LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.11.2018 - 2-03 O 385/18
Fundstelle
openJur 2021, 430
  • Rkr:

1.

Die Bezeichnung "Schneeballsystem" kann auf einen (ggf. unwahren) Tatsachenkern zurückgeführt werden.

2.

Eine Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren kann unterbleiben, wenn die Anhörung nur durch Zustellung im Wege der Rechtshilfe erfolgen kann, da diese einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert, was der Eilbedürftigkeit entgegenstünde.

3.

Eine Anhörung des Antragsgegners ist weiter nicht erforderlich, obwohl das Gericht dem Antragsteller Hinweise erteilt hat, wenn der Antragsteller diejenigen Anträge, die Gegenstand der Hinweise waren, zurückgenommen hat.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

den Ergebnislink... mit dem Inhalt wie aus Anlage ASt. 3 ersichtlich zu dem Suchergebnis "A B C" der Suchmaschine www.....de weiter zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt. 2.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Parteien jeweils 1/3 zu tragen.

Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Entfernung von Suchergebnissen wegen rechtsverletzender Inhalte.

Die Antragstellerin zu 1) ist eine bundesweit tätige Beteiligungsgesellschaft, der Antragsteller zu 2) ist ihr Vorstand.

Die Antragsgegnerin betreibt die Suchmaschine ....

Zu den im Antrag zu I. wiedergegebenen Suchbegriffen gelangt man zu dem ebenfalls im Antrag zu I. wiedergegebenen Suchergebnissen und darüber zum nunmehr noch streitgegenständlichen Artikel wie ersichtlich aus der Anlagen ASt 3.

Die Antragsteller wandten sich fruchtlos mit Löschungsersuchen vom 20.09.2018 und vom 02.11.2018 an die Antragsgegnerin (Anlagen ASt 8, ASt 14) und verlangten die Entfernung der Suchergebnisse. Die Antragsgegnerin wies dies für die hier (noch) streitgegenständlichen Äußerungen zurück (Anlagen ASt 9, ASt 15).

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit für die auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützten Anträge auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung bzw. deren Ermöglichung ist gegeben (vgl. BGH, NJW 2010, 1752 Rn. 20 m.w.N. - New York Times).

Das Landgericht Frankfurt a.M. ist auch national örtlich zuständig nach § 32 ZPO.

2. Die Antragsteller haben aus den §§ 823, 1004 BGB einen Verfügungsanspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Suchergebnisse.

Auf die vorliegende Berichterstattung ist nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH, NJW 2013, 2348; BGH NJW 2012, 2197 Rn. 31).

a. Die angegriffene Berichterstattung gemäß Anlage ASt 3 verletzt die Antragsteller in ihrem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht. Dies gilt insbesondere für die angegriffene Äußerung

"... war früher die Adressenschleuder der ...-Gruppe. Heute ist sie das für die ...-Gruppe in X."

Es handelt sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung, da die geschilderten Umstände dem Beweis zugänglich sind.

Diese Behauptung ist nach dem Vortrag der Antragsteller unwahr. Der Antragsteller zu 2) hat durch die eidesstattliche Versicherung vom 10.10.2018 insbesondere glaubhaft gemacht, dass Beziehungen zu geld.de nicht bestehen (Anlage ASt 11).

Auch die Äußerung "Illegales Schneeballsystem" im Beitrag mit der Überschrift "... Illegales Schneeballsystem?" stellt eine Verletzung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts der Antragsteller dar.

Diese Äußerung ist als eine wertende Äußerung mit Tatsachenkern anzusehen, nämlich dem Vorwurf des Betriebs eines sog. Schneeballsystems. Der angegriffenen Äußerung entnimmt der verständige Leser, dass den Antragstellern vorgeworfen wird, dass deren Geschäftsmodell ein sog. "Schnellballsystem" zugrunde liege, welches gegen strafrechtliche (und lauterkeitsrechtliche) Normen verstoße bzw. von der Rechtsordnung als sitten- bzw. gesetzwidrig behandelt wird (vgl. insoweit eingehend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.05.2018 - 2-03 O 131/17).

Diese Äußerung ist, wie der Antragsteller zu 2) glaubhaft gemacht hat, unwahr.

b. Die Antragsgegnerin haftet insoweit als Störerin auf Unterlassung für die durch das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung auf die streitgegenständliche Berichterstattung. Eine solche Haftung greift allerdings erst, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher konkret über den Sachverhalt informieren, so dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Auf Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.05.2017 - 2-03 O 185/17).

Diesen Voraussetzungen genügten die Löschungsersuchen der Antragsteller vom 12.09.2017 und vom 02.11.2018 (Anlagen ASt 8, ASt 14). Denn sie haben im Hinblick auf die angegriffenen Berichterstattungen konkret dargelegt, warum sie davon ausgehen, dass diese die Antragsteller in ihren Rechten verletzen.

Dem Anspruch stehen auch nicht die Regelungen der §§ 8-10 TMG entgegen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 - 2-03 O 190/16, MMR 2018, 251; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - 2-03 S 16/16, ZD 2017, 391 m.w.N.).

c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

d. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

e. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt vor.

f. In Ausübung des nach § 938 ZPO eröffneten Ermessens hat die Kammer den Antrag auf die konkret glaubhaft gemachten Suchergebnisse und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

5. Die Kammer hat mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 30.09.2018 (1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und die Antragsgegnerin trotz der - teils vor Ergehen der Entscheidungen des BVerfG - erteilten Hinweise, die insbesondere im Hinblick auf den mittlerweile zurückgenommenen Antrag zu III. erteilt wurden, nicht angehört.

Den Entscheidungen des BVerfG lässt sich entnehmen, dass in Pressesachen in der Regel eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (BVerfG, Beschl. v. 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17 Rn. 32 ff.). Diese Eilbedürftigkeit steht nach Auffassung der Kammer im hiesigen Fall einer Einbindung der Antragsgegnerin durch Zustellung eines Hinweises im Wege der Rechtshilfe, die nach der Erfahrung der Kammer einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert, entgegen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller diejenigen Anträge, die Gegenstand der Hinweise waren, zurückgenommen haben.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte