AG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2019 - 52 Cs 708 Js 109726/18
Fundstelle
openJur 2021, 388
  • Rkr:
Tenor

Die Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

zu einer

Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60,- Euro

verurteilt.

Der Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen. Der am 27.07.89 erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf der Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 I Nr. 2, 69, 69 a StGB.

Gründe

I. 

Die ... Angeklagte erhält als ... in Rente eine Pension in Höhe von ... Euro abzüglich ... Euro Krankenversicherung.

Das Bundeszentralregister wie auch das Fahreignungsregister weisen für die Angeklagte keine Eintragung auf.

Der Führerschein der Angeklagten war in der Zeit vom 10.10.2018 bis 07.11.2018 aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.09.2018 sichergestellt.

II.

Die Angeklagte fuhr am 16.07.2018 gegen 13.00 Uhr mit dem Pkw amtl. Kennzeichen ... auf dem Aldi-Parkplatz in der ... Straße in Nürnberg.

Die Angeklagte wollte hierbei rechts neben dem ordnungsgemäß abgestellten Pkw amtl. KennzAS-CP ...22 des Geschädigten ... vorwärts in eine Parklücke einparken. Dabei touchierte sie mit ihrem vorderen linken Stoßfänger die rechte hintere Seite des Pkws des Zeugen ... die hierdurch mehrfach verkratzt und verschrammt wurde. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von 1.903,89 Euro netto.

Obwohl die Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte bzw. damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ sie die Unfallstelle, bevor sie eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und des Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Angaben der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den glaubwürdigen Angaben der Zeugen ... und ..., aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 8 ff d.A. und 14 ff d.A., auf die ausdrücklich Bezug genommen wird sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ....

Die Angeklagte räumte ein, zur Tatzeit auf dem Aldiparkplatz gewesen zu sein und dort eingeparkt zu haben. Sie habe jedoch einen Zusammenstoß mit einem anderen Pkw nicht wahrgenommen.

Der Zeuge ..., der sich zur Tatzeit ebenfalls auf dem Aldiparkplatz befunden hatte, gab an, dass er den Unfall durch den von der Angeklagten geführten Pkw beobachtet habe. Nach dem Unfall sei die Angeklagte aus ihrem Pkw ausgestiegen und habe einen Blick auf ihr Auto geworfen. Er sei davon ausgegangen, dass die Angeklagte sich den Schaden angesehen habe, dies sei aber letztendlich nur eine Interpretation von ihm.

Der Zeuge ... gab an, dass er den Unfall selbst nicht beobachtet habe. Er sei vom Zeugen ... darauf angesprochen worden. Der Schaden sei repariert worden, die Mehrwertsteuer habe er nicht bezahlen müssen.

Die Aussagen der Zeugen ... und ... wurden im allseitigen Einverständnis verlesen. An den Angaben der Zeugen besteht keinerlei Zweifel.

Der Sachverständige ..., der dem Gericht als zuverlässiger Sachverständiger bekannt ist, erstattet sein Gutachten sachlich, in neutraler Weise und mit Sachverstand. Der Sachverständige führte aus, dass die Schadensbilder beider Pkws eindeutig zusammen passen, so dass von Schadenskorrespondenz auszugehen sei. Auch die durch das Gutachten des TÜV-Süd angesetzten Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 Euro ohne Mehrwertsteuer seien nachvollziehbar und richtig. Der Sachverständige führte weiter aus, dass der Unfall für die Angeklagte zumindest taktil wahrnehmbar gewesen sei. Eine optische wie auch eine akkustische Bemerkbarkeit sei nicht nachzuweisen, eine taktile jedoch schon. Es habe zwei Mal kurz hintereinander einen kurzen Ruck in vertikaler Richtung gegeben. Diese Anstöße würden sich signifikant unterscheiden von Unebenheiten aufgrund eines Gullideckels oder Fahrbahnveränderungen.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ... steht für das Gericht fest, dass der Unfall für die Angeklagte bemerkbar war und es sich bei ihren eigenen Angaben um Schutzbehauptungen handelte.

IV.

Die Angeklagte hat sich deshalb des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht. Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Zu Gunsten der Angeklagten sprach ihr Teilgeständnis sowie die Tatsache, dass sie bislang weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Zu Lasten der Angeklagten musste jedoch der hohe entstandene Schaden gehen.

Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

Die Tagessatzhöhe war entsprechend der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten auf 60 Euro festzusetzen.

Die Angeklagte hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es liegt ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 vor, da die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden von 1.800 Euro überschritten wurde. Entgegen der Auffassung der 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die Wertgrenze auf 1.800 Euro festzusetzen ist. Der Führerschein war daher einzuziehen und die Verwaltungsbehörde war anzuweisen, der Angeklagten vor Ablauf einer Frist von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hierbei wurden die bereits geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, sowie die Tatsache, dass der Führerschein der Angeklagten in der Zeit vom 10.10. bis 07.11.2018 sichergestellt war, berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

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