LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2020 - 10 O 366/19
Fundstelle
openJur 2021, 352
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.680,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der f) aus 200 Stück der Hypothekenanleihe g).

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Ansprüche aus den vorgenannten Hypothekenanleihen im Verzug befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von sog. Hypothekenanleihen der f) (im Folgenden: Emittentin), deren Vorstände die Beklagten zum Zeitpunkt der Emissionen waren.

Die Emittentin ist ein 2003 gegründetes Unternehmen, dessen Geschäftsmodell vorsah, Immobilien günstig zu erwerben, aufzuwerten und durch einen anschließenden Verkauf Gewinne zu erzielen. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte die Emittentin seit 2004 im Wesentlichen durch die Begebung von Teilschuldverschreibungen, die unter der Bezeichnung "Hypothekenanleihen" in Stückelungen ab 500,00 € vorwiegend an Kleinanleger vertrieben wurden. Die insgesamt acht von der Emittentin begebenen Hypothekenanleihen mit den Wertpapierkennnummern (im Folgenden: WKN) h), i),j), k, l), m), n) und o), deren Volumina zwischen 20.000.000,00 € und 100.000.000,00 € betrugen, wurden in der Anfangszeit vollständig und ab der Anleihe l) nur noch teilweise am Markt platziert. Bis Ende November 2012 waren die ersten beiden Anleihen vollständig zurückgezahlt. Die übrigen Anleihen, die nach ihren Anleihebedingungen zwischen dem 14.12.2012 und dem 31.07.2017 zur Rückzahlung fällig waren, wurden nicht zurückgezahlt.

Die Anleihebedingungen sahen im Grundsatz ähnliche Investitionskriterien für die eingeworbenen Gelder und eine Absicherung der Anleger vor, die jeweils in einem Verkaufsprospekt beschrieben wurden. Hiernach sollten die eingeworbenen Gelder teilweise (nämlich zumeist in Höhe von 15 %, bei einigen Anleihen auch in Höhe von 10 % bzw. 18 %) als "freie Mittel" für die Geschäftstätigkeit der Emittentin und zum überwiegenden Teil (nämlich in Höhe der regelmäßig restlichen 85 %, bei einigen Anlagen 82 % bzw. 90 %) als "gebundene Mittel" unter der Kontrolle eines Mittelverwendungskontrolleurs nach Maßgabe der Anleihebedingungen zum Erwerb von Investitionsobjekten (wie Immobilien, Erbbaulasten, Forderungen, Gesellschaftsanteilen) verwandt werden. Die Investitionsobjekte sollten bestimmte, in den jeweiligen Anleihebedingungen umschriebene Investitionskriterien erfüllen, deren Einhaltung der Mittelverwendungskontrolleur zu überprüfen hatte. Außerdem sollten an ihnen erstrangige Sicherungshypotheken oder Grundschulden (im Prospekt als "dingliche Sicherungsrechte" bezeichnet) für die Anleger bestellt werden, die zugunsten eines Sicherheitentreuhänders im Grundbuch eingetragen werden und auf mindestens 90 % des - von einem zertifizierten Immobiliengutachter zu ermittelnden - Verkehrswertes der Immobilie lauten sollten.

Am 03.04.2008 veröffentlichte die Emittentin den Prospekt zu der Anleihe h), deren Zeichnungsfrist vom 07.04.2008 bis zum 30.03.2009 lief.

Mit drei Kaufverträgen vom 28.10.2008 veräußerte die Emittentin insgesamt sechs Immobilien, die sie zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 43.597.000,00 € erworben hatte, zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 57.850.000,00 € an drei - im Folgenden näher bezeichnete - Kommanditgesellschaften. Die Kaufverträge sahen jeweils vor, dass Besitz, Nutzungen und Lasten jeweils zum 31.10.2008 auf die Erwerber übergehen und die Kaufpreise bis zum 31.05.2009 (Grund und Boden Rheinlandsfonds Nr. 1 GmbH & Co. KG), bis zum 31.07.2009 (Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 2 GmbH & Co. KG) bzw. bis zum 31.10.2009 (Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 3 GmbH & Co. KG) gestundet werden. Die drei erwerbenden Kommanditgesellschaften waren am 10.10.2008 gegründet worden. Gründungskommanditisten waren mit 99,9 % der Kommanditanteile die p) und mit 0,1 % der Kommanditanteile der Beklagte zu 1. Bei den Komplementärgesellschaften handelte es sich jeweils um sog. Vorratsgesellschaften, welche die q) (im Folgenden: r) - eine Tochtergesellschaft der Emittentin - vor Gründung der Kommanditgesellschaften erworben hatte und deren Anteile nach Gründung der Kommanditgesellschaften auf diese übertragen wurden. Gegenstand des Kaufvertrags mit der s) mit einem Kaufpreis in Höhe von 15.300.000,00 € waren das sog. "Boardinghaus" und ein Wohn- und Geschäftshaus in Düsseldorf (Kaufpreisanteil: 10.150.000,00 €) sowie ein Altenheim in Oberhausen (Kaufpreisanteil: 5.150.000,00 €). Gegenstand des Kaufvertrags mit der s) mit einem Kaufpreis in Höhe von 17.050.00,00 € waren ein Büro-, Wohn- und Gewerbegebäude in Frankfurt am Main (Kaufpreisanteil: 8.650.000,00 €) sowie ein Bürogebäude in Essen (Kaufpreisanteil: 8.400.000,00 €). Gegenstand des Kaufvertrags mit s) mit einem Kaufpreis in Höhe von 25.500.000,00 € waren ein Büro-, Wohn- und Gewerbegebäude in Berlin (Kaufpreisanteil: 10.700.000,00 €) sowie ein Gewerbezentrum in Leipzig (Kaufpreisanteil: 14.800.000,00 €). Nach den von der Emittentin eingeholten Verkehrswertgutachten hatten die veräußerten Grundstücke zum damaligen Zeitpunkt einen Verkehrswert in Höhe von insgesamt 56.270.000,00 €. In dem Jahresabschluss für das Jahr 2008 wurden die bislang zu Anschaffungskosten in Höhe von 43.597.000,00 € aktivierten Grundstücke ausgebucht und an ihrer Stelle die Kaufpreisforderungen in Höhe von 57.850.000,00 € aktiviert. Ohne diese Buchungen hätten die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 Jahresfehlbetrag in Höhe von mehr als 6,6 Mio. € (2008) bzw. 6,8 Mio. € (2009) ausgewiesen.

