LG Kassel, Urteil vom 16.12.2013 - 11 O 4091/13
Fundstelle
openJur 2021, 408
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.827,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 14.827,40 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin macht Rückforderungsansprüche wegen ihrer Behauptung nach zu Unrecht gezahlter Netzausbaukosten im Zusammenhang mit dem Anschluss von Windenergieanlagen der Klägerin an das Stromnetz der Beklagten geltend.

Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken der Gemarkung "......" in der Gemeinde "......" zwei Windenergieanlagen vom Typ "......" mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 2,0 MW. Die Inbetriebnahme der Windenergieanlagen erfolgte im September 2012.

Die Beklagte ist Betreiberin eines Stromnetzes zur allgemeinen Versorgung in Nieder- und Mittelspannung, an welches die Windenergieanlagen der Klägerin angeschlossen sind und in das die Windenergieanlagen den erzeugten Strom einspeisen.

Unter dem 18.06.2012 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot zur Herstellung eines Mittelspannungs- und Niederspannungsanschlusses für eine Übergabestation für die zwei streitbefangenen Anlagen und Kabelumlegungen (Anlage K1, Blatt 11-16 d.A.). In Pos. 40 wird angeboten: "Kompensation Erdschlussstrom" zu netto 12.460 EUR zzgl. MWSt. brutto 14.827 EUR. Auf Seite 3 des Angebots wird zu dieser Position weiter ausgeführt: "Es ist Ihnen freigestellt die Erdanschlusskompensation durch Netzanlagen der "......" durchführen zu lassen oder durch geeignete Mittel selbst durchzuführen."

Mit Schreiben vom 18.07.2012 (Anlage K2, Blatt 17-18 d.A.) beauftragte die Klägerin das Angebot unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen des Auftrags nur wirksam seien, wenn diese angemessen, billig und diskriminierungsfrei sind und von den Regelungen des EEG 2012 nicht abweichen und dass durch den Auftrag keine Abweichungsvereinbarung nach § 8 Abs. 3 EEG getroffen wird. Aus dem Schreiben ergibt sich weiterhin, dass die Klägerin das Angebot mit Schreiben vom 29.06.2012 zunächst mit Ausnahme der streitbefangenen Position 40 beauftragt und die Beklagte daraufhin mitgeteilt hatte, dass sie diese Kosten nicht übernehme.

Die Arbeiten wurden ausgeführt. Die Erdschlusskompensation erfolgte durch Installation sog. "......", die im Eigentum der Beklagten stehen. Mit Rechnung vom 17.12.2012 fakturierte die Beklagte EUR 23.780,00 EUR zzgl. MWSt. Der Rechnungsbetrag wurde von der Klägerin vollständig mit Überweisung vom 08.02.2013 gezahlt, wobei der auf Pos. 40 entfallende Betrag von 14.827 EUR brutto gesondert überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 19.02.2013 und auf dem Überweisungsträger wies die Klägerin darauf hin, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem EEG erfolge.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Zahlung der Kosten für die Herstellung der Erdkompensation sei ohne Rechtsgrund erfolgt und im Hinblick auf den erfolgten Vorbehalt an die Klägerin zurückzuerstatten. Eine vertragliche Zahlungsverpflichtung bestehe nicht. Die streitbefangenen Maßnahmen würden vom Regelungsbereich des EEG erfasst. Die Kosten seien als Netzausbaukosten gemäß § 14 EEG von der Beklagten zu tragen.

