FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 - 1 K 1443/17
Fundstelle
openJur 2021, 286
  • Rkr:
Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.4.2017 und Abänderung des Bescheides vom 12.4.2017 wird der Erstattungsbetrag für die Kosten des Einspruchsverfahrens betreffend die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind Q auf 334,75 € festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der

Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die von der Beklagten zu erstattenden Kosten eines Einspruchsverfahrens in Kindergeldangelegenheiten festzusetzen sind.

Der Kläger bezog seit 2008 Kindergeld für 3 Kinder, u.a. für seinen 2002 geborenen Sohn Q. Laut Aktenvermerk in der Kindergeldakte teilte die Kindesmutter im Dezember 2016 mit, dass die Kinder zu ihr gezogen seien; sie und der Kläger lebten dauernd getrennt bzw. in Scheidung. Die Beklagte hob daraufhin ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 29.12.2016 die Festsetzung von Kindergeld für seine 3 Kinder ab Januar 2017 auf. Zur Begründung führte sie an, die Mutter habe die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen und somit den Anspruch auf Kindergeld.

Mit Fax vom 6.1.2017 legte der Kläger - vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten - gegen diesen Bescheid Einspruch ein und begründete diesen damit, dass sein Sohn Q weiterhin bei ihm im Haushalt lebe. Nachdem die Beklagte die Richtigkeit dieser Behauptung überprüft hatte, erließ sie am 16.1.2017 einen Änderungsbescheid, mit dem sie für das Kind Q ab dem Monat Januar 2017 Kindergeld erneut festsetzte. Zugleich lehnte sie die Erstattung von Aufwendungen des Klägers nach § 77 Abs. 1 S. 3 EStG ab, da die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.

Gegen diese Kostenentscheidung legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Anhörung vor Erlass des Aufhebungsbescheides. Zugleich legte er eine Kostenrechnung bei, in der er wie folgt abrechnete:

Gegenstandswert: 2.304 €

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG (1,3fach)

261,30 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme

281,30 €

19 % Umsatzsteuer

53,45 €

Gesamtbetrag

334,75 €

Mit Änderungsbescheid vom 12.4.2017 erkannte die Beklagte sodann die Kosten des Klägers als Folge der Beiziehung eines anwaltlichen Vertreters als dem Grunde nach zu 100 % erstattungsfähig an. Die konkrete Höhe setzte sie sodann wie folgt fest:

Geschäftsgebühr

(1,3fache einer vollen Gebühr von 45 Euro)

58,50 €

Postgebühren, Schreibauslagen

11,70 €

Zwischensumme

70,20 €

Umsatzsteuer 19 %

13,34 €

Gesamtsumme

83,54 €

Sie begründete dies damit, dass die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert zu berechnen seien. Da dem Einspruch im Januar 2017 abgeholfen worden sei, betrage dieser 192 €.

Am 25.4.2017 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein und forderte die Beklagte zur Festsetzung auch über den Restbetrag von 251,21 € auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Streitwert bemesse sich bei Aufhebungen von Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer nach dem Jahresbetrag der Kindergeldbeträge; er belaufe sich also hier auf 12 x 190 € = 2.304 €.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.4.2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Wende sich der Einspruchsführer gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer, berechne sich der Gegenstandswert nach den bis zur Einspruchserhebung zu zahlenden Kindergeldbeträgen. Dies entspreche dem Rechtsgedanken aus § 52 Abs. 1 GKG.

Daraufhin hat der Kläger am 26.5.2017 die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin begehrt, die zu erstattenden Kosten i.H.v. insgesamt 334,75 € festzusetzen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG gälten die einschlägigen Vorschriften des GKG entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Für finanzgerichtliche Kindergeldverfahren bemesse sich der Streitwert nach §§ 52 Abs. 3 S. 2, 42 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG. Da nicht über den Kindergeldbezug nur für den Monat Januar 2017, sondern über den Kindergeldanspruch für das Kind Q insgesamt entschieden worden sei, sei der Gegenstandswert mit dem Jahresbetrag zu beziffern.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.4.2017 und Abänderung des Bescheides vom 12.4.2017 den Erstattungsbetrag für die Kosten des Einspruchsverfahrens betreffend die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind Q auf 334,75 € festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf ihre Einspruchsentscheidung.