Nach Abschluss dieser Kaufverträge begab die Emittentin folgende Anleihen:

WKN

Veröffentlichung des Prospekts

Beginn der Zeichnungsfrist

Ende der (verlängerten) Zeichnungsfrist

l)

15.12.2008

12.01.2009

30.06.2009

30.09.2009

01.10.2009

31.12.2010

h)

03.05.2010

03.05.2010

29.04.2011

o)

29.09.2010

01.10.2010

29.09.2011

Nachdem die drei Kommanditgesellschaften die mehrfach gestundeten Kaufpreise nicht hatten bezahlen können, trat die Emittentin am 28.10.2010 von den Kaufverträgen zurück und nahm dies zum Anlass, ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 im Jahre 2011 neu zu erstellen und hinsichtlich der vorgenannten Kaufpreisforderungen Wertberichtigungen in Höhe von 14.253.000,00 € vorzunehmen. Infolgedessen wiesen die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 nun jeweils einen Jahresfehlbetrag aus. Diese neu erstellten Jahresabschlüsse wurden im Mai 2011 zusammen mit dem Jahresabschluss für das Jahr 2010, der auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Wertberichtigungen ein positives Eigenkapital in Höhe von 11.023.551,65 € auswies, testiert und im Januar 2012 veröffentlicht.

In den Jahren 2009 bis 2011 generierte die Emittentin sog. Einbringungsgewinne, indem sie Grundstücke, die sie zu Anschaffungskosten aktiviert hatte, in 100 %-ige Tochtergesellschaften einbrachte, in deren Bilanzen die Grundstücke sodann zu den höheren Verkehrswerten aktiviert wurden, die nach den von der Emittentin jeweils eingeholten Verkehrswertgutachten bestanden haben sollen.

Nach einem verstrichenen Ultimatum betreffend die Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2011 setzte die Börse Düsseldorf die von der Emittentin emittierten Anleihen vom Handel aus. Am 11.12.2012 veröffentlichte die Emittentin den Jahresabschluss für das Jahr 2011, welcher zum 31.12.2011 eine Überschuldung auswies. Auf einen daraufhin von den Beklagten gestellten Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin und ordnete die Eigenverwaltung an. Mit Beschluss vom 24.06.2013 (berichtigt am 22.07.2013) bestätigte das Insolvenzgericht einen auf Gläubigerversammlungen beschlossenen Insolvenzplan und hob mit Beschluss vom 17.09.2013 das Insolvenzverfahren auf. Nachdem die im Insolvenzplan vorgesehene Restrukturierung misslungen war, eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf auf einen weiteren Eigenantrag der Emittentin mit Beschluss vom 29.03.2016 erneut das Insolvenzverfahren über deren Vermögen.

Der Kläger erwarb - jeweils aufgrund der Werbung der Emittentin in Tageszeitungen, durch deren Flyer und auf deren Website - am 13.11.2009 Teilschuldverschreibungen der Anleihe k) zum Kaufpreis von 101.052,99 € und am 17.02.2010 Teilschuldverschreibungen der Anleihe e) zum Kaufpreis von 100.878,16 €.

Er ist der Auffassung, die Prospekte zu diesen Anleihen enthielten diverse Prospektfehler, für welche die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung einzustehen hätten. Ferner behauptet er, die am 28.10.2008 geschlossenen Kaufverträge seien nur zum Zwecke der Bilanzmanipulation abgeschlossen worden, um auf diese Weise eine handelsbilanzielle und insolvenzrechtliche Überschuldung zu vertuschen. Tatsächlich habe von vornherein weder die Aussicht noch die Absicht bestanden, dass Kaufverträge jemals erfüllt würden. Darüber hinaus sei die Emittentin seit Juni/Juli 2008 zahlungsunfähig gewesen. Um dies zu vertuschen, hätten die Beklagten ihre bei mehreren Immobilienprojekten, namentlich dem sog. t), als Generalunternehmer beauftragte Tochtergesellschaften u) dazu angehalten, Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zu erstellen, die von der Emittentin bezahlt worden seien, um auf diese Weise gebundene Mittel in ungebundene Mittel umzuwandeln. Hierzu habe die u) die auf die Scheinrechnungen gezahlten Beträge im Gegenzug als Darlehen an die Emittentin zurückgereicht, damit diese ihre laufenden Kosten habe bestreiten können. Die Einbringung von Grundstücken in Tochtergesellschaften habe ausschließlich dazu gedient, den Anlegern tatsächlich nicht erwirtschaftete Gewinne vorzutäuschen.

Der Kläger beansprucht die Erstattung des für den Erwerb der Anleihen aufgewandten Betrages abzüglich erhaltener Zinsen und Ausschüttungen. Er beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 134.868,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p. a. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren der Emittentin aus 200 Hypothekenanleihen k) und aus 200 Stück Hypothekenanleihen l)

2. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Ansprüche aus den Hypothekenanleihen gemäß Ziffer 1. in Verzug befinden,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 56.042,36 € entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie reden Verjährung ein und treten dem klägerischen Vorbringen entgegen. Sie behaupten, die Emittentin sei zu den in Rede stehenden Zeitpunkten weder insolvenzrechtlich überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen. Die r) habe sich bis zuletzt ernsthaft um eine Platzierung der drei Immobilienfonds bemüht, welche letztendlich aufgrund der einsetzenden Finanz- und Wirtschaftskrise gescheitert sei. Die Vorgehensweise der r), die Immobilienfonds mithilfe von lediglich mindestkapitalisierten sog. Vorratsgesellschaften oder neu gegründeten Zweckgesellschaften aufzusetzen, sei ebenso üblich gewesen wie der Abschluss langfristiger Stundungsvereinbarungen. Sie - die Beklagten - hätten sich insoweit auf den Rechtsrat der die jeweilige Prospekterstellung und das jeweilige Billigungsverfahren vor der BaFin begleitenden Rechtsanwälte der Sozietät v) (im Folgenden: w)), der mit der Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragten Wirtschaftsprüfer der x) sowie der Steuerberater der y) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: z) verlassen. Die im Jahre 2011 erfolgte "Rückwärtsberichtigung" der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 sei allein aus steuerrechtlichen Gründen erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Soweit der Klage Ansprüche in Bezug auf die Hypothekenanleihe l) zugrunde liegen, ist sie mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB einen Anspruch auf Zahlung von 67.680,61 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin aus 200 Stück der Hypothekenanleihe l).

a)

Der Kläger ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs berechtigt. Denn nach Vorlage des Depotauszugs vom 30.06.2020 (Anlage DSKP 55) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger über die streitgegenständlichen Anleihen verfügt.

b)

Die Beklagten haben den objektiven Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, welcher nach allgemeiner Auffassung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, verwirklicht, da sie in den von ihnen als Vorständen der Emittentin verantworteten Wertpapierprospekten vom 11.09.2009 zu der Hypothekenanleihe WGFH05, vom 26.04.2010 zu der Hypothekenanleihe m) und vom 17.09.2010 zu der Hypothekenanleihe n) falsche Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Emittentin gemacht haben, indem sie verschwiegen, dass diese das Geschäftsjahr 2008 (l)) und das Geschäftsjahr 2009 (m) und n)) statt mit einem Gewinn jeweils mit einer bilanziellen Überschuldung in Höhe eines durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrags von mehr als 6 Mio. € abgeschlossen hatte. Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf beide Beklagten erfüllt.