Die Erdschlusslöschspulen dienten, so trägt sie vor, zur Vermeidung von Überspannungen und somit zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit. Wenn in den Kabelverbindungen zu den Windenergieanlagen der Klägerin Fehler aufträten, könne ein sog. Erdschlussstrom entstehen, der kompensiert werden müsse, da es andernfalls zu Überspannungen im Netz und somit zu dessen Ausfall kommen könne. Die Erdschlusskompensation erfolge hier durch die Installation der "......", die den kapazitiven Erdschlussstrom kompensierten und somit an der Fehlerstelle die Fehlerspannung reduzierten. Für den Netzanschluss der Anlagen der Klägerin seien sie nicht erforderlich. Die Klägerin profitiere von der Maßnahme auch nicht, denn trete ein Fehler, also ein Erdschlussstrom in ihren Anlagen auf, könne sie trotz der Erdschlussspule keinen Strom mehr einspeisen, denn die von ihr betriebenen Windenergieanlagen schalteten bei einem Störfall sofort ab. Soweit die Beklagte behaupte, bei den Windenergieanlagen und deren Zuleitungen zum Netz der Beklagten handele es sich um elektrische Anlagen, in denen kapazitive Erdschlussströme entstünden, gegen die Schutzmaßnahmen zu treffen seien, entspreche dies nicht den Tatsachen. In den Windenergieanlagen entstünden kapazitive Erdströme, die jedoch sehr gering seien. Erdschlussströme träten hingegen nur im Fehlerfall auf.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.827,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ein Rückerstattungsanspruch bestehe nicht. Die Kosten der Erdanschlusskompensation seien aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung von der Klägerin zu tragen. Die Bestimmungen des EEG beanspruchten für die Erdschlusskompensation keine Geltung. Da der Erdschlussstrom und damit die zur Verhinderung notwendige Kompensation, so macht sie geltend, sowohl die Anlagen der Klägerin als auch das Netz der Beklagten betreffe, sei eine Zuordnung in eine der beiden von §§ 13, 14 EEG vorgegebenen Kategorien weder möglich noch sachgerecht.

Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass es sich bei der Maßnahme der Erdschlusskompensation um eine solche des Netzanschlusses handele, für den Klägerin nach § 13 EEG zahlungspflichtig sei. Sie verweist darauf, dass Anlagenbetreiber nach § 7 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 EEG sowie Ziffer 3.2.3.1 Technische Richtlinie EEG-Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz sowie Ziffer 3.2.03 der Technischen Anschlussbedingungen 2008 für den zuverlässigen Schutz seiner Anlage (Kurzschluss, Erdschluss, Überlast ...) selbst verantwortlich seien, worauf die Beklagte auch in ihren Ergänzenden Hinweisen zur Technischen Richtlinie EEG-Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz hinweise, die als Vertragsbestandteil vereinbart worden seien. Ein Ausbau im Sinne von § 14 EEG liege nicht vor. Allein die Abstellung einer bestimmten Erdschlusskapazität für die Klägerin könne schon begrifflich nicht als Ausbau im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden.

Die Erdschlusskompensation diene dazu, die sich aus den kapazitiven Erdströmen ergebenden Gefahren für alle Anlagen zu beseitigen. Sowohl in den Anlagen der Klägerin als auch in denen der Beklagten könnten kapazitive Ladeströme entstehen und sich je nach Ort der Fehlerstelle sowohl im Netz der Beklagten als auch in den Anlagen der Klägerin entladen. Mit zunehmender Netzgröße und Erdkapazität nehme der Fehlerstrom bei einem Erdschluss Werte an, die ihn nicht mehr selbst verlöschen ließen, das Auftreten eines Doppelfehlers werde zunehmend wahrscheinlicher. Um dem vorzubeugen und dennoch die Vorzüge des isolierten Betriebs wahrnehmen zu können, gehe man zum Betrieb mit Erdschlusskompensation über, bei dem hohe kapazitive Erdschlussfehlerströme durch eine oder mehrere Drosselspulen ("......" ) kompensiert werden. Die "......" dienten daher nicht nur der Aufrechterhaltung der Netzsicherheit, sondern auch der Anlagensicherheit bei der Klägerin.