Auf Anfrage des Berichterstatters haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers anwaltlich versichert, dass ein Entgelt im Sinne von Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Post und Telekommunikation) angefallen sei. Sie listen dazu auf:

6.1 2017

Einspruch per Telefax zwei Seiten

1,00 €

6.1.2017

Durchschrift Mandant

1,45 €

1.2.2017

Kostenrechnung Beklagte

1,45 €

1.2 2017

Durchschrift Mandant

1,45 €

Summe

5,35 €

Beide Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet (Protokoll des Erörterungstermins vom 6.2.2018).

Gründe

I.

Der Senat konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten im Erörterungstermin vom 6.2.2018 ihr Einverständnis damit erklärt haben.

II.

Die -zulässige - Klage ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 12.4.2017 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.4.2017 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger mithin in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO), als damit lediglich erstattungsfähige Kosten nach § 77 Abs. 3 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.H.v. 83,54 € statt i.H.v. 334,75 € festgesetzt werden. Zu Unrecht hat die Beklagte nämlich diese Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts i.H.v. 192 € festgesetzt, also in Höhe des Kindergelds für den Monat Januar 2017. Richtigerweise ist als Geschäftswert der vom Kläger beantragte Jahreswert (12 x 192 € = 2.304 €) anzusetzen, da sich sein Einspruch gegen eine unbefristete Aufhebung der Kindergeldfestsetzung betreffend seinen minderjährigen Sohn gewandt hat. Des Weiteren ist dem Kläger die Post und Kommunikationspauschale i.H.v. 20 € zuzusprechen.

1.

Der Festsetzung der unstreitig zu 100 Prozent erstattungsfähigen Kosten ist der vom Kläger beantragte Jahreswert i.H.v. 2.304 € als Gegenstandswert zugrunde zu legen.

Die Höhe der auf Antrag nach § 77 Abs. 3 S. 1 EStG für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts festzusetzenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG -. Dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - VV - mit dem Faktor 1,3 anzusetzen ist, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch hat der erkennende Senat dagegen Bedenken.

a)

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes - GKG - maßgeblich. Diese Wertvorschriften gelten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Dies ist bei einem außergerichtlichen Vorverfahren in Kindergeldangelegenheiten der Fall (vgl. FG Münster, Beschluss vom 19.2.2015 4 K 4115/14 Kg (PKH), EFG 2015, 956).

b)

Für finanzgerichtliche Verfahren bemisst sich der Streitwert nach § 52 GKG. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).

aa)

Im finanzgerichtlichen Verfahren hat ein Antrag dann i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG "offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte", wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst. Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist. Insoweit kommt es auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an (BFH-Beschluss vom 17.8.2015 XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rn. 17, 18).

bb)

Nach diesen zutreffenden Grundsätzen sind die Voraussetzungen der Norm des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG dieser Norm erfüllt. Kindergeld nach dem EStG wird im laufenden Kalenderjahr nämlich als monatliche Einkommensteuer-Vergütung gezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Da sich der Kläger nicht nur gegen eine auf den Monat Januar 2017 befristete Aufhebung seiner Kindergeldfestsetzung gewendet hat, sondern gegen die ab dem Monat Januar 2017 unbefristet aufgehobene Festsetzung, bewirkt der konkret verwirklichte Sachverhalt der Haushaltsaufnahme seines minderjährigen Sohnes auch die Höhe der zukünftigen Steuervergütungen in Form des Kindergeldes. Die zukünftigen Auswirkungen der aufgehobenen Kindergeldfestsetzung sind auch hinreichend sicher absehbar, da die angefochtene Aufhebung der Festsetzung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG bis zum Ablauf des Monats wirkte, in dem der 2002 geborene Sohn des Klägers sein 18. Lebensjahr vollenden wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.4.2017 V B 147/16 BFH/NV 2017, 1052).

c)

Der somit festzusetzende Wert gemäß § 52 Abs. 3 S. 2 GKG beliefe sich demnach auf maximal den dreifachen Jahreswert. Durch Art. 7 Nr. 7a des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8.7.2014 wurde jedoch der Norm des § 52 Abs. 3 GKG ein Satz 3 angefügt, der folgenden Wortlaut hat:

"In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag."