Die Wertpapierprospekte zu den Hypothekenanleihen l), m) und n) enthalten auf den Seiten 93 ff. (l)), 89 ff. (m)) bzw. 94 ff. (n)) in diesem Sinne erhebliche, vorteilhafte Angaben über die Ertrags- und Finanzlage der Emittentin, welche bereits seit der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 unrichtig waren. Dies beruht darauf, dass die für diese Geschäftsjahre ausgewiesenen Bilanzgewinne ausschließlich auf der Aktivierung der Kaufpreisforderungen aus den drei Kaufverträgen vom 28.10.2008 zum Nennbartrag von 57.850.000,00 € beruhen. Bei von Anfang an richtiger Bilanzierung hätten diese Forderungen gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB (in der vom 01.07.1994 bis 28.05.2009 bzw. in der vom 29.05.2009 bis 27.12.2012 gültigen Fassung) von vornherein - und nicht erst im Mai 2011 im Wege der Rückwärtsberichtigung - um den Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten der veräußerten Grundstücke in Höhe von insgesamt 14.253.000,00 € wertberichtigt werden müssen. In diesem Fall hätten die Bilanzen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von mehr als 6,6 Mio. € (2008) bzw. 6,8 Mio. € (2009) ausgewiesen.

Die Kammer macht sich insoweit nach eigener Überprüfung die Feststellungen in den - den Parteien bekannten und u. a. bei juris veröffentlichten - Urteilen des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.05.2020 (u. a. I-14 U 29/19, Tz. 17 ff.) zu eigen, wonach eine Vielzahl von Indizien darauf schließen lässt, dass bereits bei Erstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 offenkundig war, dass die Erwerbergesellschaften nicht in der Lage sein würden, die ihnen gestundeten Kaufpreise fristgerecht zu bezahlen, so dass die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 1 BGB durch die Emittentin - mit der Folge, dass die Grundstücke wieder mit den Anschaffungswerten zu aktivieren waren - von Anfang an im Raum stand. Denn die Erwerbergesellschaften waren bei Abschluss der Kaufverträge am 28.10.2008 unstreitig unterkapitalisiert und hatten bis zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Emittentin für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 keine konkrete Aussicht auf eine ausreichende Fremdfinanzierung. Diesbezüglich sind insbesondere folgende Aspekte anzuführen:

aa) Das von der r) ursprünglich verfolgte Finanzierungskonzept durch Auflegung dreier prospektpflichtiger Publikumsfonds war unstreitig im Februar 2009 gescheitert, was die Abberufung des Vorstands z) nach sich zog.

bb) Bis zur Erstellung des Jahresabschlusses 2008 am 06.03.2009 wurden keine Maßnahmen eingeleitet, die eine berechtigte Erwartung dahingehend begründet hätten, dass die Erwerbergesellschaften die gestundeten Kaufpreisforderungen fristgerecht erfüllen würden. Insbesondere waren, wie das von den Beklagten vorgelegte Protokoll der Vorstandssitzung der r) vom 06.05.2009 zeigt, noch keine belastbaren Konzepte zur Kaufpreisfinanzierung im Wege von Private Placements entwickelt worden.

cc) In der Folgezeit bis zur Erstellung des Jahresabschlusses 2009 am 28.05.2010 wurden lediglich für die an den Rheinlandfonds Nr. 1 veräußerte Immobilie in Düsseldorf konkrete Vertriebsbemühungen entfaltet, deren isolierte Platzierung jedoch selbst im Erfolgsfall nicht zur Bezahlung des von dem Rheinlandfonds Nr. 1 geschuldeten Kaufpreises für die beiden Immobilien in Düsseldorf und Oberhausen ausgereicht hätte. Eine zeitnahe Platzierung der Metropolenfonds Nr. 2 und Nr. 3, die dazu geführt hätte, dass diese die von ihnen geschuldeten Kaufpreise innerhalb der zuletzt bis zum 31.12.2010 verlängerten Stundungsfrist hätten bezahlen können, war nach den Aktenvermerken der r)-Vorstände 1) und 2) vom 29.03.2010 bzw. 27.05.2010 nicht in Sicht.

c)

Die Beklagten handelten zumindest mit bedingtem Vorsatz, als sie es zuließen, dass die unrichtigen Wertpapierprospekte zum Vertrieb der Hypothekenanleihen l), m) und n) verwendet wurden. Auch insoweit macht die Kammer sich nach eigener Überprüfung die Feststellungen in den Urteilen des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.05.2020 (u. a. I-14 U 29/19, Tz. 30 ff.) zu eigen, aus denen sich Folgendes ergibt:

aa)

Die Beklagten wussten aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis der Umstände, unter denen die Kaufverträge vom 28.10.2008 abgeschlossen worden waren, zu den Zeitpunkten der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009, dass es sich bei aktivierten Kaufpreisforderungen von Beginn an um in hohem Maße risikobehaftete Forderungen handelte. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie ursprünglich den Willen hatten, alle drei Immobilienfonds kurzfristig als Publikumsfonds zu platzieren, so dass diese bei Auslaufen der Stundungsfristen über ausreichendes Kapital verfügen würden, um die Kaufpreise zu bezahlen, hatten sie - wie sie selbst einräumen - spätestens im Februar 2009 erkannt, dass dieses Finanzierungskonzept gescheitert war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten weiter unterstellt, dass der neue Vorstand der r) sich in der Folgezeit ernsthaft um alternative Finanzierungskonzepte bemühte, konnte den - über den Stand dieser Bemühungen jeweils zeitnah und umfassend informierten - Beklagten nicht verborgen geblieben sein, dass weder am 06.03.2009 (Aufstellung des Jahresabschlusses 2008) noch am 28.05.2010 (Aufstellung des Jahresabschlusses 2009) ein neues, belastbares Finanzierungsmodell, welches eine fristgerechte Bezahlung der gestundeten Kaufpreisforderungen ermöglicht hätte, vorhanden war.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass den Beklagten bewusst war, dass derart risikobehaftete Forderungen in der Bilanz teilwertzuberichtigen waren. Dies ergibt sich zwanglos aus der in den Wertpapierprospekten zu den Hypothekenanleihen l), m) und n) im Anhang zu den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils abgedruckten Erklärung der Beklagten, in der es unter der Überschrift "III. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden" heißt:

"Forderungen und andere Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Allen risikobehafteten Posten ist durch die Bildung angemessener Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen."