Richtig sei zwar, dass es weitere Alternativen zur Erdschlusskompensation gebe, wie die von der Klägerin angeführte niederohmige Sternpunkterdung. Diese Variante sei bei dem von der Beklagten betriebenen, über Jahrzehnten gewachsenen Mittelspannungsnetz mit mehr als 1.200 km Länge, das als Freileitungs- und Kabelnetz gemischt betrieben werde, aber nicht realisierbar und werde nur bei neu errichteten Kabelnetzen verwendet.

Bezüglich des eigentumsrechtlichen Arguments sei zu beachten, dass es der Klägerin freigestanden habe, von einer Beauftragung der Erdschlusskompensation durch die Beklagte Abstand zu nehmen und diese durch die Errichtung eigener "......" vorzunehmen oder alternativ von der Möglichkeit einer galvanischen Trennung ihrer Anlage vom Netz der Beklagten Gebrauch zu machen. Dem eigentumsrechtlichen Argument komme vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu. Es sei auch treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf die Eigentumslage berufe.

Wegen des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung an Zinsen begründet.

(I.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 14.827,40 EUR zu, da sie die abgerechneten Kosten der Erdanschlusskompensation an die Beklagte ohne rechtlichen Grund geleistet hat.

Die Beklagte kann von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Übernahme der Kosten der Erdanschlusskompensation fordern.

Ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die Annahme des Angebots der Beklagten vom 18.06.2012 erfolgte gemäß Schreiben der Klägerin vom 18.07.2012 unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen des Auftrags nur wirksam sind, wenn diese angemessen, billig und diskrimierungsfrei sind und von den Regelungen des EEG 2012 nicht abweichen und durch den Auftrag keine Abweichungsvereinbarung nach § 8 Abs. 3 EEG getroffen wird. Darauf hat sich die Beklagte eingelassen, denn sie hat die Maßnahme widerspruchslos durchgeführt. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Anlagenbetreiber nach § 7 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 EEG sowie Ziffer 3.2.3.1 Technische Richtlinie EEG-Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz sowie Ziffer 3.2.03 der Technischen Anschlussbedingungen 2008 für den zuverlässigen Schutz seiner Anlage (Kurzschluss, Erdschluss, Überlast ...) selbst verantwortlich seien, worauf sie in ihren Ergänzenden Hinweisen zur Technischen Richtlinie EEG-Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz hinweise, die als Vertragsbestandteil vereinbart worden seien, betrifft dies im Übrigen auch allenfalls eine Verpflichtung zur Installation von Schutzvorschriften, nicht jedoch die Verteilung von deren Kosten nach §§ 13, 14 EEG.

Mithin ist die Kostentragungspflicht nach den Vorschriften des EEG in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 01.01.2012 und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung zu beurteilen. Denn der Anwendungsbereich des EEG 2012 ist eröffnet. Bei den Kosten der Erdanschlusskompensation handelt es sich um Kosten im Sinne des § 14 EEG, die von der Beklagten zu tragen sind. Dabei kann der Vortrag der Beklagten und insbesondere ihre Behauptung als richtig unterstellt werden, dass die "......"-Spulen nicht nur der Aufrechterhaltung der Netzsicherheit, sondern auch der Anlagensicherheit bei der Klägerin dienen.

Im Einzelnen:

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Zuordnung der streitbefangenen Maßnahme zu §§ 13, 14 EEG 2012 nicht daran, dass der Erdschlussstrom und die damit zur Verhinderung notwendige Kompensation nach Behauptung der Beklagten neben dem Netz der Beklagten auch die Anlagen der Klägerin betreffen können, sodass die "......" neben der Netzsicherheit auch der Anlagensicherheit dienen. Denn derartige doppelfunktionelle Maßnahmen werden vom Regelungsbereich der §§ 13, 14 EEG 2012 ebenfalls erfasst. Nach § 14 EEG 2012 hat der Netzbetreiber neben den reinen Netzausbaukosten auch die notwendigen Kosten der Optimierung und der Verstärkung des Netzes zu tragen. Darunter fallen auch Kosten für Maßnahmen, von denen wie im Streitfall neben dem Netz auch der Anlagenbetreiber profitiert. Im Gesetzentwurf zum EEG vom 13.12.1999 (BT-Drucks. 14/2341, Seite 5) war deshalb ursprünglich vorgesehen, dass die Kosten für einen "erforderlichen Ausbau des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie" je zur Hälfte vom Netzbetreiber und vom neu anzuschließenden Einspeiser zu tragen sind. Der Ansatz einer hälftigen Lastenteilung wurde im Koalitionsentwurf vom 23.02.2000 (BT-Drucks. 14/2776, Seite 4 (9), zu § 10 Abs. 2) zu Gunsten einer alleinigen Kostentragung durch den Netzbetreiber aufgegeben, um eine klare Trennung zwischen den Verantwortungssphären des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers zu erreichen (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage 2013, § 14 Rdn. 5).

Der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2011 (Az.: VIII ZR 31/09) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Diese betrifft die Vergütungspflichtigkeit von Blindarbeit auf der Grundlage der Rechtslage des EEG 2000 bzw. EEG 2004 und lässt sich auf die hier in Rede stehende Kostentragung für Erdschlusskompensation nach §§ 13, 14 EEG 2012 nicht übertragen. Während es herrschender Ansicht zum EEG 2004 entsprach, dass die §§ 13, 14 EEG 2012 entsprechende damalige Kostenaufteilung vertraglich abgedungen werden konnte (vgl. BGH NJW 2007, 3637 ff.; OLG Koblenz ZNR 2007, 71 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1351 ff.) ist dies nunmehr im Hinblick auf § 4 Abs. 2 EEG 2012, der Abweichungen von Bestimmungen des EEG zu Lasten von Anlagen- und Netzbetreibern verbietet, abgesehen von den dort vorgesehenen Ausnahme problematisch (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 14 Rdn. 7 m.w.N.).

Bei den Kosten der Erdschlusskompensation handelt es sich um Kosten der Kapazitätserweiterung gemäß § 14 EEG. Nach § 14 EEG sind die Kosten der Optimierung, Verstärkung und des Ausbaus des Netzes von dem Netzbetreiber zu tragen. Der Anlagenbetreiber hat gemäß § 13 EEG lediglich die notwendigen Kosten des Anschlusses der Anlage zum Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 EEG sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und bezogenen Stroms zu übernehmen. Die Abgrenzung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 EEG anhand von zwei Kriterien: Zum Netz gehört, was entweder funktional ("Hat die zu finanzierende Maßnahme oder Einrichtung eine Funktion für die allgemeine Versorgung?") oder formal ("Geht der finanzierte Gegenstand in das Eigentum des Netzbetreibers über?") in das Netz für die allgemeine Versorgung integriert ist (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O. § 14 Rdn. 9). Liegt diese Integration in Form zumindest eines der beiden Kriterien vor, hat der Netzbetreiber die Kosten der fraglichen technischen Einrichtungen zu tragen (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O. § 14 Rdn. 9).

Vorliegend stehen die "......" im Eigentum der Beklagten. Auch nach der funktionalen Betrachtungsweise handelt es sich um eine Maßnahme der Netzoptimierung bzw. Kapazitätserweiterung. Legt man den Vortrag der Beklagten zugrunde, nimmt mit zunehmender Netzgröße und Erdkapazität der Fehlerstrom Werte an, die ihn nicht mehr selbst verlöschen lassen und führt dies dazu, dass - solange keine galvanische Trennung zwischen der Zuleitung des Anlagenbetreibers und dem Netz besteht - das Auftreten eines Doppelfehlers zunehmend wahrscheinlich wird. Derartige kapazitive Ladeströme können nach Vortrag der Beklagten sowohl im Netz der Beklagten als auch in den Anlagen der Klägerin auftreten und sich je nach Ort der Fehlerstelle im Netz der Beklagten und den Anlagen der Klägerin entladen. Im Interesse der Netzsicherheit und um dennoch die Vorzüge des isolierten Betriebs wahrnehmen zu können, werden die "......" eingebaut. Diese dienen damit nicht der Eindämmung oder Beseitigung spezifischer Gefahren, die von den Anlagen der Klägerin ausgehen. Dass die von der Klägerin betriebenen Anlagen die allgemeinen technischen Anforderungen nicht einhalten, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr geht es darum, das Netz so zu ertüchtigen, dass es auch bei zunehmender Netzgröße noch sicher und praktikabel betrieben werden kann. Mithin handelt es sich nicht um Netzanschlusskosten, sondern um Kosten der Optimierung und Verstärkung des Netzes im Interesse der allgemeinen Versorgung gemäß § 14 EEG.

