SG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 09.01.2018 - S 20 SO 50/12
Fundstelle
openJur 2021, 448
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung nach dem SGB XII für den Zeitraum Februar 2011 bis Oktober 2011.

Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 13.09.2010 Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum September 2010 bis Oktober 2011 (Bl. 140 VA). Hierbei wurde ein Regelbedarf i.H.v. 359 € zugrunde gelegt.

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 28.12. 2010 Widerspruch ein (Bl. 166 VA). Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger die Anhebung des Regelsatzes zur Bemessungsgrundlage für die Grundsicherung auf 500 € im Monat.

Mit Bescheid vom 030.1.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.10.2011 i.H.v. 753,22 € (Bl. 162 VA). Bei der Leistungsgewährung wurde ein Regelbedarf gemäß SGB XII i.H.v. 359 € berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 09.01.2011 teilte der Kläger mit, dass er vorsorglich darauf hinweise, dass ein Widerspruch vom 28.12.2010 auch gegen den Bescheid vom 03.01.2011 und alle Folgebescheide gilt, solange bis eine rechtsgültige Klärung seines Widerspruchs erfolgt sei (Bl. 172 VA).

Mit Schreiben vom 17.01.2011 führte der Kläger unter anderem aus, dass "die Aufstellung über die Zusammensetzung des Regelsatzes nicht befriedige. Die Aufstellung sei sehr allgemein, scheinbar willkürlich festgesetzt und auf jeden Fall in mehreren Punkten an der Realität vorbei. Stellvertretend für andere Einwände gegen diese Aufstellung wäre z.B. die Abteilung Nr. 7 Verkehr. Nach Ihrer Aufstellung hätte ich im Monat 16,41 € für Fahrtkosten zur Verfügung. Das bedeutet im Klartext, dass ich nur 3 Monate im Jahr Besitz einer Monatskarte mit dem ÖPNV fahren kann oder aber 2,5 Tage im Monat mit einer Tageskarte. Den Rest der Zeit werde ich quasi genötigt in Fußwegsnähe zu meiner Wohnung zu bleiben oder aber die Straftat der fortgesetzten Beförderungserschleichung zu begehen. Wenn das mit Teilhabe an der Gesellschaft (im Sinne des Gesetzgebers) gemeint ist, verschließt sich mir Sinn und Inhalt unseres Grundgesetzes. Im Übrigen ist in dieser Aufstellung keinerlei Transparenz [...]

Zur Höhe des beantragten Regelsatzes wäre noch anzumerken, dass ich genötigt bin den Standpunkt der Oppositionsparteien im Bundestag anzuführen, da sich unsere aktuelle Bundesregierung meines Wissens nach nur insofern geäußert hat, dass durch den Regelsatz für Hartz IV nur eine eingeschränkte Teilnahme an der Gesellschaft möglich sein soll, um die Motivation zur Arbeitsaufnahme nicht zu untergraben."

Mit Schreiben vom 11.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die rückwirkende Anhebung der Regelsätze erst zum 30.3.2011 durch die Unterschrift des Bundespräsidenten wirksam wurde. Die technische Umsetzung erfolge in den kommenden Tagen, so dass er Ende April die Nachzahlung des Regelsatzes ab 01.01.2011 erhalten werden, gemäß diesem Gesetz erkennen wir ab 01.01.2011 einen Regelsatz von 364 € in Ihrem Grundsicherungsbedarf an (erhöht um 5 €). Ab 01.07.2011 werde der Regelsatz um weitere 3 € erhöht (Bl. 185 VA).

Mit Schreiben vom 18.10.2011 erläuterte die Beklagte ihre Rechtsansicht gegenüber dem Kläger und bat um Mitteilung, ob die Widersprüche aufrechterhalten werden (Bl. 179f GA).

Mit Schreiben vom 17.11.2011 teilte der Kläger mit, dass er die Widersprüche aufrechterhalte (Bl. 181 VA).

Die Widersprüche des Klägers vom 28.12.2010 gegen den Bescheid vom 13.9.2010 und vom 9.1.2011 gegen den Bescheid vom 3.1.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2012 zurückgewiesen (Bl. 187 VA). In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird der Widerspruch vom 28.12.2010 gegen den Bescheid vom 13.9.2010 als unzulässig zurück gewiesen. Der Widerspruch des Klägers vom 9.1.2011 gegen den Bescheid vom 3.1.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 187-199 VA).

Der Kläger hat am 2.3.2012 Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben.

Am 20.3.2013 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Im Rahmen des Erörterungstermins hat der Kläger erklärt, dass er die Klage gegen den Bescheid vom 13.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2012 nicht weiterverfolge (Bl. 17 GA).

Im Rahmen des Erörterungstermins wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 3.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2012 rechtswidrig sei. Er vertritt die Ansicht, dass die Regelleistung fehlerhaft durch den Gesetzgeber bemessen worden sei. Es sei ein Regelsatz von mindestens 500 € monatlich zu bewilligen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung und Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von mindestens 500 € monatlich zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Sie verweist des Weiteren auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.1.2012, AZ. B 14 AS 131/11 R.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift vom 20.03.2013 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.

Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.

Streitgegenständlich ist nur noch die Klage gegen den Bescheid vom 03.01.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.01.2012, da die Klage gegen den Bescheid vom 13.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 zurückgenommen wurde.

Der Bescheid vom 03.01.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb die Klage abzuweisen ist. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ist nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Höhe der Regelleistung verfassungswidrig sei, wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom ein 23.7.2014 Bezug genommen. In der Entscheidung kam das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass die Regelbedarfe für das Jahr 2011 verfassungsgemäß festgesetzt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, juris).

Darüber hinaus wird zur weiteren Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 31.1.2012 gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen, dessen Begründung die Kammer teilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Kläger für den Zeitraum Februar bis Oktober 2011 eine um 146 € monatlich erhöhter Leistungsgewährung mehr begehrt.

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