Indem die Beklagten die gebotenen Teilwertberichtigungen entgegen ihrer Ankündigung unterließen, haben sie die Erwerber der Hypothekenanleihen l), m) und n) bewusst über die Werthaltigkeit der in den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 eingestellten Kaufpreisforderungen getäuscht und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Anleger ihre Investitionsentscheidung aufgrund unrichtiger Prospektangaben treffen. Denn die Beklagten mussten damit rechnen, dass bei richtiger Darstellung der bilanziellen Überschuldung der Emittentin die vorgenannten Hypothekenanleihen, auf deren Emission die Emittentin angewiesen war, um Verbindlichkeiten aus früheren Immobilieninvestitionen zu erfüllen, keine Anleger mehr finden würden, was binnen kurzer Zeit zum Zusammenbruch des gesamten Geschäftsmodells der Emittentin geführt hätte.

bb)

Die Beklagten handelten auch nicht in einem den Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausschließenden Irrtum, weil sie sich - wie sie behaupten - bei der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 rechtlich und steuerlich umfassend beraten lassen hätten. Auch insoweit folgt die Kammer nach eigener Überprüfung der Beurteilung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 37 ff.):

(1)

In welcher Weise der nach dem Vortrag der Beklagten "hochkarätig mit namhaften Experten [...] besetzte" Aufsichtsrat der Emittentin und die von den Beklagten genannten "weiteren Akteure" der Emittentin (Bereichsleiter sowie diverse Direktoren und Justitiare) in die Erstellung der Jahresabschlüsse eingebunden gewesen sein sollen, haben die Beklagten nicht im Ansatz substantiiert dargelegt.

(2)

Der Vortrag der Beklagten, sie hätten ihr Handeln an der Rechtsberatung der w) ausgerichtet, welche die Emittentin (unstreitig) sowohl im Rahmen der Strukturierung der Anleihen, der Abfassung der Prospekte und im Billigungsverfahren vor der 3) beraten als auch als Sicherheitentreuhänderin für die Anleihegläubiger agiert habe, vermag die Beklagten nicht zu entlasten.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Berater von w) bei der Prospekterstellung keine Veranlassung zu einer anderen Darstellung gesehen hätten, obwohl sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitentreuhand konkrete Kenntnisse von den weiteren Ereignissen um die Nichtdurchführbarkeit der Kaufverträge gehabt hätten, führt dies nicht zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum der Beklagten. Denn der Tatvorwurf besteht nicht darin, dass die Beklagten die unsichere Erfüllung der drei Kaufpreisforderungen in den in den Wertpapierprospekten enthaltenen Risikohinweisen nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht hätten, sondern darin, dass sie in den Prospekten unrichtige Jahresabschlüsse zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Emittentin verwendeten. Eine rechtlich beratende Unterstützung der Beklagten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 aber war von den vorgenannten Aufgabenbereichen von w) nicht umfasst. In dem Beratungsvertrag vom 01.04./27.04.2010 in Verbindung mit dem unstreitigen Beklagtenvortrag zu dem dort in Ziffer 7 in Bezug genommenen Beratungsvertrag vom 31.05./05.06.2006 ist als Vertragsgegenstand lediglich die Beratung der Emittentin insbesondere in gesellschafts-, kapitalmarkt-, arbeits- und allgemeinen zivilrechtlichen Angelegenheiten aufgeführt, nicht aber eine Beratung bei der - ohnehin nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehörenden - Erstellung der Jahresabschlüsse. Auch aus der E-Mail von 4) an die Emittentin vom 21.03.2010 ergibt sich lediglich, dass die rechtlichen Berater von r) in die Abstimmung der finanziellen Kennzahlen in den jeweiligen Prospekten involviert waren und insoweit Darstellungsmängel in den Tabellen "Kapitalstruktur" und "Ertragslage" mit ihnen abgestimmt werden sollten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch verpflichtet gewesen wären, die ihnen von den Beklagten übermittelten Kennzahlen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Eine weitergehende Beratungsverpflichtung von w), auf deren Erfüllung sich die Beklagten ggf. hätten verlassen dürfen, hätte nur dann bestanden, wenn die Beklagten vor Erstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 eine Rechtsauskunft zu der Frage eingeholt hätten, ob die Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften in den Jahresabschlüssen teilwertzuberichtigen seien. Dass sie diese Frage an w) herangetragen hätten, behaupten die Beklagten selbst nicht. Im Gegenteil erschöpfen sich ihre Ausführungen hinsichtlich der Tätigkeit von w) in allgemeinen, floskelhaften Beschreibungen ("über das übliche Maß eines Mandatsverhältnisses hinausgehend in das aktuelle Tagesgeschäft [...] involviert", "umfangreiche[n] Einbeziehung und aktive[n] Zuarbeit bei der Erstellung von den vier Prospekten", "umfassende[n] Beratungsleistungen", "fortlaufender, oftmals auch persönlicher Austausch", "umfassende Transparenz gegenüber sämtlichen involvierten Beratern"). Die entgegenstehende Auffassung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil 04.05.2020 (I-9 U 23/19, S. 25) verkennt die an den Vortrag der Beklagten zu stellenden Substantiierungsanforderungen und berücksichtigt zudem nicht, dass die Berater von w) keine Veranlassung dazu hatten, ohne einen entsprechenden Prüfungsauftrag von sich aus auf die bilanzrechtlichen Konsequenzen des Scheiterns der Finanzierungskonzepte der drei Immobilienfonds hinzuweisen.

(3)

Entsprechendes gilt für die mit der Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragte x). Allein die Tatsache, dass die Abschlussprüfer die von den Beklagten erstellten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 ohne Beanstandungen testiert haben, führt bei den Beklagten nicht zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.

Zwar waren die Beklagten im Rahmen ihrer aus § 264 Abs. 1 S. 1 HGB (in der vom 28.12.2007 bis 28.05.2009 bzw. in der vom 29.05.2009 bis 31.03.2012 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) resultierenden Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses berechtigt und, sofern ihnen hierfür die notwendige Sachkunde fehlte, sogar gehalten, sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011, II ZR 234/09, Rn. 18). Einen solchen Rechtsrat haben die Beklagten bei der x) jedoch nicht eingeholt. Zwar war - anders als bei den Rechtsberatern von w) - die Überprüfung der Werthaltigkeit der in den Jahresabschlüssen eingestellten Kaufpreisforderungen von deren gesetzlichem Prüfungsauftrag umfasst (§§ 316, 317 HGB in der vom 10.12.2004 bis 28.05.2009 bzw. in der vom 29.05.2009 bis 22.07.2015 gültigen Fassung). Diese Prüfung erfolgte indessen nicht im Zuge einer von den Beklagten vor Aufstellung der Jahresabschlüsse eingeholten Rechtsauskunft. Denn die gesetzlichen Prüfungspflichten eines Abschlussprüfers bestehen selbstständig und unabhängig von der dem Vorstand gemäß § 264 Abs. 1 S. 1 HGB a. F. eigenständig obliegenden Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses.