Dem steht nicht entgegen, dass auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten die Erdschlusskompensation mit dem Anschluss der Anlage der Klägerin verbunden ist und diese - auch vor dem Hintergrund einer von der Beklagten angenommenen eigenen Verpflichtung, in angemessenem Umfang Schutzvorrichtungen zu installieren - von der Maßnahme profitiert. Das EEG wählt in § 13 EEG kein sog. tiefes Anschlussgebührensystem, bei dem der Anlagenbetreiber alle Kosten ganz oder zumindest anteilig zu tragen hat, die mit dem Anschluss der Anlage verbunden sind, egal ob sie für den Netzanschluss oder die Zuleitung bis dorthin entstehen oder für Maßnahmen im Netz (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 13 Rdn. 2). Dahinter steht das gesetzgeberische Bestreben, durch niedrige Anschlusskosten und eine einfache und transparente Kalkulation wirtschaftliche Anreize zur Netzintegration dezentraler Anlagen zu schaffen (Amtl. Begr. der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8148 vom 18.02.2008). Von dem ursprünglich angedachten Ansatz einer Beteiligung des Anlagenbetreibers an den Kosten hat der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund wie bereits erwähnt Abstand genommen. Demgemäß sind Kosten der Optimierung und Verstärkung des Netzes auch dann § 14 EEG zuzuordnen, wenn sie als Nebeneffekt eine Erhöhung der Anlagensicherheit zur Folge haben.

Soweit die Beklagte schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Halle vom 31.03.2011 (Az.: 5 O 1342/10) geltend macht, es habe schon begrifflich kein "Ausbau" stattgefunden, kommt es darauf nicht an. Bei der Gesetzesnovellierung 2009 wurde der Wortlaut des EEG dahingehend geändert, dass nach § 14 EEG nun neben den Kosten des Netzausbaus nun ausdrücklich auch die Kosten einer sonstigen Optimierung und Verstärkung des Netzes vom Netzbetreiber zu tragen sind. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung lag noch das EEG 2004 zugrunde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den streitbefangenen Kosten um Kosten im Sinne des § 14 EEG handelt, die von der Beklagten zu tragen sind.

Die Beklagte ist daher um den gezahlten Betrag ungerechtfertigt bereichert und hat diesen an die Klägerin zurückzuerstatten. § 814 BGB steht im Hinblick auf den bei Zahlung erklärten Vorbehalt nicht entgegen.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begründet. Wegen der weitergehenden Zinsforderung ist die Klage abzuweisen. Bei dem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Anlagenbetreibers auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Netzausbaukosten handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 22.12.2010 - VI-2 U (Kart) 34/09, BeckRS 2011, 01717; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 286 Rdn. 27). Von § 288 Abs. 2 BGB werden nur rechtsgeschäftliche Entgeltforderungen erfasst, die auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH NJW 2010, 1872). Soweit eine entsprechende Anwendung auf bereicherungsrechtliche Ansprüche erwogen wird, setzt dies voraus, dass diese ein Äquivalent für eine erbrachte Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rdn. 27). Daran fehlt es, weil die Klägerin nicht Lieferantin bzw. Dienstleister war (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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