Dabei handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht um eine - erstmalige - Neuregelung, denn zur Begründung wird im Regierungsentwurf des Gesetzes mitgeteilt, dass die Regelung der derzeitigen Rechtsprechung entspreche und danach auf einen Jahresbezug abzustellen sei (BT-Drs. 18/823, S. 26 = BR-Drs. 26/14, S. 28, jeweils Begründung zu den Nr. 7 und 8, vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.4.2017 5 K 51/16, Rn. 24, juris)

§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG stellt eine Spezialvorschrift für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten dar (Busch, HFR 2016, 236 a. E.). Sie gilt gemäß Art. 15 Abs. 2 des o.g. Änderungsgesetzes seit dem 16.7.2014, da das Änderungsgesetz am 15.7.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den (Streit-) Gegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Für den Anspruch des Klägers ergibt sich aufgrund der parallelen Anwendbarkeit im Einspruchsverfahren, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt des Beginns dieses Einspruchsverfahrens maßgebend ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 19.2.2015 4 K 4115/14 Kg (PKH), EFG 2015, 956), hier also die Einspruchseinlegung im Januar 2017. Somit ist im Streitfall § 52 Abs. 3 S. 3 GKG anzuwenden.

d)

Der Verweis auf § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in dieser Norm führt dazu, dass bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Kindergeldangelegenheiten eine Erhöhung statt des dreifachen nur der einfache Jahresbetrag maßgebend ist, und zwar als Höchstgrenze (Busch, HFR 2016, 237, zweifelnd Reuß, EFG 2015, 1859, hier also 12 x 192 € = 2.304 €.

Ob dem Jahresbetrag zusätzlich der fällige Betrag an Kindergeld für den Zeitraum vor Einspruchserhebung (also hier; Januar 2017) gemäß § 52 Abs. 3 S. 3, § 42 Abs.3 S. 1 GKG hinzuzurechnen ist (so: Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit, Stand Dezember 2016, zitiert in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Anhang V, Rz 69; zweifelnd Reuß, EFG 2015, 1859; vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.3.2017 11 KO 3702/16, juris), kann hier dahinstehen. Der Senat darf nämlich gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 FGO mit seiner Entscheidung nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Dieses umfasst im vorliegenden Fall jedoch eindeutig die Kostenfestsetzung lediglich auf Grundlage des Jahresbetrages.

e)

Bei einem Geschäftswert von 2.304 € beträgt die einfache Gebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 RVG 201 €, die 1,3-fache Gebühr somit 261,30 €.

2.

Hinzuzusetzen ist die Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 €. Diese ist schon dadurch gerechtfertigt, dass das Einspruchsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der Kindergeldakte per Fax an die Beklagte gesendet worden ist. Irrelevant ist dabei, ob es zu dieser Fax-Übersendung einen einzelnen Kostennachweis gibt oder diese Übersendungskosten durch eine Flatrate abgedeckt sind. Denn nach 7002 VV RVG erhält der Rechtsanwalt 20 % "der Gebühren", höchstens jedoch 20 € als Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Der erkennende Senat schließt sich der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der ordentlichen Justiz (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.6.2008 13 W 882/08, NJW RR 2008, 1671; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8.1.2009 6 W 173/08, JurBüro 2010, 198; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.5.2017 18 W 195/16, JurBüro 2017, 414) und der neueren Literaturmeinung an (Ueberfeldt, DStR 2017, 2144; Franz/Dardat, NJW 2018, 11; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, VV 7001, 7002, Rz. 5; Hanses, ZfSch 2017, 464; zum Meinungsstand auch der älteren Rechtsprechung und Literatur vgl. Franz/Dardat, NJW 2018, 12).

Danach darf die Pauschale für Post und Telekommunikation "anstelle der tatsächlichen Auslagen" als Auslagenpauschale jedenfalls dann angesetzt werden, wenn eine Aufschlüsselung der tatsächlich entstandenen Auslagen lediglich wegen eines Flatrate-Vertrages nicht möglich ist, jedoch irgend eine Art von Kommunikation - sei es auch im Wege unter Nutzung eines Flatrate-Vertrages des Rechtsanwalts - stattgefunden hat.

Denn es ist zutreffend, dass jegliche Entgelte für Flatrate-Verträge mit Telekommunikationsdienstleistern auch Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen enthalten, und zwar denknotwendigerweise für jede einzelne Sendung als rechnerisch darin enthaltener - wenn auch noch so geringer - Teilbetrag (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 2017, 414; Ueberfeldt, DStR 2017, 2144, Hanses, ZfSch 2017, 465).

3.

Einschließlich der noch hinzuzusetzenden Umsatzsteuer i.H.v. 19 % auf die Zwischensumme aus Geschäftsgebühr zuzüglich Kommunikationspauschale (261,30 € + 20 € = 281,30 € x 19% = 53,45 €) ergibt sich als festzusetzender Erstattungsbetrag der vom Kläger beantragte Gesamtbetrag von 334,75 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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