Abgesehen davon konnte die x) ihrer Prüfungsaufgabe nur dann gerecht werden, wenn sie zuvor gemäß § 320 Abs. 2 HGB (in der vom 01.01.1986 bis 28.05.2009 bzw. in der vom 29.05.2009 bis 16.06.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) von den Beklagten über alle Umstände, die für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften von Bedeutung waren, umfassend unter Offenlegung der erforderlichen Unterlagen informiert wurde.

Dass entsprechende Informationen erteilt worden wären, haben die Beklagten jedenfalls für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob die Abschlussprüfer im Hinblick auf eine vorzunehmende Wertberichtigung konkrete Kenntnisse davon hatten, dass das ursprüngliche Finanzierungskonzept der drei Immobilienfonds im Februar 2009 gescheitert war, und ob die Abschlussprüfer diesen Umstand gegenüber den Beklagten auf deren Nachfrage hin als bedeutungslos eingestuft hatten. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich insoweit zum einen darauf zu behaupten, dass es Gespräche zwischen den Verantwortlichen der Emittentin und den Abschlussprüfern gegeben habe, dass letzteren bekannt gewesen sei, dass die Erwerbergesellschaften erst kurze Zeit vor Abschluss der Kaufverträge gegründet worden seien und dass die Abschlussprüfer sich selbst nach dem Stand der Vertriebsaktivitäten und der insoweit verfolgten alternativen Szenarien erkundigt hätten. Es fehlt jedoch nach wie vor ein substantiierter Sachvortrag der Beklagten dazu, welche konkreten Auskünfte den Abschlussprüfern auf ihre angeblichen Nachfragen hin erteilt wurden. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten behaupten, es habe ein fortlaufender, oftmals auch persönlicher Austausch zwischen den Abschlussprüfern und den für steuerrechtliche Themen zuständigen Beratern von 4) und w) stattgefunden und hierfür auf E-Mails oder Aktennotizen verweisen, die sämtlich nicht den für den Tatvorwurf im Hinblick auf den Jahresabschluss 2008 allein relevanten Zeitraum März/April 2009 betreffen. Sollten die Abschlussprüfer aufgrund ihnen nicht vollständig zur Verfügung gestellter Informationen ein bei objektiver Betrachtung falsches Testat erteilt haben, könnte dies schon deshalb nicht zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum der Beklagten führen, weil diese durch die unterlassene vollständige Unterrichtung der Abschlussprüfer gerade verhindert hätten, dass letztere ein richtiges Testat erteilen konnten.

Im Hinblick auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 ist aufgrund der von den Beklagten vorgelegten Aktenvermerke der Vorstände der r) vom 29.03.2010 und 27.05.2010 zwar davon auszugehen, dass die Abschlussprüfer vor der Testierung den genauen Stand der Vertriebsbemühungen der r) kannten. Allerdings ergibt sich weder aus den vorgenannten Aktenvermerken noch aus dem Sachvortrag der Beklagten, dass die Informationsgespräche zwischen der r) und der x) nicht bloß in Erfüllung des bereits vor Erstellung des Jahresabschlusses bestehenden Auskunftsrechts der Abschlussprüfer nach § 320 Abs. 2 HGB a. F. stattfanden, sondern darüber hinaus auch eine etwa vorzunehmende Teilwertberichtigung der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften zum Gegenstand gehabt hätten. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der an dem Informationsgespräch vom 29.03.2010 teilnehmende Beklagte zu 2. von den Abschlussprüfern in diesem Gespräch eine verbindliche Rechtsauskunft zu dieser Frage verlangt hätte. Damit scheidet auch in Bezug auf den Jahresabschluss 2009 ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum aus.

(4)

Soweit die Beklagten schließlich darauf verweisen, dass die Emittentin in steuerrechtlichen Fragen aufgrund eines Beratungsvertrags vom 14.05.2009 von 4) beraten worden sei, kann dieser Umstand zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum in Bezug auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 bereits deshalb nicht führen, weil dieser im Zeitpunkt der Mandatierung bereits aufgestellt (und am 28.04.2009 von der x) testiert) worden war. Im Hinblick auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass die Frage einer etwaigen Teilwertberichtigung der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften von dem Mandat von 4) umfasst war. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von den Beklagten vorgelegten, den Leistungsumfang der Vereinbarung vom 14.05.2009 konkretisierenden Schreiben vom 03.08.2009, dass die Beratung nur zu dem Sonderthema der steueroptimierten Finanzierung insbesondere mit Bezug auf die Ausgabe von Anleihen und Genussrechtskapital, zu Einzelfragen des Umsatzsteuerrechts und des Grunderwerbssteuerrechts sowie zu ertragssteuerlichen Einzelfragen zu Immobilientransaktionen erfolgte.

d)

Die Beklagten handelten auch schuldhaft. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 S. 1 StGB befunden haben. Für Personen wie die Beklagten, die als Vorstände einer mit der Emission von Hypothekenanleihen befassten Aktiengesellschaft im Geschäftsleben stehen, ist ein Irrtum über das Bestehen eines zum Schutz der Anleger erlassenen Schutzgesetzes kaum jemals unvermeidbar, weil jeder im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet ist, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, VI ZR 266/16, Rn. 28 m. w. N; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 40).

e)

Die von den Beklagten verantwortete Verwendung der in Bezug auf die Darstellung der Finanz- und Ertragslage der Emittentin unrichtigen Wertpapierprospekte zu der Hypothekenanleihe m) war auch ursächlich für den Schaden des Klägers.

aa)

Die haftungsbegründende Kausalität im Zusammenhang mit einer Falschinformation über ein Wertpapier ist dann anzunehmen, wenn diese den Anleger zum Kauf oder Verkauf veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 217/03, Rn. 39). Insoweit ist es Sache des Anlegers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sein Wertpapiererwerb durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 11.01.2005, 30 U 335/02, NZG 2005, 404). Indessen besteht bei der Verwendung von Emissionsprospekten - unabhängig davon, ob das Schadensersatzbegehren auf eine vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 41) - eine auf der Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss des Anlegers war (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, Rn. 30; Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12, Rn. 15; OLG Düsseldorf, a. a. O.). Diese Beweiserleichterung setzt freilich - was der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinen Urteilen vom 20.05.2020 (z. B. in der Sache I-14 U 29/19) zum Teil übersieht - voraus, dass der Prospekt überhaupt in irgendeiner Weise als Beratungs- oder Entscheidungsgrundlage zur Verwendung gekommen ist.

