= 699,75 EUR) verlangen.

2.

Im Hinblick auf die markenrechtliche Abmahnung scheidet ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus, da diese, wie vorstehend dargelegt, in der Sache nicht begründet war.

3.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

VIII.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 07.02.2020 und der Klägervertreter vom 18.02.2020 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da diese keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielten. Das Vorbringen der Beklagten war zudem gemäß § 296a ZPO verspätet.

IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung.

X.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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