bb)

Dem scheint der - bemerkenswerterweise in allen in der Sitzung vom 28.07.2020 verhandelten Parallelverfahren wortgleich - konkretisierte und damit der Entscheidung zugrunde zu legende Sachvortrag des Klägers, er habe "die f)-Anleihen aufgrund der Werbung der f) in Tageszeitungen, durch deren Flyer und auf der Website der f)" gekauft, zunächst entgegenzustehen. Indessen kommt es für die vorstehende Beweiserleichterung nicht zwingend darauf an, dass der Anleger den Emissionsprospekt vor dem Erwerb tatsächlich gelesen hat oder unmittelbar anhand des Prospekts beraten worden ist. Denn aufgrund der durch den Emissionsprospekt erzeugten positiven Anlagestimmung war es für die Annahme der Ursächlichkeit weder erforderlich, den Prospekt gelesen zu haben noch ihn überhaupt zu kennen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.1984, 6 U 239/82, ZIP 1984, 549, 558). Vielmehr besteht aufgrund der erzeugten Anlagestimmung eine tatsächliche Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Prospekt und dem nach seiner Veröffentlichung erfolgten Erwerb der Anleihen.

Schon das Reichsgericht hat zur der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität auf eine durch einen Börsenprospekt erzeugte Stimmung unter den Anlegern abgestellt. Insoweit sei die Kausalität bereits dann zu bejahen, wenn sich eine dem Prospektinhalt entsprechende Stimmung unter den kaufinteressierten Anlegern gebildet habe und der Erwerber hierdurch zum Erwerb bestimmt worden sei (vgl. RG, Urteil vom 11.10.1912, II 106/12, RGZ 80, 196, 204; so auch BGH, Urteil vom 12.07.1982, II ZR 172/81, Rn. 8, juris; Urteil vom 14.07.1998, XI ZR 173/97, Rn. 29, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.1984, 6 U 239/82, ZIP 1984, 549, 558). Diese Vermutung rechtfertigt sich aus der besonderen Bedeutung von Emissionsprospekten für den Kapitalmarkt. Denn ein Prospekt ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass er die Anleger umfassend über das zu emittierende Wertpapier informieren soll. Unter Berücksichtigung dieser Funktion ist die Annahme gerechtfertigt, dass er eine Anlagestimmung am Markt erzeugen kann (vgl. Findeisen/Backhaus, WM 2007, 100, 102). Eine solche entsteht insbesondere, wenn der Prospekt die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1998, XI ZR 173/97, Rn. 29, juris).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall von der Erzeugung einer positiven Anlagestimmung durch den Emissionsprospekt zu der Hypothekenanleihe m) auszugehen. Dieser erweckte insbesondere durch die optimistische Ergebnisprognose, die zur Erzeugung einer Anlagestimmung geeignet und auch bestimmt war, einen überaus positiven Gesamteindruck. Hinzu kommt, dass die Emittentin durch Werbung in Tageszeitungen, Flyern und auf ihrer Internetseite gezielt die Bekanntheit der Anleihe gefördert und deren Einschätzung sowohl in Fachkreisen als auch bei der interessierten Anlegerschaft positiv beeinflusst hat.

cc)

Der Kläger hat die Anleihe e) nach Veröffentlichung des Emissionsprospekts innerhalb der (nach Verlängerung) am 31.12.2010 endenden Zeichnungsfrist erworben. Weil die durch den Prospekt erzeugte Anlagestimmung während des gesamten Zeitraums der für die Anleihe geltenden Zeichnungsfrist fortbestand, ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inhalt des Prospekts und dem Kaufentschluss des Klägers zu vermuten. Denn die Anlagestimmung endet grundsätzlich erst dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex oder der Konjunktureinschätzung oder aber neuere Unternehmensdaten wie etwa ein Jahresabschluss (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1998, XI ZR 173/97, Rn. 29, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.1996, 21 U 92/95, ZIP 1996, 1037, 1038). Umstände, die geeignet waren, die fortwährende Anlagestimmung innerhalb der Zeichnungsfrist zu unterbrechen, sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

f)

Die Beklagten können die Leistung nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung verweigern. Der Anspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass der Kläger spätestens drei Jahre vor Klageerhebung, durch welche die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist, von der Unrichtigkeit der Prospektangaben wusste oder hätte wissen müssen. Denn weder die von den Beklagten vorgelegte Presseberichterstattung im Jahre 2011 noch die Berichterstattung über den Insolvenzantrag der Emittentin im Dezember 2012 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2013 enthielten konkrete Hinweise auf eine unrichtige Bilanzierung in den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2008 und 2009. Abgesehen davon haben die Beklagten schon nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger konkrete Kenntnis von dieser Presseberichterstattung hatte.

g)

Durch den Erwerb der Anleihe l) ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 67.680,61 € entstanden. Der Kläger hat 200 Stück der Hypothekenanleihe l) erworben und hierfür einen Betrag von 100.878,16 € aufgewandt. Hierauf muss er sich im Wege der Vorteilsausgleichung erhaltene Zinsen in Höhe von 14.025,55 € und Ausschüttungen in Höhe von 19.172,00 € anrechnen lassen. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf die diesbezügliche Übersicht in der Klageschrift (Bl. 65 d. A.) sowie die Anlagen DSKP 8a und 8b Bezug genommen.

h)

Die hiernach begründete Schadensersatzforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO seit dem durch die Zustellung der Klage bewirkten Eintritt der Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung des Annahmeverzugs war in Bezug auf die Anleihe l) antragsgemäß auszusprechen. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus dessen Interesse, den Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können (§ 274 Abs. 2 BGB, § 756 ZPO). Spätestens durch die mit der Klageerwiderung erklärte Ablehnung der in der Klageschrift angebotenen Übertragung der betreffenden Hypothekenanleihen sind die Beklagten gemäß §§ 293, 295 S. 1 BGB mit deren Annahme in Verzug geraten.

3.

Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Zinseinnahmen steht dem Kläger hingegen nicht zu. Insoweit ist die Klage unbegründet.

Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch gemäß § 252 S. 1 BGB grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn, wobei gemäß § 252 S. 2 BGB der Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Vorschrift ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung, weil sie gestattet, auf den gewöhnlichen Verlauf der Dinge abzustellen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung und deren Umfang kann jedoch nur anhand des Tatsachenvortrages beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Ein Anleger kann sich zwar auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt. Das rechtfertigt aber nicht die Schätzung eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt immer Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015, IX ZR 197/14, Rn. 49 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger seinen entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargelegt. Ausgehend von seiner Selbstbeschreibung als sicherheitsorientierten Anlegers kann zwar unterstellt werden, dass er in eine vergleichbar risikoarme Anlage investiert hätte. Um diese abzubilden, kann jedoch nicht einfach auf 10-jährige Staatsanleihen abgestellt werden. Denn diese boten in dem fraglichen Zeitraum gegenüber den erworbenen Hypothekenanleihen bei nochmals deutlich geringerem Risiko, aber deutlich längerer Laufzeit deutlich geringere Zinssätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 51).

II.

Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Hypothekenanleihe k) ist die Klage unbegründet.

1.

Für den dem Kläger diesbezüglich entstandenen Schaden haben die Beklagten nicht nach deliktischen Grundsätzen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 15a Abs. 1 InsO bzw. § 826 BGB) einzustehen.

a)

Zwar haben die Beklagten - wie oben [unter I. 1. b)] dargestellt - durch die unrichtige Darstellung der wirtschaftlichen Lage in den von ihnen verantworteten Wertpapierprospekten zu den Hypothekenanleihen l), m) und n) den Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht. Der Kläger hat jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer darzulegen vermocht, dass die Verwendung der unrichtigen Wertpapierprospekte zu den vorgenannten Anleihen auch ursächlich für seine Investition in die Anleihe k) war.

Der Vortrag des Klägers, er habe "die f)-Anleihen aufgrund der Werbung der f) in Tageszeitungen, durch deren Flyer und auf der Website der f)" gekauft, ist auch insoweit nicht zur Begründung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten Prospektfehler und seiner Anlageentscheidung nicht geeignet. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass der Kläger die unrichtigen Prospekte zu den Anleihen l), m) und/oder n) und die darin jeweils enthaltene unrichtige Darstellung der Finanz- und Ertragslage der Emittentin auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, bevor er sich zum Erwerb der Anleihe k) entschied, mithin einer der fehlerhaften Prospekte überhaupt im oben [unter I. 1. e) aa)] beschriebenen Sinne Verwendung fand.

Es kann auch nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass er sich zu dem Erwerb der Anleihe k), welcher die erste Investition des Klägers in ein Produkt der Emittentin war, im oben [unter I. 1. e) bb)] beschriebenen Sinne aufgrund einer durch die Veröffentlichung der Emissionsprospekte zu den Anleihen l), m) und n) erzeugten positiven Anlagestimmung entschieden habe und es deshalb auf deren konkrete Verwendung nicht ankomme. Denn diese Beweiserleichterung ist auf den Erwerb des jeweils prospektierten Wertpapiers beschränkt, da ein Prospekt grundsätzlich nur an die Anleger adressiert ist, die an dem prospektierten Wertpapier interessiert sind, und deshalb nur die Einschätzung dieses Wertpapiers in Fachkreisen mitzubestimmen vermag.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Behauptung des Klägers, dass die Durchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 ein Grund und eine Motivation für seine Anlageentscheidung gewesen seien und er die Anleihen nicht erworben hätte, wenn er in diesem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt hätte, dass ab Februar 2009 die Durchführung der Kaufverträge von den Beklagten nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt worden sei. Abgesehen davon, dass es bereits an einer Darlegung dazu fehlt, woher der Kläger im Zeitpunkt seines Erwerbs die hierfür angeblich (mit-) entscheidenden Kenntnisse über die Kaufverträge genommen habe, ist zu beachten, dass der Bezugspunkt der Haftung der Beklagten vorliegend ein anderer ist. Denn die ihnen vorwerfbare Handlung besteht nicht in der - klägerseits behaupteten, für die Kammer aber nicht feststellbaren - Aufgabe der Absicht, die Kaufverträge durchzuführen, sondern in der Darstellung von - mangels bilanzrechtlich gebotener Teilwertberichtigung der Kaufpreisforderungen - unrichtigen Jahresabschlüssen in den von ihnen verantworteten Prospekten zu den Anleihen l), m) und n). Überdies ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass (und auf welcher Grundlage) er gerade auf eine zeitnahe Durchführung der Kaufverträge vertraut habe.

b)

Dem Kläger steht gegen die Beklagten insoweit auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1 InsO zu.

Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, wenn diese zahlungsunfähig oder überschuldet wird, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Da der Kläger den Ersatz des negativen Interesses in Form des sog. Zeichnungsschadens verlangt, muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass die Beklagten bereits vor seiner Anlageentscheidung zur Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet waren und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben. Anhand des Klägervortrags lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Emittentin zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder die Beklagten eine (insolvenzrechtliche) Überschuldung gekannt oder schuldhaft verkannt hätten.

aa)

Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegt - in Abgrenzung zu einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung - vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16, Rn. 32 m. w. N.). Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es grundsätzlich einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz (BGH, a. a. O., Rn. 10). Eine solche Darstellung hat der Kläger nicht vorgenommen.

Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Emittentin ihre Zahlungen im maßgeblichen Zeitpunkt eingestellt hätte, was gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu einer Vermutung der Zahlungsunfähigkeit führen würde. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 12.10.2017, IX ZR 50/15, Rn. 12 m. w. N.). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande sei, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen, wofür die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten ausreicht. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, a. a. O.). In diesem Zusammenhang hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass der Leiter der Abteilung Recht, der Direktor der Projektentwicklung und der Direktor des Bereichs Hotelentwicklung der Emittentin "die ihre Bereiche [...] betreffenden Zahlungen" nicht mehr hätten leisten können, da keine hinreichende Liquidität bei der Emittentin zur Verfügung gestanden habe. Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den nicht gezahlten Beträgen um einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten handelte oder einzelne nicht bezahlte Verbindlichkeiten eine nicht unbeträchtliche Höhe aufwiesen. Weitere Indizien, aus denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne Darlegung eines Liquiditätsstatus auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

bb)

Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagten eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Emittentin schuldhaft verkannt hätten. Für die Feststellung, dass eine Gesellschaft insolvenzrechtlich (rechnerisch) überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Für die Frage, ob die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, kommt der Handelsbilanz lediglich indizielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf zu überprüfen und zu erläutern, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZR 102/11, Rn. 5 m. w. N.). Zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts einer handelsbilanziellen Überschuldung im Februar 2009 (s. o.) lagen nach den von der Emittentin eingeholten Verkehrswertgutachten betreffend die am 28.10.2008 veräußerten Grundstücke ausreichende stille Reserven vor, die eine rechnerische Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ausschlossen. Diese stillen Reserven waren auch (dem Vermögen) der Emittentin zuzuordnen, da das rechtliche Eigentum zu keinem Zeitpunkt auf die Erwerbergesellschaften übergegangen war. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass die Beklagten dem Gutachten des von ihnen beauftragten Immobiliensachverständigen keinen Glauben hätten schenken dürfen oder die Grundstücke in der Folgezeit an Wert verloren hätten, sind klägerseits nicht dargelegt.

c)

Schließlich vermag die Kammer dem Vortrag des Klägers in Bezug auf die Anleihe k) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu entnehmen.

aa)

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt im Allgemeinen die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 16; Urteil vom 19.07.2004, II ZR 217/03, Rn. 49). Besteht die schädigende Handlung in einem Unterlassen, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 16; Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 23).

Der für den subjektiven Haftungstatbestand erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 25 m. w. N.).

bb)

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe hat der Kläger eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagten nicht schlüssig dargelegt.

Seine pauschale Behauptung, die Beklagten hätten Tochtergesellschaften der Emittentin dazu angehalten, dieser Scheinrechnungen zu erteilen, um auf diese Weise gebundene Mittel in ungebundene Mittel zu "waschen", haben die Beklagten unter konkretem Vortrag zu den einzelnen im Zusammenhang mit dem t) erteilten Rechnungen substantiiert bestritten. Der Kläger hat den substantiierten Sachvortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und vermochte keine einzige Rechnung konkret zu benennen, bei der es sich um eine Scheinrechnung gehandelt haben soll. Auch eine konkrete zeitliche Einordnung der angeblichen Geschäftspraxis hat der Kläger, nach dessen Vortrag es zu Scheinrechnungen und deren Bezahlung durch die Emittentin erst (irgendwann) nach dem Eintritt der angeblich seit Juni/Juli 2008 bestehenden Zahlungsunfähigkeit gekommen sei, nicht vorgenommen.

Auch der sehr allgemein gehaltene, sich in Zitaten aus einem Bericht des Insolvenzverwalters erschöpfende Vortrag zu den angeblichen Ursachen der Insolvenz der Emittentin bietet keine konkreten Anhaltspunkte für ein im oben beschriebenen Sinne sittenwidriges Verhalten der Beklagten.

2.

Ansprüche aus § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG in der jeweils bis zum 31.05.2012 geltenden, gemäß § 37 WpPG für den hier in Rede stehenden Zeitraum weiter anwendbaren Fassung (im Folgenden: a. F.) oder wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinne gegen die Beklagten bestehen nicht oder sind jedenfalls nicht durchsetzbar. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der in Rede stehende Verkaufsprospekt Fehler enthält und die Beklagten Prospektverantwortliche im Sinne der vorgenannten Haftungstatbestände sind. Ebenso kann dahinstehen, ob die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne nicht bereits durch die spezialgesetzlichen Normen des VerkProspG a. F. bzw. des BörsG a. F. verdrängt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, Rn. 71). Denn etwaige Ansprüche aus § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a. F. oder wegen Prospekthaftung im engeren Sinne wären jedenfalls verjährt. Die Grundsätze der Prospekthaftung im weiteren Sinn sind auf die Beklagten nicht anwendbar, da sie bei den Vertragsverhandlungen nicht als Sachwalter der Emittentin aufgetreten sind.

a)

Etwaige Ansprüche aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a. F. und wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne wären jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Nach § 46 BörsG a. F., der auf Ansprüche wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2009, II ZR 15/08, Rn. 26 m. w. N.), verjähren Ansprüche spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Der in Rede stehende Prospekt wurde im Jahre 2008 veröffentlicht. Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a. F. oder wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne sind somit spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt.

b)

Ebenso wenig können die Beklagten wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne für etwaige Prospektfehler haftbar gemacht werden.

aa)

Nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, die als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016, II ZR 331/14, Rn. 12; Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 26; Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, Rn. 10), haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner des Anlegers ist oder werden soll. Daneben haftet ausnahmsweise derjenige, der als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und dabei entweder für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2015, III ZR 264/14, Rn. 15; Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, Rn. 23; Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03, Rn. 26).

Für die hiernach bestehende Vertrauenshaftung genügt - anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinne - nicht das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betreffende entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen - auch wenn er diese von einem anderen für sich führen lässt - dem Vertragspartner gegenüber als die Person hervortritt, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt. Bloße Ausführungen zugunsten eines Hintermannes in einem Prospekt reichen hingegen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2013, III ZR 46/13, Rn. 18; Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03, Rn. 27; OLG München, Urteil vom 08.11.2016, 5 U 1353/16, Rn. 45).

bb)

Keine der vorgenannten Voraussetzungen trifft auf die Beklagten zu.

Vertragspartner der Anleger sollte konzeptgemäß nur die Emittentin als die die Schuldverschreibungen begebende Gesellschaft werden. Die Beklagten sind im Rahmen der Verhandlungen auch nicht mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen hervorgetreten. Weder waren sie an den Verhandlungen selbst beteiligt noch haben sie die Verhandlungen von anderen für sich führen lassen. Indem die Beklagten als Vorstände der Emittentin für diese die Prospekte unterzeichnet haben, handelten sie als deren organschaftliche Vertreter, deren Handeln der Emittentin als eigenes zugerechnet wird (sog. Organtheorie, vgl. statt vieler Hüffer, AktG, 12. Aufl. 2016, § 78 Rn. 3 m. w. N.).

Indem die Emittentin in den Prospekten die Expertise des Beklagten zu 1. als ihres Vorstandsvorsitzenden hervorgehoben hat, mögen die Anleger zwar der Expertise des Beklagten zu 1. - auf die es aufgrund des Blind-Pool-Charakters der Anlage, bei der die zu erwerbenden Immobilien im Zeitpunkt der Zeichnung noch nicht feststanden, auch entscheidend ankam (sog. Schlüsselfigurrisiko) - vertraut haben. Dies reicht nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch für eine Haftung nicht aus, da der Beklagte zu 1. insoweit nicht als Privatperson, sondern ausschließlich und erkennbar als Organ der Emittentin in Erscheinung getreten ist.

Schließlich haftet der Beklagte zu 1. auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Eigeninteresses für etwaige Prospektfehler. Die Eigenhaftung tritt nur ein, wenn der Betreffende - wirtschaftlich betrachtet - gleichsam in eigener Sache tätig wird; er muss als Quasi-Partei, d. h. als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger, anzusehen sein. Ein bloß mittelbares Interesse - wie das allgemeine Interesse eines Organs oder Gesellschafters am Erfolg der Gesellschaft - genügt hierfür nicht (Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 61, 65 m. w. N.). Hiernach vermag der klägerseits vorgebrachte Umstand, dass der Beklagte zu 1. Beteiligungen an mit der Emittentin verbundenen Unternehmen gehalten habe, eine Haftung nicht zu begründen. Denn selbst wenn man diesen Unternehmen ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Zeichnung der Anleihe durch die Anleger unterstellt, ist das hieran geknüpfte Eigeninteresse des Beklagten zu 1. als deren Gesellschafters wiederum nur ein mittelbares.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 134.868,41 € festgesetzt.